Technischer Fachwirt / Wirtschaftsfachwirt. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen. 3. Recht. Geprüfter Technischer Fachwirt. Wirtschaftsfachwirt (IHK)

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1 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen 3. Recht Geprüfter Technischer Fachwirt Wirtschaftsfachwirt (IHK) Recht 1

2 Inhaltsverzeichnis: Technischer Fachwirt / Wirtschaftsfachwirt 0. Taxonomie der Lernziele & Rahmenstoffplan Seite 3 1. Recht Allgemein (Sinn einer Rechtsordnung / Rechtsquellen) Seite 6 2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Seite BGB Allgemeiner Teil Seite Rechtssubjekte / Rechtsobjekte / Sachen Seite Rechts- und Geschäftsfähigkeit Seite Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen) Seite BGB Schuldrecht Seite Allgemeines Schuldrecht Seite AGB Seite Gerichtsstand & Gerichtsbarkeit Seite Produkthaftung Seite Besonderes Schuldrecht Seite Mahnverfahren Seite BGB Sachenrecht Seite Eigentum und Besitz Seite Finanzierungssicherheiten Seite Grundlagen Insolvenzrecht Seite Handelsgesetzbuch (HGB) Seite Begriff des Kaufmanns; Kaufleute; Handelsregister Seite Prokura und Handlungsvollmacht Seite Handelsgeschäfte Seite Handelsvorschriften Seite Grundsätze des Wettbewerbsrechts Seite GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Seite UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Seite Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung Seite Haftungsrecht Seite Sonstiges Seite 103 Handelsgesellschaften Seite 104 Notizen Seite 117 Recht 2

3 Taxonomie der Lernziele Ebene: - WISSEN o Beschreibt den Erwerb von Kenntnissen (Daten, Fakten, Sachverhalte), die notwendig sind, um Zusammenhänge zu verstehen. - VERSTEHEN - ANWENDEN o Beschreibt das Erkennen und Verinnerlichen von Zusammenhängen, um komplexe Aufgabenstellungen und Problemfälle einer Lösung zuführen zu können. o Beschreibt die aus dem Verstehen der Zusammenhänge resultierende Fähigkeit zu sach- und fachgerechtem Handeln. Zuordnung: - WISSEN o kennen, überblicken - VERSTEHEN - ANWENDEN o ableiten, analysieren, auswerten, begründen, beurteilen, bewerten, einordnen, einsehen, erfassen, erkennen, erläutern, erschließen, festlegen, feststellen, gegenüberstellen, strukturieren, unterscheiden, vergleichen, zuordnen, o Abstimmen, anleiten, aufbereiten, ausüben, auswählen, beachten, bearbeiten, beherrschen, berechnen, berücksichtigen, darstellen, definieren, durchführen, einleiten, einsetzen, einweisen, entwerfen, entwickeln, erarbeiten, ergreifen, ermitteln, erstellen, erteilen, fördern Recht 3

4 Rahmenstoffplan: Technischer Fachwirt / Wirtschaftsfachwirt 3. Recht Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. 3.1 Rechtliche Zusammenhänge BGB - Allgemeiner Teil Rechtssubjekte kennen Natürliche Personen Juristische Personen Sachen Rechts- und Geschäftsfähigkeit bewerten Rechtsgeschäfte Geschäftsfähigkeit / Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit BGB - Schuldrecht Grundlagen kennen Schuldverhältnisse Grundsatz Treu und Glaube Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Produkthaftung kennen Kaufvertrag beherrschen Recht 4

5 Weitere Vertragsarten kennen Miet und Pachtvertrag Darlehensvertrag Werkvertrag Ratenkauf und Leasing Leistungsstörungen und Haftung kennen Ort der Leistung, Leistungsstörungen Vertraglicher und gesetzlicher Erfüllungsort Unmöglichkeit der Leistung Schadensersatz durch Pflichtverletzung Rücktritt Unerlaubte Handlung Widerrufsrecht BGB Sachenrecht Eigentum und Besitz beurteilen Finanzierungssicherheiten erläutern Grundlagen Insolvenzrecht kennen Handelsgesetzbuch Begriff des Kaufmanns einordnen Handelsregister kennen Vermittlergewerbe kennen Arbeitsrecht kennen Grundsätze des Wettbewerbsrechts kennen Grundsätze des Gewerberechts und der überblicken Gewerbeordnung Recht 5

6 1. Recht (Allgemein) Sinn einer Rechtsordnung Unter einer Rechtsordnung versteht man die Gesamtheit von Rechtsvorschriften und Rechtsnormen. Vorraussetzung (Spielregeln) für das Zusammenleben von Menschen. => Festlegung durch Staat (Rechtsstaat) => Durchsetzung durch staatliche Machtmittel (z.b. Gerichtsurteile) Öffentliches und privates Recht - Öffentliches Recht o Es regelt die Beziehungen des Einzelnen gegenüber dem Staat und dient damit dem Schutz des öffentlichen Interesses. Es beruht auf dem Prinzip der Unterordnung des Einzelnen unter die Staatsgewalt. - Privates Recht o Hierdurch werden die Rechtsbeziehungen gleichgeordneter Personen untereinander geregelt. Es dient dem Schutz des privaten Interesses. Verträge! Rechtsvorschriften Öffentliches Recht Privates Recht Verfassungsrecht Bürgerliches Recht Verwaltungsrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Steuerrecht Wechsel- und Scheckrecht Strafrecht Arbeitsvertragsrecht Sozialrecht Wettbewerbsrecht Prozessrecht Recht 6

7 Rechtsquellen Rechtsquellen Geschriebenes Recht Ungeschriebenes Recht Gewohnheitsrecht Verfassung Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen - Verfassung o Gesetzlicher Rahmen in dem sich die Rechtsvorschriften bewegen müssen. In Deutschland => Grundgesetz (GG) Bundesländer => Landesverfassung - Gesetze o Stehen im Rang unter der Verfassung o Es gibt Bundesgesetze (Bundestag) und Landesgesetze (Landtag) o Landesgesetze dürfen dem Bundesgesetz nicht widersprechen - Rechtsverordnungen o Stehen in der Rechtsordnung unter den Gesetzen o Werden durch ein berechtigtes Organ erlassen (z.b. Bundesregierung, Minister, Landesregierung) => (Berechtigung muss in einem Gesetz geregelt sein) o Rechtsvorschriften können hierdurch schneller erlassen werden - Satzungen o Werden durch Institutionen (Verbände, juristische Personen) erlassen o Selbstverwaltungsrecht (regelt eigene Angelegenheiten) o Satzungen müssen sich an das geltende Recht halten und sind nur für einen bestimmten Personkreis bindend. (z.b. IHK, Vereine) - Gewohnheitsrecht o Das Gewohnheitsrecht ist ein nicht geschriebenes Recht, jedoch ist es geltendes Recht. o Das Gewohnheitsrecht wird durch lang andauernde Anwendung und der Überzeugung der Allgemeinheit rechtmäßig. (z.b. Wegerecht) Recht 7

8 2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Das BGB unterteilt sich in 5 Bücher: 1. Buch Allgemeiner Teil 2. Buch Schuldrecht 3. Buch Sachenrecht 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht ( 1-240) ( ) ( ) ( ) ( ) Enthält die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts Regelt das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner Umfasst die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und Rechten Enthält Regelungen zu Ehe und Verwandtschaft Regelt die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person 1. Buch Das 1. Buch bildet die Grundlage Recht 8

9 2.1 BGB Allgemeiner Teil Seite Rechtssubjekte / Rechtsobjekte / Sachen Seite Rechts- und Geschäftsfähigkeit Seite Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen) Seite 14 Formen von Willenserklärungen Seite 14 Mangelhafte Rechtsgeschäfte Seite 16 Anfechtung Seite 17 Stellvertretung und Vollmacht Seite 18 Verjährung Seite 19 Recht 9

10 2.1. BGB - Allgemeiner Teil Rechtssubjekte Rechtssubjekte Natürliche Personen Juristische Personen Natürliche Personen: Jeder Mensch ist eine natürliche Person Juristische Personen: Juristische Personen sind Künstliche Personen, welche aufgrund von Rechtsnormen geschaffen wurden und eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Juristische Personen können durch natürliche Personen vertreten werden, bzw. klagen und verklagt werden. Juristische Personen Öffentliches Recht Privates Recht Körperschaften Gemäß BGB Gemäß HGB Anstalten Vereine Genossenschaften Stiftungen Stiftungen des privaten Rechts Kapitalgesellschaften GmbH AG KG a. A. Recht 10

11 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen: Es handelt sich hier um Zusammenschlüsse mehrerer (natürliche, bzw. juristische) Personen. Im Gegensatz zu den juristischen Personen sind diese jedoch nicht selbst ein Rechtssubjekt. Hier spricht man von einer Gesamthandgemeinschaft. Das Vermögen der Vereinigung steht den Mitgliedern gemeinschaftlich zu, sie dürfen auch nur gemeinsam darüber verfügen. Für Verbindlichkeiten haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen Gemäß BGB Gemäß HGB Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Nichtrechtsfähige Vereine Personengesellschaften Erbengemeinschaften OHG KG Rechtsobjekte: Rechtsobjekte können keine Träger von Rechten und Pflichten sein. z.b. - Sachen - Tiere - Immaterialgüter (z.b. Patente) - Rechte (z.b. Pfandrecht) Recht 11

12 Sachen => ( BGB) Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand ( 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also beispielsweise auch Gas oder Wasser in Flaschen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt unbewegliche, bewegliche, vertretbare, teilbare und verbrauchbare Sachen. Unbewegliche Sachen => (z.b. Immobilien, Grundstücke) Bewegliche Sachen => Alle Sachen die keine Grundstücke sind (Werden auch als Fahrnis bezeichnet) Vertretbare Sachen => werden nach Zahl, Maß, Gewicht bestimmt (z.b. Geld, Wertpapiere) ( 91 BGB) Teilbare Sachen => lassen sich ohne Wertminderung in Teile zerlegen (z.b. Mehl, Goldbarren, usw.) Verbrauchbare Sachen => zum Verbrauch bestimmt (z.b. Lebensmittel) ( 92 BGB) Die meisten Sachen setzen sich aus anderen Sachen (Bestandteile) zusammen. Können diese Sachen (Bestandteile) ohne Zerstörung nicht voneinander getrennt werden, so spricht man von wesentlichen Bestandteilen der Sache. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind Sachen, die fest mit Grund und Boden verbunden sind, außer die Sachen wurden nur vorübergehend eingebaut. Wesentliche Bestandteile o Fenster eines Hauses o Fliesen und Tapeten einer Wohnung Unwesentliche Bestandteile => (bleiben auch alleine wirtschaftlich verwertbar) o Blumen und Blumentopf o Räder eines Pkw Vorübergehender Einbau o Einbauküche eines Mieters o Bäume eines Mieters Recht 12

13 2.1.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Definition: Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gemäß ( 1 BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt und endet bei natürlichen Personen mit dem Tod. Bei Juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit dem Zeitpunkt des Eintrages in das entsprechende Register und endet mit der Löschung aus dem Register. z.b. Handelsregister, Vereinsregister Geschäftsfähigkeit: Definition: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen selbstständig und rechtswirksam abgeben zu können. Stufen: - Geschäftsunfähigkeit Minderjährige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ( 104 Nr. 1 BGB) Dauerhaft Geisteskranke ( 104 Nr. 2 BGB) - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige (Ab Vollendung 7. Lebensjahr bis 18. Lebensjahr) ( 106 BGB) Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Ausnahmen z.b. Vorteil, z.b. Schenkung, Taschengeldregelung - Volle Geschäftsfähigkeit Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ( 2 BGB) Recht 13

14 2.1.3 Rechtsgeschäfte / Willenserklärungen Der Begriff der Willenserklärung ist nicht deckungsgleich mit dem des Rechtsgeschäftes. Rechtsgeschäfte bestehen aus mindestens einer Willenserklärung. Willenserklärung: Unter einer Willenserklärung versteht man eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Äußerung. Eine vorgegebene Willenserklärung ist rechtlich bindend. Willenserklärungen sind die Grundlage von Rechtsgeschäften. Objektiv: Erklärungshandlung (mündlich, schriftlich, usw.) Subjektiv: Geschäftswille + Handlungswille + Erklärungsbewusstsein (bestimmter rechtlicher Erfolg) (bewusst äußeres Handeln) (Erklärungswille) Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (z.b. Testament) und mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.b. Kaufvertrag). Diese müssen kongruent (= deckungsgleich) sein. z.b. Kaufvertrag Antrag (Angebot) + Annahme = Vertrag Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2 = Vertrag (gleichlautend) (gleichlautend) Übersicht: Rechtsgeschäfte einseitig mehrseitig streng einseitig empfangsbedürftig einseitig verpflichtend mehrseitig verpflichtend z.b. Testament z.b. Kündigung z.b. Schenkung z.b. Kaufvertrag Recht 14

15 Formen von Willenserklärungen: Formen der Willenserklärung ausdrücklich konkludent (schlüssig) stillschweigend Mündlich (Kauf beim Bäcker) Schriftlich (Mietvertrag) Elektronische Form ( ) z.b. Kopfnicken; Ablegen der Ware auf das Kassenband z.b. Bestätigung ohne Widerspruch beim Saldo auf dem Konto Bedingungen und Zeitbestimmungen bei Rechtsgeschäften: Ein Rechtsgeschäft wird üblicherweise sofort mit dem Abschluss wirksam. Durch den Einbau von Bedingungen und Zeitbestimmungen kann dies jedoch abgeändert werden. Durch Bedingungen ist es möglich, zukünftige Ereignisse zu berücksichtigen und das Rechtsgeschäft davon abhängig zu machen. Bedingungen Bei einem bedingten Rechtsgeschäft kommt es bis zur Rechtswirkung zu einem Schwebezustand. Man unterscheidet hier nach 158 BGB - Aufschiebende Bedingung o Rechtswirkung wird aufgeschoben und tritt erst mit Eintritt der Bedingung ein. (z.b. Eigentumsvorbehalt => Eigentum erst nach Zahlung) - Auflösende Bedingung o Rechtswirkung endet mit dem Eintritt der Bedingung (z.b. Verträge mit Widerrufsrecht, best. Arbeitsverträge, Saisonarbeiter, usw.) Zeitbestimmungen Bei zukünftigen und gewissen Ereignissen können Rechtsgeschäfte beim Abschluss befristet werden. Hier gibt es nach ( 163 BGB) einen Anfangs- und Endtermin. Beispiele: Anfangstermin = Eigentumswechsel (Sache) zu einem bestimmten Termin Endtermin = Rückgabetermin für einen geliehen Gegenstand (Mietwagen) Recht 15

16 Mangelhafte Rechtsgeschäfte Beim Abschluss von Rechtsgeschäften können Rechtsmängel auftreten, die dazu führen, dass Rechtsgeschäfte unwirksam werden. Man unterscheidet hier zwischen: Nichtigkeit - (Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam) Anfechtbarkeit - (Rechtsgeschäft ist schwebend wirksam) Nichtige Rechtsgeschäfte / Gesetzliches Verbot Ein gesetzliches Verbot ist im Sinne von ( 134 BGB) eine Vorschrift, die eine rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens, untersagt. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein solches Verbotsgesetz, ist es nach ( 134 BGB) nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist in der Regel auch das ganze Rechtsgeschäft nichtig! => ( 139 BGB) Rechtsmängel bei Rechtsgeschäften Mangel bei der Geschäftsfähigkeit (z.b. Geschäftsunfähigkeit) Inhalt vom Rechtsgeschäft (z.b. gesetzl. Verbot) Rechtsmängel Verstoß gegen Formvorschriften (z.b. Schriftform) Bewusstes Abweichen des Willens von der Erklärung (z.b. Scherz-, Scheingeschäfte) Recht 16

17 Anfechtung von Rechtsgeschäften Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, mit dem man einseitig auf einen Rechtszustand einwirken kann, indem man ihm seine Geltung entzieht, ihn also beseitigt. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an wenige, strikte Vorraussetzungen geknüpft. Im Zivilrecht dient die Anfechtung dazu, die Wirkungen einer Willenserklärung (= Rechtsgeschäft, z.b. Vertrag) zu beseitigen. Das Rechtsgeschäft ist so lange wirksam bis das Recht zur Anfechtung ausgeübt wird. (schwebende Wirksamkeit) Wird das Rechtsgeschäft durch die Anfechtung vernichtet, so gilt es von Anfang an als nichtig. => ( 142 ff. BGB) Ausübung eines Anfechtungsrechts Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung abgibt. Anfechtungsgründe - Arglistige Täuschung und Widerrechtliche Drohung ( 123 BGB) o z.b. Der Verkäufer eines Wagens bezeichnet den Wagen als unfallfrei, obwohl dieser einen Unfallschaden hat. o z.b. Ein Vertreter zwingt einem zu einer Unterschrift, indem er droht ein Geheimnis über den evtl. Käufer zu erzählen. Nicht jede Drohung ist rechtswidrig! Entscheidend ist, ob der Drohende einen Rechtsanspruch hat! Die Anfechtung muss hier innerhalb eines Jahres erfolgen! Der Fristlauf beginnt, wenn z.b. die Täuschung entdeckt wird, oder die Zwangslage endet! (max. 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung) - Irrtum (Unbewusstes Abweichen des Willens von der Erklärung) ( 119 ff. BGB) o Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1, 1 Fall) (ich wollte etwas anderes erklären, z.b. verschreiben, versprechen) o Erklärungsirrtum ( 119 Abs. 1, 2 Fall) (ich wollte so was nicht erklären, z.b. falsche Maßeinheiten) o Übermittlungsirrtum ( 120) (Dir wollte ich nichts erklären, z.b. falsche Person) o Eigenschaftsirrtum (119 Abs. 2) (das wollte ich schon erklären, aber nicht eine so beschaffene Sache, z.b. Kauf einer Kopie im Glauben es sei ein Original) Nach ( 121 BGB) muss eine Anfechtung bei ( 119, 120 BGB) unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. (max. 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung) Recht 17

18 Stellvertretung und Vollmacht: Stellvertretung =>( 164 ff BGB) Eine Stellvertretung liegt vor, wenn eine Person eine Willenserklärung im Namen und für Rechnung einer anderen Person abgibt. Die durch einen Stellvertreter abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. (z.b. Kauf eines PKW im Namen eines Freundes) Vertretener (will das Auto kaufen) Innenverhältnis Befugnis Vertreter (gibt Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab) Außenverhältnis Dritter (Verkäufer) Willenserklärungen Rechtsgeschäftliche Wirkung Merke: Handelt eine Person, ohne das eine Vertretungsmacht vorliegt, so wirkt ein Rechtsgeschäft gemäß ( 177 Abs. 1 BGB) nur gegen den Vertretenen, wenn dieser es genehmigt. => (Fehlt die Genehmigung, so muss der Vertreter das Rechtsgeschäft erfüllen!) Man unterscheidet: Gesetzliche Vertretung (auf dem Gesetz beruhende Vertretungsmacht) Rechtsgeschäftliche Vertretung (= Vollmacht) (durch ein Rechtsgeschäft übertragene Vertretungsmacht) Gesetzliche Vertretung => (wird vom Gesetzgeber festgelegt) Gesetzliche Stellvertreter Bei natürlichen Personen Bei juristische Personen, Personengesellschaften Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer Geschäftsführer, Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter Recht 18

19 Rechtsgeschäftliche Stellvertretung: Die durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht nennt man Vollmacht! Die Vollmacht entsteht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter. Arten der Vollmacht: - nach dem Umfang der Vollmacht o Spezialvollmacht (einzelnes Rechtsgeschäft, z.b. einmalige Abhebung vom Girokonto) o Artvollmacht (Gruppe von Rechtsgeschäften, z.b. Kontovollmacht) o Generalvollmacht (umfasst alle möglichen Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers) - nach Zahl der Bevollmächtigten o Einzelvollmacht (Eine einzelne Person ist bevollmächtigt) o Gesamtvollmacht (mehrere Personen sind nur gemeinschaftlich bevollmächtigt) (höhere Sicherheit durch 4 Augen Prinzip) - nach dem Vollmachtgeber o Hauptvollmacht (Erteilung der Vollmacht durch denjenigen, der vertreten werden soll) o Untervollmacht (Weitergabe der Vollmacht) Erteilung der Vollmacht muss möglich, bzw. geregelt sein! Erlöschung der Vollmacht: ( 168 ff. BGB) - Das Rechtsverhältnis (z.b. Vertrag) besteht nicht mehr => Vollmacht erlischt Beispiel: Dienstvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Angestellten endet. Hierdurch erlischt auch die Vollmacht durch den Arbeitgeber. - Bei Tod, bzw. Insolvenz der Bevollmächtigten => nicht jedoch beim Vollmachtgeber - Formlose Widerrufung der Vollmacht bei Fortbestand des Rechtsverhältnisses Beispiel: Ein Arbeitgeber entzieht einem Angestellten die Vollmacht für die Firma einzukaufen, jedoch das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Ausnahme: Es wurden ausdrückliche Vereinbarungen über die Widerrufung getroffen; wie z.b. Eine Vollmachtsurkunde muss zurückgegeben werden. - Verbot von Insichgeschäften ( 181 BGB) Der Vertreter schließt als Vertreter mit sich selbst Rechtsgeschäfte ab! Ausnahme: => z.b. der Vertreter wurde ausdrücklich ermächtigt! Recht 19

20 Verjährung: => ( 194 BGB) Das Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (ein Anspruch) unterliegt nach ( 194 BGB) der Verjährung. Die Wirkung der Verjährung besteht darin, dass der Schuldner nach deren Eintritt das Recht hat, die Leistung zu verweigern ( 214 BGB). Grund: Der Grund für diese Regelung liegt in dem Bestreben des Gesetzgebers, Rechtssicherheit herbeizuführen. Ansprüche sollen nicht ewig geltend gemacht werden können, zumal mit fortschreitendem Zeitablauf die Beweisführung schwieriger wird. Beispiel: Eine Werkstatt merkt nach einer Überprüfung, dass vor 4 Jahren von einem Kunden eine Rechnung nicht bezahlt wurde. Die Werkstatt stellt dem Kunden nachträglich die Rechnung! Einrede der Verjährung Kunde muss nicht mehr bezahlen! ( 214 Abs. 1 BGB) Kunde möchte die Rechnung nicht mehr bezahlen! Werkstatt Kunde Wirksamer Rechtsanspruch auf Bezahlung der Reparatur (weiterhin gültig) Recht 20

21 Verjährungsfristen: Dreijährige Verjährungsfrist => (regelmäßige Verjährungsfrist) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach ( 195 BGB) 3 Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat. Zahlungsansprüche aus sämtlichen Verträgen Ansprüche auf Erfüllung aus Aufträgen oder Dienstleistungsverträgen Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß ( 199 BGB) mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schuldner Kenntnis erlangt hat. Abweichende Fristen Einjährige Fristen o Ansprüche aus Mängeln beim Verbrauchsgüterkauf (gebrauchte Sachen) Zweijährige Fristen o Ansprüche aus Mängeln beim Verbrauchsgüterkauf (neue Sachen) Fünfjährige Verjährungsfrist o Ansprüche aus Mängeln bei Bauwerken Zehnjährige Verjährungsfrist o Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück Dreißigjährige Verjährungsfrist ( 197 BGB) o Herausgabeansprüche aus Eigentum und dinglichen Rechten o Familien- und erbrechtliche Ansprüche o Rechtskräftig festgestellte Ansprüche o Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln Hemmung der Verjährung ( 203 ff. BGB) Bei einer Hemmung werden bestimmte Zeiträume nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Höhere Gewalt Schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger Neubeginn (Unterbrechung) der Verjährung ( 212 BGB) Hier beginnt die Verjährung nach Ablauf der Unterbrechung neu zu laufen. Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (Abschlagszahlung) Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung Recht 21

22 2.3 BGB Schuldrecht Seite Allgemeines Schuldrecht Seite 23 Schuldverhältnisse Seite 24 Rücktritt von einem Vertrag / Widerrufsrecht Seite 25 Erfüllung von Schuldverhältnissen / Leistung Seite AGB Seite Gerichtsstand & Gerichtsbarkeit Seite Produkthaftung Seite Besonderes Schuldrecht Seite 36 Kaufvertrag Seite 37 Gewährleistung und Garantie Seite 40 Verbrauchsgüterkauf Seite 41 Sonstige Vertragsarten Seite Mahnverfahren Seite 52 Recht 22

23 2.2 BGB Schuldrecht Im 2. Buch des BGB finden sich die grundsätzlichen Regelungen des Schuldrechts. Das Schuldrecht wird untergliedert in: Allgemeiner Teil ( BGB) Besonderer Teil ( BGB) Allgemeines Schuldrecht Allgemeines Schuldrecht Die ( BGB) regeln das Allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen. Sie regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung, das Erlöschen von Schuldverhältnissen und die Übertragung von Forderungen und die Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit. Schuldverhältnis ( 241 BGB) Ein Schuldverhältnis liegt immer dann vor, wenn eine Partei (Gläubiger) aufgrund eines Rechtsvertrags eine Leistung von einer anderen Partei (Schuldner) verlangen kann. Der Schuldner ist zur Erfüllung der Forderung verpflichtet ( 241 BGB). Die rechtliche Grundlage hierfür wird Anspruchsgrundlage genannt. Das Gesetz unterscheidet zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen. Treu und Glauben ( 242 BGB) Treu und Glauben bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben wird in der Rechtsordnung häufig Bezug genommen. Im Schuldrecht, bzw. innerhalb eines Schuldverhältnisses ist der Schuldner nach ( 242 BGB) verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Grundsatz der Privatautonomie Die Privatautonomie ist das Prinzip, das in einer freien Gesellschaft jeder seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Recht 23

24 Schuldverhältnisse / Verträge: Zustandekommen von Verträgen: Angebot + Annahme = Vertrag Ein Angebot muss so formuliert sein, dass es zum Zustandekommen des Vertrags, lediglich einer Annahme des Angebots bedarf. Vertragsfreiheit: => ( BGB) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag notwendig, jedoch gibt es keine Bestimmung über den Inhalt und die Gestaltung. Verträge müssen nach Treu und Glauben gestaltet und erfüllt werden. Die Vertragsfreiheit umfasst... - Abschlussfreiheit (ob und mit wem man Verträge eingeht) - Inhaltsfreiheit - Formfreiheit (Schriftform, usw.) Die Vertragsfreiheit gilt nur, solange nicht gegen bestehende gesetzliche Regelungen oder die guten Sitten verstoßen wird. (z.b. Wucher) Vertragstreue: Pacta sunt servanda Verträge soll man halten Unter Vertragstreue versteht man, dass die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Die Kündigung eines Vertrags ist möglich wenn: - einseitig o Ein Kündigungsrecht ist im Vertrag oder Gesetz geregelt! - Aufhebungsvertrag o Beide Vertragspartner müssen einer Aufhebung des Vertrags zustimmen! Recht 24

25 Rücktritt von einem Vertrag Grundsätzlich gilt: - Verträge sind einzuhalten => Pacta sunt servanda - Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht, bzw. Umtauschrecht o Ausnahmen Bei z.b. fehlerhafter Ware, bzw. Leistungsstörung gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht ( 323 BGB) Pflichtverletzung ( 324 BGB). Widerrufsrecht Das Widerrufsrecht ist ein gesetzlich geregeltes Verbraucherrecht, das jedoch nur bei bestimmten Kaufverträgen zur Anwendung kommt. - Haustürgeschäft ( 312 BGB) - Fernabsatz ( 312b und 312d BGB) - Verbraucherkreditgeschäfte ( 491 und 492 BGB) Kunde soll vor Überrumpelung geschützt werden! Hier gilt: 14 Tage Widerrufsrecht => ( 312 BGB) Ausnahmen: o Individualanfertigungen von Waren o Vom Verbraucher entsiegelte Audio-, Videoaufzeichnungen, Software o Lieferung von Presseartikeln o Wett- und Lotteriegeschäfte Rückgaberecht (z.b. bei einem Kauf in einem Geschäft) - gibt es generell nicht! o Kulanz der Verkäufer Einräumung von 14 Tagen Online Auktionen (z.b. Ebay) Hier gilt kein Widerrufsrecht, außer man bestellt bei einem Händler! Siehe 312 d Abs. 4,5 BGB Recht 25

26 Leistung / Erfüllung von Schuldverhältnissen Als Leistung bezeichnet man im deutschen Recht die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die vertragsgerechte Erfüllung von Schuldverhältnissen ist es von Bedeutung, wann und wo der Schuldner seine Leistung erbringen kann und muss. Erfüllung => (Schuldner erbringt die Leistung an den Gläubiger) Vorraussetzungen: richtige Art richtiger Ort zur rechten Zeit Hierdurch erlischt nach ( 362 BGB) das Schuldverhältnis! Liegen die Vorraussetzungen nur teilweise vor, so kann der Gläubiger die Annahme verweigern, oder nach ( 364 BGB) eine andere Leistung (Erfüllung Statt) annehmen. Leistungszeit => (Zeit, für die Erbringung der Leistung) Ein Schuldner muss die geschuldete Leistung zur rechten Zeit erfüllen um sich von seiner vertraglichen Verbindlichkeit zu befreien. Gläubiger kann die Leistung vor der vereinbarten Zeit nicht verlangen (noch nicht fällig) Schuldner kann die Leistung vorzeitig erfüllen (Erfüllbarkeit) Keine Vereinbarung => Leistung kann direkt verlangt und erbracht werden. Siehe auch ( 271 BGB) Bei Geldzahlungen kommt es nicht auf den Zahlungseingang beim Gläubiger an, sondern auf die Abgabe der Zahlung. Das Risiko für Zeitverzögerungen trägt der Gläubiger. Überweisung => Übersendung => ist rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag beim Kreditinstitut vorhanden ist! Bei der Post => rechtzeitige Absendung (Stempel) ist ausschlaggebend! Recht 26

27 Leistungsort (Erfüllungsort) => (Ort, an dem die vertragliche Leistung zu erbringen ist) Ein Schuldner hat seine Verpflichtungen nur erfüllt, wenn er seine Leistungen am richtigen Ort erbracht hat. Hat ein Schuldner eine Leistung an einem falschen Ort erbracht, so ist er nicht von seiner Verpflichtung befreit, sondern muss diese evtl. noch mal erbringen. Ist vertraglich kein Erfüllungsort vereinbart, so gilt ( 269 BGB); d.h. der Erfüllungsort wird aus den Umständen, besonders aus der Natur des Schuldverhältnisses entnommen. Auch bei Geldzahlungen gilt ( 269 BGB); d.h. sofern nichts vertraglich vereinbart wurde, so ist der Zahlungsort, der Ort des Schuldners. Hier unterscheidet man - Holschuld => (Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen) Schuldner (Schreiner) Leistungsort z.b. - Kauf eines Stuhls beim Schreiner - Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt Gläubiger (Kunde) - Bringschuld => (Schuldner muss die Leistung beim Gläubiger erbringen) Schuldner (Firma) z.b. - Anlieferung von Heizöl - Anlegen einer Gartenanlage Gläubiger (Kunde) Leistungsort - Schickschuld => (Schuldner muss die Leistung an einen best. Ort senden) Schuldner (Firma) Leistungsort z.b. - Versendungskauf ( 447 BGB) - Geldschuld ( 270 BGB) Gläubiger (Kunde) Die Schuldform ist ausschlaggebend für das Transportrisiko! Holschuld => Transportrisiko beim Gläubiger Bringschuld => Transportrisiko beim Schuldner Schickschuld => Transportrisiko beim Gläubiger Recht 27

28 Leistungsstörungen Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie schlecht, gar nicht, oder verspätet leistet. Je nach Pflichtverletzung greifen die Vorschriften über Nicht- oder Schlechtleistung Unmöglichkeit Verzug Die Rechtsfolgen aus dem Recht der Leistungsstörungen Mangelfreie Erfüllung o Nachbesserung o Nacherfüllung (z.b. Reparatur) (z.b. Neulieferung) Schadensersatz, Ersatz entstandener Schäden Rücktritt, Auflösung des Vertrages Tatbestand der Pflichtverletzung => ( 280 BGB) Allen Formen der Leistungsstörung liegen Pflichtverletzungen zugrunde ( 280 Abs.1 BGB). Der Schuldner hat jedoch gemäß ( 280 BGB Abs. 2) die Möglichkeit, die Schadensersatzforderung abzuwehren, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (z.b. wenn er nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat) Stück- und Gattungsschuld Stückschuld Eine genau definierte Sache wurde zum Leistungsgegenstand des Vertrages gemacht. Der Käufer hat Anspruch auf einen konkreten Gegenstand; => (z.b. Gebrauchtwagen, Kunstwerk) Gattungsschuld Leistungsgegenstand wird nach Gattungsmerkmalen beschrieben. Hier geht es nicht um einen konkreten Gegenstand, sondern um einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus der Gattung. => (z.b. 1 Zentner Kartoffeln) Recht 28

29 Nicht oder Schlechtleistung Erbringt der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung nicht oder mangelhaft, so verletzt er dadurch seine vertraglichen Pflichten und der Gläubiger hat folgende Möglichkeiten: - Einfacher Schadensersatz ( 280 Abs. 1 BGB) Wenn der Schuldner für die Verletzung der vertraglichen Pflicht verantwortlich ist - Schadensersatz statt der Leistung ( BGB) Vorraussetzungen: Pflichtverletzung des Vertrags Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, die verstrichen ist. - vom Vertrag zurücktreten ( 323 BGB) Vorraussetzungen: Pflichtverletzung des Vertrags Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, die verstrichen ist. Das Verhältnis von Schadensersatz regelt 324 BGB. Danach kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, auch wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Unmöglichkeit Eine Leistung ist unmöglich, wenn sie nicht erbracht werden kann! Rechtsfolge - Nach ( 275 BGB) wird der Schuldner frei von seiner Leistungspflicht. - Nach ( 323 BGB) hat der Gläubiger die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Verzug Schuldnerverzug Ein Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt und die Verzögerung zu vertreten hat. Lieferungsverzug => bei Warenschulden Zahlungsverzug => bei Geldschulden Gläubigerverzug Ein Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. => ( 293 BGB) Recht 29

30 2.2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) => ( BGB) Definition: => ( 305 BGB) AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Zweck: AGB sollen die im Gesetz verankerten Vertragstypen interessengerecht ergänzen, bzw. neu gestalten. Sie dienen als einheitliches Gerüst für alle entsprechenden Fälle. AGB vermeiden stetig neuerliche Vereinbarungen von Vertragsklauseln. Einbeziehung / Verwendung: => ( 305 Abs. 2 BGB) AGB werden nur dann Vertragsbestandteil (Parteien = Unternehmer / Privatperson), wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich darauf hinweist, bzw. sie deutlich sichtbar aushängt. Ferner muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein. Einschränkungen finden sich insbesondere in 305c; 307; 308; 309 BGB! Für AGB zwischen zwei Unternehmern ( 14 BGB) gilt dies jedoch gem. 310 Abs. 1 BGB nur mit Einschränkungen. Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. Einschränkungen: - Vorrang der Individualabrede ( 305 b BGB) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB - Überraschende AGB mit denen der andere Vertragsteil nicht zu rechnen braucht, werden gemäß 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders. - Inhaltskontrolle ( 307 BGB) Bestimmungen in AGB sind gemäß 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Recht 30

31 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit: Gem. 306 BGB bleibt, bis auf die unwirksamen Klauseln, der restliche Inhalt des Vertrages wirksam, oder richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Beispiele für AGB: Eine Reihe von Branchen haben einheitliche AGB wie o Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute o Allgemeine Versicherungsbedingungen o AGB in Parkhäusern / Autowaschanlagen o AGB in Reinigungsbetrieben AGB bei Online-Verträgen: Auch bei Online-Verträgen können AGB wirksam einbezogen werden. Folgende Vorschriften sind hierbei besonders zu beachten: - Einbeziehung und Inhaltskontrolle ( ) - Der Unternehmer muss vor dem Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle oder durch eine ausdrückliche Bestätigung auf die AGB hinweisen. - Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein - Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (entsprechende Schriftgröße) - Es muss in zumutbarer Weise Kenntnis genommen werden, z.b. keine zu großen AGB Klauselwerke Recht 31

32 2.2.3 Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Der Gerichtsstand begründet die Zuständigkeit eines Gerichts, an welchem für alle gegen eine Person gerichtete Klagen zu erheben sind. - Allgemeiner Gerichtsstand Natürliche Person => Wohnsitz ( 13 ZPO) Juristische Person => Sitz der Verwaltung ( 17 ZPO) - Besondere Gerichtsstände Beim besonderen Gerichtsstand kann der Kläger zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand wählen. => ( 35 ZPO) Besondere Gerichtsstände sind für bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. o Ort der geschäftlichen Niederlassung ( 21 ZPO) o Erfüllungsort ( 29 ZPO) o Ort der unerlaubten Handlung o Bei Erbschaftsstreit ( 27 ZPO) (Ort an dem der Erblasser den allg. Gerichtsstand hatte) - Ausschließliche Gerichtsstände Beim ausschließlichen Gerichtsstand muss zwingend vor dem ausschließlichen Gericht Klage erhoben werden. o Dinglicher Gerichtsstand ( 24 ZPO) (Bei Grundstücksstreitigkeiten) => (Ort des Grundstücks) o Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen ( 29 BGB) o Gerichtsstand der Umwelteinwirkungen ( 32a ZPO) (z.b. Klage wegen Bodenverunreinigung) Recht 32

33 Gerichtsbarkeit Die deutsche Judikative ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten aufgeteilt. Für die Anrufung des zuständigen Gerichts kommt es darauf an, in welchem Rechtsgebiet gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll. - Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivilgericht Strafgericht Registergericht Rechtsstreitigkeiten privater Natur Strafverfahren Führung von Handelsregister, Schuldnerverzeichnis, Grundbuch z.b. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof - Besondere Gerichtsbarkeit o Verwaltungsgerichtsbarkeit => Öffentlich rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden (Staat), oder zwischen Behörden untereinander o Arbeitsgericht => Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bzw. Tarifvertragsparteien, Arbeitgeberverbände z.b. Arbeitsgericht, Landes-, Bundesarbeitsgericht o Sozialgerichtsbarkeit => Streitigkeiten zwischen Bürgern und Sozialversicherungsträgern o Finanzgericht => Steuer- und Abgabenrecht Recht 33

34 2.2.4 Produkthaftung => (ProdHaftG) Die Regeln des Produkthaftungsgesetzes treten neben die vertragliche Haftung des Verkäufers. Das Produkthaftungsrecht ist zwingend und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Während Schäden an Produkten in die Bereiche der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistung fallen, erfasst die Produkthaftung also zusätzlich die Personen- oder Sachschäden durch Produkte. Hersteller haften z.b. für => z.b. Sachschäden; Körperverletzung, Tötung, Schmerzensgeld Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt, wer in welchen Fällen und in welcher Weise für Folgeschäden an Personen oder Sachen einzustehen hat, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Es dehnt den Anspruch des Geschädigten in geregelten Fällen über den tatsächlichen Hersteller hinaus; auf alle diejenigen, die das Produkt in Verkehr gebracht haben. Hersteller: => ( 4 ProdhaftG) o Der tatsächliche Hersteller des Endprodukts o Der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war o Der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU o Der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen, Kennzeichen anbringt o Der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann Fehlerhaftes Produkt: => ( 2,3 ProdhaftG) o Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus dem üblicherweise zu erwartendem Gebrauch ergeben. Beispiele: => Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Verpackungen, usw. Die Haftung für das Produkt tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es (in den Verkehr gebracht) wird; d.h. wenn es den Herrschaftsbereich des einzelnen Unternehmens verlässt. Das Produkt muss von Anfang an mangelhaft sein. Die Hersteller haften dafür, dass das Produkt o keinen Konstruktionsfehler, Instruktions- oder Fabrikationsfehler hat o unter Umweltschutz- und anderer einschlägiger und anerkannter Vorschriften hergestellt wurde Recht 34

35 Ausschluss der Haftung: => ( 1 II ProdhaftG) - Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht. (z.b. Das Produkt wurde ihm gestohlen) - Der Fehler ist nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden - Das Produkt wurde nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt - Der Fehler konnte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden - Das Teilprodukt eines Zulieferers war fehlerfrei und der Fehler entstand erst durch die Herstellung des Endprodukts - Der Fehler beruht auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht Beweislast: Ein vom fehlerhaften Produkt geschädigter trägt nur die Beweislast, dass o ein Produktfehler vorliegt o der Fehler den Schaden bewirkt hat o ein Schaden in bestimmter Höhe vorliegt Ansprüche aus der Produkthaftung: => ( 1 ff. ProdhaftG) - Personenschäden (Schmerzensgeld) sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen. - Sachschäden sind zu ersetzen, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. - Die Haftung kann nicht vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen werden. Verjährung der Ansprüche: => ( 12 ProdhaftG) - 3 Jahre, wenn der Geschädigte von dem Fehler Kenntnis erlangt, bzw. erlangen hätte müssen. - Max. 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen Entlastung: Ein Hersteller kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass der Schaden am Produkt ein Ausreißer ist, der trotz technisch möglicher Kontrolle objektiv nicht zu vermeiden war. Ein Produzent ist aufgrund dieser Beweislast gezwungen, laufend Datensammlung und Datenspeicherung über relevante Abschnitte des Konstruktions- und Herstellungsprozesses Sorge zu tragen. Ständige Qualitätsprüfung und Dokumentation!!! Recht 35

36 2.2.5 Besonderes Schuldrecht Im besonderen Schuldrecht sind die einzelnen Vertragsarten rechtlich ausgestaltet; z.b. - Kaufvertrag; Mietvertrag, Schenkungsvertrag, Werkvertrag, usw. Abstraktionsprinzip Unter Abstraktionsprinzip versteht man eine Trennung in mehrere Rechtsgeschäfte. Man unterscheidet hier das Verpflichtungsgeschäft und die Verfügungsgeschäfte. Beispiel: Kauf eines Croissant beim Bäcker Verpflichtungsgeschäft Pflichten: - Zahlung Kaufpreis - Abnahme der Sache Antrag Annahme Pflichten: - Lieferung der Sache - Eigentumsübertragung 1. Verfügungsgeschäft ( 929 BGB) 2. Verfügungsgeschäft ( 929 BGB) Übergabe Übergabe Einigung Einigung Käufer Verkäufer Käufer Verkäufer Recht 36

37 Kaufvertrag => ( 433 ff BGB) - Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer eine Ware (Recht) zu verschaffen und ihm daran das Eigentum zu übertragen. - Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Gegenstand beim Kaufvertrag => ( 433 i. V. m. 453 BGB) Sachen => (z.b. körperliche Gegenstände, Auto usw.) Rechte => (z.b. Nutzungsrechte, Forderungen) Sonstige Gegenstände => (z.b. nichtkörperliche Dinge, Elektrizität) Form beim Kaufvertrag Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag an keine bestimmte Form gebunden. Kaufverträge können mündlich, schriftlich, oder durch anerkannte Handelsbräuche (z.b. Handschlag) geschlossen werden. Empfehlung!!! Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte bei Rechtsgeschäften von Bedeutung die Schriftform gewählt werden! Bei Sonderfällen schreibt das Gesetz eine Form für den Kaufvertrag vor. Beispielsweise muss der Kaufvertrag über ein Grundstück schriftlich abgefasst und notariell beurkundet werden. Siehe => ( 311 b BGB) Recht 37

38 Pflichten und Rechte des Verkäufers Nach ( 433 BGB) ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an ihr zu verschaffen. Der Verkäufer muss den Kaufgegenstand frei von Rechts- und Sachmängeln übergeben. ( 433 I 2 BGB) Rechtsmangel => ( 435 BGB) Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Verkäufer geltend machen können, die nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren. z.b. Ist die verkaufte Sache vermietet, so liegt ein Rechtsmangel vor, wenn die Miete durch den Dritten nicht im Kaufvertrag berücksichtigt wurde, oder bei Patent- und Urheberrechten. Sachmangel => ( 434 BGB) Ein Sachmangel ist die Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand unter Berücksichtigung des Parteiwillens. Ein Sachmangel liegt vor: Die Sache hat nicht die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. (z.b. beschädigte, fehlerhafte Ware, => zerbrochene Vase) Falls die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist maßgebend, ob sich die Sache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. (z.b. defekter DVD Player keine Tonwiedergabe möglich) Die Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit der Sache gehören insbesondere auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, z.b. aufgrund von Werbung erwartet. (z.b. defekter DVD - Player => Format Divx nicht abspielbar) Mangelhafte Montageanleitung, oder die Montage durch den Verkäufer ist mangelhaft. (z.b. Installation einer Dusche) Der Verkäufer liefert eine andere Sache oder eine zu geringe Menge Gewährleistung (Mängelhaftung des Verkäufers) Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit Maßgebender Zeitpunkt für die Mängelfreiheit der Sache ist der so genannte Gefahrübergang ( 434 Abs. 1 BGB). Der Gefahrübergang tritt bei der Übergabe der Sache ein ( 446 BGB); beim Versendungskauf ( 447 BGB). Recht 38

39 Pflichten und Rechte des Käufers Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen Der Käufer verpflichtet sich, die gekaufte Sache abzunehmen Nimmt ein Käufer die Ware zum vereinbarten Termin nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann dann einen Verzugsschaden geltend machen, z.b. Kosten für Lagerung. Bei Mängeln hat nach ( 437 BGB) ein Käufer folgende Rechte: Nacherfüllung ( 439 BGB) o Beseitigung des Mangels o Lieferung einer mangelfreien Sache Falls jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, so kann der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung wählen. (z.b. Ein Reißverschluss an einem Rucksack für 40,- Euro ist defekt, jedoch ein Einnähen eines neuen würde 45,- Euro kosten) Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat der Käufer folgende Rechte: Rücktritt (323 BGB) Mit einem Rücktritt erlöschen die Leistungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Es entsteht ein Rückgewährverhältnis, d.h. die bereits empfangenen Leistungen sind zurückzugeben. Minderung Kaufpreis ( 441 BGB) Die Höhe der Minderung ergibt sich aus dem Wert der Sache mit und ohne Mangel. Der vereinbarte Kaufpreis ist entsprechend diesem Verhältnis herabzusetzen. Schadensersatz ( 280 ff. BGB) Schadensersatz kann neben Rücktritt oder Minderung geltend gemacht werden. Ersatz vergeblicher Aufwendungen Recht 39

40 Gewährleistung / Garantie Geltungsbereich: Verbrauchsgüterkauf ( 474 BGB) = Kauf zwischen Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer ( 14 BGB) Gewährleistung => (bei Sachmangel Siehe 434 BGB) Unter Gewährleistung versteht man die Ansprüche, die einem Käufer gegen einen Verkäufer nach dem Kauf der Ware zustehen, wenn Mängel an der Ware auftreten. Vorraussetzung ist hier die Mangelhaftigkeit der Ware beim Gefahrübergang. Gewährleistung => ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) => 24 Monate - Die gesetzliche Verjährungsfrist kann für neue Sachen nicht unter zwei Jahre und für gebrauchte Sachen nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. ( 475 Abs. 2 BGB) - Die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsansprüche können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beweislast: < 6 Monate = Verkäufer ; > 6 Monate = Käufer Bei Privatleuten ist eine Beschränkung, bzw. Ausschluss der Gewährleistung möglich; z.b. Das Fahrzeug wird verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung Garantie Garantie ist eine freiwillige Kulanzleistung, d.h. es ist ein einseitiges Leistungsversprechen, welches über die gesetzliche Regelung hinausgeht. Hier wird die Haftung übernommen das die Sache bestimmte Merkmale aufweist (Beschaffenheitsgarantie), oder die Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht. (Siehe 477 BGB Sonderbestimmungen für Garantien) - Gesonderte Garantieerklärung Herstellergarantie Händlergarantie - Die Garantie gilt unabhängig ob ein Sachmangel beim Gefahrübergang vorlag! Recht 40

41 Verbrauchsgüterkauf: ( BGB) Gem. 474 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher ( 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer ( 14 BGB) als Verkäufer. Verbraucher Händler / Unternehmer Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf wurden im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 zur Umsetzung der EU Richtlinie in das BGB eingefügt. Sie dienen zur Stärkung der Rechtsposition des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Verbraucherschutzregeln: - Ein vertraglicher Haftungsausschluss der Gewährleistung ist nicht möglich. Die Grundregeln des Kaufvertrags / Gewährleistung können nicht zum Nachteil für den Verbraucher beschränkt werden. - Die Verjährung der Mängelansprüche kann nicht unter 2 Jahre (neue Sachen), bzw. 1 Jahr (gebrauchte Sachen) gesenkt werden. ( 475 Abs. 2 BGB) - Beweislastumkehr ( 476 BGB) Bei einem Sachmangel liegt in den ersten 6 Monaten die Beweislast beim Unternehmer, erst danach beim Käufer. - Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen ( 445 BGB) gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf. - Der Gefahrübergang beim Versendungskauf ( 474 BGB) scheidet im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs aus. - Sonderbestimmungen für Garantien ( 477 BGB) Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie z.b. enthalten: Rechte des Verbrauchers; Inhalt und Dauer; Garantiegeber Recht 41

42 Rückgriffsrecht: ( 478 BGB) Beim Verkauf einer neu hergestellten Sache, richtet sich der Rückgriff des Unternehmers gegen seinen Lieferanten ( 478 BGB). Verbraucher Händler Rückgriff Hersteller / Lieferant Info: Der Verkäufer kann im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nicht an den Hersteller verweisen, denn es handelt sich ausdrücklich um eine Verkäuferhaftung. Verstoß: Wer gegen die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs verstößt, kann nach dem Unterlassungsklagengesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Verstoß evtl. Schadensersatz Recht 42

43 Unterscheidung nach Bestimmung der Art, Beschaffenheit und Güte der Ware - Stückkauf (Kaufgegenstand ist eine nicht vertretbare Sache, z.b. Maßanzug) - Gattungskauf (Kaufgegenstand ist eine vertretbare Sache, z.b. Anzug von der Stange) Vorkauf => ( 463 ff. BGB) Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, einen Gegenstand durch einen Kauf zu erwerben, wenn der Vorverkaufsverpflichtende diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft. Dieser tritt dann als Käufer zu den gleichen Konditionen in den Kaufvertrag ein, die zwischen dem Dritten und Verpflichtenden vereinbart wurden. Unterscheidung nach der Bestimmung der Lieferzeit - Sofortkauf - Fixkauf Die Lieferung hat unmittelbar nach der Bestellung zu erfolgen (Lieferung sofort) Die Lieferung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen (z.b. Lieferung eines Büfetts am 20. Mai zu einer Hochzeit) - Kauf auf Abruf Der Zeitpunkt der Lieferung wird vom Käufer bestimmt. Er ruft ab! (z.b. beim Kauf von Fliesen für einen Hausbau) Unterscheidung nach der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes - Barkauf => Ware gegen Geld - Ratenkauf => Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten, vor, bei, oder nach der Lieferung Unterscheidung nach dem Erfüllungsort - Versendungskauf Verkäufer und Käufer befinden sich an verschiedenen Orten. Erfüllungsort ist der Ort des Verkäufers, der aber auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort versendet. - Handkauf Verkäufer und Käufer befinden sich am gleichen Ort, die Ware wird im Geschäft des Verkäufers gekauft und dort auch übergeben. Recht 43

44 Werkvertrag und Werklieferungsvertrag => ( BGB)!!! formlos gültig (mündlich, schriftlich, per Handschlag)!!! Durch einen Werkvertrag ( 631 ff BGB) verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung (Werklohn). Bei der Herstellung einer beweglichen Sache (z.b. Maßanzug) gelten bis auf einige Modifizierungen die Regelungen des Kaufvertrags. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem nur die Dienstleistung geschuldet wird, ist der Werkvertrag erfolgsabhängig. Zu seiner Erfüllung muss der vereinbarte Erfolg eintreten. Parteien: Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Werkes Unternehmer Erfolg Besteller Vergütung / Werklohn (Übliche Vergütung, z.b. Gebührenordnung für Ingenieure) Beispiele für Werkverträge: Herstellung einer Sache Veränderung einer Sache Herstellung nicht körperlicher Werke ( z.b. Bau eines Hauses) ( z.b. Renovierung eines Hauses) ( z.b. Software) Wesentliche Punkte: - Die Beseitigung eines Mangels oder die Herstellung eines neuen Werkes erfolgt nach Wahl des Unternehmers => ( 635 I BGB). - Selbstvornahme => Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen => ( 637 BGB). - Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet => ( 640 BGB). Sicherheiten des Unternehmers: bewegliche Sachen unbewegliche Sachen Werkunternehmerpfandrecht ( 647 BGB) Der Unternehmer kann bei ausstehender Zahlung die Herausgabe der Sache verweigern und diese verwerten! (z.b. Versteigerung) Bauhandwerkversicherung ( 648 a BGB) Hinterlegung eines Geldbetrags, oder Zahlungsversprechen einer Bank. Sicherungshypothek ( 648 BGB) Der Untern. kann während des Vertragsverhältnisses eine Eintragung der SH in Höhe seiner Auslagen verlangen. Die Eintragung erfolgt zu Lasten des Grundstücks) Recht 44

45 Dienstvertrag => ( 611 BGB)!!! formlos gültig (mündlich, schriftlich, per Handschlag)!!! Ausnahme => Arbeitsvertrag Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Parteien heißen Dienstberechtigter (Gläubiger) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Geschuldet wird hier die Leistung, in Abgrenzung zum Werkvertrag, jedoch nicht der Erfolg! z.b. Verpflichtung zur Überführung eines Fahrzeuges Dienstverpflichtender Dienstberechtigter Vergütung Der Dienstvertrag ist Grundlage aller Arbeitsverträge. Nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach ( 611 BGB) behandelt. Beispiele für Dienstverträge: o Arztvertrag o Krankenhausvertrag o Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt Recht 45

46 Pachtvertrag => ( BGB) Der Pachtvertrag ist dem Mietvertrag sehr ähnlich. Die Pacht ist die im Pachtvertrag vereinbarte Überlassung einer Sache (beim Pachtvertrag auch Rechte) und den Erträgen (Fruchtgenuss), gegen Zahlung einer Pacht. Miete = Gebrauchsüberlassung Pacht = Gebrauchsüberlassung + Fruchtgenuss (z.b. Kartoffeln) Beispiele für Pachtverträge: Gastronomie => Pacht einer Gaststätte Landwirtschaft => Pacht von Feldern Mietvertrag => ( 535 ff. BGB) Der Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Parteien heißen Mieter und Vermieter. Beim Mietvertrag überlässt der Vermieter (zeitlich begrenzt) eine Sache / Grundstück dem Mieter (Gebrauchsüberlassung). Der Mieter muss im Gegenzug die vereinbarte Miete zahlen. Mögliche Mietgegenstände sind z.b. bewegliche Sachen, unbewegliche Sachen, oder Sachteile die gebrauchstauglich sind. Beispiele für Mietverträge: Wohn- und Gewerberäume, Webspace, Softwarenutzung, usw. - Mietzins (Zahlung der Miete bei Fälligkeit) Mieter Vermieter - Gebrauchsgewährung - Bereitstellung der Sache - Instandhaltungspflicht - Mietsache muss einem vertragsgemäßen gebrauchsgeignetem Zustand überlassen und erhalten werden. Haftung des Vermieters: - Nichterfüllung => (z.b. Pflicht zur Gebrauchserhaltung) - Sach- und Rechtsmängelhaftung => ( 536 BGB) (z.b. der Vermieter haftet für fehlende zugesicherte Eigenschaften der Mietsache) Recht 46

47 Rechtsfolgen: => Ein Mieter hat z.b. folgende Rechte: - Anspruch auf Verwendungsersatz => ( 536 a BGB) o Ist ein Vermieter mit der Beseitigung eines Sachmangels in Verzug, so kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und die Aufwendungen dafür verlangen. - Mietminderung => ( 536 BGB) o Ist die Sache mit einem Mangel behaftet, so entfällt die Verpflichtung zur Mietzahlung ganz oder teilweise für den eingeschränkten Zeitraum. - Schadensersatz wegen Nichterfüllung => ( 536 a BGB) o Sachmangel bei Vertragsabschluss => Schadensersatz wegen Nichterfüllung o Sachmangel während Mietverhältnis Vorraussetzungen: o Vermieter muss im Verzug sein o Vermieter hat den Mangel zu vertreten - Außerordentliche Kündigung => ( 543 BGB) o Der Mieter kann fristlos kündigen wenn eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels verstrichen ist. Bei Gesundheitsgefahr kann man ohne Fristsetzung kündigen. Rechtsfolgen: => Ein Vermieter hat z.b. folgende Rechte: - Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug o Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, so kann der Vermieter den Ersatz des Verzugsschadens verlangen und das Mietverhältnis kündigen. Vorraussetzungen: o Mieter ist mit zwei aufeinander folgenden Terminen im Verzug, oder der Rückstand beträgt mehr als zwei Mietzahlungstermine - Mietsicherheiten o Vermieterpfandrecht => ( 562 ff. BGB) => (z.b. Kaution, Möbel) - Mietzinsanpassungen o Der Vermieter darf Mietzinsanpassungen vornehmen o Anpassung an ortsübliche Miete ( 558 BGB) o Erstattung von Kosten von Modernisierungsmaßnahmen ( 559 BGB) o Bei gestiegenen Betriebs- und Kapitalkosten Recht 47

48 Darlehensvertrag / Ratenkauf => ( 488 ff. BGB) Der Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Giralgeld) auf Zeit zum Gebrauch überlassen wird. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bei Fälligkeit zurückzugeben. Der Darlehensnehmer muss zusätzlich zu dem Nennbetrag noch einen Zins zahlen. Beispiel für Darlehensverträge: Stellt den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung => ( 488 I 1 BGB) Darlehensgeber (Bank) Darlehensnehmer (Kunde) Pflicht zur Rückzahlung => ( 488 I 2 BGB) Zinszahlungspflicht => (Ausschluss im Vertrag möglich) Kündigung eines Darlehens: - ordentliche Kündigung - außerordentliche Kündigung Ordentliche Kündigung ( 489 BGB) - Festverzinsliches Darlehen o Kündigung ist während der Zinsbindung (10 Jahre) ausgeschlossen! - Darlehen mit variablem Zinssatz o Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich! => ( 489 II BGB) Außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers ( 490 BGB) - Kündigung ist möglich, wenn die Rückzahlung gefährdet ist! o Bei drohender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des DN! o Bei drohender Verschlechterung der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherung! Außerordentliche Kündigung des Darlehensnehmers (490 BGB) - Eine Kündigung ist möglich, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wie z.b. bei einer Scheidung, Arbeitslosigkeit, Umzug! Recht 48

49 Besondere Vorschriften beim Verbraucherdarlehen: ( 491 BGB) Unternehmer Verbraucher Folgende Spezialregelungen sind z.b. zu beachten: Vorvertragliche Informationspflichten => (angemessene Erläuterungen 491a BGB) Schriftform => (nur schriftlich wirksam) => ( 492 BGB) Zinssatz => Ist der Zinssatz nicht angegeben, reduziert sich dieser auf das gesetzliche Maß Widerrufsrecht => Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht ( 495 BGB) (DG muss DN darüber informieren) Eine schriftliche Erklärung muss z.b. folgendes enthalten: - Nettodarlehensbetrag; - Gesamtbetrag aus Tilgung, Zinsen und Kosten; - Art und Weise der Rückzahlung; - Zinssatz und Kosten; effektiver Jahreszins, - Kosten zu Restschuldversicherung; zu bestellende Sicherheiten Ratenkauf / Teilzahlungsgeschäfte Für Teilzahlungsgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher sind besondere Regelungen zu beachten. Im Wesentlichen werden solche Finanzierungshilfen wie ein Verbraucherdarlehen behandelt. Recht 49

50 Leasing Beim Leasing sind grundsätzlich 3 Personen beteiligt. Leasingnehmer sucht die Sache beim Hersteller aus Überlassung der Sache Leasingnehmer Leasinggeber Hersteller / Lieferant Leasingnehmer muss im Gegensatz zum Mieter für den Erhalt der Sache sorgen, bzw. muss für einen Untergang haften Zahlung Leasingrate Kauf der Sache Finanzierungsleasing Beim Finanzierungsleasing hat der Leasingnehmer für die Vollamortisation zu sorgen, d.h. er muss für die Aufwendungen und Kosten einstehen, sowie zusätzlich das Kreditrisiko und den Gewinn vergüten. Operatingleasing Beim Operatingleasing möchte der Leasinggeber die Vollamortisation durch Überlassung an mehrere Leasingnehmer erreichen. Recht 50

51 Bürgschaft => ( 765 BGB) Form nach ( 766 BGB) schriftlich! Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners absichern. Bürge springt ein, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann! z.b. Finanzierung Gläubiger (z.b. Autoverkäufer) Schuldner (z.b. Autokäufer) Bürge Wird der Gläubiger durch den Bürgen befriedigt, so geht die Forderung auf den Bürgen über! ( 774 BGB) Grundfall => Bürge hat das Recht => Einrede der Vorausklage Hier muss der Gläubiger mindestens eine erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachweisen! Haftung des Bürgen: - Eingeschränkte Haftung => (sog. vertragliche Ausfallbürgschaft) o Der Gläubiger muss hier die vergeblichen Versuche von Vollstreckungsmaßnahmen nachweisen! Die Einrede der Vorausklage ist nicht notwendig. - Erweiterte Haftung o Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger sofort von dem Bürgen die Zahlung verlangen! Gilt für Kaufleute, oder wenn das Recht auf Einrede der Vorausklage vertraglich ausgeschlossen wurde Recht 51

52 2.2.6 Mahnverfahren Mahnung: Eine Mahnung (Zahlungserinnerung) ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist grundsätzlich rechtlich erforderlich damit der Schuldner in Verzug kommt. 286 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Möglichkeiten: o kaufmännisches Mahnverfahren o gerichtliches Mahnverfahren Kaufmännisches Mahnverfahren (= außergerichtliches Mahnverfahren) Anlass: => Käufer zahlt nicht vereinbarungsgemäß 1. Mahnung Freundliche Zahlungserinnerung mit Rechnungsdurchschrift, Kontoauszug, usw. (Bei nicht kalendermäßig vereinbartem Zahlungstermin setzt die 1. Mahnung den Schuldner in Verzug.) 2. Mahnung Ausdrückliche Mahnung mit Nachfristsetzung (beiliegendes Überweisungsformular) 3. Mahnung Mit erneuter Fristsetzung und Androhung, die Forderung durch eine Postnachnahme oder ein Inkassoinstitut einzuziehen. Letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Maßnahmen, wenn Zahlung nicht innerhalb einer letzten Frist erfolgt ist. Bei Erfolglosigkeit der Mahnung => Gerichtliches Mahnverfahren nach 688ff. ZPO Recht 52

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