Rechtsentwicklung im Bereich der Prostitution Bevormundung und Kontrolle gegen Toleranz?
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- Reiner Brandt
- vor 7 Jahren
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1 Rechtsentwicklung im Bereich der Prostitution Bevormundung und Kontrolle gegen Toleranz? Meine Damen und Herren, Prostitution ist wieder zum Reizwort geworden. Nachdem der Gesetzgeber über Jahrhunderte hinweg Prostitution verboten, reguliert oder mindestens missachtet hatte, hat er mit dem Prostitutionsgesetz zum ein Zeichen der Toleranz gesetzt. Bis dahin herrschte in der Rechtsprechung der Bundesrepublik die Auffassung, Prostitution verstoße gegen die Menschenwürde. Den in der Prostitution tätigen Frauen und Männern ich spreche im weiteren nur noch von den Frauen, weil sie die überwiegende Mehrzahl bilden - wurde das Recht abgesprochen, sich selbstbestimmt für die Prostitution zu entscheiden. Nach der absolut herrschenden Auffassung verstieß die Frau mit der Ausübung der Prostitution gegen ihre eigene Menschenwürde. Das hatte die vollkommene Rechtlosigkeit der Tätigkeit zur Folge, während Pflichten, wie z.b. die Steuerpflicht, gerne vom Staat eingefordert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 1965 Prostitution ausdrücklich mit der Tätigkeit als Berufsverbrecher gleichgesetzt. Diese Position wurde erst mit dem Prostitutionsgesetz im Jahr 2002 korrigiert. Erleben wir zurzeit ein Rollback? Fällt unsere Gesellschaft zurück auf die Positionen vor 2002? Anfang des Jahres 2013 begannen die Medien das Thema Prostitution in Deutschland hochzukochen. Spiegeltitel wie Bordell Deutschland und Wie der Staat Frauenhandel und Prostitution fördert 1 heizten die Stimmung an. In der ARD konnte man Die fatalen Folgen des Prostitutionsgesetzes sehen und hören. In der Presse wurde allgemein der Eindruck vermittelt, das Prostitutionsgesetz sei die Ursache für eine Zunahme von Armutsprostitution, für bestimmte Formen der Prostitution wie z.b. Flatrate Bordelle und schließlich auch für Zwangsprostitution und Menschenhandel. 1 Der Spiegel Nr. 22 v
2 Diese Entwicklung nutzte Alice Schwarzer für einen Appell gegen Prostitution. Zusammen mit anderen Prominenten forderte sie der Deregulierung von Frauenhandel und Prostitution möglichst schnell Einhalt zu gebieten und Maßnahmen, die langfristig zur Abschaffung des Systems Prostitution führen. Das Prostitutionsgesetz trage die Handschrift der Frauenhändler und Deutschland toleriere mit der Prostitution allgemein eine moderne Form der Sklaverei, die wie die Sklaverei abzuschaffen sei. Dieser Aufregung liegt ein Missverständnis zugrunde. Mit dem Prostitutionsgesetz wurde weder etwas dereguliert, noch etwa wurde wie es auch häufig zu lesen ist Prostitution legalisiert. Der grundsätzliche Paradigmenwechsel von der Illegalität zur Legalität der Prostitution wurde in Deutschland bereits im Jahre 1927 mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 2 vollzogen. Bis dahin war Prostitution nur unter Polizeiaufsicht legal und ansonsten aber strafbar gewesen. Seit dem Jahr 1927 war und ist die Ausübung von Prostitution grundsätzlich legal und nur noch an bestimmten Orten verboten. Dieser Rechtszustand hat sich bis heute nicht geändert: Prostitution ist legal und nur in Sperrgebieten, die regional festgelegt werden können (vgl. Art. 297 EGStGB), verboten. Die einzige Veränderung von der Illegalität zur Legalität, die das Prostitutionsgesetz gebracht hat, ist die Legalisierung der Beschäftigung von Prostituierten. Ziel des Prostitutionsgesetzes war es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Prostituierte zu ermöglichen. 3 Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der Straftatbestand der Förderung der Prostitution ( 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.f.) gestrichen und die Strafvorschrift der Zuhälterei ( 181 a StGB) ein wenig abgeändert. 4 Das Ganze wurde von einer Regelung 2 RGBl. 1927, I S. 61 ff. Gesetz vom Bundestagsdrucksache 14/5958 S. 5 4 Vgl. BGBl. 2001, I, S ff. 2
3 flankiert, wonach die Vereinbarung, sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen, eine rechtswirksame Forderung begründet. Von den meisten wird dies als Abschaffung der Sittenwidrigkeit verstanden 5. Einzelne sind allerdings bis heute der Auffassung, dass das Prostitutionsgesetz an der Sittenwidrigkeit nichts geändert habe. 6 Die wichtigste Veränderung, die sich durch das Prostitutionsgesetz ergeben hat, besteht somit darin, dass durch die Abschaffung des Straftatbestandes der Förderung der Prostitution das Führen eines Bordells mit angenehmen Arbeitsbedingungen nicht mehr strafbar ist. Zuhälterei mit der Prostituierte in Abhängigkeit gehalten oder ausgebeutet werden und erst recht Zwangsprostitution waren und sind strafbar ( 181 a StGB, 232 ff. StGB). Wer das Prostitutionsgesetz kritisiert und die Entwicklung zurückdrehen will, plädiert für die Abschaffung der erst mit diesem Gesetz 2002 ermöglichten guten Arbeitsbedingungen in der Prostitution. Diese kommen heute auch den selbständig Tätigen Sexarbeiterinnen zugute, nachdem sich die Idee von den abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht durchgesetzt hat. Es ist zwar richtig, dass das Betreiben eines Bordells durch die strafrechtlichen Änderungen des Prostitutionsgesetzes erstmals legalisiert wurde. Wie wir aber wissen, wurde auch vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes gegen Bordellbetriebe als solche nicht vorgegangen. Die Rotlichtbezirke der deutschen Städte sind nicht erst nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes entstanden. Es ist auch ein Irrtum, dass mit dem Prostitutionsgesetz eine Deregulierung der Bordellbetriebe einhergegangen wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes haben die kommunalen Bauämter die Bordelle entdeckt. Vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes war eine Gewerbeanmeldung unter der Verbrämung Zimmervermietung in der Regel ausreichend. Die Bauämter haben sich um diese Betriebe nicht gekümmert, obwohl 5 Vgl. v. Galen, Rechtsfragen der Prostitution Rn 32 ff., MK-Armbrüster 1 ProstG Rn 19 6 Ellenberger in Palandt 2013, 138 BGB, Rn 52 3
4 sie auch vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes dafür zuständig gewesen wären. Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes werden nun Baugenehmigungen für die Nutzung von Räumen als Bordellbetriebe verlangt, von den zuständigen Behörden aber gar nicht oder nur ungern erteilt. Altbetrieben, die seit Jahrzehnten unbehelligt wirtschaften konnten, wurde die Nutzung untersagt, weil sie nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügten. So reguliert z.b. die Stadt Stuttgart die Prostitution in Wohnungen und Gebäuden nicht etwa über eine Sperrgebietsverordnung sondern allein über das Bauplanungsrecht. Von einer Deregulierung kann also keine Rede sein. Wenn in den letzten 10 Jahren Armutsprostitution aus einzelnen EU- Ländern oder Menschenhandel in Deutschland zugenommen haben sollten belastbare Zahlen scheint es zu dieser Frage nicht zu geben -, dann liegt das nicht am Prostitutionsgesetz, sondern am wirtschaftlichen Gefälle zwischen Deutschland und einigen EU- Ländern und anderen Staaten. Hinzu kommt, dass Bürgern und Bürgerinnen aus Bulgarien und Rumänien bis Ende 2013 Freizügigkeit nur für selbständige Tätigkeiten gewährt wurde und Prostitution ein Bereich ist, in dem man ohne weitere Voraussetzungen selbständig arbeiten kann. Andere Tätigkeiten in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, waren den neuen EU- Bürgerinnen bis Ende 2013 verschlossen. Alice Schwarzer und die Unterzeichner des Appells gegen Prostitution behaupten, das System Prostitution verletze die Menschenwürde von Männern und Frauen und zwar auch die Würde der sogenannten freiwillig Prostituierten. Mit dieser arroganten und intoleranten Haltung, die sich aus dem wohl situierten Bildungsbürgertum heraus leicht vertreten lässt, schaden sie den Frauen, die in der Prostitution arbeiten wollen. Einer der Erstunterzeichnerinnen, Prof. Dr. Margot Käßmann, könnte man in Abwandlung eines von französischen Prostituierten kreierten Spruchs entgegenhalten: Prostituierte ohne Arbeit suchen Anstellung bei der evangelischen Kirche. Was - wenn nicht bei den Unterzeichnern des 4
5 Appells Arbeit finden sollen die Frauen denn machen, wenn das System Prostitution abgeschafft wird. Auch die Parlamentarier und Parlamentarierinnen des europäischen Parlaments ebenfalls wohlsituierte Menschen, für deren Unterhalt wir Steuerzahler aufkommen - treten der freiwillig ausgeübten Prostitution entgegen. Das Europäische Parlament ist der Ansicht dass Prostitution gegen die Menschenwürde verstößt und daher mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sei. Das Parlament betont zwar auch dass die Rechte aller Frauen respektiert werden müssen, darunter auch das Recht auf ihren Körper und auf Sexualität ohne Zwang (Europäisches Parlament, A/-0071/2014, S. 9) aber für Prostituierte soll das offenbar nicht gelten. Wie wird es in Deutschland weitergehen? Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird eine Überarbeitung des Prostitutionsgesetzes angekündigt. 7 Mittlerweile hat sich die Große Koalition auf Eckpunkte eines Gesetzes zum Schutz der in der Prostitution Tätigen, kurz Prostituiertenschutzgesetz, verständigt. Zur Begründung dieser Eckpunkte wird angeführt, die in der Prostitution Tätigen müssten besser geschützt und ihr Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden. Gleichzeitig soll das Gesetz dazu dienen, Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Die gute Nachricht ist: Der deutsche Gesetzgeber geht zumindest explizit nicht wieder davon aus, dass Prostitution gegen die Menschenwürde verstoße. Es wird anerkannt, dass die in der Prostitution Tätigen mit der Wahl dieser Tätigkeit ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben. Die schlechte Nachricht ist: Unter dem Deckmantel der Bekämpfung des Menschenhandels soll Prostitution in Zukunft deutlich stärker reguliert und kontrolliert werden. Für Sexarbeiterinnen soll eine 7 Koalitionsvertrag Seite 104 5
6 Meldepflicht eingeführt werden. Jedes Mal, wenn eine Sexarbeiterin an einem neuen Standort tätig werden will, sollen sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit in der zuständigen Gemeinde anmelden. Ein Nachweisdokument soll eingeführt werden, mit dem die Frauen sich gegenüber Behörden und Bordellbetreibern ausweisen können. Dies ist ein Rückfall in die Zeit vor 1927, in der Prostitution nur unter Polizeiaufsicht erlaubt und sonst illegal war. Das Preußische Strafgesetzbuch sah in 146 für Weibspersonen, die den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßige Unzucht treiben eine Gefängnisstrafe von bis zu acht Wochen vor. Eine Ausländerin, die gegen entsprechende Anordnungen verstieß, konnte ausgewiesen werden. Die Regelung, dass jemand ausgewiesen werden kann, wenn er gegen eine für die Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift verstößt, gibt es bis heute mit diesem Wortlaut in unserem Aufenthaltsgesetz ( 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Man darf gespannt sein, mit welchen Sanktionen der Gesetzgeber die neue Anmeldepflicht durchsetzen wird. Das Europäische Parlament hat auch betont, dass Prostituierte nicht kriminalisiert werden sollten und die Mitgliedstaaten aufgefordert, repressive Rechtsvorschriften gegen Prostituierte aufzuheben. Diesem Appell wird sich Deutschland offenbar verschließen und neue repressive Rechtsvorschriften einführen. Über die Aufhebung von repressiven Vorschriften, wie z.b. die Strafbarkeit des Verstoßes gegen Sperrbezirksverordnungen wird nicht einmal nachgedacht. Die Politik macht es sich zu leicht, wenn sie meint, mit neuen repressiven Maßnahmen im Bereich der Prostitution, Einfluss auf Menschenhandel und Zwangsprostitution nehmen zu können. Viel effektiver wäre es, ausreichende Mittel für Beratungsstellen zur Verfügung zu stellen, die den Frauen dabei helfen können, aus der Zwangsituation herauszufinden. Während seit einigen Jahren die angebliche Zunahme von Menschenhandel als Skandal angeprangert wird belastbare Zahlen gibt es nicht -, hat deutschlandweit ein 6
7 anderer Skandal tatsächlich stattgefunden: Die Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel sind dramatisch reduziert worden. Die Beratung von Opfern von Menschenhandel ist den Ländern zu teuer geworden nun versucht man es mit Gesetzen die alle Prostituierten unter verschärfte Beobachtung stellen und den Opfern von Menschenhandel nicht helfen werden. Im Gegenteil die Frauen werden für die in Zukunft erforderliche Anmeldung dem Menschenhändler noch etwas bezahlen müssen. Meine Damen und Herren, Das Ende der Toleranz ist das Thema dieses Abends. Toleranz ist Teil des Programms der ersten beiden Artikel des Grundgesetzes. In Art. 1 Abs. 1 wird festgestellt: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs.1 GG gewährleistet das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, solange die Rechte anderer nicht verletzt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom , mit dem erstmals die Sittenwidrigkeit von Prostitution verneint wurde, zur Menschenwürde folgende Feststellungen getroffen: Zum Schutz der Menschenwürde gehört, dass der Mensch als ein Wesen geschützt werden soll, das Kraft seines Geistes befähigt ist, sich seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und seine Umwelt zu gestalten. Es gibt keine staatliche Verpflichtung des Menschen zum richtigen Menschsein. Menschenwürde ist auch dann vorhanden, wenn der Mensch die Möglichkeit freier Selbstgestaltung zur Selbsterniedrigung missbraucht. Auch unwürdiges Verhalten ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und staatlich als erlaubt hinzunehmen, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden oder das Verhalten gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen 7
8 das Sittengesetz verstößt. (vgl. VG Berlin Urteil v , VG 35 A mit zahlreichen Hinweisen). Einzelne Aspekte des geplanten Prostituiertenschutzgesetzes könnten das Ende dieser Toleranz bedeuten. Gerade an der Meldepflicht für Prostituierte offenbart sich die Scheinheiligkeit des angeblichen Schutzgesetzes. Die in der Prostitution tätigen Frauen haben nicht um diese Art von Schutz gebeten und sie lehnen es auch ab, durch Meldepflichten und Kontrollen geschützt zu werden. Die Pflicht, sich in jeder Kommune, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, anzumelden bedeutet eine starke Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und es bedarf auch nicht viel Phantasie, sich vorzustellen, wie würdelos eine solche Anmeldung im Zweifel vonstattengehen wird. Auch die Kontrollen, bei denen dann das Nachweisdokument vorzuzeigen sein wird, werden die Sexarbeiterinnen nicht als Ausdruck von Respekt gegenüber der selbstbestimmten Berufswahl empfinden. Meine Damen und Herren, Ein Ende der Toleranz wäre verfassungswidrig. Lassen Sie uns - von diesem Ort aus, an dem die erste deutsche Verfassung beschlossen wurde gemeinsam dafür eintreten, dass der Staat diesen Weg nicht geht. Frankfurt den Margarete v. Galen 8
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