Das Hochschulgesetz kennt als nebenberufliches wissenschaftliches Personal auch die außerplanmäßigen Professor*innen.
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- Stefanie Schuster
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1 Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/7416 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2862 des Abgeordneten Peer Jürgens Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/7251 Außerplanmäßige Professor*innen Wortlaut der Kleinen Anfrage Das Hochschulgesetz kennt als nebenberufliches wissenschaftliches Personal auch die außerplanmäßigen Professor*innen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele außerplanmäßige Professor*innen gibt es derzeit an Brandenburger Hochschulen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)? 2. Inwiefern erhalten außerplanmäßige Professor*innen eine Ausstattung wie übliche Lehrstuhlinhaber (v.a. hinsichtlich Büro, Mitarbeiter*innen, Besoldung)? 3. Wie wird die Lehrverpflichtung von außerplanmäßigen Professor*innen geregelt? 4. Wie hoch ist jeweils die durchschnittliche Lehrverpflichtung dieser außerplanmäßige Professor*innen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)? 5. Wie hoch ist die höchste und wie hoch die niedrigste Lehrverpflichtung bezüglich der Privatdozent*innen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)? Datum des Eingangs: / Ausgegeben:
2 Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele außerplanmäßige Professor*innen gibt es derzeit an Brandenburger Hochschulen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)? Zu Frage 1: Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fak. = 36 Philosophische Fak. = 15 Humanwissenschaftliche Fak. = 5 Juristische Fakultät = 0 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fak. = 6 6 = Fak. für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften 1 = Fak. für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung 2 = Fak. für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen 2 = Fak. für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik Juristische Fak. = 3 Kulturwissenschaftliche Fak. = 9 Frage 2: Inwiefern erhalten außerplanmäßige Professor*innen eine Ausstattung wie übliche Lehrstuhlinhaber (v.a. hinsichtlich Büro, Mitarbeiter*innen, Besoldung)? Zu Frage 2: Die Eigenschaft einer außerplanmäßigen Professorin bzw. eines außerplanmäßigen Professors begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausstattung. Soweit außerplanmäßige Professorinnen bzw. Professoren zugleich akademisch Mitarbeitende sind, richtet sich deren Ausstattung nach dem für akademisch Mitarbeitende Üblichen. Alle anderen außerplanmäßigen Professorinnen bzw. Professoren erhalten keine Besoldung. An der und der BTU Cottbus erhalten sie auch sonst keine Ausstattung. An der erhalten außerplanmäßige Professorinnen bzw. Professoren, die nicht zugleich akademisch Mitarbeitende
3 sind, eine studentische Hilfskraft mit 3 Wochenstunden sowie Sachmittel i. H. v Frage 3: Wie wird die Lehrverpflichtung von außerplanmäßigen Professor*innen geregelt? Zu Frage 3: Im Folgenden sind daher nur diejenigen außerplanmäßigen Professorinnen bzw. Professoren berücksichtigt, deren Lehrverpflichtung sich aufgrund ihrer Eigenschaft als außerplanmäßige Professorin bzw. außerplanmäßiger Professor aus 54 Abs. 3 in Verbindung mit 53 Abs. 3 Satz 2 BbgHG (sogenannte Titellehre) ergibt. Entsprechend 53 ff BbgHG regelt der Präsident den Umfang der Lehrverpflichtung. Diese wird in Abstimmung mit dem jeweiligen Dekan und individuell in Abhängigkeit der Person festgelegt. Sie beträgt in der Regel 2 LVS. Durch Beschluss des Präsidialkollegiums wurde der Umfang der Titellehre auf 1 LVS festgesetzt. Umfang der Titellehre wird in eigener Verantwortung der Fakultäten geregelt. Frage 4: Wie hoch ist jeweils die durchschnittliche Lehrverpflichtung dieser außerplanmäßigen Professor*innen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)?
4 Zu Frage 4: Im Folgenden sind daher nur diejenigen außerplanmäßigen Professorinnen bzw. Professoren berücksichtigt, deren Lehrverpflichtung sich aus 54 Abs. 3 in Verbindung mit 53 Abs. 3 Satz 2 BbgHG (sogenannte Titellehre) ergibt. Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fak. = 0,93 LVS Philosophische Fak. = 2 LVS Humanwissenschaftliche Fak. = 2 LVS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fak. = 2 LVS Fak. für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften = 1 LVS Fak. für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung = 1 LVS Fak. für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen = 1 LVS Fak. für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik = 1 LVS Juristische Fak. = 2 LVS Kulturwissenschaftliche Fak. = 1 LVS Frage 5: Wie hoch ist die höchste und wie hoch die niedrigste Lehrverpflichtung bezüglich der außerplanmäßigen Professor*innen (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln)? Zu Frage 5:
5 Im Folgenden sind nur daher diejenigen außerplanmäßigen Professorinnen bzw. Professoren berücksichtigt, deren Lehrverpflichtung sich aus 54 Abs. 3 in Verbindung mit 53 Abs. 3 Satz 2 BbgHG (sogenannte Titellehre) ergibt. Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fak. = 2 LVS; zurzeit keine LVS Philosophische Fak. = 2 LVS Humanwissenschaftliche Fak. = 2 LVS Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fak. = 2 LVS Fak. für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften = 1 LVS Fak. für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung = 1 LVS Fak. für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen = 1 LVS Fak. für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik = 1 LVS Juristische Fak. = 2 LVS Kulturwissenschaftliche Fak. = 1 LVS
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