Leitungsanlagen. Brandschutztechnische Anforderungen/Funktionserhalt. Answers for infrastructure.

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1 Leitungsanlagen Brandschutztechnische Anforderungen/ Answers for infrastructure.

2 von Leitungsanlagen für sicherheitstechnische Anlagen Brandschutz ist Lebensschutz. Bauauflagen, Planungsvorgaben und entsprechende Ausschreibungen sicherheitsbewusster Bauträger fordern deshalb verstärkt auch den elektrischer Leitungsanlagen von Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen. Für Architekten, Planer und Bauingenieure heißt das: Richtlinien kennen, Alternativen prüfen, Vorteile nutzen. 2

3 Es ist eine Binsenweisheit und dennoch von höchster Brisanz: Auch sicherheitstech nische Anlagen und periphere Elemente brauchen Strom, um zu funktionieren. Auch klar ist, dass im Brandfall die Brandmelderzentrale, Sprachalarmierungsanlage, Sprinklerpumpen, Löschwasserversorgungs-Einrichtungen, Feuerwehraufzüge oder Rauchabzugsanlagen in der Regel nur so lange arbeiten, wie stromführende im Brandfall dem Feuer widerstehen und die notwendige Energie liefern können. Die Sicherstellung des s dieser elektrischen im Brandund Störungsfall ist also von entscheidender Bedeutung. Davon hängt die Effektivität ganzer Brandschutz- und Alarmierungs-Konzeptionen ab. Ihre Realisierung stellt aber nicht nur einen Sicherheits- sondern auch einen maßgeblichen Kostenfaktor bei der Umsetzung des gesamten Bauvorhabens dar. Für die Verantwortlichen rund um den Bau, also für Architekten, Planer und Security-Experten, ist es deshalb wichtig, geltende bauaufsichtliche Richtlinien zu kennen. Die Festlegung solcher Richt linien ist in Deutschland Länderkompetenz. Und das bedeutet: Fallweise gelten alle relevanten Regelungen und müssen im Kontext berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es aber mindestens genauso wichtig, neben sämtlichen Regelwerken zum von Leitungsanlagen bei sicherheitstechnischen Anlagen auch den Stand heutiger Technik zu kennen. Denn nicht immer sind mineral-isolierte Kupferkabel rund um die Elektrik nötig, um die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Inhalt Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 4 für Brandmeldesysteme 13 für Löschanlagen 20 Technischer 22 Turbo-Isolatoren unterbrechungsfrei alarmieren 23 für Sprachalarmanlagen 25 für Zentralen 28 Planungshilfe Technischer 30 3

4 Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie beschreibt im Wesentlichen die Anforderungen, die an Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen sowie bei der Durchführung durch Decken und Wände gestellt werden. Geltungsbereich und Begriffe der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Die MLAR gilt, wie die jeweiligen entsprechenden Grundanforderungen der Mus ter bauordnung (MBO), für Leitungsanlagen in Gebäuden aller Art; sie gilt nicht für fliegende Bauten. Diese Richtlinie gilt für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus gängen ins Freie, in notwendigen Fluren, ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden die Führung von durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) den von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Begriffe Leitungsanlagen sind Anlagen aus, insbesondere aus elektrischen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die. Hohlleiter sind bezüglich der Schottung wie Rohrleitungen zu behandeln. Unter Verteiler im Sinne der MLAR werden auch Umhausungen von elektronischen Baugruppen verstanden. Die Anforderungen gelten für metallische und nichtmetallische sinngemäß. Zu den gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter- Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische. 4

5 n an Brandmeldesystemen Zentralen, Verteiler, Leitungsnetz Brandfallsteuerungen Alarmieren Löschen n an Sprachalarmierungsanlagen Zentralen, Verteiler, Leitungsnetz Alarmieren Ziele der MLAR Sicherung der Benutzbarkeit der für die Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall und für die Brand bekämpfung bedeut samen Gebäudebereiche durch Begrenzung von Einbauten hier in Form von Leitungsanlagen aus brennbaren Stoffen, und damit der Brandlast in diesen Bereichen auf ein unbedenkliches Maß. Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch durch bestimmte Wände und Decken, die aus Gründen des baulichen Brandschutzes feuerwiderstandsfähig sein müssen, durch die Leitungsanlagen geführt werden. Aufrechterhaltung der Funktion der elektrischen Leitungsanlagen für bestimmte, bauordnungsrechtlich geforderte Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung auf diese Leitungs anlagen. Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung ist entscheidend für die Effektivität des kompletten Brand- und Alarmierungskonzepts Daher fordern Normen, Vorschriften und Richtlinien den lückenlosen Betrieb der Alarmierungsmittel. Siemens zeigt Ihnen, auf welche Weise Sie diesen Anforderungen effektiv und ökonomisch Rechnung tragen können. 5

6 Beiblatt 1 zu DIN VDE 108 Teil 1 Aktuell ist derzeit die Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR), in der Fassung vom November Seit dem Jahr 2002 ist die Übernahme der jeweils gültigen Fassung der MLAR in das Baurecht aller Bundesländer erfolgt und damit die endgültige Ablösung von den bisher zum Teil unterschiedlich gehandhabten früheren Fassungen vollzogen. Zusätzlich gilt basierend auf der o.g. ersten Fassung der MLAR seit 1989 unverändert das Beiblatt 1 zu DIN VDE 0108 Teil 1 (Abb.1). Bei der Forderung nach bezieht man sich meist auf dieses Beiblatt mit dem Titel: Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgungen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen; baurechtliche Regelungen. Dieses Beiblatt ist allerdings nichts anderes als der unver änderte Abdruck des Mus ters der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (Elt Bau VO) und dem ursprünglichen, in der Zwischenzeit mehrfach überarbeiteten Muster, Fassung September Die Ursprungsforderung in diesem Beiblatt bzw. dem zitierten Muster lautet: 6

7 Muster-Ltgs- Anlagen-RiLi MLAR/09.88 Muster-Ltgs- Anlagen-RiLi MLAR/09.93 Muster-Ltgs- Anlagen-RiLi MLAR/12.98 Muster-Ltgs- Anlagen-RiLi MLAR/03.00 Beiblatt 1 DIN VDE 0108 Teil 1/10.89 Muster-Ltgs- Anlagen-RiLi MLAR/11.05 Die elektrischen Leitungsanlagen von bau aufsichtlich vorgeschriebenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen im Falle eines Brandes nicht vorzeitig ausfallen. Und weiter: Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt oder durch Bauteile umkleidet werden, dass sie bei äußeren Brandeinwirkungen für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Die Dauer des s muss dabei mindestens betragen: 30 Minuten bei Brandmeldeanlagen Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen (...) Sicherheitsbeleuchtung und sonstiger Ersatzstrombeleuchtung (...) Personenaufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltung und 90 Minuten bei Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppen häusern Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Feuerwehraufzügen. Somit sind durch diese Aufzählung bauaufsichtlich vorgeschriebener notwen diger Sicherheitseinrichtungen in den genannten Publi kationen mit deren Erscheinen auf einfache Weise auch die Leitungsanlagen von bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen unter die Forderung nach dem gefallen. 7

8 MLAR die aktuelle Fassung vom November 2005 In der Zwischenzeit wurden wie eingangs erwähnt weitere Ausgaben von dem Muster der Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU erarbeitet und verabschiedet. Dabei ist in diesen Ausgaben der vorstehend zitierte Abschnitt des Beiblatt 1 zu DIN VDE 0108 bezüglich des s von elektrischen Leitungsanlagen für Brandmeldeanlagen immer wieder ergänzt und präzisiert worden. Die MLAR verfolgt nachfolgende, drei von einander unabhängige Schutzziele: Sicherung der Benutzbarkeit der für die Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall und für die Brandbekämpfung bedeutsamen Gebäudebereiche durch Begrenzung von Einbauten hier in Form von Leitungsanlagen aus brennbaren Stoffen in diesen Bereichen auf ein unbedenkliches Maß. Verhinderung einer Übertragung von Feuer und Rauch durch bestimmte, aus Gründen des baulichen Brandschutzes feuerwiderstandsfähige Wände und Decken an Stellen, an denen durch diese Wände und Decken geführt werden. Aufrechterhaltung der Funktion der elek trischen Leitungsanlagen für bestimmte vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen bei äuße rer Brandeinwirkung auf diese Leitungsanlagen. Diese Schutzziele einzuhalten, ist ein vorrangiges Anliegen für bauliche Anlagen mit besonderer Zweck bestim mung, also Gebäuden und Räumen besonderer Art und/oder Nutzung, den sogenannten Sonderbauten (Abb.2). Da aber in Deutschland bauordnungsrechtliche Festlegun gen, wie bereits an anderer Stelle aus geführt, in die Kompetenz der Länder fallen, erfolgt die Einordnung, was in den einzelnen Bundesländern generell als Sonderbau gilt, länderspezifisch durch die oberste Baubehörde nach jeweils unterschiedlichen Kriterien. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht doch in den meisten baulichen Anlagen mit besonderer Zweck bestim mung diese Schutzziele umgesetzt werden, dann allerdings oftmals als Einzelforderung bzw. Auflage im Baugenehmigungsbescheid. Gründe für die Neufassung Die Ursache für die in ungewöhnlich kurzem Zeitabstand zur vorhergegangenen MLAR veröffentlichten Neufassung ist nicht in grund sätzlichen Betrachtungen zum elektrischer Leitungs anlagen zu suchen, sondern im Detail, genauer gesagt in der Führung von und da insbesondere von Rohr leitungen. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht doch an der einen oder anderen Stelle eine Präzisierung über Abstände und Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bei der gemein samen Nutzung von Durchbrüchen auch für elektrische Leitungsanlagen erfolgt ist. Außerdem wurden Erleichterungen für die Verlegung einzelner aufgenommen: Diese dürfen danach in feuerhemmende Wände in Leichtbauweise verlegt werden. Für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Alarmierungsanlagen wurde einheitlich die maximale Größe der Brandabschnitte nämlich 1600 m² festgelegt; es wurden für diese beiden An lagen arten neben den bekannten Ausnahmen bezüglich der Endgeräte auch die Ausnahmen für die Leitungsanlagen vereinheitlicht. Der Anspruch Auch die aktuelle Fassung der MLAR vom November 2005 fordert aufgrund 17 Absatz 1 der MBO, wie bisher, dass die elektrischen Leitungsanlagen für bauord- Alten- und Pflegeheime Beherbergungs betriebe Garagen Gaststätten Hochhäuser Hochregallager Kerntechnische Anlagen Krankenhäuser Rechenzentren Schulen Verkaufsstätten Versammlungsstätten Allgemein alle Gebäude, die unter die Sonderbaurichtlinie fallen Abb. 2: Bauliche Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung 8

9 nungsrechtlich vorgeschriebene not wendige Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben (). Konkret muss die Dauer des s der elektrischen Leitungs anlagen im Brandfall mindestens 30 Minuten betragen u. a. bei Brandmeldeanlagen einschließlich der dazugehörigen Übertragungsanlagen; aus genommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage an geschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben. In den bereits genannten Erläuterungen wird zu diesem Abschnitt ausgeführt, dass die Ausnahmemöglichkeiten für die Leitungsanlagen von Brandmeldeanlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechen müssen und weiter, dass die festgelegten Ausnahmevoraussetzungen für Leitungsanlagen in Räumen automatische Brandmelder (z. B. mit der Ringleitungstechnik) erfüllt werden können. Zusätzlich wird in den Erläuterungen ausgeführt: Wenn Brandmelder nur die Bereiche unterhalb von abgehängten Decken erfassen und die zu den Brandmeldern oberhalb der abgehängten Decken im Zwischendeckenbereich verlegt werden, so sind diese entsprechend den Anforderungen für nicht überwachte Bereiche auszuführen, d.h. als mit, oder unter den festgelegten Voraussetzungen, z. B. mit einer Überwachung durch weitere automatische Brandmelder im Zwischendecken bereich, als. Die Erleichterungen, die unter anderem auf eine geringe Brandlast von bis zu 7 kwh je m² abgehoben haben, sind bereits mit der Fassung Dezember 1998 entfallen. Diese frühere Regelung kann in der Baupraxis nicht mehr vollzogen werden, da es bis heute nicht gelungen und wohl auch zukünftig nicht zu erwarten ist, dass eine Auflistung der Verbrennungswärme aller eingebrachter vorliegt. Zudem musste aus der Praxis erfahrung davon ausgegangen werden, dass die zunächst vorgesehenen und dann letztlich installierten nicht alle rechtzeitig erfasst werden können und dass die in Gebäuden un umgänglichen Nachinstallationen von nicht zu den dann erforderlichen Nachbesserungen der Brandschutzmaßnahmen geführt haben. Die Forderungen nach für die Dauer von mindestens 30 Minuten sind in der MLAR noch für zwei weitere Anlagenarten ausgeführt, die oftmals in enger Verbindung zu Brandmeldeanlagen stehen. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen einschließlich Verteiler, die der Stromversorgung der Anlage nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1600 m² betragen. Natürliche Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet. 9

10 MLAR MLAR MLAR Beiblatt 1 VDE VDE Entwurf A Entwurf Entwurf Abb. 3: MLAR und DIN VDE 0833 die Zusammenhänge DIN VDE 0833 In der aktuellen Folgeausgabe DIN VDE 0833, Teil 2: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Festlegungen für Brandmeldeanlagen () (Abb. 3), ist der oben dargestellte Sachverhalt berücksichtigt. In dieser Norm lautet es in Übereinstimmung auch mit der aktuellen Fassung des Musters vom November 2005 wie folgt. Bauordnungsrechtlich geforderte aller Art von (Brand meldeanlagen), die bauordnungsrechtlich erforderlich sind, müssen auch im Brandfall funktionsfähig bleiben, sofern nicht geeignete Ausgleichs maß nahmen ge trof fen werden. Die entsprechenden Anforde rungen sind in der bauaufsicht lichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen festgelegt. Nicht bauordnungsrechtlich geforderte Bei von nicht bauordnungsrechtlich geforderten darf auf einen geforderten im Brandfall von mindestens 30 Minuten verzichtet werden, wenn diese durch von automatischen Brandmeldern übewachte Räume oder durch Räume mit nur geringer Brandlast führen oder mit anderen gleichwertigen brandschutztechnischen Maßnahmen geschützt sind oder bei Ringleitungssystemen Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgt, diese Kabel in Gebäuden brandschutztechnisch getrennt verlegt sind und sichergestellt ist, dass durch einen einzelnen Fehler die bestimmungsgemäße Funktion des Übertragungs weges nicht beeinträchtigt wird. Nicht bauordnungsrechtlich geforderte Alarmierungseinrichtung Bei von nicht bauordnungsrechtlich geforderten Alarmierungseinrichtungen, die Teil der sind, darf nur bei Ringleitungs systemen auf einen geforderten im Brandfall von mindestens 30 Minuten verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgt, diese Kabel in Gebäuden brandschutztechnisch getrennt verlegt sind und weiterhin sichergestellt ist, dass durch einen einzelnen Fehler die bestimmungsgemäße Funktion des Übertragungsweges nicht beeinträchtigt wird. ANMERKUNG: Die bauordnungsrechtliche Forderung nach Einbau einer oder SAA (Sprachalarmierungsanlage) kann sich aus einer allgemein geltenden Vorschrift oder im Einzelfall aus dem Baugenehmigungsbescheid ergeben. Über die genannten bauaufsichtlichen Richtlinien kann im Zweifelsfall die Bauaufsichts behörde Auskunft erteilen. Die im November 2000 von der EU notifizierte Fassung des Musters vom März 2000 enthält nur im Zusammenhang mit der Forderung nach von Leitungsanlagen für maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen den Hinweis auf einige wenige bauliche Anlagen mit beson derer Zweckbestimmung wie Hochhäuser, Versammlungs- und Verkaufsstätten. So stellt die Forderung nach Funktions erhalt, erhoben aufgrund einer allgemein geltenden Vorschrift, nach wie vor eine Ausnahme dar. Der Regelfall ist, dass sich diese Forderung im Einzelfall für andere Sonderbauten wie 10

11 MLAR MLAR VDE DIN VDE DIN VDE DIN VDE Alten- und Pflegeheime, Beherbergungsbetriebe oder Krankenhäuser aus dem Baugenehmigungsbescheid ergibt. Für die Verantwortlichen am Bau birgt dieser Umstand Chancen und Risiken gleichermaßen. Denn hier lohnt es sich, Bauauflagen ganz genau einzusehen, um die Anwendung des Musters abzugleichen und sich der Zulässigkeit bei der realen Umsetzung des Musters für das spezifische Objekt zu vergewissern, bevor man zur Tat schreitet. Noch eine DIN-Norm Auch wenn man aus heutiger Sicht sagen kann, dass die aktuelle Fassung des Mus ters vom November 2005 nicht mehr als neues Beiblatt 1 zu DIN VDE 0108, Teil 1 dem bisherigen nachfolgen wird, so fordert unabhängig davon DIN VDE 0100, Teil 560, dass elektrische Anlagen für Si cherheitszwecke, die auch im Brandfall betrieben werden sollen, bei einem Brand eine angemessene Dauer zu widerstehen haben. Damit will man sicherstellen, dass die Komponenten, insbesondere die Lei tungs an lagen der erwähnten notwendigen Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelde anlage, Sprinklerpumpen, Löschwasserversorgung, Feuerwehraufzüge, Rauchabzugsanlagen, aber auch bestimmte Alarmierungseinrich tungen für eine vor gegebene Dauer in Betrieb gehalten werden können. Nicht gemeint sind überwachte Übertragungswege von Brandmeldeanlagen, die Primär leitungen, die durch mit automatischen Brandmeldern überwachte Räume führen. Nicht gemeint sind auch die über wachten zur Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöschanlagen oder Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse soweit diese von einer Brandmeldeanlage nach Eingang einer Brandmeldung also un mittelbar nach der automatischen Brand erkennung lediglich einmalig einen Ansteuer impuls erhalten, um dann ihre Funktionen eigenständig auszuführen. Denn zeitgemäße automatische Brandmelder erkennen Brände in einem frühen Stadium mit hoher Zuver lässigkeit. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass Brand meldean lagen vom heu tigen Stand der Technik eine Brandmeldung aus geben, bevor die Leitungsanlage einer Brandmeldeanlage Schaden nimmt oder gar versagt. Die neuen Ausnahme möglichkeiten berück sichtigen diesen Sach verhalt. Wenn dies allerdings aufgrund besonderer Gegeben heiten für die Leitungsanlage in einem Objekt nicht sichergestellt werden kann z. B. wegen wieder holter betriebsbedingter Abschaltungen ist im Zweifelsfall für diese Leitungs anlage der klas si sche mit dem entsprechend quali fizierten Kabel vorzusehen. Im brennenden Raum wird der Gebäudenutzer diese Tatsache sicher bemerken. Sinn und Zweck der MLAR ist, dass Personen, die bei ihrem Aufenthalt im Gebäude einen Brand nicht selbstständig erkennen können, rechtzeitig gewarnt werden. Ein im brennenden Brandabschnitt ist deshalb nicht nötig, in angrenzenden Bereichen dagegen sehr wohl. Zur Erfüllung der Forderung nach Funktions erhalt von Leitungsanlagen sind mehrere Maßnahmen möglich. Leitungsanlagen Den nachfolgenden Ausführungen liegen die aktuelle Fassung des Musters vom No-vember 2005 und die DIN VDE 0833 Teil 2: als derzeit verbindlicher Stand der Technik zu Grunde (Abb. 3). Entscheidend ist es bereits in der Konzept phase die Planung des Brandschutzes von Leitungsanlagen für die Brandmeldeanlage mit dem Bereich der Elektro anla gen zu koordinieren. Eine bisher geübte Praxis ist bereits seit Bekanntmachung der Fassung vom Dezember 1998 nicht mehr statthaft, nämlich das grundsätz liche Abtrennen von Leitungs anlagen geringer Brandlast durch nichtbrennbare Baustoffe. Nicht mehr erlaubt ist auch das Verlegen von für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene notwendige Sicher heits einrichtungen im oder unter Putz. 11

12 Zur Erfüllung der Forderung nach von Leitungsanlagen sind mehrere Maßnahmen möglich. Maßnahme 1 Bautechnische Maßnahmen bei frühzeitiger Berücksichtigung der Forderung des Funktions erhalts von sind unter anderem: die Verlegung der üblichen Brandmeldekabel im Bodenbereich und die Nutzung von Abschottungen bzw. Kabelkanälen mit entsprechendem Feuerwiderstand. Dabei sind die Kabel und wie folgt zu verlegen: auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm, im Erdreich, in Installationsschächten bzw. -kanälen oder oberhalb von Unterdecken. Dabei müssen Installationsschächte bzw. -kanäle oder Unterdecken für Brandmeldeanlagen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten und bei allgemeiner Nutzung von mindestens 90 Minuten aufweisen. Auch bei Anordnung der oberhalb von Unterdecken ist darauf zu achten, dass die Befestigungs- bzw. die Verlegetechnik dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Unterdecke aufweist. Maßnahme 2 Bautechnische Maßnahmen bei frühzeitiger Berücksichtigung der Forderung des Funktions erhalts von sind des Weiteren: Einsatz von Kabelsystemen der klasse von mindestens E 30 und entsprechend eingestuftem bau aufsichtlich zugelassenem Befestigungsbzw. Verlegematerial. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Brandmelde kabel eines in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genannten Typs mit der Klassifizierung E 30 verwendet werden. Hinweis: Es gibt auch Kabel nach DIN VDE 0266 mit verbessertem Verhalten im Brandfall sowie mit Isolationserhalt nach DIN VDE 0472, Teil 14 und dem Bauartkennzeichen FE, die im Muster vom November 2005 unter Berücksich ti gung bestimmter Randbedingungen für besondere Anwendungsfälle, nicht jedoch für die bauaufsichtlich vorgeschriebenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen, zugelassen sind. FE bezeichnet die Isolationserhalteigenschaften eines Kabels. Dabei bezeichnet das Bauart kennzeichen, z. B. FE 180, die Isolations erhaltdauer bei einer Beflammung (Flammeinwirkung FE) von 180 Minuten. Dieser Isolations erhalt ist nicht identisch und nicht zu verwechseln mit dem nach DIN VDE 4102, Teil 12 mit dem Bauartkennzeichen E. Dabei bezeichnet die klasse von z. B. E 30 den eines Kabels bzw. einer Leitungsanlage für die Dauer von 30 Minuten, bei direkter, definierter Brandbe anspruchung mit der Einheits- Temperaturzeitkurve (ETK). Aus Prüfprotokollen ist ersicht lich, dass ein Kabel mit einem Isolationserhalt FE 180 z. B. nur einen Funktions erhalt von E 30 aufweist. Mineral isolierte nach DIN VDE 284 Teil 1 erfüllen auch die Anfor derung nach DIN VDE 4102, Teil 12. Es sind nur wenige Hersteller für Brandmeldekabel mit Funktions erhalt (E) bekannt, die Kabel, z. B. in den gängigen Adernzahlen (z. B. J(JE)-H(St)-H 0,8 mm) produzieren. Die verwendeten Kabel haben die elektrische Funktionsfähigkeit während der genannten Brandeinwirkdauer aufrechtzuerhalten; die Widerstandser höhung und ein sich daraus ergebender Spannungsabfall infolge der Brand temperatur sind in der Anlage zu berücksichtigen. 12

13 für Brandmeldesysteme Konventionelle Stichleitungen Bei konventionellen, als Stichleitung ausgeführten überwachten Übertragungswegen (Primärleitungen) von Brandmeldeanlagen, für die eine bau - ord nungs rechtliche Forderung besteht, bedeutet dies: entweder eine Leitung mit zu installieren oder auf eine der beiden folgenden Alternativen zurück zugreifen. Entweder ist der Raum mit automatischen Brand meldern zu überwachen (Abb.4). Oder die Leitungsanlage der Brandmeldeanlage muss brandschutztechnisch, mit Baustoffen der Widerstandsklasse F 30 nach DIN 4102, Teil 2 mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten abgeschottet werden (Abb. 5). Damit gibt es zwei Möglichkeiten die Leitungsanlagen für Brandmeldeanlagen mit den üblichen Brandmeldekabeln auszuführen anstelle von Kabeln mit (Abb.6). Abb. 4: Stichleitung die Raumüber wachung Abb. 5: Stichleitung die Abschottung Abb. 6: Stichleitung die Alternativen Stichleitung Stichleitungen Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitung mit alternativ Stichleitung Stichleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitungsanlage brandschutztechnisch getrennt bzw. abgeschottet Leitung mit alternativ Leitung Stichleitungen Stichleitung Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitungsanlage brandschutztechnisch getrennt bzw. abgeschottet alternativ Leitung Bild 5: Stichleitung die Raumüberwachung Bild 6: Stichleitung die Bild 7: Stichleitung die 13

14 Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht alternativ Leitung mit Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitung mit Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitung Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht alternativ Bild 9: Ringleitung die Abb. 7: Ringleitung die Raumüber wachung Abb. 8: Ringleitung die Leitungs führung Moderne Ringleitungssysteme Bei modernen, als Ringleitungssystem ausgeführten, überwachten Über tragungs wegen (Primärleitungen) von Brandmeldeanlagen ist die bauordnungsrechtliche Forderung nach etwas einfacher zu erfüllen als bei Stichleitungen. Entweder wird, wie bereits ausgeführt, der Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht und die Hin- und Rück leitungen in getrennten Kabeln verlegt (Abb. 7). Oder die Hin- und Rückleitungen im Gebäude werden in brandschutztechnisch getrennter Leitungsführung verlegt, wenn die Leitun gen der Brandmeldeanlage nicht durch von automatischen Brandmeldern überwachte Räume geführt werden. Damit ist sichergestellt, dass bei durch Brandeinwirkung bedingtem Kurzschluss oder Leitungsunter brechung alle angeschalteten Einrichtungen funktionsfähig bleiben (Abb. 8). Alternativ können die Hin- und Rückleitungen in getrennten Kabeln verlegt werden, wenn die der Brandmeldeanlage brandschutztechnisch abgeschottet sind (Abb. 9). Damit existieren entsprechend der Ausnahme regelung zwei wirtschaftliche Möglichkeiten die Leitungsanlagen für Brandmeldeanlagen mit den üblichen Brandmeldekabeln, auch brandschutztechnische Abschottung, anstelle von Kabeln mit auszuführen (Abb.10). Auch in diesen beiden Fällen müssen alle an eine einzelne Ring leitung angeschlosse nen bzw. an geschalteten Brandmelder oder andere Einrichtungen bei Kurzschluss oder Leitungs unterbrechung der überwachten Ring leitung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen funktionsfähig bleiben. Abb. 9: Ringleitung die Abschottung Abb. 10: Ringleitung die Alternativen Leitung mit Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Leitung Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht alternativ alternativ Ringleitungen Leitungsanlage brandschutztechnisch getrennt bzw. abgeschottet Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht 14 Bild 10: Ringleitung die Bild 11: Ringleitung die

15 Stichleitung Leitung Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht geringe Brandlast und keine Bauauflage (VDE )! Leitung Abb.11: Sonderfall geringe Brandlast nach DIN VDE DIN VDE Bei Brandmeldeanlagen nach DIN VDE 0833, Teil 2, für die eine privatrechtliche, aber keine bauordnungsrechtliche Forderung nach der Leitungsanlage besteht, ist der Sachverhalt wie folgt. Führen die durch Räume mit geringer Brandlast, auch Überwachung durch automatische Brandmelder oder brandschutztechnisch getrennter Leitungsführung bei Ringleitungssystemen, so verlangt DIN VDE 0833, Teil 2 keine funktionserhaltenden Maßnahmen für den Brandfall (Abb.11). Unabhängig von den für Stichleitungen oder für Ringleitungssysteme gewählten funktionserhaltenden Maßnahmen für die sind bezüglich Aufteilung und Anzahl der maximal anzuschließenden Melder die Festlegungen über die Begrenzung der Auswirkung von Fehlern bei Übertragungswegen nach DIN VDE 0833, Teil 2 zu beachten (Abb.12 und 13). Um dies bei Ringleitungssystemen einhalten zu können, bedeutet dies in den meisten Fällen die getrennte Verlegung der Kabel für die Hin- und Rückleitungen. Abb.12: Begrenzung der Auswirkungen von Leitungs - fehlern auf Stichleitungen nach VDE Stichleitung Abb.13: Begrenzung der Auswirkungen von Leitungs - fehlern auf Ring leitungen nach VDE Ringleitung Begrenzung max. 10 Handfeuermelder oder max. 32 automatische Brandmelder eines Meldebereiches bzw. eines Brandabschnittes mit max m². Begrenzung auch mehrerer Meldebereiche bzw. mehrerer Brandabschnitte mit insgesamt max m². Fehler Auswirkung Ausfall von max.10 Handfeuermeldern oder max. 32 automatischen Brandmeldern oder einem linienförmigen Melder oder einer Auswerteeinheit eines Ansaugrauchmelders eines Meldebereiches oder max.1 Meldebereich bzw. max.1 Brandabschnitt mit max.1600 m². Fehler Auswirkung Ausfall von max.10 Handfeuermeldern oder max. 32 automatischen Brandmeldern oder einem linienförmigen Melder oder einer Auswerteeinheit eines Ansaugrauchmelders eines Meldebereiches oder max.1 Meldebereich bzw. max.1 Brandabschnitt mit max.1600 m². 15

16 Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht alternativ Leitung mit Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht alternativ und mit alternativ Ringleitung Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Ringleitungen Leitungsanlage brandschutztechnisch getrennt bzw. abgeschottet Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Abb.14: Ringleitung die Engstellen (1) Bild 8: Ringleitung die Raumüberwachung Abb.15: Ringleitung die Engstellen (2) Bild 16: Ringleitung die Alternativen bei Abb.16: Ringleitung die Alternativen bei Engstellen Die Praxis In den nicht zu vermeidenden Strecken gemeinsamer Leitungsführung der getrennten Kabel von Hin- und Rückleitung bei Ring leitungssystemen etwa in unmittelbarer Nähe von Verteilern oder der Brandmelderzentrale müssen diese Kabel entweder brandschutztechnisch mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten abgeschottet sein oder durch automatische Brandmelder überwacht werden (Abb.14). Oder aber zumindest eines der Kabel von Hin- und Rückleitung muss in ausgeführt sein (Abb.15). Damit stehen zwei wirtschaftliche Alternativen bei Engstellen der Leitungsführung zur Ver fügung (Abb.16). Im Gegensatz zu Brandmeldeanlagen mit Stichleitungen (Abb.17) bieten Ring leitungs systeme wo die Gebäudetopologie die brandschutztechnisch getrennte Leitungsführung von Hin- und Rückleitung erlaubt den Vorteil, in den meisten Fällen weitgehend auf das teure Kabelmaterial mit der aufwändigen Verarbeitung zur Erfüllung der Forderung nach zu verzichten (Abb.18). Überwachtes Steuern Besteht die Forderung nach einer bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen notwendigen Sicherheitseinrichtung nicht nur für die Brandmeldeanlage, sondern auch für eine natürliche Rauchabzugsanlage, so muss die Leitungsanlage innerhalb des zugeordneten einzelnen Brandabschnittes nicht in ausgeführt werden, wenn die Räume mit Rauchmeldern überwacht werden und das Ansprechen eines Melders das Öffnen bewirkt. Besteht die Forderung nach einer natürlichen Rauchabzugsanlage als bauordnungsrechtlich vorgeschriebene notwendige Sicherheitseinrichtung und sind keine bauordnungsrechtlich geforderte Abb.17: Verkabelung bei konventioneller Stichleitung Abb.18: Verkabelung bei einem Ringleitungssystem Legende: Leitung mit Legende: Leitung mit Verkaufsfläche Leitung Verkaufsfläche Leitung Verkaufsfläche Verkaufsfläche Zentrale Zentrale Neben-/ Feuerwehrzugang Hauptzugang Hauptzugang Neben-/ Feuerwehrzugang 16

17 Brandmeldeanlage und damit auch keine Rauchmelder, deren Ansprechen das selbst tätige Öffnen bewirken können, vorhanden, so muss die Leitungsanlage für einen von 30 Minuten ausgelegt sein. Auf den darf bei bauordnungsrechtlich geforderten natürlichen Rauchabzugsanlagen allerdings verzichtet werden, wenn jede Störung in der Leitungs anlage das selbsttätige Öffnen bewirkt. Zu beachten ist aber, dass alle, die zu Betriebsmitteln in andere Brandabschnitte oder Bereiche führen, unabhängig davon, ob diese durch mit Rauchmeldern überwachte Räume bzw. Brandabschnitte führen oder nicht, grundsätzlich in auszuführen sind. Bei maschinellen Rauchab zugsanlagen als bauordnungsrechtlich vorgeschriebene notwendige Sicherheitseinrichtungen sind die Leitungsanlagen immer in auszuführen, jedoch abhängig von der Art der Treppenräume und der Anzahl der oberirdischen Geschosse entweder für 30 oder sogar für 90 Minuten (Abb.19). Wenn das Brandschutzkonzept manuelles Auf- und Zusteuern von natürlichen Rauch abzugsanlagen im Brandfall vorsieht, kann es auch in mit Rauch meldern überwachten Bereichen erforderlich sein, die Leitungsanlagen in auszuführen. Sind weitere Steuerungen festgelegt wie das Ansteuern von Übertragungs- und Steuereinrichtungen und müssen diese nicht nur in den ersten Minuten nach dem Ausbruch bzw. Er kennen eines Brandes möglich sein und führen deren nicht durch mit automatischen Brand meldern überwachte Räume, so kann bei bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen auch für diese Funktions erhalt erforderlich werden. Abb.19: Überwachtes Steuern Leitung Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Steuern von bzw. aus der Leitung mit und Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Steuern von bzw. aus der mit 17

18 mit und Ringleitungen Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Steuern von bzw. aus der Ringleitungen Ringleitungen Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Steuern von bzw. aus der Leitung Alarmierungsanlage/ Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der Leitung mit und mit Alarmierungsanlage/ und mit Bild 20: Ringleitung überwachtes Abb. 20: Ringleitung überwachtes Steuern (1) Bild 21: Ringleitung überwachtes Abb. 21: Ringleitung überwachtes Steuern (2) Abb. 22: Überwachtes Alarmieren Bei bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen mit als Ringleitungssystem ausgeführten überwachten Übertragungswegen (Primärleitungen) ist bei der Leitungsführung für das Steuern darauf zu achten, dass die in ausgeführt werden müssen, die sich nicht innerhalb des zugeordneten Brandabschnittes oder innerhalb der mit automatischen Brandmeldern überwachten Räume des zugeordneten Brandabschnittes befinden. Alle, die zu Betriebsmitteln in andere Brandabschnitte oder Bereiche führen, müssen auch bei als Ringleitungssystemen aus geführten überwachten Übertragungswegen (Primärleitungen) grundsätzlich, un abhängig ob diese durch mit automatischen Brandmeldern überwachte Räumen führen oder brandschutztechnisch getrennt verlegt sind, in ausgeführt werden (Abb. 20 und Abb. 21). Überwachtes Alarmieren Besteht die Forderung nach einer Alarmierung im Brandfall als bauordnungsrechtlich vorgeschriebene not wendige Sicherheitseinrichtung, so darf unabhängig davon, ob die Räume eines einzelnen Brand abschnittes mit automatischen Brandmeldern überwacht werden oder nicht, für die Leitungsanlage einschließlich Verteiler und Stromver sorgung innerhalb des zu alarmierenden Brandabschnittes auf verzichtet werden. Zu beachten ist aber, dass alle, die zu Betriebsmitteln in andere Brand abschnitte oder Bereiche führen, unabhängig davon, ob diese durch mit automatischen Brandmeldern überwachte Räume bzw. Brandabschnitte führen oder nicht, grundsätzlich in aus zuführen sind (Abb. 22). Diese Alarmierungsanlagen können und dürfen im Brandfall von Brandmeldeanlagen automatisch angesteuert werden. Die von bzw. aus einer Brandmeldeanlage angesteuerten, überwachten und mit Energie versorgten Alarmierungseinrichtungen können die an Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von An weisungen im Brandfall gestellten funktionalen Anforderungen für Sprach alarmanlagen nach DIN VDE und für Elektro akus ti sche Notfallwarnsysteme nach DIN EN nicht erfüllen, auch wenn die zu den Alarmierungseinrichtungen entsprechend den bauordnungsrechtlichen Forderungen ausgeführt sein sollten. Bei bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen und o. g. Anlagen zur Alarmierung, jeweils mit als Ringleitungssystem ausgeführten überwachten Übertragungswegen (Primärleitungen), ist bei der Leitungsführung für das Alarmieren darauf zu achten, dass nur die in ausgeführt werden müssen, die sich nicht innerhalb des zugeordneten Brandabschnittes befinden. Alle, die zu Betriebsmitteln in andere Brandabschnitte oder Bereiche führen, müssen auch bei als Ringleitungs systemen ausgeführten überwachten Übertragungswegen (Primärleitungen) grundsätzlich, unabhängig ob diese durch mit automatischen Brandmeldern überwachte Räume führen oder brandschutztechnisch getrennt verlegt sind, in ausgeführt werden (Abb. 23 und Abb. 24). Die DIN VDE 0833, Teil 2 lässt wegweisend bei Ringleitungssystemen für die von Alarmierungseinrichtungen, die Bestandteile von Brandmelde anlagen sind, zu, dass unter Beachtung besonderer 18

19 Ringleitungen Alarmierungsanlage Ringleitungen Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der mit und Ringleitungen Ringleitungen Alarmierungsanlage Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der mit Bild 24: Ringleitung überwachtes Alarmieren nach MLAR Abb. 23: Ringleitung überwachtes Alarmieren nach MLAR (1) Abb. 24: Ringleitung überwachtes Alarmieren nach MLAR (2) Leitungsführung Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln und diese Kabel in Gebäuden brandschutztechnisch in getrennten Brandabschnitten verlegt auf den verzi chtet werden darf und das unabhängig vom Vorhandensein einer Überwachung mit automatischen Brandmeldern. Außerdem wird in der Norm gefordert, dass durch einen einzelnen Fehler im Sinne der MLAR ist da runter Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brand einwirkung zu verstehen die bestim mungs gemäße Funktion des Übertragungs weges, also der Leitungs anlage, nicht beein träch tigt wird. Dies bedeutet übertragen auf die MLAR, dass auf keinen Fall mehr als ein zu alarmierender Brandabschnitt davon betroffen sein darf, ggf. müssen sogar alle angeschlossenen Einrichtungen funktions - fähig bleiben (Abb. 25). Ein Ringleitungssystem mit ist nur zulässig, wenn durch labortechnische Prüfung nachgewiesen ist, dass bei einem Leitungsfehler (Drahtbruch, Kurzschluss oder Fehler gleicher Wirkung) während der Alarmierung die Funktion aller in anderen Brandabschnitten angeschlossenen, bauordnungsrechtlich geforderten Signalgeber sichergestellt ist. Bei einer vernetzten Brandmeldeanlage und/oder Alarmierungsanlage muss für die Verbindung zwischen den Zentralen grundsätzlich sichergestellt werden, wenn diese Verbindung zur Alarmierung erforderlich ist. Abb. 25: Ringleitung überwachtes Alarmieren nach DIN VDE Abb. 26: Ringleitung der neue Weg der Alarmierung Ringleitung Ringleitungen Alarmierungsanlage Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der Ringleitung Ringleitung Alarmierungsanlage Raum nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der alternativ? Bild 25: Ringleitung überwachtes Alarmieren nach DIN VDE Ringleitung Raum mit automatischen Brandmeldern überwacht Alarmieren von bzw. aus der Leitung Bild 26: Ringleitung der neue Weg der 19

20 für Löschanlagen Überwachtes Steuern Elektrische Primärleitungen zu Steuerund Alarmierungseinrichtungen sind mit auszuführen, wenn diese durch Bereiche geführt werden, die nicht mit automatischen Brandmeldern überwacht sind (Abb. 27 bzw. Abb. 28). Wird die Löschsteuerzentrale in der Löschmittelzentrale installiert (Abb. 29), kann auf den innerhalb dieses Raumes verzichtet werden. Die Löschmittelzentrale ist immer mit automatischen Brandmeldern zu überwachen. Befindet sich die Löschsteuerzentrale außerhalb der Löschmittelzentrale und werden mehr als ein Löschbereich an gesteuert, so hat die Verkabelung zu Steuer- und Auslöseeinrichtungen mit zwei getrennt verlegten zu erfolgen. Werden die durch nicht überwachte Bereiche geführt, so hat dies mit zu erfolgen. Abb. 27: Überwachtes Steuern im Löschbereich Leitung Löschbereich mit Überwachung durch automatische Brandmelder Leitung Steuerleitung Löschsteuerzentrale F30 abgetrennter Bereich für Löschmittelbehälter 20

21 Bitte beachten Sie, dass sich zusätzliche An forderungen an die Leitungsverlegung bei bauaufsichtlich geforderten Anlagen ergeben können. Löschmittelbevorratung Die Löschmittelzentrale muss sich außerhalb des Löschbereiches in einem dafür geeigneten Raum befinden. Eine Löschmittelbevorratung im Löschbereich ist be dingt möglich. In diesem Anwendungsfalle ist die Löschmittelbevorratung baulich in F30-Qualität vom Löschbereich abzutrennen. Dies schließt auch Decken und Sys temböden mit ein. Die Steuerleitungen sind in E30-Qualität auszuführen (Abb. 28) (siehe dazu auch VdS 2093, 2380, 2381). Verlegung, Anordnung und Ausstattung von Rohrleitungen Die Rohrleitungsanlagen müssen so verlegt und befestigt sein, dass sie den thermischen Beanspruchungen, ausgelöst durch einen Brand, unbeschadet standhalten können. Werden Rohrleitungen durch raumabschließende Bauteile geführt, für die eine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben ist, so ist sicherzustellen, dass eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befür chten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. Rohrleitungen sind durch Schottungen zu führen, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse auf weisen wie die raumabschließen den Bauteile (Abb. 29). Abb. 28: Löschmittelbevorratung Abb. 29: Verlegung, Anordnung und Ausstattung von Rohrleitungen Leitung Leitung mit Leitung Leitung Steuerleitung in E30 Raum mit Löschbereich Raum mit Löschbereich Raumabschluss Brandschott Steuerleitung in F30 abgetrennter Bereich für Löschmittelbehälter Löschsteuerzentrale Löschsteuerzentrale 21

22 Technischer Der von Leitungsanlagen bleibt auch in Zukunft eine wichtige Voraussetzung für die Betriebssicherheit von Brandschutzeinrichtungen aller Art. Die Funktion einer Brandmeldeanlage ist dann erfüllt, wenn ein entstehendes Schaden feuer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zuverlässig detektiert und diese Information als Brandmeldung an eine hilfe leistende Stelle übertragen wird. Da diese Übertragung innerhalb von Sekunden geschieht, macht der klassische von Leitungsanlagen mit dem ent sprechend qualifizierten Kabel für Brandmeldeanlagen nur dann Sinn, wenn leitungsgeführte Funktionen im Brand fall über eine längere Zeitdauer aufrechtzuerhalten oder wieder holt zu aktivieren sind. Notwendig kann dies werden, wenn im Gebäu de anwesende Personen alarmiert oder Rauchab leitun gen gesteuert werden müssen. 22

23 Turbo-Isolatoren unterbrechungsfrei alarmieren Aus diesem Grunde wurden gegenüber den bisher üblichen Peripheriegeräten die Isolierung eines Kurzschlusses auf dem Peripherienetz für die Siemens- Brandmeldeanlagen der Baureihen FS20 und SIGMASYS verbessert: Auf dem Peripherienetzwerk FDnet erfolgt kein Bus- Geräte-Reset. Und die Leitungs trenner (Isolatoren) der FDnet-Bus-Geräte können den Kurzschluss wesentlich schneller als früher isolieren. Nur eine Sekunde dauert dieser Vorgang. Da die FDnet-Alarmgeräte mit der Funktion Turbo-Isolator ausgestattet sind, werden sie laufend von einer Seite des Melder ringes gespeist, während die Kurzschluss-Seite abgetrennt bzw. isoliert wird. Die Alarmierung erfolgt unterbrechungsfrei, da die Energiespeicher der Alarmgeräte den extrem kurzen Speisungsausfall kompensieren können. Somit ist je nach Sachlage ein Verzicht auf die E30- Verkabe lung möglich (mit dem jeweiligen Sachverständigen im Vorfeld zu prüfen und abzustimmen). Funk Die in diesen Ausführungen nicht dargestellte, da unproblematische Einbindung von Funk-Brandmeldern ist sicher in einigen Anwendungsfällen eine elegante Möglichkeit, die Forderung nach zu erfüllen, vor allem bei der Erweiterung leitungsgebundener Brandmeldeanlagen. Hier sind kaum Eingriffe in die bestehende Leitungsanlage erforderlich. Highlights Unterbrechungsfreie Alarmierung garantiert mit Turbo-Isolator Senkung der Installationskosten durch fallweisen Verzicht der E30-Verkabelung Die Anforderungen der Normen und Richtlinien werden bereits heute im besonderen Maße erfüllt 23

24 Sprachalarmsysteme die aktuelle Normensituation Bisher regelte die DIN EN (VDE ) die Leistungsanforderungen an Notfallwarnsysteme. Diese Systemnorm enthält zwar einige Produktanforderungen, jedoch keine dazugehörigen Prüfverfahren mit Ausnahme von Prüfverfahren zur Messung der Sprachverständlichkeit eines installierten Systems. Sprachalarmsysteme sind inzwischen jedoch zu einem festen Bestandteil von Brandmeldeanlagen geworden. Deshalb müssen die Normen den erwei terten Anwendungen und gestiegenen Anforderungen gerecht werden. Im Jahr 2007 erschien dazu die Anwendungsnorm DIN VDE Fest legungen für Anlagen zur Sprachalar mierung im Brandfall. In 2008 folgten die Produktnormen DIN EN und DIN EN Sie beinhalten Anforderungen an die Produkte sowie Prüfverfahren zu diesen Anforderungen. Für die Energieversorgung gilt die DIN EN DIN VDE DIN EN DIN EN Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall Brandmeldeanlagen Teil 16: Sprachalarmzentralen Teil 24: Lautsprecher Die DIN VDE setzt Vorgaben für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von angesteuerten Sprachalarmanlagen, z.b.: Sicherheitsstufen für die Ausfallsicherheit Beschallungsumfang Notstromversorgung Messverfahren und Messung der Sprachverständlichkeit Leitungsaufbau Anzahl und Zeiträume für Inspektionen, Wartungen und Instandhaltung Die DIN EN legt Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Sprachalarmzentralen (SAZ) zur Verwendung in Brandmeldeanlagen () fest, z. B.: SAZ, kombinierte BMZ und SAZ Energieversorgungen Anzeigen und Betriebszustände Manuelle Bedienung, Brandfallmikrofon Audio-Leistungsmerkmale (Ausgangsleistung, Frequenzgang) Sprachspeicher, Ersatzverstärker Prüfanforderungen Die DIN EN legt Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Lautsprecher fest, die zur Verwendung in Sprachalarmanlagen vorgesehen sind, z. B.: Frequenzgang Nenn-Impedanz Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkel Max. Schalldruckpegel Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit) Gehäuseschutz Prüfanforderungen 24

25 für Sprachalarmanlagen (SAA) Ausfallsicherheit: Sicherheitsstufe I (Quelle: DIN VDE , 6.5) Bei einem Fehler in einem Übertragungsweg (Unterbrechung, Kurzschluss oder Fehler gleicher Wirkung) darf nicht mehr ausfallen, als die Beschallung innerhalb eines Alarmierungsbereiches in einem Geschoss. (empfohlen für Gebäude < m² und < 200 Personen) bei einem Fehler im Übertragungsweg darf die Beschallung eines Brandabschnittes ausfallen für jeden Brandabschnitt muss eine eigene Zuleitung installiert werden jeder Übertragungsweg muss rückwirkungsfrei betrieben werden Beispiel 1: Zwei Brandabschnitte (Abb. 30) Kabel in den jeweiligen Brandabschnitt in E30, separate Zuleitung pro Brandabschnitt innerhalb des Brandabschnittes Standardkabel nach DIN VDE 0815 (min. 0,8 mm Ø je Ader) Beispiel 2: Zwei Brandabschnitte (Abb. 31) Kabel in den jeweiligen Brandabschnitt in E30, separate Zuleitung pro Brandabschnitt führt die Zuleitung durch einen wei teren Brandabschnitt, muss sie hier ebenfalls in E30 ausgeführt werden innerhalb des Brandabschnittes Standardkabel nach DIN VDE 0815 (min. 0,8 mm Ø je Ader) Beispiel 3: Ein Brandabschnitt, Flur und Büroräume (Abb. 32) Kabel in den Brandabschnitt in E30, innerhalb des Brandabschnittes Standardkabel nach DIN VDE 0815 (min. 0,8 mm Ø je Ader) in den Büroräumen müssen Lautsprecher installiert sein, da sonst die geforderte Sprachverständlichkeit und der Schalldruckpegel nicht erreicht wird (Schalldämmung einer Zimmertür > db) Allgemeine Hinweise Die hier aufgezeigten verschiedenen Beispiele zeigen die Ausführung der Lautsprecherverkabelung von Sprachalarmanlagen gemäß den Anforderungen der DIN VDE Eine detaillierte Abstimmung im Vorfeld mit den zuständigen Sicherheitsbeauftragten und der abnehmenden Stelle wird empfohlen. Abb. 30: Beispiel 1: Zwei Brandabschnitte Abb. 31: Beispiel 2: Zwei Brandabschnitte Abb. 32: Beispiel 3: Ein Brandabschnitt, Flur und Büroräume Sprachalarmzentrale (SAZ) Brandabschnitt 1 (max.1600 m 2 ) Sprachalarmzentrale (SAZ) Sprachalarmzentrale (SAZ) Flur Brandabschnitt (max.1600 m 2 ) Brandabschnitt 2 (max.1600 m 2 ) Kabel in E 30 nach DIN bis zum ersten Lautsprecher oder bis zu Klemmstelle Verteiler Standardkabel z.b. J-Y(St)Y 2 x 0,8 Klemmstelle Verteiler Brandabschnitt 1 (max.1600 m 2 ) Brandabschnitt 2 (max.1600 m 2 ) Kabel in E 30 nach DIN bis zum ersten Lautsprecher oder bis zu Klemmstelle Verteiler Standardkabel z.b. J-Y(St)Y 2 x 0,8 Klemmstelle Verteiler Büro 1 Büro 2 Büro 3 Büro 4 Büro 5 Kabel in E 30 nach DIN bis zum ersten Lautsprecher oder bis zu Klemmstelle/Verteiler Standardkabel z.b. J-Y(St)Y 2 x 0,8 25

26 Ausfallsicherheit: Sicherheitsstufe II (Quelle: DIN VDE , 6.5) Bei einem Fehler in einem Verstärker oder einem Übertragungsweg (Unterbrechung, Kurzschluss oder Fehler gleicher Wirkung) muss der Wirkungsbereich noch so beschallt werden, dass der Schallpegel nicht mehr als 3 db (A) reduziert wird und die Sprachverständlichkeit (STI) nicht unter 0,45 fällt. Das entspricht CIS = 0,65. (empfohlen für Gebäude > m² oder > 200 Personen) Zusätzlich zu den Anforderungen aus Sicherheitsstufe I muss das Leitungsnetz so ausgeführt sein, dass auch bei einem Fehler noch eine Beschallung der betroffenen Bereiche erfolgen kann (so genannte A/B Verkabelung ). Es ist dann zulässig, dass z. B. eine Lautsprechergruppe von jeweils zwei vorhandenen ausfällt. Beispiel 4: Zwei Brandabschnitte (Abb.33) zwei getrennte Zuleitungen pro Brandabschnitt (A/B Verkabelung) Kabel in den jeweiligen Brandabschnitt in E30, separate Zu leitung pro Brandabschnitt innerhalb des Brandabschnittes Standardkabel nach DIN VDE 0815 (min. 0,8 mm Ø je Ader) Abb. 33: Beispiel 4: Zwei Brandabschnitte Sprachalarmzentrale (SAZ) A B Brandabschnitt 1 (max.1600 m 2 ) A B Brandabschnitt 2 (max.1600 m 2 ) Kabel in E 30 nach DIN bis zum ersten Lautsprecher oder bis zu Klemmstelle/Verteiler Standardkabel z.b. J-Y(St)Y 2 x 0,8 Klemmstelle/Verteiler 26

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