DWS Investments, Product Management, , Nicolai Koritz

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1 Not to be forwarded to clients PRODUCT CHANGE DWS Investments, Product Management, , Nicolai Koritz DWS Investment GmbH Fixed Income Funds - various changes DWS Investment GmbH Rentenfonds - verschiedene Änderungen English Version: Against the background of the overall DWS product streamlining, the following changes will come into effect July 1, 2010: (For the affected funds other changes will come into effect February 1, a separate Product Change was provided earlier this year) I. DWS Inrenta The fund s investment policy will be slightly changed as to better reflect the fund s focus on interest-bearing debt securities from issuers of the Euro-zone. The fund s name will change from DWS Inrenta to DWS Euroland Strategie (Renten). The difference method for the investment in units of target funds will be introduced. II. DWS Re-Inrenta The fund s investment policy will be changed as to reflect the fund s new focus on interest-bearing debt securities issued by sovereign institutions. The fund s name will change from DWS Re-Inrenta to DWS Global-Gov Bonds. The fund s benchmark for performance and risk measurement purposes will change to BarCap Global Treasury in EUR. (Please note that the Product Change for this fund provided on August 6, 2009 is invalid in regards to the date of the benchmark change.) The difference method for the investment in units of target funds will be introduced. Seite 1

2 III. DWS Select-Rent The fund s investment policy will be changed as to reflect the fund s new focus on covered bonds. The fund s name will change from DWS Select-Rent to DWS Covered Bond Fund. The fund s benchmark for performance and risk measurement purposes will change to iboxx Covered. (Please note that the Product Change for this fund provided on August 6, 2009 is invalid in regards to the date of the benchmark change.) The difference method for the investment in units of target funds will be introduced. The following table summarizes the upcoming changes for the above mentioned funds. The changes effective February 1, 2010 were communicated via a separate Product Change: Fund ISIN effective date change change of the fund s all-in-fee to 0.7% p.a. February 1, 2010 introduction of a performance-related fee deletion of the fund s benchmark from the prospectus DWS Inrenta DE change of the fund s investment policy July 1, 2010 change of the fund s name to DWS Euroland Strategie (Renten) introduction of difference method for the investment in units of target funds February 1, 2010 change of the fund s all-in-fee to 0.75% p.a. change of the fund s investment policy DWS Re-Inrenta DE July 1, 2010 change of the fund s name to DWS Global-Gov Bonds change of the fund s benchmark to BarCap Global Treasury in EUR introduction of difference method for the investment in units of target funds February 1, 2010 change of the fund s all-in-fee to 0.7% p.a. change of the fund s investment policy DWS Select-Rent DE July 1, 2010 change of the fund s name to DWS Covered Bond Fund change of the fund s benchmark to iboxx Covered introduction of difference method for the investment in units of target funds Seite 2

3 Deutsche Version: Im Rahmen des allgemeinen Produktstreamlinings der DWS-Angebotspalette treten die folgenden Änderungen zum 1. Juli 2010 in Kraft: (Für die betroffenen Fonds treten bereits zum 1. Februar 2010 verschiedene Änderungen in Kraft, über die bereits per Product Change informiert wurde) I. DWS Inrenta Die Anlagegrundsätze des Fonds werden geringfügig angepasst, um den Fokus des Fonds auf verzinsliche Wertpapiere von Emittenten aus der Eurozone zu verdeutlichen. Der Fondsname wird von DWS Inrenta auf DWS Euroland Strategie (Renten) geändert. Die Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen wird eingeführt. II. DWS Re-Inrenta Die Anlagegrundsätze des Fonds werden angepasst, um den neuen Fokus des Fonds auf Staatsanleihen zu verdeutlichen. Der Fondsname wird von DWS Re-Inrenta auf DWS Global-Gov Bonds geändert. Die Benchmark für Performance-Measurement und Risikomessung wird in BarCap Global Treasury in EUR geändert. (Die Product Change vom 6. August 2009 zum Thema Benchmarkänderung für diesen Fonds ist damit hinfällig.) Die Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen wird eingeführt. Seite 3

4 III. DWS Select-Rent Die Anlagegrundsätze des Fonds werden angepasst, um den neuen Fokus des Fonds auf Covered Bonds zu verdeutlichen. Der Fondsname wird von DWS Select-Rent auf DWS Covered Bond Fund geändert. Die Benchmark für Performance-Measurement und Risikomessung wird in iboxx Covered geändert. (Die Product Change vom 6. August 2009 zum Thema Benchmarkänderung für diesen Fonds ist damit hinfällig.) Die Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen wird eingeführt. Die folgende Tabelle fast die anstehenden Änderungen der oben genannten Fonds zusammen. Über die zum 1. Februar 2010 in Kraft tretenden Änderungen wurde bereits mit einer separaten Product Change informiert: Fund ISIN Inkrafttreten Änderung Änderung der Kostenpauschale auf 0,7% p.a. 1. Februar 2010 Einführung einer erfolgsbezogenen Vergütung Wegfall des Vergleichsindex DWS Inrenta DE Änderung der Anlagepolitik 1. Juli 2010 Neuer Fondsname: DWS Euroland Strategie (Renten) Einführung Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen 1. Februar 2010 Änderung der Kostenpauschale auf 0,75% p.a. Änderung der Anlagepolitik DWS Re-Inrenta DE Juli 2010 Neuer Fondsname: DWS Global-Gov Bonds Neue Benchmark: BarCap Global Treasury in EUR Einführung Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen 1. Februar 2010 Änderung der Kostenpauschale auf 0,7% p.a. Änderung der Anlagepolitik DWS Select-Rent DE Juli 2010 Neuer Fondsname: DWS Covered Bond Fund Neue Benchmark: iboxx Covered Einführung Differenzmethode für die Anlage in Anteilen von Zielfonds verbundener Unternehmen Näheres zu den Änderungen zum können sie nachfolgendem Publikationstext entnehmen: Seite 4

5 DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main An die Anteilinhaber der Sondervermögen - DWS Inrenta - DWS Re-Inrenta - DWS Select-Rent Änderung der Vertragsbedingungen Wir beabsichtigen, den Namen und die Anlagegrenzen der o.g. Sondervermögen zu ändern. Das Sondervermögen DWS Inrenta soll künftig DWS Euroland Strategie (Renten) heißen, das Sondervermögen DWS Re-Inrenta soll künftig DWS Global-Gov Bonds heißen und das Sondervermögen DWS Select-Rent soll künftig DWS Covered Bond Fund heißen. Zu diesem Zweck werden die Besonderen Vertragsbedingungen der o.g. Sondervermögen geändert. Die Änderungen treten zum in Kraft. Die ab dem geltenden Besonderen Vertragsbedingungen sind im Anschluss an diesen Text unter I. bis III. abgedruckt. Alle Anteilinhaber können bis zum ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenfrei und ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlages oder einer Umtauschprovision in Anteile eines anderen Sondervermögens der DWS Investment GmbH mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umtauschen. Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen sowie der ausführliche und vereinfachte Verkaufsprospekt können bei der DWS Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Dezember 2009 Die Geschäftsführung Seite 5

6 I. DWS Inrenta - DWS Euroland Strategie (Renten) Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen DWS Euroland Strategie (Renten), die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 24 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 47 InvG, Seite 6

7 2. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 3. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 4. Investmentanteile gemäß 50 InvG, 5. Derivate gemäß 51 InvG, 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 25 Anlagegrenzen 1. Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens müssen in fest und/oder variabel verzinslichen Wertpapieren von Emittenten der Eurozone angelegt werden. 2. Bis zu 25% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Wandel- und Optionsanleihen angelegt werden. 3. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere angelegt werden. Aktien und andere Beteiligungswertpapiere wird die Gesellschaft nur in Ausübung von Wandlungs- und Bezugsrechten und nur dann erwerben, sofern die Voraussetzungen nach 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erfüllt sind. 4. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in sonstigen Wertpapieren nach 24 Nr. 1 angelegt werden. 5. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 6. Die auszuwählenden Werte sollen unter Ausnutzung der jeweiligen Marktlage einen möglichst hohen und stetigen Ertrag bringen. 7. Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen Republik mehr als 35% des Wertes des Sondervermögens anlegen. 8. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 9. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 10. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. ANTEILKLASSEN 26 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden nicht gebildet. Seite 7

8 ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 27 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 28 Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 29 Kosten und erhaltene Leistungen 1 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 0,7% p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb); b) Vergütung der Depotbank; c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen; f) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; g) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine; h) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung; i) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale gemäß Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern; c) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine tägliche erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung 3,75% p.a. übersteigt. Entsprechend dem Ergebnis 1 Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt. Seite 8

9 des täglichen Vergleichs wird eine etwa angefallene erfolgsbezogene Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während des Geschäftsjahres unter der Rendite von 3.75% p.a., so wird eine im jeweiligen Geschäftsjahr bisher zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende des Geschäftsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann entnommen werden. 4. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Sondervermögens als pauschale Vergütung erhalten. 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit Handelsgeschäften für das Sondervermögen geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern zu verwenden, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellt worden sein. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 30 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. Seite 9

10 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheins bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen. 31 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Seite 10

11 II. DWS Re-Inrenta DWS Global-Gov Bonds Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen DWS Global-Gov Bonds, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 24 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 7. Wertpapiere gemäß 47 InvG, Seite 11

12 8. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 9. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 10. Investmentanteile gemäß 50 InvG, 11. Derivate gemäß 51 InvG, 12. sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 25 Anlagegrenzen 1. Mindestens 70% des Wertes des Sondervermögens müssen in von Staaten oder staatlichen Institutionen ausgegebenen oder garantierten verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Dabei ist die Anlage in oben genannten Wertpapieren, die von Staaten oder staatlichen Institutionen aus Emerging Markets ausgegeben werden, auf 10% des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Als Emerging Markets werden diejenigen Länder angesehen, die zum Zeitpunkt der Anlage vom Internationalen Währungsfonds, der Weltbank oder der International Financial Cooperation (IFC) als nicht entwickelte Industrieländer betrachtet werden. 2. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Pfandbriefen oder pfandbriefähnlichen Wertpapieren angelegt werden. 3. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in sonstigen Wertpapieren nach 24 Nr.1 angelegt werden. 4. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 5. Die auszuwählenden Werte sollen unter Ausnutzung der jeweiligen Marktlage einen möglichst hohen und stetigen Ertrag bringen. 6. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 7. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 8. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. Seite 12

13 ANTEILKLASSEN 26 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden nicht gebildet. ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 27 Anteile 1. Die Rechte der Anleger werden bei der Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Anteilscheinen verbrieft. 2. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 28 Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 29 Kosten und erhaltene Leistungen 2 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 0,75% p. a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb); b) Vergütung der Depotbank; c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen; f) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; g) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine; h) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung; i) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 2 Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt. Seite 13

14 Die Kostenpauschale kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern; c) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Sondervermögens als pauschale Vergütung erhalten. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit Handelsgeschäften für das Sondervermögen geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern zu verwenden, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellt worden sein. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 30 Thesaurierung der Erträge Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an. 31 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Seite 14

15 III. DWS Select-Rent DWS Covered Bond Fund Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen DWS Covered Bond Fund, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 24 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 13. Wertpapiere gemäß 47 InvG, Seite 15

16 14. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 15. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 16. Investmentanteile gemäß 50 InvG, 17. Derivate gemäß 51 InvG, 18. sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG. 25 Anlagegrenzen 1. Mindestens 70% des Wertes des Sondervermögens müssen in Covered Bonds angelegt werden, die auf Euro lauten und über ein Investment-Grade-Rating oder ein entsprechendes internes Rating verfügen. 2. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in sonstigen Wertpapieren nach 24 Nr.1 angelegt werden. 3. Für das Sondervermögen werden überwiegend verzinsliche Wertpapiere erworben, die eine kürzere Restlaufzeit aufweisen. 4. Aktien wird die Gesellschaft nur in Ausübung von Wandlungs- und Bezugsrechten erwerben. Daraus hervorgehende Aktien dürfen bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Erwerb im Sondervermögen bleiben. Gleiches gilt für Optionsscheine nach Trennung von erworbenen Optionsanleihen. 5. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 6. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 7. Bis zu 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen. 8. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. Seite 16

17 ANTEILKLASSEN 26 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden nicht gebildet. ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 27 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 28 Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabeaufschlag beträgt 2,5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 29 Kosten und erhaltene Leistungen 3 1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 0,7% p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. 18 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb); b) Vergütung der Depotbank; c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen; f) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale gemäß Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen zusätzlich belastet werden: 3 Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt. Seite 17

18 a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern; c) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Sondervermögens als pauschale Vergütung erhalten. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit Handelsgeschäften für das Sondervermögen geldwerte Vorteile von Brokern und Händlern zu verwenden, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen nutzt. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen wie Research, Finanzanalysen und Markt- und Kursinformationssysteme und können von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellt worden sein. 5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 30 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. Seite 18

19 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 31 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 32 Anteilscheine der Deutsche Vermögensbildungsgesellschaft mbh 1. Die Rechte der Anteilinhaber, die Anteile an diesem ehemals von der Deutsche Vermögensbildungsgesellschaft mbh verwalteten Sondervermögen erworben haben, bleiben durch die Übertragung der Verwaltung auf die DWS Investment GmbH unberührt. 2. Anteilscheine dieses Sondervermögens, die auf die ursprüngliche Bezeichnung DVG-Fonds Select- Rent lauten und die noch von der Deutsche Vermögensbildungsgesellschaft mbh unterzeichnet sind, behalten, unabhängig vom Übergang der Verwaltung auf die DWS Investment GmbH, ihre Gültigkeit. Seite 19

20 Disclaimer: Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben stellen keine Anlageberatung dar, sondern geben lediglich eine zusammenfassende Kurzdarstellung wesentlicher Merkmale des Fonds. Die vollständigen Angaben zum Fonds sind dem vereinfachten bzw. vollständigen Verkaufsprospekt, ergänzt durch den jeweiligen letzten geprüften Jahresbericht und den jeweiligen Halbjahresbericht, falls ein solcher jüngeren Datums als der letzte Jahresbericht vorliegt, zu entnehmen. Diese Unterlagen stellen die allein verbindliche Grundlage des Kaufs dar. Sie sind in elektronischer oder gedruckter Form kostenlos bei Ihrem Berater, der DWS Investment GmbH, Mainzer Landstraße , D Frankfurt am Main und, sofern es sich um Luxemburger Fonds handelt, bei der DWS Investment S.A., 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxemburg erhältlich. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung von DWS Investments wieder, die ohne vorherige Ankündigung geändert werden kann. Soweit die in diesem Dokument enthaltenen Daten von Dritten stammen, übernimmt DWS Investments für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit dieser Daten keine Gewähr, auch wenn DWS Investments nur solche Daten verwendet, die sie als zuverlässig erachtet. Berechnung der Wertentwicklung nach BVI-Methode, d.h. ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages. Individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Nähere steuerliche Informationen enthalten der vereinfachte und der vollständige Verkaufsprospekt. Die ausgegebenen Anteile dieses Fonds dürfen nur in solchen Rechtsordnungen zum Kauf angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. So dürfen die Anteile dieses Fonds weder innerhalb der USA noch an oder für Rechnung von US-Staatsbürgern oder in den USA ansässigen US-Personen zum Kauf angeboten oder an diese verkauft werden. Dieses Dokument und die in ihm enthaltenen Informationen dürfen nicht in den USA verbreitet werden. Die Verbreitung und Veröffentlichung dieses Dokumentes sowie das Angebot oder ein Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Disclaimer: The information contained in this document does not constitute investment advice and is merely a brief summary of key aspects of the fund. Full details of the fund can be found in the simplified or full sales prospectus, supplemented in each case by the most recent audited annual report and the most recent half-year report, if this report is more recent than the most recently available annual report. These documents constitute the sole binding basis for the purchase of fund units. They are available free of charge in either electronic or printed form from your advisor, from DWS Investment GmbH, Mainzer Landstrasse , Frankfurt am Main, Germany, or where Luxembourg-based funds are involved from DWS Investment S.A., 2, Boulevard Konrad Adenauer, 1115 Luxembourg. All opinions given reflect the current assessment of DWS Investments, which may change without notice. In cases where information contained in this document derives from third parties, DWS Investments accepts no liability for the accuracy, completeness or appropriateness of such information, although DWS Investments only uses data that it deems to be reliable. Calculation of performance is based on the time-weighted return (BVI method) and excludes initial charges. Individual costs such as fees, commissions and other charges have not been included in this presentation and would have an adverse impact on returns if they were included. Past performance is not a reliable indicator of future returns. Further information on taxation can be found in the simplified and full sales prospectuses. The units issued under this fund may only be offered for purchase or sold in jurisdictions in which such offer or sale is permitted. The units in this fund are not allowed to be offered for purchase or sold either in the US or to or for the account of US citizens or US persons domiciled in the US. This document and the information contained therein must not be distributed in the US. The distribution and publication of this document as well as the offering or sale of the fund's units may be subject to restrictions in other jurisdictions as well. Seite 20

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