Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

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1 Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) ), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Sonderschulen, sowie die Lehrpersonen der kantonalen Schulen. Art. Einstufung Die Bildungsdirektion, bzw. bei den kantonalen Schulen die zuständige Aufsichtskommission, nimmt die Lohneinstufungen der einzelnen Lehrpersonen vor. Art. Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Semesters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt werden, beziehen ihre Besoldung vom. August oder vom. Februar an. Bei Rücktritt auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis. Januar bzw.. Juli ausgerichtet. Die Jahresbesoldung wird in zwölf Raten ausbezahlt. Art. 4 Dienstalterszulagen Die gemäss Artikel dieser Verordnung unterstellten Lehrpersonen erhalten auf Beginn eines Kalenderjahres Dienstalterszulagen, wobei im. bzw. 6. Dienstjahr das Besoldungsmaximum erreicht wird. Bei Anstellung auf den. August wird die erste Dienstalterszulage auf Beginn des nächsten Kalenderjahres gewährt. ) GS I A// ) GS IV B//

2 II C/4/ Besoldung Lehrpersonen V Als Dienstjahre können auch anderweitige Tätigkeiten der Lehrpersonen, namentlich im erweiterten Erziehungsbereich, anerkannt werden. Die Bildungsdirektion erlässt hierzu Richtlinien. Art. 5 Treueprämien Bei Erfüllung des zehnten und danach aller weiteren fünf Dienstjahre im Kanton erhalten die Lehrpersonen eine Treueprämie. Diese beträgt für das zehnte und 5. Dienstjahr ein halbes, ab dem 0. Dienstjahr ein volles Monatsgehalt. Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (ohne Sozialzulagen) bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. Für Lehrpersonen mit variierenden Pensen ist auf die durchschnittliche Beschäftigung während der letzten fünf Jahre abzustellen. Anstelle des Barbetrages kann, sofern eine stufengemässe Stellvertretung gewährleistet ist, bezahlter Urlaub gewährt werden. Art. 6 Sozialzulagen Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine vom Landrat festgelegte Familienzulage, sofern sie gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet. Die Lehrpersonen der Kindergärten, der Volksschule und der Sonderschulen haben nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer ) Anspruch auf Kinderzulagen. Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen erhalten die Kinderzulagen unter sinngemässer Anwendung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom Kanton. Art. 7 Teuerungszulagen Als Grundlage der Besoldungen gilt ein Indexstand von 00 Punkten (Basis Mai 99). Der Landrat setzt die Teuerungszulagen aufgrund des Indexanstiegs bei den Lebenskosten, des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der finanziellen Lage von Kanton und Gemeinden fest. Sie werden auf Grundgehalt und Dienstalterszulagen ausgerichtet. Art. 8 Zusatzlektionen Lektionen, welche die wöchentlichen Pflichtunterrichtslektionen übersteigen, gelten als Zusatzlektionen. Es dürfen höchstens vier Zusatzlektionen erteilt werden. ) GS VIII D/5/

3 Besoldung Lehrpersonen V II C/4/ Die Entschädigung erfolgt aufgrund der Besoldung der betreffenden Lehrperson (ohne Sozialzulagen). Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt. Art. 9 Bezahlter Urlaub Bezahlter Urlaub wird in folgenden Fällen gewährt: a. Geburt eines Kindes,5 Tage b. Heirat,5 Tage c. Todesfall des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern,5 Tage d. Todesfall in der Verwandtschaft oder nahestehender Personen bis,5 Tage e. Wohnungswechsel,5 Tage f. Ausübung öffentlicher Aemter 60 Lektionen pro Jahr g. Entlassung aus der Militärdienstpflicht 0,5 Tage Fällt ein Urlaubsgrund während der Schulferien oder während der unterrichtsfreien Zeit an, besteht kein Anspruch auf Kompensation. Art. 0 Lohnfortzahlung im Todesfall, Rente Im Todesfall von Lehrpersonen besteht während des Sterbemonats der Besoldungsanspruch weiter. Hinterlässt die Lehrperson den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin oder minderjährige Kinder, so kommt denselben zusätzlich während weiterer drei Monate, ab dem 5. Dienstjahr während sechs Monaten, der Besoldungsanspruch zu. Die Besoldungsansprüche gemäss Absatz bestehen grundsätzlich für das volle Gehalt; allfällige Leistungen der Sozialversicherung werden jedoch in Abzug gebracht. Der Anspruch auf Rente richtet sich nach den Statuten der Lehrerversicherungskasse ). Art. Unfallversicherung Die Lehrpersonen werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Der Prämienanteil der Nichtberufsunfallversicherung wird der Lehrperson vom Lohn in Abzug gebracht. ) GS II D//

4 II C/4/ Besoldung Lehrpersonen V Art. Stellvertretungen Ist eine Lehrperson länger als drei Tage in der Ausübung des Berufes verhindert, so hat die zuständige Schulbehörde für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Das Bildungsamt steht den Schulbehörden bei der Anstellung beratend zur Verfügung. II. Besoldungen Art. Kindergarten, Volksschule, Sonderschulen, Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot Die Schulträger richten den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem Pensum jährlich folgende Besoldung aus (Indexstand 00 Punkte, Basis Mai 99): ) a. Kindergarten: 5 00 Franken im. Dienstjahr bis 8 00 Franken im 6. Dienstjahr; b. Primarstufe, inkl. Hauswirtschaft, Textiles Gestalten, Werken, Fächergruppenlehrpersonen mit Primarschulabschluss: 6 00 Franken im. Dienstjahr bis Franken im 6. Dienstjahr; c. Sekundarstufe I, Sonderschulen, Kleinklassen, Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot, Fächergruppenlehrpersonen mit Sekundarstufe I Abschluss: Franken im. Dienstjahr bis Franken im 6. Dienstjahr. Lehrpersonen, die an einem dieser Schultypen unterrichten, für den sie die erforderlichen Abschlüsse nicht besitzen, erhalten eine Besoldungszulage, die 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt der ausgebildeten und der zu unterrichtenden Besoldungsstufe entspricht. Art. 4 Kantonsschule, Berufsschulen Der Kanton richtet den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem Pensum jährlich folgende Besoldung aus (Indexstand 00 Punkte, Basis Mai 99): ) a. Kantonsschule: Franken im. Dienstjahr bis 4 49 Franken im. Dienstjahr; b. Gewerbliche Berufsschule, Kaufmännische Berufsschule, Pflegeschule: Franken im. Dienstjahr bis 5 60 Franken im. Dienstjahr. ) Gemäss Art. 9 Abs. erfolgt die Erhöhung der Löhne vorerst im Umfang von 50 Prozent; Bst. a: bis Fr., Bst. b: bis Fr.; Bst. c: bis 6 60 Fr. (Stufung s. Anhang). ) Gemäss Art. 9 Abs. erfolgt die Erhöhung der Löhne vorerst im Umfang von 50 Prozent; Bst. a: 89 6 bis 858 Fr., Bst. b: bis 8 98 Fr. (Stufung s. Anhang). 4

5 Besoldung Lehrpersonen V II C/4/ Der Regierungsrat legt die Besoldung der Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung fest. Art. 5 Zusatzlektionen, Stellvertretung, Spezialunterricht Die Bildungsdirektion regelt die Festsetzung der Entschädigung für Zusatzlektionen, der Entschädigung an Stellvertretungen sowie an Lehrpersonen für Spezialunterricht (z. B. Logopädie, Legasthenie, Deutsch für Fremdsprachige, Förderunterricht). III. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen Art. 6 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung richtet sich nach Artikel 4 des Bildungsgesetzes und im Uebrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ). Art. 7 Nicht anwendbares Recht Für die Lehrpersonen an der Kantonsschule und an den Berufsschulen finden die Artikel 8 (Zusatzlektionen) und 5 (Stellvertretungen) keine Anwendung. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 5. März 987 über die Besoldung der Lehrer aufgehoben. Art. 9* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. Die daraus resultierende Erhöhung der Löhne erfolgt im Umfang von 50 Prozent auf diesen Zeitpunkt. Die vollständige Anpassung der Löhne erfolgt nicht vor Ende des Jahres 007. Aenderung der Verordnung: LR 4. Jan. 004 (SBE 9. Bd. Heft S. 6) Art. 9 in Kraft ab. Januar 004 ) GS III G/

6 II C/4/ Besoldung Lehrpersonen V Anhang; Dienstalterszulagen in Prozent Dienst- Kindergarten, Primarstufe, Kantonsschule, Berufsschulen jahr Sekundarstufe I (Art. ) (Art. 4) , ,5. 8, ,5 4. 4, , , , , , , ,5 6

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