Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, den
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- Regina Elizabeth Althaus
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1 Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, den (Gemeinde/Stadt) (Datum) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen: Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Vorhaben S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S- Bahn, Planfeststellungsabschnitt 1 (PFA 1), Frankfurt am Main, in der Stadt Frankfurt am Main, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Strecke 3660, Frankfurt (Main) Süd Ffm Ost Aschaffenburg Hbf und von Bau-km 52,550 bis Bau-km 60,069 der Strecke 3685, (Ffm) Abzw. Zeil Hanau Hbf (S-Bahn) und für das Vorhaben geplante Kompensationsmaßnahmen in den Städten Frankfurt am Main und Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster Die DB ProjektBau GmbH hat im Auftrag der DB Netz AG sowie der DB Station&Service AG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken für den 4-gleisigen Ausbau der nördlich des Mains verlaufenden Bahnstrecke 3660 zwischen den Bahnhöfen Frankfurt (M) Ost und Hanau Hbf sowie die Verlängerung des Tunnels (Stammstrecke) von der S-Bahnstation Frankfurt (M) Konstablerwache zum Frankfurter Ostbahnhof beantragt, wobei die Ein- bzw. Ausfädelung hinter der Konstablerwache bereits vorhanden ist. Nach den Angaben der DB ProjektBau GmbH soll der Neubau der Nordmainischen S-Bahn zu einer Trennung der Nahverkehrszüge (hier: S-Bahn) mit den durchfahrenden Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs, des (schnellen) Schienenpersonennahverkehrs und des Schienengüterverkehrs führen, eine Harmonisierung der Verkehre, verbunden mit einer Freisetzung der Kapazitäten für den Schienenpersonenfernverkehr und für den Schienengüterverkehr auf der Strecke 3660 erreicht und der Knoten Frankfurt entlastet werden, da die Strecken- und Bahnsteigbelegungen der Regionalbahn Hanau Frankfurt Hbf zwischen Frankfurt Süd und Frankfurt Hbf entfallen. Das Projekt ist entsprechend der Grenzen der betroffenen Städte und Gemeinden in drei Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist der Planfeststellungsabschnitt 1, Frankfurt am Main, in der Stadt Frankfurt am Main, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Strecke 3660, Frankfurt (Main) Süd Ffm Ost Aschaffenburg Hbf und von Bau-km 52,550 bis Bau-km 60,069 der Strecke 3685, (Ffm) Abzw. Zeil Hanau Hbf (S-Bahn) und für das Vorhaben geplante Kompensations-
2 - 2 - maßnahmen in den Städten Frankfurt am Main und Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster. Gegenstand der zur Planfeststellung vorgelegten Planung sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - Verlängerung des S-Bahn-Tunnels über die Anschlussstelle Zeil (nach S-Bahnstation Konstablerwache) mit einer Gesamtlänge von ca m, einschließlich der Notausstiege, - Erweiterung der DB-Anlagen um zwei neue S-Bahngleise der Strecke 3685 (4-gleisiger Ausbau), Anpassungen der Fernbahnstrecke 3660 im PFA 1 entsprechend der Neutrassierung, - Änderung bzw. Anpassung der Hafenbahngleise im Baubereich der Nordmainischen S-Bahn, - Errichtung von zwei neuen S-Bahnstationen: Frankfurt (M) Ost (tief) und Frankfurt (M) Fechenheim, - Rückbau des Bahnhofs Frankfurt (M) Mainkur, einschließlich des Fußgängertunnels und der Bahnsteige, - Änderung bzw. Neubau von insgesamt drei Eisenbahnbrücken: Änderung der ehemaligen Eisenbahnüberführung Kreuzungsbauwerk Hafenbahn, Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Heinkel-Straße und Neubau der Eisenbahnüberführung Bahnsteigzugang Cassellastraße, - Auflassung des Bahnüberganges Cassellastraße, - Verlängerung der Ernst-Heinkel-Straße zwischen der Hanauer Landstraße und der Orber Straße, - Neubau von Stützwänden, - Neubau von Lärmschutzwänden, - Sonstige notwendige Anlagen zur Streckenausrüstung (Oberleitungs-, Signal- und Telekommunikationsanlagen), - Verlegung der Leitungen und Kabel Dritter (Strom, Straßenbeleuchtung, Gas, Trinkwasser, Kanal und Fernmeldekabel), - Neubau bzw. Anpassung von Entwässerungsanlagen, - Ersatzneubau von Straßen und Wegen im Baubereich, - Rückbau von Gebäude- und Nebenanlagen innerhalb des Baufeldes, - Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen, Bereitstellungsflächen und Transportwegen. Des Weiteren beinhaltet die Planfeststellungsunterlage auch alle Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft, für den Lärmschutz und Erschütterungsmaßnahmen sowie Ersatzaufforstungen auf dem ehemaligen Munitionsdepot Münster. Für die Baumaßnahmen sowie für die naturschutzfachlichen und forstrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den betroffenen Städten Frankfurt am Main und Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster beansprucht. Das geplante Vorhaben bedarf nach 18 AEG eines Planfeststellungsverfahrens. Außerdem besteht für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung gemäß 3a
3 - 3 - des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die als Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird. Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom 12. Januar 2015 bis einschließlich 11. Februar 2015 In der Rathausstraße 13, Freigericht, I. Stock, Zimmer-Nr.: 25 während der Dienststunden von Montag. bis Freitag, 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1. Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 25. Februar 2015 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungs-behörde), Wilhelminenstraße 1-3, Darmstadt (Postanschrift: Regierungs-präsidium Darmstadt, Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten Frankfurt am Main und Gelnhausen sowie den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 1 des AEG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen ( 18a Nr. 7 Satz 2 des AEG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit seinem bzw. ihrem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen mit Blick auf die materielle Präklusion nach 73 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 25 Absatz3 VwVfG stattgefunden hat. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 63 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen
4 - 4 - b) sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), auch die nach 48 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz neben den anerkannten Naturschutzverbänden zu beteiligenden zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbände von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungs-behörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saar-brücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen des 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 19 Abs. 3 AEG). 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
5 - 5 - a) die für das Verfahren zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, und die für die Entscheidung zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken (EBA) ist, b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss ent-schieden werden wird, c) die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und d) die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. 9 Abs. 1 UVPG ist. 9. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß 9 Abs. 1b UVPG die Unterlagen nach 6 UVPG sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. 10. Gemäß 27 a VwVfG können die Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt ( auf der Startseite unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der bei den Städten Frankfurt am Main und Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen. Regierungspräsidium Darmstadt III c 10/01 DB-NM-S-Bahn-PFA 1 Im Auftrag Gelnhäuser Neue Zeitung (Amtliches Veröffentlichungsblatt der Stadt) Joachim Lucas (Bürgermeister) (Unterschrift)
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