Deutscher Bundestag 23. Mai 2008
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- Cornelius Siegel
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1 Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠10730 Berlin Friedrichstraße 83 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠ Berlin Deutscher Bundestag 23. Mai 2008 Rechtsausschuss Dr. C/Dr. Rö/mh Platz der Republik Berlin - per rechtsausschuss@bundestag.de - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz GewBekErgG) Bundestags-Drucksache 16/9038 Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Ihnen zur Beratung vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz erlauben wir uns, wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Konvergenz der Begründungen zu 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG-neu und 24 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG-neu In der Begründung zu 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG-neu (Seite 80) wird ausdrücklich klargestellt, dass die Feststellung des Namens des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten den Nachnamen und mindestens einen Vornamen umfasst. Die Begründung zu 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG-neu ist indessen weniger präzise gefasst: Dort heißt es, dass durch das Kreditinstitut immer der Name zu ermitteln und in den für das entsprechende Konto oder Depot anzulegenden Datensatz aufzunehmen (ist) (Seite 108, 1. Absatz). Im Sinne einer gleichmäßigen Anwendung beider Vorschriften sollten zumindest die Gesetzesbegründungen gleich formuliert sein, d. h. in der Begründung zu 24 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG-neu sollte ebenfalls klargestellt werden, dass die Feststellung des Namens den Nachnamen und mindestens einen Vornahmen umfasst.
2 2 2. Verpflichtung zur Identifizierung des persönlich Auftretenden Ziffer 3 der Stellungnahme des Bundesrates zu 3 Abs. 1 Nr. 1 KWG-neu Die vom Bundesrat geforderte zusätzliche Identifizierungspflicht sollte schon deshalb nicht eingeführt werden, da sie weder eine Grundlage in den EU-Geldwäscherichtlinien noch den Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) findet, die jeweils nur die Identifizierung der Kunden fordern. Darüber hinaus wäre die vom Bundesrat geforderte Identifizierungs-Verpflichtung auch bei unbaren Geschäften anwendbar, was zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. Schließlich ist auch nicht das Entstehen von Regelungslücken zu befürchten, da die in der Bundesratsstellungnahme angesprochenen Fälle des Einschaltens von Scheinfirmen und Strohmännern bzw. des Erkennens der eigentlichen Akteure der Transaktionen bereits von der Verpflichtung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden. Wir plädieren deshalb dringend dafür, dem Petitum des Bundesrates, in 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG auch eine Verpflichtung zur Identifizierung des für einen Vertragspartner persönlich Auftretenden vorzusehen, nicht zu folgen. 3. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bei Erbengemeinschaften ( 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 1 Abs. 6 GwG-neu) Nach 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 1 Abs. 6 GwG-neu sind auch bei Gesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform die jeweils wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu 1 Abs. 6 GwG-neu gehört zur Gruppe von Gesellschaften mit grundsätzlich geringerem Risikopotenzial die gemäß 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Begründung heißt es weiter (vgl. Seite 66, 2. Absatz), dass hier regelmäßig nicht die dokumentenmäßige Überprüfung der Identität aller Wohnungseigentümer erforderlich sei, sondern auch auf geringere Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zurückgegriffen werden könne (etwa in Form einer jährlich zu aktualisierenden Liste aller Wohnungseigentümer). Eine verwandte Fallkonstellation stellt die Erbengemeinschaft dar, für die die BaFin in ihrer Verwaltungspraxis bisher die gleichen Erleichterungen wie für Wohnungseigentümergemeinschaften zugelassen hat. Die Aufsichtsbehörde ist dabei offenbar davon ausgegangen, dass sowohl bei Wohnungseigentümer- wie bei Erbengemeinschaften ein vergleichbar vermindertes Geldwäscherisiko vorliegt. Eine entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung wäre insbesondere im Hinblick auf die Praxis der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten äußerst hilfreich. Wir plädieren deshalb dringend dafür, die Beibehaltung der bisher von der BaFin zugestandenen Erleichterungen bei der Identifizierung der Mitglieder von
3 3 Erbengemeinschaften durch eine entsprechende Ergänzung der Gesetzesbegründung zu ermöglichen. 4. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ( 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG-neu) a. Fortschreibung des Grundsatzes einmal identifiziert = immer identifiziert Ausweislich der Begründung zu 4 Abs. 2 GwG-neu (Seite 79) entspricht diese Vorschrift dem noch geltenden 7 GwG. Damit wäre der Grundsatz einmal identifiziert = immer identifiziert fortgeschrieben. Hier könnte sich jedoch ein Widerspruch zu der in 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG-neu festgelegten Verpflichtung ergeben, im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Diesen Widerspruch hat offenbar auch der Bundesrat gesehen (vgl. Ziffer 4 der Bundesratsstellungnahme) und folgerichtig die vollständige Streichung der o. g. Aktualisierungsverpflichtung gefordert. Wir schließen uns daher dem Petitum des Bundesrats (Ziffer 4 der BR- Stellungnahme) an, die Wörter die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden, zu streichen. Für den Fall, dass sich der Ausschuss diesem Petitum nicht anschließen sollte, sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Identifizierungsdaten nicht zu den Daten im Sinne des 4 Abs. 2 GwG-neu zählen oder dass sie gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG-neu nur dann erneut zu erheben sind, wenn hinsichtlich ihrer richtigen Erhebung Zweifel bestehen. b. Einsatz von Research-Systemen Die nach 1 Abs. 1 Nr. 4 GwG-neu erforderliche kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (einschl. der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen) könnte dahingehend missverstanden werden, dass der Einsatz von Research-Systemen zur täglichen Überwachung von Kontobewegungen bei sämtlichen Kreditinstituten erforderlich ist. Es ist unbestritten, dass ein derartiges Konten-Screening jedenfalls bei Girokonten zur Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten führen kann. Diese Feststellung ist jedoch wegen der grundsätzlich anderen Gefährdungslage nicht auf Bausparkonten übertragbar. Denn Sparverträge sind wegen ihrer Ausrichtung auf eine längerfristige Anlage für Geldwäsche unattraktiv, zumal die langfristige Bindung der Kunden die Fungibilibität der angelegten Gelder reduziert, so dass deren etwaige illegale Herkunft bei Sparprodukten nur eingeschränkt verschleiert werden kann.
4 4 Vor diesem Hintergrund wäre die Verpflichtung der Bausparkassen zu einem täglichen Konten-Screening unverhältnismäßig. Diese Beurteilung wird offenbar auch von der BaFin geteilt, die gegenüber der Bausparbranche im Jahr 2003 und nochmals im Oktober 2006 bestätigt hat, dass für Bausparkassen der Einsatz von EDV-Reasarch-Systemen angesichts der verminderten Risikostruktur nicht zwingend erforderlich ist. Wegen der in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang verschiedentlich bei Wirtschaftsprüfern aufgetretenen Unsicherheiten plädieren wir dringend dafür, in der Begründung zur 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG-neu klarzustellen, dass die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen von der Verpflichtung zum Einsatz angemessener Datenverarbeitungssysteme (EDV-Research) im Sinne des 25 c Abs. 2 KWG-neu zu unterscheiden ist. 5. Identifizierung durch kooperierende Kreditinstitute ( 7 Abs. 1 und 2 GwG-neu) Nach 7 Abs. 1 und 2 GwG-neu können Bausparkassen ihren beim Abschluss von Bausparverträgen zu erfüllenden Verpflichtungen (Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten etc.) sowohl durch ihre Bausparkassenvertreter (Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB) als auch durch kooperierende Kreditinstitute nachkommen. Nach 7 Abs. 1 Satz 6 GwG-neu müssten auch kooperierende Kreditinstitute unverzüglich und unmittelbar die bei der Durchführung der Pflichten nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG-neu erlangten Angaben und Informationen an den Verpflichteten übermitteln. Nach unserer Auffassung wäre es allerdings insbesondere im Hinblick auf die geringe Geldwäscherelevanz des Bauspargeschäfts und auf die Tatsache, dass es sich bei den Kooperationspartnern um Kreditinstitute im Sinne des KWG handelt völlig ausreichend, die von kooperierenden Kreditinstituten untereinander erlangten Informationen (insbesondere die Angaben zum Ausweis wie Ausweis-Nummer, ausstellende Behörde und Geburtsort) jedenfalls bei bereits nach den Regeln nach des GwG identifizierten Bestandskunden des Kooperationspartners bei diesem zu belassen und dem verpflichteten Institut nur bei Bedarf auf dessen Anfrage hin zu übermitteln. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden stets an das verpflichtete Institut übermittelt. Wir plädieren deshalb dafür, zumindest in der Gesetzesbegründung zu 7 Abs. 1 Satz 6 GwG-neu klarzustellen, dass die von kooperierenden Kreditinstituten bei Bestandskunden erhobenen Informationen im Sinne des 7 Abs. 1 GwG dem Verpflichteten nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Anfrage übermittelt werden müssen.
5 5 Darüber hinaus wäre eine weitere Klarstellung hilfreich, dass der Dritte im Sinne des 7 Abs. 1 GwG-neu auf die für eigene Zwecke erhobenen Identifizierungsdaten zurückgreifen darf, ohne den Kunden bei Vertragsabschluss für den Kooperationspartner (Bausparkasse) erneut identifizieren zu müssen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anregungen im Verlaufe Ihrer Beratungen berücksichtigen könnten und stehen für ein erläuterndes Gespräch gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen VERBAND DER PRIVATEN BAUSPARKASSEN BUNDESGESCHÄFTSSTELLE LANDESBAUSPARKASSEN (Dr. Gernot Rößler) (Dr. Ralf Conradi)
Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin Telefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501 Postfach 30 30 79 ٠10730 Berlin
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