Kurztitel Erteilung genereller Bewilligungen. Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 85/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/1999

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1 Kurztitel Erteilung genereller Bewilligungen Kundmachungsorgan BGBl II Nr 85/1998 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 292/1999 /Artikel/Anlage Anl 3 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Text Anlage 3 A Lichtfunkanlagen bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN verwenden B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) 1 deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt, 2 die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und 3 die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden C Drahtlose lokale Netzwerke (1) 1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und 2 an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs 2 angebracht ist (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge CEPT RLAN y'' oder R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht (3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden (4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen) 11 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl Nr 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1 April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder wwwrisbkagvat Seite 1 von 5

2 12 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und 2 deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die 1 für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und 2 für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung ( Authorization'') erteilt wurde F Funkanlagen geringer Leistung (LPD) (1) 1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, 2 deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind, 3 deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet, 4 die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und 5 an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs 2 angebracht ist Tabelle Harmonisierte Feldstärke/ Frequenzbereiche Strahlungsleistung ,765 MHz- 6,795 MHz 65 dbmyv/m (30m) 13,553 MHz-13,567 MHz 65 dbmyv/m (30m) 26,957 MHz-27,283 MHz 10mWerp 40,660 MHz-40,700 MHz 10mWerp 433,05 MHz-434,79 MHz 10mWerp 2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWeirp 5725 MHz-5875 MHz 25mWeirp 24,00 GHz -24,25 GHz 100mWeirp (2) Die Kennzeichung (Anm: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde G CB-Funkanlagen PR 27 1 die in allen Punkten dem European Telecommunication Standard'' ETS (FTV 592) entsprechen, 2 in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 3 deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge CEPT PR 27 y'' oder R zzzz PR 27'' besteht, wobei an der Stelle des y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet H Notfunksender 1 die am Körper getragen werden, wwwrisbkagvat Seite 2 von 5

3 2 mit der Nennfrequenz 121,5 MHz, 3 mit einer max Senderausgangsleistung von 50 mw, 4 deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85, 5 deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und 6 die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden I Funkanlagen unter 9 khz die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 khz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD) (1) die 1 in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 2 an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs 2 angebracht ist (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikationseinrichtung für Eisenbahnen R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y wwwrisbkagvat Seite 3 von 5

4 R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Social Alarm'' Modellfernsteuerungsanlagen Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen Modellfernsteuerungsanlagen Medizinische Implantate Audio- (3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs 2, Spalte Gerätekategorie'', angegebenen Zweck betrieben werden Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen die 1 mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden, 2 in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die 3 an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden L Betriebs-Funkanlagen 1 die dem European Telecommunication Standard'' ETS (FTV 564) entsprechen, 2 deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist, 3 deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt, 4 deren Bandbreite 12,5 khz beträgt, 5 die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können 446,00625 MHz 446,01875 MHz 446,08125 MHz 446,09375 MHz, 6 die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 7 deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht Die Verwendung der Funkstellen für andere als betriebliche Nachrichten ist nicht gestattet M Füllstandsmessgeräte die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen wwwrisbkagvat Seite 4 von 5

5 1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde, 2 deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind, 3 deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet, 4 die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind, 5 deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und 6 deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt Tabelle 1 Frequenz (MHz) ERP (W) 26,855 0,1 142,375 0,01 469,990 0,1 wwwrisbkagvat Seite 5 von 5

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