Beratungsvertrag. Zwischen. und. PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung, vertreten durch

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1 Beratungsvertrag Zwischen..... im Folgenden zu Beratende/r und PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung, vertreten durch.... Namen der Berater einfügen; im Folgenden Beratende wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der zu Beratende erteilt hiermit PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung den Auftrag, sie/ihn bei einer rechtlichen Fragestellung von geringer wirtschaftlicher Bedeutung unter Anleitung einer Juristin/eines Juristen mit Befähigung zum Richteramt im Sinne des 5 DRiG (im Folgenden: Volljurist/in), gemäß den Anforderungen des 6 Abs. 2 RDG zu beraten. 2. Bei Geldstreitigkeiten soll ein Umfang in Höhe von 1.200,00 Euro regelmäßig nicht überschritten werden. Bei sonstigen Fragestellungen erfolgt die Annahme unter dem Vorbehalt einer Prüfung des wirtschaftlichen Umfangs. Ebenso ausgeschlossen sind strafrechtliche sowie familienrechtliche Angelegenheiten. Auch Streitigkeiten, die mit der Einhaltung kurz bemessener Fristen (in der Regel eine Frist von unter vier Wochen) verbunden sind, können nicht angenommen werden. Seite 1

2 3. Eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Beratenden ist ausgeschlossen, die Beratung erfolgt allein im Hinblick auf außergerichtliche Streitbeilegung (z. B. durch Schriftverkehr oder Gespräche). Soweit die/der zu Beratende ihre/seine Rechte gerichtlich durchsetzen will, können die Beratenden sie/ihn jedoch über die Erfolgsaussichten informieren. 4. Ein Anspruch auf Rechtsberatung besteht nicht; es bleibt PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung ausdrücklich vorbehalten, einzelne Rechtsfragen nach einer Vorprüfung abzulehnen. 2 Pflichten des PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung 1. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Fähigkeiten eine rechtliche Analyse des von der/dem zu Beratenden geschilderten Falles vorzunehmen. Dabei arbeiten die Mitglieder von PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung unter Rücksprache mit einer Volljuristin/einem Volljuristen konkrete Handlungsoptionen mit deren jeweiligen Vor- und Nachteilen aus; gegebenenfalls werden darüber hinaus auch Entwürfe für Korrespondenzschreiben erstellt. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung kann auf Wunsch der/des zu Beratenden zur Sachverhaltsaufklärung oder Streitbeilegung auch in deren/dessen Angelegenheiten Kontakt mit Dritten aufnehmen. 2. Eine Vertretungsbefugnis wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. 3. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung verpflichtet sich, die Interessen der/des zu Beratenden zu wahren. Alle im Rahmen des Beratungsvertrages erlangten Informationen werden vertraulich behandelt. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Beratungsverhältnisses fort. 4. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung verpflichtet sich, alle unternommenen Schritte und recherchierten Informationen geordnet zu Seite 2

3 dokumentieren und zu verwalten. Der Verein muss der/dem zu Beratenden alle erforderlichen Nachrichten und Auskünfte erteilen und nach Ausführung der Tätigkeit Rechenschaft ablegen ( 666 BGB). 3 Pflichten der/des zu Beratenden 1. Die/Der zu Beratende hat dafür Sorge zu tragen, dass PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung alle für die Ausführung der beratenden Tätigkeit notwendigen Unterlagen - zumindest in Kopie rechtzeitig vorliegen. Ferner müssen alle für den Fall wesentlichen Informationen erteilt werden und der Verein soll über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die der/dem zu Beratenden erst nach Abschluss dieses Beratungsvertrages bekannt werden. 2. Auf Verlangen des PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung hat die/der zu Beratende die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr/ihm vorgelegten Unterlagen sowie ihrer/seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 3. Die/Der zu Beratende hat tatsächlich angefallene Aufwendungen des PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung zu ersetzen ( 670 BGB). Die Beratung als solche erfolgt jedoch unentgeltlich, eine Vergütung darf weder an die Beratenden, noch an die Universität, die Fakultät oder die Abteilung Rechtswissenschaften gezahlt werden. Dies gilt auch in Bezug auf Sachleistungen (so beispielsweise Pralinen, Blumen, o. Ä.). 4. Die/Der zu Beratende erkennt an, dass die Beratung durch Studierende der Rechtswissenschaften und gerade nicht durch einen vollausgebildeten Rechtsanwalt erfolgt. Dementsprechend gilt das anwaltliche Berufsrecht nicht. Für die Beratenden gilt kein Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen eines Straf- oder Zivilprozesses, im Rahmen eines Strafverfahrens können bei ihnen Unterlagen beschlagnahmt werden; bei besonders schweren Straftaten sind sie zur Strafanzeige verpflichtet. Seite 3

4 4 Haftung 1. Bei den Mitgliedern von PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung handelt es sich um juristische Laien, die keine Befähigung zum Richteramt im Sinne des 5 DRiG aufweisen. Das Maß der von PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung vertraglich geschuldeten Leistung ist daher auf diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten reduziert, die von einem juristischen Laien erwartet werden können. 2. Die Haftung für Beratungsfehler und Fristversäumnisse ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon unberührt. Diese Haftungsprivilegien gelten auch für eine möglicherweise begründete Haftung der Mitglieder von PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung, deren Erfüllungsgehilfen sowie anleitenden Volljuristinnen/Volljuristen. 3. Es besteht keine Berufshaftpflichtversicherung ( 51 BRAO). Weitergehende Ansprüche der/des zu Beratenden jeglicher Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 4. Eine Haftung der Universität Mannheim, der Fakultät, der Abteilung Rechtswissenschaften oder der beaufsichtigenden Person (Beirat) scheidet aus. Vertragspartner ist ausschließlich PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung. 5. Diese Haftungsbeschränkung bewirkt keine Änderung der Beweislast. 5 Schweigepflicht, Datenschutz 1. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung ist verpflichtet, über alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die/den zu Beratenden bekannt werden, gegenüber unbeteiligten Dritten Stillschweigen zu bewahren. Seite 4

5 2. Die/Der zu Beratende willigt in die Weitergabe sämtlicher von ihr/ihm gegenüber den Beratenden gemachten Angaben betreffend ihrer/seiner Person und dem zu bearbeitenden Sachverhalt an die an PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung beteiligten Personen, zum Zwecke der Beratung, ein. Beteiligte Personen sind die Mitglieder von PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung sowie deren anleitende Volljuristinnen/Volljuristen. 3. Eine Verwendung zu anderen Zwecken oder eine Weitergabe an Personen außerhalb des Vereins erfolgt nicht. 4. Die/Der zu Beratende willigt in die Speicherung seiner o.g. Daten durch PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung ein. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie dies zum Zweck der Bearbeitung der rechtlichen Fragestellung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Nach Beendigung des Beratungsverhältnisses werden sämtliche personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. 5. Auf die Möglichkeit zum Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung wird hingewiesen. 6 Vertragsbeendigung/Kündigung 1. Der Beratungsvertrag wird mit Unterzeichnung wirksam und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen seitens PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung. 2. Der Beratungsvertrag kann von der/dem zu Beratenden jederzeit widerrufen sowie durch PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung jederzeit gekündigt werden ( 671 BGB). Eine Kündigung durch PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung ist insbesondere möglich, wenn für den betreffenden Sachverhalt keine anleitende Volljuristin/kein anleitender Volljurist zur Betreuung gefunden werden kann oder wenn sich im Zuge eines ersten Mandantengesprächs mit der/dem zu Beratenden Seite 5

6 herausstellt, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität die Fähigkeiten der Mitglieder von PRO BONO Mannheim - Studentische Rechtsberatung übersteigt. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen Die/Der Beratende verpflichtet sich, alle ihr/ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Beratungsvertrages nach Aufforderung, nach Beendigung des Beratungsvertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben. PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung trifft eine Herausgabepflicht hinsichtlich allen Dokumenten, Unterlagen und Informationen, die er zur Ausführung der Beratung erhalten hat und die in diesem Rahmen erlangt wurden ( 667 BGB). 8 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. 2. Das bestehende Schriftformerfordernis findet auch Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Vertragsparteien mündlichen getroffen werden. 3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Beratungsvertrag ist Mannheim. Seite 6

7 ..., den... (Ort) (Datum)... (Unterschrift zu Beratende/r)... (Unterschrift PRO BONO Mannheim Studentische Rechtsberatung, vertreten durch die Beratenden) Seite 7

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