Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
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- Irma Voss
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1 Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, Abschleppfall (u. a. Abgrenzung: unmittelbare Ausführung - Ersatzvornahme) Sachverhalt: Frau F aus Köln fährt am mit ihrem Pkw in einen zuvor gebuchten Skiurlaub am Feldberg im Schwarzwald. Bereits vor Hinterzarten setzt starker Schneefall und Nebel ein. Nur mit Mühe und völlig erschöpft kommt F nachts um Uhr auf dem Feldbergpass, wo sich ihre Pension befindet, an. Links und rechts der Straße, der B 317, türmen sich meterhohe vom Schneepflug zusammengeschobene Schneehaufen und auch die Fahrbahn ist schneebedeckt. Auf der rechten Straßenseite sind drei Pkw geparkt, obwohl sich, was F wegen des Schneefalls nicht wahrnimmt, entlang der gesamten Straßenseite mehrere Halteverbotsschilder (Zeichen 283) mit dem Zusatzschild Von bis Uhr befinden, von denen zumindest einige knapp aber immerhin noch lesbar aus den Schneehaufen herausragen. Erleichtert darüber, einen Platz für ihren Pkw gefunden zu haben, stellt F ihren Pkw hinter den drei anderen Pkw ab und begibt sich von dort aus zu Fuß zu ihrer nahegelegenen Pension. Auf dem Beifahrersitz lässt sie einen Prospekt über ihre Pension liegen. Am nächsten Morgen, um Uhr, ordnet P, ein Beamter des Polizeipostens (PP) Feldberg, das Abschleppen des Pkw der F und der drei anderen Pkw an, weil diese Pkw die Schneeräumung behindern würden, die noch vor dem Einsetzen des morgendlichen Verkehrs durchgeführt werden müsse. Mit Bescheid vom fordert die Polizeidirektion (PD) Freiburg von F die Kosten für das Abschleppen ihres Pkw in Höhe von 120,--. Als Anspruchsgrundlage wurde darin auf 8 Abs. 1 und 2 PolG verwiesen. Der von F erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Freiburg vom zurückgewiesen. Dagegen erhebt F beim VG Freiburg rechtzeitig Klage. Zur Begründung führt sie an: Sie habe wegen des starken Schneefalls und Nebels keine Halteverbotsschilder erkennen können. Außerdem hätte es in der Nähe ihrer Pension keine andere Möglichkeit zum Abstellen von Pkw gegeben, da alle Nebenstraßen und Zufahrten zu Parkplätzen durch Schneeverwehungen unbefahrbar gewesen seien. Sie sei zu erschöpft gewesen, um noch weiter oder gar wieder einen Teil der Strecke zurück zu fahren. Im Übrigen hätte der Polizeibeamte anhand des Prospekts in ihrem Pkw erkennen können, wo sie sich aufhalte, und hätte sie auffordern können, ihr Fahrzeug wegzufahren. Aufgabe: Wie wird das VG entscheiden? Erstellen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Klage von F.
2 2 L ö s u n g s s k i z z e 3. Besprechungsfall Abschleppfall, A) Die Z u l ä s s i g k e i t d e r K l a g e bedarf hier keiner weiteren Erörterungen. Es handelt sich um eine ganz normale Anfechtungsklage, deren Gegenstand der Bescheid der PD Freiburg in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der LPD Freiburg ist ( 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Richtiger Beklagter ist das Land Baden-Württemberg, weil beide Landesbehörden sind ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.v.m. den 70 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 1 PolG und 24 Abs. 1 Nr. 4 DVO PolG). B) B e g r ü n d e t h e i t d e r K l a g e Ausgangspunkt: 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - VA -, hier des Kostenbescheids und - Verletzung der F in eigenen Rechten (hier kein Problem, da F Adressatin des Kostenbescheids) I. Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid: 8 Abs. 2 PolG? - Voraussetzung von 8 Abs. 2 PolG: Das Tätigwerden des P stellt eine unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme i.s.v. 8 Abs. 1 PolG dar. - Voraussetzung von 8 Abs. 1 PolG u. a.: - Gründe, die dem Erlass einer Polizeiverfügung (VA) entgegenstanden (siehe Würtenberger/Heckmann/Riggert - Würtenberger -, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, RdNr. 798)
3 3 - Es darf nicht bereits ein VA mit dem betreffenden Inhalt ergangen sein (Erst-Recht-Schluss). - hier: a) P selbst hat keinen VA erlassen (da ihm ein Adressat fehlte). Da die Abschleppmaßnahme nicht der Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses diente, es dem P vielmehr nur darauf ankam, den Pkw der F zu versetzen, stellt sein Handeln keine Sicherstellung oder Beschlagnahme i.s. der 32, 33 PolG dar. I. Ü. wäre auch das mangels Adressat kein VA, sondern eine unmittelbare Ausführung (insoweit missverständlich Würtenberger, RdNrn. 814 f. und 817). b) aber: Halteverbotsschilder (hier: Zeichen 283) - VZ - können VA e sein. - zur Rechtsnatur der VZ als VA e in Form von Allgemeinverfügungen i.s.v. 35 Abs. 2 (L)VwVfG -> vgl. Würtenberger, RdNr. 820; BVerwG, NJW 1997, VZ enthält nicht nur das Verbot zu halten, sondern auch das Gebot, ein haltendes Fahrzeug wegzufahren (Würtenberger, RdNr. 820). c) Wirksamkeit des VZ durch Bekanntgabe gem. den 41, 43 Abs. 1 LVwVfG? - Die Bekanntgabe des VZ erfolgt durch Aufstellung des Schildes als einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung (wie bei Allgemeinverfügungen) gem. 41 Abs. 3 LVwVfG analog (BVerwG, NJW 1997, 1021). - Die erforderliche objektive Erkennbarkeit des VZ ist laut Sachverhalt gegeben. Dass F das VZ nicht gesehen hat, spielt keine Rolle. Ergebnis: Wegfahrgebot steht der Anwendung von 8 PolG entgegen.
4 4 II. Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid: 31 Abs. 1 LVwVG 1. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids 1.1 Zuständigkeit der PD Freiburg für Erlass des Kostenbescheids? - hier: Zu bejahen aufgrund von 31 Abs. 6 LVwVG i.v.m. 12 LGebG; danach erlässt die Behörde den Kostenbescheid, die die Amtshandlung (hier: die Abschleppmaßnahme) vorgenommen hat. Das war mit dem PP Feldberg eine Dienststelle der PD Freiburg ( 24 Abs. 1 und 2 DVO PolG). 1.2 sonstige Verfahrensfragen hier kein Problem, insbes. evtl. fehlende Anhörung und Begründung wären durch Widerspruchsverfahren geheilt ( 45 Abs. 2 LVwVfG). 2. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids - Voraussetzungen von 31 Abs. 1 LVwVG: 2.1 Vorliegen einer Amtshandlung nach dem LVwVG und Als Amtshandlung nach dem LVwVG, d. h. als Vollstreckungshandlung kommt nur die Ersatzvornahme nach 25 LVwVG (i.v.m. 49 Abs. 1 PolG) in Betracht. hier: Die Abschleppmaßnahme ist als vertretbare Handlung, zu der das Wegfahrgebot verpflichtet, eine Ersatzvornahme (Würtenberger, RdNrn. 817 f.; VGH Bad.-Württ., DÖV 2002, 1002). 2.2 Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von 31 Abs. 1 LVwVG) a) Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (1) Zuständigkeit des PP Feldberg für Ersatzvornahme - nach 4 Abs. 1 LVwVG? Nein, denn das VZ wurde nicht von einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes - PVD - angeordnet, sondern von der unteren Straßenverkehrsbehörde (hier: LRA)
5 5 - nach 4 Abs. 2 LVwVG i.v.m. der entsprechenden Verordnung? Nein, diese VO (s. GBl. 2001, 200) enthält nur Regelungen für VA e, die zu einer Geldleistung verpflichten. - nach den 2 Abs. 1 und 60 Abs. 2 PolG (Eilzuständigkeit des PVD)? Unmittelbar nein (so aber wohl die h. M., vgl. u. a. Reiff/Wöhrle/Wolff, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, 8 RdNr. 10 und 60 RdNr. 9). Denn die 2 Abs. 1 und 60 Abs. 2 PolG setzen eine polizeiliche Aufgabe i.s.v. 1 Abs. 1 PolG voraus (s. insbes. 2 Abs. 1 PolG). Die Vollstreckung von VA en der Fachbehörden ist aber nicht unbedingt eine polizeiliche Aufgabe i.s.v. 1 Abs. 1 PolG. I. Ü. regelt 60 Abs. 2 PolG nur das Verhältnis zwischen Polizeibehörden und PVD, nicht aber zwischen PVD und anderen Verwaltungsbehörden. - nach den 2 Abs. 1 und 60 Abs. 2 PolG analog? Eher vertretbar. Zur Gesetzeslücke siehe oben; die Interessenlage spricht auch dafür, dass dringend erforderliche Maßnahmen nicht an Zuständigkeitsvorschriften oder fehlender Erreichbarkeit von Behörden scheitern dürfen (ratio der 2 Abs. 1 und 60 Abs. 2 PolG) - danach wäre der PP Feldberg für die Ersatzvornahme zuständig gewesen. - nach Würtenberger, RdNr. 828, besteht ein enger Zusammenhang zwischen VZ und Weisungen des PVD, wie die analoge Anwendung von 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO zeigt (siehe u. a. BVerwG, NJW 1997, 1021). Deshalb soll der PVD auch nach den 36 und 44 Abs. 2 StVO selbständig verkehrsrechtliche Ziele durchsetzen dürfen.
6 6 - zu weiteren ( kreativen ) Lösungsvorschlägen siehe Würtenberger, RdNr. 828, FN 158. (2) sonstige Verfahrensfragen: - Anhörung ist in der Verwaltungsvollstreckung nicht erforderlich ( 28 Abs. 2 Nr. LVwVfG) - Begründungspflicht gilt nur für schriftliche VA e ( 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) b) Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (1) VA (Wegfahrgebot) liegt in Form des VZ vor (siehe oben). (2) Wirksamkeit des VZ durch Bekanntgabe (siehe oben) (3) allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen gem. 2 LVwVG: - Unanfechtbarkeit des VZ gem. 2 Nr. 1 LVwVG: - 1. Meinung: Ein VZ wird (wg. 58 Abs. 2 VwGO) ein Jahr nach Aufstellung bestandskräftig und zwar grds. gegenüber jedermann (BVerwG, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, NJW 1999, 2057) -> d. h. das VZ wäre zwar hier grds. wohl bestandskräftig, aber F hätte wohl Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach 60 VwGO, weil sie von dem VZ bisher nichts wusste; deshalb wäre das VZ ihr gegenüber wohl nicht unanfechtbar Meinung: Ein VZ wird bei (erstmaliger oder jeder?) Annäherung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers wirksam (Würtenberger, RdNr. 820) -> d. h. VZ wäre wohl ebenfalls nicht unanfechtbar.
7 7 - aber 2 Nr. 2 LVwVG: Bei einem VZ entfällt in jedem Fall die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (zur sofortigen Vollziehbarkeit von VZ nach 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog siehe u. a. BVerwG, NJW 1997, 1021). (4) vorherige Androhung der Ersatzvornahme gem. 20 LVwVG - hier wohl nach 21 LVwVG entbehrlich (Würtenberger, RdNr. 818), weil die Schneeräumung für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (als einer Ausprägung der öffentlichen Sicherheit) dringlich und der Pkw der F dabei im Weg war; i. Ü. lag ein fortdauernder Verstoß gegen eine Bußgeldvorschrift vor (a. M. vertretbar). (5) Verhältnismäßigkeit (i.w.s.) der Ersatzvornahme - Geeignetheit (+) - Erforderlichkeit (+) - Verhältnismäßigkeit i.e.s. (+) - der Pkw der F behinderte die Schneeräumung und damit die Verkehrssicherheit - eine Nachforschungspflicht der Polizei besteht grds. nicht, da sie i.d.r. mit unabsehbaren Verzögerungen verbunden ist (BVerwG, NJW 2002, 2122, und DVBl. 1983, 1066; OVG Schlesw.-Holst., DAR 2002, 330); dies gilt insbesondere bei Fahrzeugen mit auswärtigem Kennzeichen (wie hier). aber: Ausnahmen möglich, wenn es sich aufdrängt, dass der Fahrzeugführer sich in der Nähe aufhält:
8 8 - z. B. wenn sich im Fahrzeug ein klarer und sofort erkennbarer Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers befindet. - zu weiteren Entscheidungen über die Nachforschungspflicht siehe u. a. - VG Freiburg, NJW 2000, 2602, - OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, - VG Berlin, DAR 2002, 189, - VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 212. hier: Der zufällig auf dem Beifahrersitz liegende Prospekt drängte sich dem Polizisten nicht als Hinweis auf den Aufenthaltsort der F auf. - automatisches Ende des Halteverbots und des Wegfahrgebots um Uhr - danach wäre das Parken dort erlaubt gewesen - führt hier nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme, da die Schneeräumung vor Uhr geboten war. (6) Verschulden der F ist im Polizeirecht ohne Bedeutung (deshalb sind körperliche Erschöpfung und evtl. fehlende Handlungsalternativen der F unbeachtlich). 2.3 Nach 31 Abs. 2 LVwVG war F als Pflichtige der Ersatzvornahme richtige Adressatin des Kostenbescheids. 2.4 Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme ergibt sich aus 31 Abs. 4 LVwVG i.v.m. 6 Abs. 1 oder 3 und 8 Abs. 1 (hier insbes. Nr. 8) LVwVGKO. Literaturempfehlung: Würtenberger, a.a.o., RdNrn. 792 bis 836
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