Kontaktstunden/Seelsorgestunden

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1 Kontaktstunden/Seelsorgestunden Grundlagen der Kontaktstunden/Seelsorgestunden sind die Richtlinien und Fachlehrpläne der jeweiligen Schulstufen. Die schulischen und kirchlichen Rahmenbedingungen für Kontaktstunden/Seelsorgestunden sind örtlich sehr verschieden (Diaspora, Zuordnung von Schulbezirken und Pfarrgrenzen, Anzahl der Klasse, Anzahl der Kinder, die am Religionsunterricht teilnehmen, katholische Schulen in freier Trägerschaft, Anzahl der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, etc.). Die konkrete Planung und Durchführung wird dies angemessen berücksichtigen müssen. Anregungen für mögliche Organisationsund Gestaltungsformen: 1. Die pastoralen Mitarbeiter/der pastorale Mitarbeiter übernimmt im Laufe des Schuljahres in Absprache mit der Religionslehrerin/dem Religionslehrer und der Schulleiterin/dem Schulleiter (ADO 26) in der jeweiligen Klasse bzw. Religionsgruppe einige Unterrichtseinheiten mit gemeindebezogenem Themenschwerpunkt aus dem Lehrplan unter Berücksichtigung des Gesamtplanes für den Religionsunterricht. 2. Religionslehrerinnen/Religionslehrer und pastorale Mitarbeiterinnen/pastorale Mitarbeiter bereiten gemeinsam Unterrichtseinheiten vor und führen sie im Wechsel oder im teamteaching durch. 3. Die pastorale Mitarbeiterin/der pastorale Mitarbeiter kommt jeweils an einem Wochentag für bestimmte Stunden (z.b. 1. bis 3. Stunde) in die Schule und übernimmt in Absprache mit der Religionslehrerin/dem Religionslehrer jeweils eine Religionsstunde in einer Klasse. 4. Die pastorale Mitarbeiterin/der pastorale Mitarbeiter wird zu bestimmten Themen als Gesprächspartner in den Religionsunterricht eingeladen oder die Religionslehrerin/der Religionslehrer besucht mit seiner Gruppe die Gemeinde und führt vor Ort Kontaktunterricht durch (Kirchenbesuch, Besuch kirchlicher Einrichtungen, Gespräch mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und engagierten Gemeindemitgliedern). Die Formen (1) und (4) sind für die Schulformen der Sekundarstufe I besonders geeignet. Die Grundideen dieser Vorschläge lassen sich natürlich variieren und kombinieren. 5. Für die Grundschule gelten folgende Formen: - Der Geistliche oder die pastorale Mitarbeiterin/der pastorale Mitarbeiter übernimmt nach Absprache mit der Schulleiterin/dem Schulleiter und der Religionslehrerin/dem Religionslehrer von den zwei Religionsstunden im Schuljahr eine Stunde für eine gewisse Zeit oder in lockeren Abständen. Von dieser Organisationsform sollte im Sinne eines kontinuierlichen Religionsunterrichtes nicht nur über einen längeren Zeitraum Gebrauch gemacht werden. Seite - 2 -

2 - Der Geistliche oder die pastorale Mitarbeiterin/der pastorale Mitarbeiter erteilt eine Kontaktstunde/Seelsorgestunde im 3./4. Schuljahr außerhalb der Stundentafel. Nach der Neuordnung des Bildungsgangs in der Grundsschule ab ist das Angebot einer zusätzlichen Stunde von einer Kann- in eine Soll-Vorschrift geändert worden (s.s.20). - Innerhalb des Programms Öffnung von Schule - Gestaltung des Schullebens laden Lehrerinnen und Lehrer die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Geistlichen im Rahmen der Fächergruppe Sprache/Sachunterricht zu Kontakt/Seelsorgestunden mit gemeindebezogenem Inhalt ein. Diese Regelungen gelten sowohl für Bekenntnisgrundschulen wie auch für Gemeinschaftsgrundschulen. Da es kein starres Schema für die Kooperation gibt, bedarf es der Phantasie und des guten Willens der Beteiligung, um die Möglichkeiten jeweils vor Ort sinnvoll zu entfalten. Als hilfreich hat es sich in der Praxis erwiesen, die Kontakte, Absprachen und unterrichtlichen Vorgaben mindestens für ein Schuljahr gemeinsam festzulegen. Die thematischen Schwerpunkte der Kontaktstunden/Seelsorgestunden ergeben sich aus den Vorgaben des Lehrplans und den didaktischen Überlegungen und unterrichtlichen Entscheidungen zur Ausgestaltung eines Lernbereiches/Themenschwerpunktes. Entsprechende Textpassagen sollten den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorliegen. Die Themen mit Gemeindebezug finden sich im Lehrplan für die Grundschule vor allem im Lernfeld Gemeinde Kirche und den sich daraus ergebenen Bezügen zu anderen Lernbereichen. Entsprechende Modifikationen für die Schulformen der Sekundarstufe I bieten sich an. Bei der konkreten Ausgestaltung werden auch die eingeführten Religionsbücher eine Rolle spielen. Für Lehrerinnen und Lehrer wie für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt in gleicher Weise: Im Mittelpunkt der didaktischen Überlegungen und unterrichtlichen Entscheidungen zur Ausgestaltung eines jeden Lernfeldes steht das Kind. Der Lehrer soll daher in seiner lehrplanbezogenen Vorbereitung insbesondere fragen und entscheiden, auf welche Weise den in allgemeinen Richtlinien formulierten Ansprüchen und Zielen entsprochen werden kann wie die Lebensbedingungen und Alltagserfahrungen der Schüler ein Lernfeld konkretisieren und zu schülerbezogenen Schwerpunkten führen können wie er die religiösen Erfahrungen seiner Schüler zum Ausgangspunkt seiner Planung machen kann wie Religionsunterricht und Schulgottesdienst einander zugeordnet werden können. wie er kirchliche und schulische Feste und Feiern in seine Planung mit einbeziehen kann wie Schulleben und Gemeindeleben miteinander verbunden werden können Seite - 3 -

3 wie Art und Umfang der Gemeindekatechese unterrichtlich berücksichtigt werden müssen wo sich in einem Lernfeld den Schülern Aktivitäts- und Handlungsmöglichkeiten erschließen wie er die Erfahrungen und Fähigkeiten der Schüler erweitern, Kenntnisse sichern und Einsichten vertiefen kann wie Fragestellungen, Kenntnisse und Einsichten, die die Schüler in anderen Fächern gewonnen haben, in den Religionsunterricht einfließen können wie im Unterricht die Beziehungen von Lernfeldern untereinander verdeutlicht werden können wie er durch kindgemäße Medien und Methoden erfahrungsbezogene Lernwege für die gemeinsame unterrichtliche Arbeit öffnen kann. Bei den Überlegungen, die der Lehrer in seiner unterrichtlichen Planung anstellt, hat er zu entscheiden, welche glaubens- und religionskundlichen Informationen für die Schüler auf längere Dauer verfügbar sein müssen welche Texte, Lieder, Gebete so wichtig und unterrichtlich so bedeutsam geworden sind, dass die Schüler sie behalten sollen welche Fertigkeiten die Schüler auf Dauer erwerben sollen, um im Religionsunterricht sach- und problemgerecht mit und an biblischen Texten, Inhalten, Themen, Gebeten, Liedern, Bildern arbeiten zu können. (Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule in NRW, Kath. Religionslehre, Düsseldorf 1985, S.30) Die unmittelbare Vorbereitung auf den Empfang der Eucharistie bzw. des Bußsakramentes und der Firmung ist nicht Aufgabe und Sinn der Kontaktstunden/Seelsorgestunden. Der schulische Religionsunterricht und die gemeindliche Katechese bilden ( ) eine subsidiäre Hilfestellung (Die Deutschen Bischöfe Pastoral Kommission, Sakramentenpastoral im Wandel, Bonn 1993, S. 44). Bei einer guten Kooperation zwischen den Religionslehrerinnen/Religionslehrern und den pastoralen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern werden Elemente des Religionsunterrichtes (biblische Stoffe, religiöse Sprachlehren, symboldidaktische Themen und Erfahrungen, etc.) vorbereitende und hinweisende bzw. begleitende Bausteine sein können für eine Gemeinde- und Sakramentenpastoral. Seite - 4 -

4 6. Die bisher genannten Möglichkeiten von Organisations- und Gestaltungsformen sind auch für die Förderschule geeignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bildungsweg Förderschule sehr differenziert ist. Es gibt Förderschulen, die nach den Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule, der Hauptschule, der Realschule oder nach eigenen förderschultypspezifischen Richtlinien und Lehrplänen bzw. mit einer Kombination dieser Richtlinien und Lehrpläne unterrichten. Sonderpädagogische Belange, die die Realisierung der Kontaktstunden/Seelsorgestunden beeinflussen, müssen individuell vor Ort geklärt werden. Weitere Anregungen gibt die Erklärung der Deutschen Bischöfe Zum Religionsunterricht an den Sonderschulen (Die Deutschen Bischöfe Kommission für Erziehung und Schule Zum Religionsunterricht an den Sonderschulen, Bonn 1992). Seite - 5 -

5 4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Kontaktstunde Kontaktstunde und Schulgottesdienste haben bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die unbedingt beachtet werden müssen, damit Missverständnisse vermieden werden und die angestrebte Kooperation für alle Beteiligten fruchtbar werden kann. In Fachlehrplänen für katholische Religionslehre in den Schulformen im Land NRW ist in den vergangenen Jahren die Kontaktstunde/Seelsorgestunde durch pastorale Mitarbeiter (Pastoralreferentinnen und referenten Priester, Diakone) ausdrücklich erwähnt (Grundschule 1985; Realschule 1994): Für die Grundschule gilt: Den Geistlichen der Gemeinde oder anderen für den Religionsunterricht ausgebildeten pastoralen Mitarbeiter soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen des Religionsunterrichtes und auf der Grundlage der Richtlinien und des Lehrplans die Kinder an das Gemeindeleben heranzuführen (Seelsorgestunde/Kontaktstunde). Eine Seelsorgestunde soll in den Klassen 3 und 4 auch über die in der Stundentafel vorgesehenen Religionsstunden hinaus angeboten werden. (Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule Lehrplan katholische Religionslehre. Ziffer 3.3. Religionsunterricht und Pfarrgemeinde Schriftenreihe Die Schule in Nordrhein-Westfalen, Heft 2007, S.31 Änderung der AO-GS vom ). Für die Realschule gilt: Bei der Behandlung von Themen, welche bestimmte Gruppen in der Gesellschaft ( ) oder kirchliche Aktivitäten ( ) betreffen, könnten Erlebnisberichte, Aufgabendarstellungen und Erfahrungen aus entsprechenden Arbeitsbereichen von Angehörigen der genannten Gruppen bzw. kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Zugang zu manchen Unterrichtsgegenständen erleichtern, komplexe Zusammenhänge deutlicher werden lassen und im Unterricht gewonnene Erkenntnisse vertiefen. Dazu bieten sich Kontaktstunden von in der Seelsorge tätigen Männern und Frauen ( ) an. (Richtlinien und Lehrpläne für die Realschule Lehrplan katholische Religionslehre Ziffer Schriftenreihe Die Schule in Nordrhein- Westfalen, Heft 3306, S.92). Die Kontaktstunden/Seelsorgestunden werden wahrgenommen durch Pastoralreferentinnen und referenten sowie durch Geistliche, die eine religionspädagogisch-schulische Qualifikation gemäß der Vereinbarung betreffend der Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchlich ausgebildete Katecheten vom (BASS Nr. 1 dort unter II.) erworben haben. Diese Qualifikation ist seitens des Kultusministeriums in Nordrhein-Westfalen (AZ. II A /1 Nr. 197/94 vom ) ausdrücklich bestätigt worden. Seite - 6 -

6 Damit ergibt sich für diesen Personenkreis und die von ihnen wahrgenommenen Kontaktstunden/Seelsorgestunden ein anderer Bezugsrahmen als der z.b. in Ziffer 4 Schulleben der Richtlinien für die Realschule genannte Aspekte Öffnung von Schule (S.30f). Die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgrund ihrer Ausbildung im Besitz einer staatlichen Lehrbefähigung für das Fach katholische Religionslehre in den Schulformen der Primarstufe und der Sekundarstufe I und somit in der Lage, eigenverantwortlich und selbstständig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, sofern ihnen dazu ein staatlicher und kirchlicher Auftrag erteilt wird (vgl. dazu II. Vereinbarungen Ziffer 8. s. o.). Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Aufsicht (ASCHO v BASS Nr. 2 12) auf den genannten Personenkreis übertragen werden kann. Formen kooperativen Unterrichts von Fachlehrkräften und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirche können im Einzelfall sinnvoll und wünschenswert sein; eine dauernde Anwesenheit der Fachlehrkräfte im Unterricht der pastoralen Mitarbeiter würde jedoch dem Sinn und Verständnis der Kontaktstunde/Seelsorgestunde widersprechen. (Diese Ausführungen sind inhaltlich und formal abgestimmt mit der Bezirksregierung.) Für die Hauptschule gilt: Auch wenn die Richtlinie und der Lehrplan katholische Religionslehre (1985) keine ausdrücklichen Hinweise zur Gestaltung von Kontaktstunden, Schulgottesdiensten und Schulleben geben, sind die o.g. Regelungen in analoger Weise anzuwenden (vgl. auch die folgenden Ausführungen unter 4.2. und 4.3.). Für die Förderschule gilt: Die Regelungen der für den jeweiligen Förderschultyp geltenden Richtlinien und Lehrpläne sind anzuwenden. Wenn Richtlinien und Lehrpläne für bestimmte Förderschultypen keine ausdrücklichen Hinweise zur Gestaltung von Kontaktstunden, Schulgottesdiensten und Schulleben geben, so sind auch hier die unter 4. genannten Regelungen in analoger Weise anzuwenden.

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