Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bzw. Fluglehrers / Flugschülers
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- Ruth Kraus
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1 Fliegerclub Ultraleicht Wiener Neustadt Nutzungsbedingungen 1. Nutzungsberechtigung Die Nutzung von Vereinsflugzeugen steht ausschließlich Vereinsmitgliedern zu. Die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern erfolgt gemäß den Vereinsstatuten durch Antragstellung mittels Antragsformular und Vorstandsbeschluss. 2. Flugbetriebsordnung Der Flugbetrieb wird grundsätzlich nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Jedes Mitglied hat eine Verzichtserklärung (Haftungsausschluss) abzugeben. 2.1 Allgemeiner Flugbetrieb Alle Mitglieder des Vereins, welche die unter Punkt 3 (Flugberechtigung) genannten Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, Vereinsluftfahrzeuge zu benutzen Um den Mitgliedern die Reservierung von Luftfahrzeugen zu ermöglichen, besteht ein, nach Luftfahrzeugen getrenntes, elektronisches Reservierungssystem. Reservierungen werden beim gewünschten Luftfahrzeug unter dem gewünschten Datum eingetragen. Einzutragen sind dabei: Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bzw. Fluglehrers / Flugschülers Reservierte Zeit (von - bis in Ortszeit) Mindestflugzeit bei längerer oder mehrtägiger Reservierung siehe Punkt Die Reservierung von mehr als einem Luftfahrzeug für den gleichen Zeitraum und für ein und dasselbe Mitglied ist nicht zulässig und damit ungültig. Wird ein reserviertes Luftfahrzeug nicht in Anspruch genommen, so hat das reservierende Mitglied dafür zu sorgen, dass die Reservierung so früh wie möglich vor dem reservierten Zeitraum storniert wird. Ist ein Luftfahrzeug reserviert und tritt das reservierende Mitglied nicht spätestens 30 Minuten nach dem von ihm in der Vormerkliste genannten Zeitpunkt einen Flug mit dem von ihm vorgemerkten
2 Luftfahrzeug an, so ist jedes andere flugberechtigte Vereinsmitglied berechtigt, dieses Luftfahrzeug zu benutzen. Bei anstehenden Wartungsarbeiten haben Vereinsleitung und technische Beauftragte das Recht, bereits getätigte Reservierungen zu streichen. Eine Benachrichtigung der betroffenen Mitglieder sollte dabei erfolgen Jeder Luftfahrzeugführer ist für Einhaltung der für die Durchführung seines Fluges einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und sonstige Vorschriften selbst verantwortlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Überwachung der Flugklarheit, des ausreichenden Treibstoffvorrats sowie der Vollständigkeit der Bordpapiere und der Bordausrüstung des von ihm benutzten Luftfahrzeuges. Vor dem ersten Flug am Tag ist der Motor bei geöffneter Cowling gemäß der Ersteinweisung am Luftfahrzeug zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt ist der Flug verboten und unverzüglich ein Vorstandsmitglied bzw. der Technische Beauftragte zu verständigen Das Ausräumen aus der Halle hat mit größter Sorgfalt zu geschehen. Sind beim Ausräumen noch andere Luftfahrzeuge ausgeräumt worden, sind diese sofort wieder in die Halle zu stellen. Die Hallentore sind nach dem Ein- und Ausräumen zu verschließen Alle festgestellten Mängel, Störungen oder Schäden, sowie selbst verursachte Schäden sind unmittelbar der Vereinsleitung oder einem der Technischen Beauftragten persönlich oder telefonisch zu melden. Bei Problemen, die eine Fluguntüchtigkeit bewirken könnten, ist außerdem dafür zu sorgen, dass das Luftfahrzeug ausreichend als unklar gekennzeichnet wird. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt Alle Luftfahrzeuge des Vereins sind kaskoversichert. Jedes Vereinsmitglied nimmt die Versicherungsbedingungen (insbesondere Selbstbehalt, Schadensfreiheitsrabatt, Leistungsausschlüsse des Versicherers etc.) zur Kenntnis. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Versicherungsbedingungen Einsicht zu nehmen. Dem Schadensverursacher werden der Selbstbehalt und bei grobem Verschulden der verlorene Schadensfreiheitsrabatt in Rechnung gestellt. Andere Regelungen kann im Einzelfall nur der Vereinsvorstand treffen In den Luftfahrzeugen herrscht absolutes Rauchverbot. 2.2 Einweisungen / Überprüfungen Hier gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen die folgenden Richtlinien: Die Anweisungen des Ausbildungsleiters sind zu befolgen.
3 2.2.2 Einweisung Ist ein flugberechtigtes Mitglied mit einem vereinseigenen Luftfahrzeug bisher noch nicht als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geflogen, so besteht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug keine Flugberechtigung, bis eine theoretische und praktische Einweisung zusammen mit einem berechtigtem Fluglehrer oder Einweiser des Vereins erfolgreich durchgeführt wurde Tage-Überprüfung Ist ein flugberechtigtes Mitglied mit einem vereinseigenen oder vergleichbaren Luftfahrzeug mehr als 90 Tage nicht als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geflogen, so besteht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug keine Flugberechtigung mehr, bis ein Überprüfungsflug zusammen mit einem berechtigten Fluglehrer oder Einweiser erfolgreich durchgeführt wurde. Ausnahmen können genehmigt werden. Im Anlassfall ist daher Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied zu halten Dokumentation Durchgeführte Einweisungen / Überprüfungen gemäß den Punkten bis sind entsprechend vom durchführendem Fluglehrer / Einweiser zu dokumentieren und in die Unterlagen der Abteilung zu übernehmen Erleichterungen Ist ein flugberechtigtes Mitglied mit einem vereinseigenen Luftfahrzeug innerhalb der letzten 90 Tage als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geflogen, so gilt dies bezüglich der Flugberechtigung gemäß Punkt und Punkt auch für alle gleichwertigen oder untergeordneten Luftfahrzeuge des Vereins. Die als gleichwertig bzw. untergeordnet eingestuften Luftfahrzeuge werden durch den Vorstand definiert und den Mitgliedern bekannt gegeben. 2.3 Überlandflüge Überlandflüge sind unter folgenden Bedingungen möglich: Geplante Überlandflüge von mehr als einer Stunde Dauer sind jedenfalls im Vorhinein elektronisch zu buchen, damit nachfolgende Interessenten die Wartezeit kalkulieren können. Die Mindestflugzeit bei mehr als sechsstündiger Abwesenheit beträgt grundsätzlich: an Werktagen jeweils zwei Stunden an Samstagen / Sonntagen / Feiertagen jeweils drei Stunden Mehrtägige Reservierungen sind nur in Absprache mit der Vereinsleitung möglich Bei Teilnahme an fliegerischen Gemeinschaftsveranstaltungen sind Reservierungen nur mit Einverständnis des Vorstandes möglich. Der Vorstand
4 hat das Recht, bereits getätigte Reservierungen zu streichen. Eine Benachrichtigung der betroffenen Mitglieder sollte dabei erfolgen An fremden Landeplätzen ist auf eigene Rechnung zu tanken. Die Vereinskasse erstattet Benzin- und Ölkosten nach Einreichen der Quittungen im Original zu den in LOAN gültigen Preisen, wenn die Quittungen spätestens nach 4 Wochen eingereicht wurden. Landegebühren (ausgenommen LOAN) sind direkt zu bezahlen, die Quittungen sind auf Verlangen der Vereinskasse zur Prüfung vorzulegen. 2.4 Nach der Landung Der letzte Luftfahrzeugführer ist voll verantwortlich für die Punkte und Das Luftfahrzeug ist in sauberem und ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder seinem Beauftragten sind daher im Besonderen: die Tragflächen, Höhen- und Seitenrudervorderkanten zu waschen die Motorverkleidung und die Radverkleidungen zu waschen die Scheiben zu waschen und zu trocknen der Innenraum zu reinigen die Sicherheitsgurte zu ordnen Nach dem Flug ist nicht zu tanken Das Luftfahrzeug ist grundsätzlich einzuräumen, außer der nachfolgende Luftfahrzeugführer ist bereits anwesend und übernimmt das Luftfahrzeug. Die Luftfahrzeuge müssen in der Halle immer abgeschlossen, bzw. lose Teile weggeschlossen sein. Das Luftfahrzeug ist rangierfähig abzustellen, die Handbremse ist zu lösen. Die Hallentore sind zu schließen und abzusperren. Die Siegeletiketten sind auf Unversehrtheit zu prüfen. 2.5 Verstöße Bei Verstößen gegen die Flugbetriebsordnung kann der Vereinsvorstand gegen das betreffende Mitglied ein auf höchstens sechs Monate befristetes Verbot, Luftfahrzeuge des Vereins zu benutzen, aussprechen. Ein Flugverbot befreit nicht von den Beitragspflichten. Bei schwerem Verschulden eines, oder wiederholten Verstößen eines Mitglieds, kann ein Ausschluss aus dem Verein gemäß den Statuten erfolgen. Bei Nichtbeachtung der Flugbetriebs- und Pflegeordnung, im Besonderen: Nicht- oder fehlerhaftes Eintragen von Bordbuch oder Rechnungsblock
5 Nichteinräumen der Luftfahrzeuge Nichtschließen oder Nichtabschließen der Hallentore Nichtreinigen des Luftfahrzeugs Nichtbeachtung oder Nichtstreichung einer Reservierung Nichtbeachtung des Rauchverbots kann dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer per Vorstandsbeschluss jeweils eine Ordnungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Im Wiederholungsfalle sowie bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand Flugverbot erteilen. 3 Flugberechtigung Flugberechtigtes Mitglied auf Luftfahrzeugen des Vereins kann sein, wer die nachfolgenden Punkte vollständig erfüllt: Mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht im Rückstand ist Die Bedingungen des Punktes 2.2 (Einweisung / Überprüfung) erfüllt Im Besitz eines für das jeweilige Luftfahrzeug gültigen Luftfahrscheins ist und ein gültiges Medical besitzt. Zum Nachweis einer gültigen Fluglizenz muss jedes flugberechtigte Mitglied eine Kopie der jeweils gültigen Lizenz/Beiblätter dem Verein nach Erstausstellung oder Verlängerung zur Verfügung stellen. Die Flugberechtigung erlischt sofort, wenn ein aktueller gültiger Nachweis fehlt. Die Liste aller Flugberechtigten mit dem Gültigkeitsdatum der Lizenzen wird für alle Vorstände zentral zugänglich gehalten. 4 Gebührenordnung 4.1 Mitgliedsbeitrag Jedes Neumitglied hat spätestens vor erstmaliger Benutzung vereinseigener Luftfahrzeuge den Mitgliedsbeitrag an die Vereinskasse zu entrichten. 4.2 Gebührentabelle Die jeweils geltenden Gebühren- und Beitragssätze werden in einer gesonderten Gebührentabelle bekanntgegeben. Die Sätze treten mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.
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