Titel: Einreise, Schengen-Visum, Eheschließung, Bundesgebiet, Visumverfahren, Ausweisungsgrund, Zusammenrechnung, Streitwerte, Abschiebung, Visum

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Einreise, Schengen-Visum, Eheschließung, Bundesgebiet, Visumverfahren, Ausweisungsgrund, Zusammenrechnung, Streitwerte, Abschiebung, Visum Normenketten: VwGO 123, 146 IV AufenthG 5 II 1, 6 I, III, 27 III 2, 30 I 1 Nr. 2, 55 II 2 Nr. 1 Buchst. a), 60a II 1, 81 III 1, IV 1 u. 2 AufenthV 39 Nr. 3, I GKG 39 I, 45 I 2 u. 3 EMRK Art. 8 I Schlagworte: Einreise, Schengen-Visum, Eheschließung, Bundesgebiet, Visumverfahren, Ausweisungsgrund, Zusammenrechnung, Streitwerte, Abschiebung, Visum Vorinstanz: VG München Beschluss vom E Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2014 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach 123 VwGO, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag eine Bescheinigung über eine Erlaubnisfiktion gemäß 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG analog, hilfsweise eine Duldung zu erteilen und weiter hilfsweise die Ausreisefrist zu verlängern, ist unbegründet. Der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren rechtfertigt weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2014, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung einer Erlaubnisfiktion gemäß 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nämlich 81 Abs. 3 AufenthG auf den Antragsteller gerade nicht analog anwendbar, weil es sich beim Fall des Antragstellers nicht um einen absolut vergleichbaren Sachverhalt handelt. Während nach 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als

2 erlaubt gilt, hält sich der Antragsteller gerade nicht rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Denn er war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als thailändischer Staatsangehöriger visumpflichtig und auch nicht nach Ablauf des ihm erteilten Schengenvisums berechtigt, sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufzuhalten. Vielmehr ist der Sachverhalt, der diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, ausdrücklich in 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt hat, vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wobei dies nach 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aber nicht für ein Visum nach 6 Abs. 1 AufenthG, also für ein sog. Schengenvisum, gilt. Damit ist die Rechtslage beim Antragsteller im Gesetz ausdrücklich geregelt. Für eine Regelungslücke, wie der Antragsteller meint, und eine analoge Anwendung von 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist damit kein Raum. Dies ergibt sich auch daraus, dass mit der erst kürzlich erfolgten Einfügung des Satzes 2 in 81 Abs. 4 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I, 3484) klargestellt worden ist, dass die Fortgeltungsfiktion nicht eintritt, wenn der Ausländer zunächst nur mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik eingereist ist und dann während seines Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weitergehenden Daueraufenthalt stellt (Hailbronner, AuslR, Stand April 2014, 81 Rn. 33). 3 Zwar hat die Regelung in 81 Abs. 4 AufenthG, wie der Antragsteller vorträgt, womöglich zur Folge, dass ein Ausländer, der während der Geltungsdauer seines Schengenvisums eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, in die Illegalität läuft, d. h., seinen rechtmäßigen Aufenthalt mit Ablauf des Visums verliert, wenn die Behörde über seinen Antrag erst nach Ablauf des Visums entscheidet. Dies hat er sich aber selbst zuzuschreiben, wenn er ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet einreist Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen (= Duldung), solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 5 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint und insbesondere dargelegt, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. 6 Demgegenüber meint der Antragsteller in seiner Beschwerde, der behauptete strikte Anspruch sei deshalb gegeben, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG neben den speziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach 30 AufenthG vorlägen. Zum einen könne er die Aufenthaltserlaubnis ohne vorheriges Visumverfahren beantragen. Zudem liege bei ihm kein Ausweisungsgrund nach 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG vor, weil er keine falschen Angaben im Visumverfahren gemacht habe. Er habe nämlich zunächst nicht vorgehabt, im Bundesgebiet die Ehe mit seiner thailändischen Verlobten zu schließen. 7 Mit dieser Argumentation macht der Antragsteller aber kein rechtliches Abschiebehindernis, das hier allein in Betracht käme, und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, glaubhaft. 8 Einem (strikten) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum nach 6 Abs. 3 AufenthG, sondern lediglich mit einem sog. Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte in das Bundesgebiet eingereist ist und deshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Weder ist bei ihm ein

3 Ausnahmefall gegeben, in dem ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ohne Durchführung des Visumverfahren eingeholt werden kann (dazu 2.1.) noch kann vom Visumverfahren nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden (dazu 2.2.) Nach 39 Nr. 3 AufenthV (diesen Fall meint wohl die Beschwerde, obwohl sie 39 Nr. 2 AufenthV nennt) kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller bereits deshalb nicht, weil er zwar während der Zeit des Besitzes seines Schengenvisums (gültig bis zum ) die Ehe mit seiner thailändischen Verlobten geschlossen hat (am ), jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Visums nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Er hat nämlich erst am 8. Mai 2014, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, einen Nachweis über die nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse beigebracht. Auf diesen Umstand hat bereits die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 zum Antrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. 10 Dass der Antragsteller während der Gültigkeitsdauer seines Visums die Eheschließung vorgenommen hat, reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des 39 Nr. 3 AufenthV ( wenn er ein gültiges Schengen-Visum besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind) nicht. Er muss nämlich im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis, hier des Sprachnachweises, noch über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des ausgestellten Schengenvisums verfügen (vgl. zur ähnlichen Vorschrift des 39 Nr. 6 AufenthV BayVGH, B. v CS u. a. - juris Rn. 30). Dies war aber bei Erwerb des Sprachnachweises am 8. Mai 2014 nicht mehr der Fall. Da der insgesamt nur dreieinhalbwöchige Lehrgang am 1. Mai erst zu zwei Dritteln absolviert war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller unabhängig von der Vorlage seines Zeugnisses bereits am 1. Mai 2014 über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte. 11 Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass das Verwaltungsgericht zutreffend vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG ausgegangen ist und deshalb dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zusteht, sondern über eine solche Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu entscheiden ist (vgl. 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass aus den gesamten Umständen des Falles die Absicht des Antragstellers, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier seine jetzige Ehefrau zu heiraten, erkennbar sei. Dies schließt das Verwaltungsgericht daraus, dass der Antragsteller bereits vor seiner früheren Ausreise im Juni 2012 vorgebracht hatte, er wolle seine jetzige Ehefrau heiraten. Den Heiratsentschluss haben die Eheleute danach bereits seit langem getroffen. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass der Antragsteller lediglich zu Besuchszwecken einreisen und dann nach Thailand zurückkehren wollte, um von dort aus das Visumverfahren für eine erneute Einreise zum Zwecke der Eheschließung oder zum Zwecke der Berufsausübung als Spezialitätenkoch (vgl. das Schreiben der Schwiegereltern v an die Deutsche Botschaft in Bangkok, Bl. 69 d. VGH-Akten) durchzuführen. Dies widerspricht, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2014 zutreffend ausgeführt hat, insbesondere im Hinblick auf die hohen Flugkosten, jeglicher Lebenserfahrung. 12 Demgegenüber überzeugt die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 24. September 2014 nicht. Wenn der Antragsteller dort erklärt, er habe erst im thailändischen Konsulat anlässlich einer Vorsprache während seines Besuchs bei seiner jetzigen Ehefrau erfahren, dass er dort heiraten und die erforderlichen Papiere in Vollmacht relativ schnell beschafft werden können, erklärt dies nicht, dass z. B. die Abschrift aus dem Hausbewohnerregister, die bei einer Eheschließung zweier

4 thailändischer Staatsangehöriger vorzulegen ist, das Ausdrucksdatum 28. Oktober 2010 und die Geburtsurkunde das Ausstellungsdatum 6. März 1972 mit einer Echtheitsbestätigung vom 23. November 2006 tragen. Dies lässt vielmehr darauf schließen, dass der Antragsteller diese Urkunden bereits bei seiner Einreise mitgeführt hat, um sie für die Eheschließung bereit zu halten Ist der Antragsteller nicht gemäß 39 Nr. 3 AufentV von der Einholung eines nationalen Visums vor der Einreise befreit, erfüllt er die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Bei ihm kann auch nicht nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Einreise mit einem nationalen Visum ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und der Abgabe der für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) abgewichen werden. Denn, wie oben dargelegt, erfüllt der Antragsteller weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug noch ist es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Letzteres wird auch mit der Beschwerde nicht behauptet. Dass kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels besteht, weil wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen kein strikter Anspruch besteht, sondern über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg nach 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu entscheiden ist, wurde oben bereits dargelegt. 14 Aber selbst wenn kein Ausweisungsgrund gegeben wäre, steht dennoch fest, dass der Antragsteller nicht mit dem für den beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen nationalen Visum nach 6 Abs. 3 AufenthG eingereist ist, sondern mit einem lediglich für Kurzaufenthalte vorgesehenen Schengenvisum (vgl. 6 Abs. 1 Nr. 1 AufentG) und damit die in 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierte allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt hat. Damit hätte der Antragsteller aber auch dann, wenn - im Übrigen - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen sollten (wobei dies im Hinblick auf einen gegebenenfalls vorliegenden Ausweisungsgrund jedenfalls zweifelhaft ist), wegen der Einreise ohne das erforderliche Visum lediglich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob sie von den Voraussetzungen des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absieht ( hiervon kann abgesehen werden ). Eine solche Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde, die nach wie vor davon ausgeht, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegt, weil Ausweisungsgründe gegeben sind, noch nicht getroffen, wenngleich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren bereits angekündigt hat, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht abzusehen. Dies führt aber nicht dazu, dass dem Antragsteller ein vorläufig zu sichernder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dahingehend zustünde, dass ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung zu erteilen wäre bis geklärt ist, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, und zudem bis zu einer eventuellen Ermessensausübung der Ausländerbehörde. Vielmehr ist in diesem Fall ausnahmsweise auch im Rahmen des 123 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B. v CS u. a. - juris Rn. 9; SächsVGH, B. v B 17/14 - juris Rn. 7 ff.), die hier zulasten des Antragstellers ausfällt. 15 Die anzustellende Interessenabwägung ergibt nämlich, dass das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen muss, das Visumverfahren gemäß 5 Abs. 2 AufenthG einzuhalten. Relevant ist bei dieser Interessenabwägung insbesondere, ob an einem nicht durch ein Visumverfahren unterbrochenen Aufenthalt des Ausländers ein öffentliches oder grundrechtlich geschütztes privates Interesse besteht und ob im konkreten Einzelfall das Nachholen des Visumverfahrens mit dem dahinterstehenden Grundgedanken noch vereinbar ist oder umgekehrt ohne Schaden von ihm abgewichen werden kann (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 5 Rn. 129; BayVGH, B. v CS juris Rn. 11). Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen hier insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen wollte. Soll das Visumverfahren als wichtiges

5 Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen in die Interessenabwägung auch generalpräventive Aspekte einfließen (BVerwG, U. v C 23/09 - juris Rn. 34). Demgegenüber wiegen die privaten Interessen des Antragstellers nicht so schwer. Er hat bis vor kurzem in seinem Heimatland Thailand gelebt, obwohl er mit seiner jetzigen Ehefrau bereits seit mehreren Jahren verlobt war. Der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt, wenn der Antragsteller zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens in sein Heimatland zurückkehrt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. B. v CE juris Rn. 6) davon aus, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähren und dass es mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen grundsätzlich vereinbar ist, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH vom C juris Rn. 11). Derartige Gesichtspunkte sind hier aber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller kann in sein Heimatland, in dem er bisher ohne seine Ehefrau gelebt hat, zurückkehren, zumal dies nur für den Zeitraum erforderlich ist, der benötigt wird, um ordnungsgemäß das Visumverfahren zu durchlaufen. Aber auch die im Bundesgebiet lebende Ehefrau ist nicht auf eine Betreuung durch den Antragsteller angewiesen Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt eingelegte Beschwerde, die nicht auf einen oder zwei der in erster Instanz gestellten drei Anträge beschränkt worden ist, hat auch im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht beantragte einstweilige Anordnung hinsichtlich der Verlängerung der Ausreisefrist des Antragstellers keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat insoweit entgegen 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Verlängerung der Ausreisefrist abzuändern oder aufzuheben wäre. 17 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. 19 Da der Antragsteller mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt hat, sind deren Werte zu addieren (vgl. 39 Abs. 1 GKG; Nr des Streitwertkatalogs 2013). Dabei sind auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche mit dem Hauptanspruch zusammen zu rechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Für die Erteilung einer Fiktion war ein Streitwert von anzusetzen, für die Duldung und die Verlängerung der Ausreisefrist jeweils Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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