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1 Recht zur Strafanzeige / Anhandnahmepflicht Stand: Einleitende Bemerkungen Da seit dem 1. Januar 2011 die für alle Kantone geltende Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten ist (SR 312.0; im Nachfolgenden mit StPO zitiert), erübrigen sich Hinweise auf kantonale Strafprozessordnungen, von denen zuvor jeder Kanton seine eigene vorzuweisen hatte und die untereinander kaum mehr überblickbare, völlig verschiedene Regelungen aufwiesen, was zur berechtigten Kritik Anlass gab, dadurch eine gerechte Rechtsvereinheitlichung im eidgenössischen Strafrecht zu verunmöglichen. Die vorliegenden Erläuterungen bezwecken das, von vielen Menschen immer noch nicht völlig richtig verstandene, Recht auf Erstattung von Strafanzeigen ist nicht dasselbe, wie der Strafantrag gemäss Art. 30 ff. StGB (darauf wird im Nachfolgenden noch einzugehen sein) etwas näher zu bringen. Im richtigen Zeitpunkt korrekt eingesetzt stellt sie ein sehr wertvolles und nicht zu missendes Werkzeug zur Verwirklichung der Rechtssicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität wie auch zur Verhütung von strafbaren Handlungen überhaupt dar. Die diesbezüglichen Unsicherheiten, ja oft sogar Angst, dabei etwas Falsches zu machen oder dadurch selber angeprangert, vielleicht sogar bestraft zu werden, rühren mehrheitlich von einem völlig falschen Verständnis her, was eine Strafanzeige überhaupt ist und wie man sie erstattet. Die nachfolgenden, möglichst einfach und prägnant gehaltenen Erwägungen sollen mit möglichst wenigen Zeilen versuchen, diesbezüglich mehr Klarheit zu schaffen. Die anschliessend weiter unten angeführten Lehrmeinungen und Zitate sollen die Möglichkeit geben, sich vertiefter mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, schliesslich stellen wir Ihnen auch eine bereits vorformulierte Beschwerde zur Verfügung, sollten Sie, was leider immer mehr auch in unserem Rechtsstaat vorkommt, bei der Erstattung einer Strafanzeige kein Gehör finden. Zu guter Letzt stehen Ihnen aber auch in einem solchen Fall unsere fachkundigen Mitarbeiter gerne hilfreich zur Verfügung. 1. Anzeigerecht, Form und Mindestinhalt / Anhandnahmepflicht Gemäss Art. 301 StPO hat jedermann (Mann oder Frau, Erwachsener oder Kind, Schweizer oder Ausländer, Handlungsfähige wie auch Handlungsunfähige, selber oder vertreten) das Recht, Strafanzeigen bei Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Was versteht man aber unter Strafverfolgungsbehörden, das ist ja vom Begriff her so klar nicht! Strafverfolgungsbehörden sind sämtliche Amtsstellen, die sich mit der Strafermittlung, der Aufklärung von Straftaten, die abschliessend im Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.0, im Nachfolgenden mit StGB zitiert) aufgeführt sind, befassen. Das umfasst alle Polizeistellen der Gemeinden, Kantone wie auch des Bundes sowie die eigentlichen Strafuntersuchungsbehörden, sprich Staatsanwaltschaften (Art. 12 StPO), aber auch sämtliche Gerichtsbehörden können Ansprechpartner sein, da diese aufgrund ihrer Offizialmaxime verpflichtet sind, ihnen zur Kenntnis gebrachte Straftaten an die Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (Anzeigepflicht; Art. 302 Abs. 1 StPO betreffend Strafverfolgungsbehörden und 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 1

2 und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 2 StPO betreffend übrige kantonale und kommunale Behörden). Im Uebrigen genügt aber auch jede andere staatliche Stelle, denn diese sind von Amtes wegen verpflichtet, bei Ihnen eingereichte Strafanzeigen wie auch eigene Wahrnehmungen, die eine Strafanzeige erfordern, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Weiter wird ausdrücklich im Gesetz festgehalten, dass die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen (Beschleunigungsgebot; Art. 5 StPO). Die Behörden sind aber nicht nur verpflichtet, die Strafverfahren rasch anhand zu nehmen und zu führen, sie ist auch ausdrücklich verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 StPO). Schliesslich sind die Behörden nicht nur verpflichtet, die Strafanzeigen anhand zu nehmen, sondern im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Verfolgungszwang; Art. 7 Abs. 1 StPO). Gemäss den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ist somit keine Behörde befugt, die Annahme einer Strafanzeige oder die pflichtgemässe Weiterleitung an die entsprechende Stelle zu verweigern oder untätig zu bleiben. Die Missachtung dieser Anzeige- bzw. Mitteilungs- oder Weiterleitungspflicht kann dazu führen, dass gegen die untätige Behörde ein Strafverfahren wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB eingeleitet werden kann, was ein Verbrechen darstellt und zu einer entsprechenden Bestrafung wie auch, was viele Behördenmitglieder viel mehr fürchten, zu disziplinarischen Massnahmen führen kann. Wie bereits oben erwähnt, ist jegliche Form erlaubt, auch nur die geringste Einschränkung ist unzulässig, ansonsten dieses Recht zu sehr eingeschränkt werden könnte und nicht mehr seinen eigentlichen Zweck erfüllen kann. Die Anzeige kann schriftlich eingereicht werden, handschriftlich oder elektronisch, sie kann aber auch mündlich erstattet werden, telefonisch, per SMS, per , ja sogar anonym. Es ist ein nicht zutreffendes Gerücht, dass anonyme Anzeigen nicht beachtet oder sogar weggeschmissen würden! Solange die Anzeige, und das ist die einzige inhaltliche Voraussetzung, begründeten Anlass zu Verdachtsmomenten und dadurch zum Ergreifen weiterer Massnahmen gibt, hat sie im Gegensatz zu vielen anderen strafprozessualen Mitteln völlig formlos zu sein und zu bleiben. Sollte eine Strafanzeige, und das kommt bei Weitem nicht selten vor, völlig sinn- und inhaltlos sein, so muss zwar auch eine solche zur Kenntnis genommen und mindestens bis zur begründeten Erkenntnis, dass sie nicht ernstgenommen werden kann, bearbeitet werden, dann aber ist sie mit einer förmlichen Verfügung als nicht verfolgungswert abzuschliessen (Nichtanhandnahmeverfügung). Also auch hier ist es unzulässig und dagegen können Sie sich zur Wehr setzen, wenn eine Behörde Sie mehr oder weniger rausschmeisst und Ihre Strafanzeige als Blödsinn nicht einmal zur Kenntnis nehmen möchte! Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 2

3 2. Strafantrag Oft wird der oben umschriebene Begriff der Strafanzeige mit demjenigen des Strafantrags verwechselt. Dabei handelt es sich aber um etwas völlig Anderes. Mit einer Strafanzeige wird bei einer Strafverfolgungsbehörde beanzeigt, dass sich etwas Strafbares ereignet, dass jemand eine strafbare Handlungen begangen habe. Es liegt dann an der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zu eruieren, ob das auch tatsächlich der Fall ist. Mit einem Strafantrag verlangt der Geschädigte, dass eine gegenüber ihm begangene Straftat, die im Unterschied zu den Offizialdelikten nur auf einen ausdrücklichen Strafantrag hin untersucht und bestraft werden kann, Gegenstand eines Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wird, so z. B. eine einfache Körperverletzung, eine Sachbeschädigung, ein Hausfriedensbruch, ein Diebstahl gegenüber einem Verwandten usw. Meistens handelt es sich bei den im Strafgesetzbuch abschliessend aufgezählten sogenannten Strafantragsdelikten um Vergehen minderer Tragweite, die es dem Geschädigten und nicht den Strafuntersuchungsbehörden anheim lassen sollen, über die Einleitung einer Untersuchung zu entscheiden. Ein Strafantrag kann zumindest bis zum Beginn einer Gerichtsverhandlung zurückgezogen, dann allerdings nicht mehr wieder eingebracht werden! 3. Lehrmeinungen und Gerichtspraxis / Eingabe an Staatsanwaltschaft betreffend Anzeigepflichtsverletzung Die nachfolgenden Zitate beziehen sich zwar vornehmlich auf die ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr geltende Zürcherische Strafprozessordnung, haben aber dadurch an Bedeutung überhaupt nichts eingebüsst, galt ja das oben umschriebene Strafanzeigerecht in gleichem Masse zuvor auch in den einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen und ist in vielen Bereichen auch in der heutigen eidgenössischen Strafprozessordnung nicht verloren gegangen. Diese genannten Werke, die die nach wie vor herrschende bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergeben, sind deshalb zum besseren Verständnis nach wie vor nicht unwesentlich geworden, sondern verdienen es, hier auszugsweise wiedergegeben zu werden. Schliesslich stellen wir Ihnen einen unverbindlichen Vorschlag zur Verfügung, wie Sie, sollten Sie bei der Erstattung einer Strafanzeige nicht Gehör finden, eine schriftliche Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Aufsicht über die Polizeibehörden ausüben (Art. 15 Abs. 2 StPO) einreichen können. A Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009 Rn.1209: Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Verfolgungszwang (StPO 6f.) haben die Strafverfolgungsbehörden alle ihnen zur Kenntnis gebrachten deliktsrelevanten Sachverhalte abzuklären und bei genügendem Tatverdacht zur gerichtlichen Aburteilung zu bringen. Entsprechende Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden, also Wissenserklärungen über begangene Delikte in der Form einer Strafanzeige, können von jedermann schriftlich oder mündlich, ebenfalls anonym (..) bei einer Strafverfolgungsbehörde erstattet werden. Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 3

4 Rn 1210: Der Anzeigeerstatter hat Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage hin mitteilt, ob ein Verfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde, also durch Strafbefehl, Anklage oder Einstellung. Rn. 1211: StPO 302 regelt die Anzeigepflichten für Strafbehörden i.s.v. 12, 13 StPO. Die Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) sind verpflichtet, alle Delikte, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sie nicht selbst z.b. als Staatsanwaltschaft zur Verfolgung zuständig sind. Diese Pflicht gilt auch für ausserkantonal begangene Straftaten, nicht jedoch solche im Ausland ohne schweizerische Zuständigkeit nach StGB 3 ff. Die Anzeigepflicht wird duch einen einfachen Verdacht ausgelöst, der für die Eröffnung einer Untersuchung (StPO 309) notwendig ist. B Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich , Seite 155, Rn. 461: Strafanzeigen können von jedermann schriftlich oder mündlich, ebenfalls anonym bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei eingereicht werden (StPO 301 I). Die Strafverfolgungbehörden sind durch den Untersuchungsgrundsatz und den Verfolgungszwang (StPO 6 und 7) verpflichtet, sämtliche eingegangenen Meldungen aufzunehmen. Dem Anzeigenerstatter wird auf Anfrage mitgeteilt, ob ein Verfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde. Sämtliche Strafbehörden sind verpflichtet, die von ihnen festgestellten oder gemeldeten Delikte bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht selbst dafür zuständig sind (StPO 302 I). Ausgelöst wird die Pflicht durch den für die Eröffnung einer Untersuchung (StPO 309) notwendigen einfachen Verdacht. Rn. 472: Aussichtslose Anzeigen werden von der Staatsanwaltschaft durch eine Nichtanhandnahmeverfügung erledigt (StPO 310). C Polizeiliche Ermittlungen (Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung), G. Albertini, B. Fehr, B. Voser (Hrsg.), Zürich 2008 Seite 551: Jede Strafbehörde untersteht in Bezug auf die ihr bekannt gewordenen Straftaten einer Anzeigepflicht, die sich auf alle Straftaten erstreckt, die bei einer amtlichen Tätigkeit festgestellt bzw. gemeldet werden (Art. 302 Abs.1 StPO). Der in Art. 7 festgelegte Verfolgungs- und Anklagezwang verpflichtet die Strafbehörde, die festgestellten Delikte selbst zu verfolgen oder der zuständigen Behörde zu melden. Diese Pflicht gemäss Art. 302 Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 4

5 Abs. 1 StPO beschränkt sich jedoch nicht nur auf Delikte, die innerhalb der Kantonsgrenzen begangen werden. Durch ihre grenzüberschreitende Wirkung übernimmt sie die Funktion der bisher in Art. 11 Rechtshilfekonkordat geregelten Mitteilungspflicht. Die Missachtung der Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht kann zu einem Strafverfahren wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) führen. D Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, M. Küng (Hrsg.), Bern 2005 Rn 1: Die Strafanzeige ist eine Erklärung, mit der der zuständigen Behörde Mitteilung über ein verübtes Delikt gemacht wird. Ein Rückzug der Anzeige ist nicht möglich, denn eine abgegebene und empfangene Mitteilung ist der Behörde zur Kenntnis gelangt. Dieser kognitive Vorgang kann durch eine Rückzugserklärung nicht ungeschehen gemacht werden. Vielmehr ist der erklärte Rückzug als Desinteresse- oder Abstandserklärung zu qualifizieren, die die polizeiliche Behörde nicht davon entbindet, die Anzeige an den Staatsanwalt weiterzuleiten (BGE 109 IV 49), gegebenenfalls mit dem Antrag oder der Empfehlung, wegen Unbegründetheit darauf nicht einzutreten. Rn. 2: Bei Offizialdelikten löst der Eingang einer schriftlichen oder auch nur mündlichen Strafanzeige (BHE 106 IV 34, BGE 87 IV 46, BGE 86 IV 63, BGE 71 IV 169) bei Antragsdelikten die Stellung eines Strafantrags, die Anhebung der Untersuchung aus. Wird hingegen die Strafanzeige in einem unzuständigen Kanton eingereicht, ist mit der blossen Weiterleitung der Strafanzeige an einen möglicherweise zuständigen Kanton die Untersuchung noch nicht angehoben (BGE 121 IV 40). Unbeachtlich ist, an welchem Ort der mutmassliche Täter die wichtigeren der verschiedenen Ausführungshandlungen vorgenommen hat (BGE 71 IV 55). Rn. 4: Die Polizei ist verpflichtet, eine Strafanzeige an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten. Sie hat keine Befugnis, über die Behandlung der Anzeige zu entscheiden, selbst wenn sie diese für offensichtlich unbegründet hält (BGE 109 IV 49). Als Folge des Offizialprinzips kann die Strafanzeige in beliebiger Form erstattet werden, insbesondere auch telefonisch und anonym. Bei Anzeigen, auf die nicht eingetreten wird, weil sie von vornherein als aussichtslos erscheinen, ist eine Nichtannahmeverfügung zu erlassen. Diese ist wie eine Einstellungsverfügung zur Genehmigung vorzulegen. E Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, A. Donatsch/N. Schmid 20 StPO, Rn. 5: Unerheblich ist im Übrigen der Wohnsitz des Anzeigenerstatters; dieser kann somit im Kt. ZH, in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen. Es wäre also unzulässig, einen Anzeiger an die Behörde seines Wohnorts zu verweisen. Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 5

6 Rn 11: Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass grundsätzlich jede Strafanzeige an die Hand zu nehmen und zu erledigen bzw. bei fehlender eigener Zuständigkeit an die kompetente Behörde weiterzuleiten ist. Rn 13: Adressaten dieser Pflicht sind Behörden des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden. Aufgrund der allgemeinen kant. Zuständigkeit für Strafverfolgung und der gegenseitigen Rechtshilfepflichten von Behörden auf kant. Und Bundesstufe besteht eine solche Weiterleitungspflicht auf für die im Kt. ZH tätigen Bundesbehörden aller Stufen. Daraus folgt, dass Anzeigen gegebenenfalls auch an die zuständigen ausserkant. Stellen oder jene des Bundes weiterzuleiten sind. Rn. 15: Aus 20 StPO (Zürich) und der darin statuierten Weiterleitungspflicht ergibt sich, dass ausser der Bezirksämter und der Staatsanwaltschaft keiner anderen Behörde die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob einer Strafanzeige weitere Folge zu leisten, diese also z.b. nicht an die Hand zu nehmen ist. Die Behörden haben die Pflicht, Anzeigen, die nicht a priori als aus der Luft gegriffen erscheinen, entgegenzunehmen. Durch eine Weigerung verletzen sie diese Pflicht. Dies gilt auch für wirre und querulatorische Anzeigen. Beweise dürfen bei der Entgegennahme vorab durch die Polizei nicht verlangt werden. Dies gilt mindestens für die bei der Polizei schriftlich eingehenden Strafanzeigen. Rn 17: Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass bei genügendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren von der Polizei wie auch vom Bezirksamt von Amts wegen einzuleiten ist. Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 6

7 Zuständigkeit der Strafbehörden Quelle: Polizeiliche Ermittlungen (Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung), G. Albertini, B. Fehr, B. Voser (Hrsg.), Zürich 2008 Eröffnung Durchführung Abschluss Copyright 2012 Business Control (Schweiz) AG 7

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