Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt)
|
|
- Manuela Kurzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STADT SCHOPFHEIM 7/9a Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt) (Redaktionelle Fassung) Aufgrund des 4 Abs. 1 und 142 i.d. Fassung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. S. 1) wird für den Jahrmarkt (Kalter Markt) der Stadt Schopfheim folgende Jahrmarktsatzung erlassen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Schopfheim betreibt alljährlich einen Jahrmarkt (Kalter Markt) als öffentliche Einrichtung 2 Zeit, Öffnungszeiten und Platz des Jahrmarktes (Kalter Markt) 1. Der Jahrmarkt (Kalter Markt) findet alljährlich am ersten Dienstag und Mittwoch im Monat Dezember statt. 2. Der Warenverkauf darf in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr stattfinden. 3. Der Jahrmarkt (Kalter Markt) wird auf folgenden Plätzen und Straßen abgehalten. 1. Marktplatz einschließlich Kronenbrunnenplatz 2. gesamte Wallstraße 3. gesamte Parkierungsanlage entlang dem Gewerbekanal, und zwischen der Wallstraße, der Straße am Stadtgraben und dem Wiesenweg 4. ein Teilstück des Wiesenweges zwischen Wallstraße und der Straße am Stadtgraben 5. gesamte Torstraße 6. Entegaststraße von der Konrad-von-Rötteln-Straße bis zur Torstraße 7. Konrad-von-Rötteln-Straße von der Wallstraße bis zur Einmündung in die B Gegenstände des Jahrmarktes (Kalter Markt) Auf dem Jahrmarkt dürfen Waren aller Art feilgeboten werden. Der Ausschank von Glühwein zum Verzehr an Ort und Stelle wird zugelassen. Andere alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen nicht verabreicht werden. Soweit nach anderen Vorschriften im Marktverkehr bestimmte Waren verboten sind, werden diese Vertriebsverbote durch 68 GewO nicht berührt. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach 60 a GewO dürfen nur innerhalb der Marktfläche nach 2 Abs. 3 Ziffer 1 durchgeführt werden.
2 - 2-7/9a 4 Zutritt Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. 5 Standplätze 1. Auf dem Jahrmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. 2. Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zuweisung erforderlich. 3. Die Zuweisung ist unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche bei der Stadtverwaltung schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Die Zuweisung kann frühestens zum und spätestens bis zum eines Jahres vor dem jeweiligen Markt erfolgen. 4. Für die Benutzung der Marktflächen und Markteinrichtungen wird eine Marktgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erhalt der Zuweisung. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Zulassung beantragt hat. 5. Soweit eine Zuweisung nicht erteilt oder bis 1 Stunde nach Beginn des Marktes nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise der/die Marktmeister/in Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen. 6. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 7. Über die Zuweisung entscheidet die Stadtverwaltung anhand der Attraktivität des Angebotes. Die Zuweisung erfolgt befristet für die Dauer der Veranstaltung. 8. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden ist. Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der
3 zugewiesene Platz oder Stand darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Stadtverwaltung sofort über den Stand oder Platz anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt. Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. 9. Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 6 Auf- und Abbau Waren, Verkauseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen nicht später als eine Stunde nach Marktbeginn am ersten Markttag und frühestens eine Stunde nach Marktschluss am zweiten Markttag angefahren, ausgepackt, aufgestellt oder abgefahren werden. Kraftfahrzeuge der Verkäufer dürfen nur in dieser Zeit in den Markt einfahren. 7 Verkaufseinrichtungen 1. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Stände aus dem Eigentum der Stadt Schopfheim, Verkaufswagen oder Anhänger zugelassen. Die Stände der Stadt werden den Händlern gegen Entrichtung einer nach Größe des Standes berechneten Gebühr zur Verfügung gestellt. Für die Beleuchtung der Stände haben die Verkäufer selbst zu sorgen. 2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. 3. Vordächer und Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesenen Grundflächen nur nach der Verkaufsstelle und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. 4. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
4 - 4-7/9a 5. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. 6. Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. 7. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. 8. Die Verkaufseinrichtungen sind so aufzustellen, dass jederzeit ein Rettungsweg für die Feuerwehr vorhanden ist. 8 Verhalten auf dem Jahrmarkt 1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Jahrmarktes die Bestimmungen der Jahrmarktsatzung sowie die Anordnung der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene und Baurecht sind zu beachten. 2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Jahrmarkt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 3. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, 3. Tiere auf den Jahrmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. 4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
5 - 5-7/9a 9 Sauberhaltung des Jahrmarktes (Kalter Markt) 1. Der Jahrmarktplatz darf nicht verunreinigt werden, Abfälle dürfen nicht auf den Jahrmarktplatz (Kalter Markt) eingebracht werden. 2. Die Standinhaber sind verpflichtet, 1. Ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten, 2. Dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden, 3. Verpackungsmaterial, Marktabfall und marktbedingten Kehricht von dem Standplatz an einer Stelle zu sammeln, mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, hierfür die im öffentlichen Bereich aufgestellten Abfalltonnen oder Papierkörbe zu benutzen. 4. Der Standplatz, der Platz unmittelbar davor und dahinter, sowie die angrenzenden Gangflächen sind besenrein zu verlassen. 3. Die Stadt kann sich zur Entsorgung von Abfällen Dritter bedienen. Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der der Vorschrift zuwider handelt. 10 Haftung Die Stadt haftet für Schäden auf dem Jahrmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. 11 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Jahrmarktssatzung über 1. den Zutritt gemäß 4 2. den Verkauf von zugewiesenen Standplätzen nach 5 Abs. 1 Satz 1 3. die sofortige Räumung des Standplatzes nach 5 Abs. 1 Ziffer 6 Satz 3 4. den Auf- und Abbau nach 6 5. die Verkaufseinrichtungen nach 7 Abs. 1 bis 4
6 6. die Plakate und die Werbung nach 7 Abs /9a 7. das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten nach 7 Abs das Verhalten auf dem Jahrmarkt nach 8 Abs. 1 und 2 9. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach 8 Abs. 3 Nr das Verteilen von Werbematerialien oder sonstigen Gegenständen nach 8 Abs. 3 Nr das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach 8 Abs. 3 Nr. 3 und das Schlachten von Kleintieren nach 8 Abs. 3 Nr die Gestattung des Zutrittes nach 8 Abs die Verunreinigung des Marktplatzes nach 9 Abs die Reinigung der Standplätze nach 9 Abs. 2 verstößt. 12 Inkrafttreten Die Jahrmarktsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Schopfheim, den 19. Juni 1978 Der Gemeinderat
W o c h e n m a r k t s a t z u n g Vom
W o c h e n m a r k t s a t z u n g Vom 10.06.1980 Die Stadt Deggendorf erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende mit Schreiben des Landratsamtes Deggendorf
MehrSatzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Eningen u. A. (Marktordnung)
Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen Aufgrund von 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 und 142 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBl.
MehrWOCHENMARKTSATZUNG. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Öhningen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz WOCHENMARKTSATZUNG Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen am 24.04.2012 folgende
MehrS A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)
S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
MehrWOCHENMARKTORDNUNG. der Gemeinde Lenzkirch. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Lenzkirch betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
Gemeinde Lenzkirch Kreis Breisgau-Hochschwarzwald WOCHENMARKTORDNUNG der Gemeinde Lenzkirch Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie des 67 der Gewerbeordnung i.v.m. der Verordnung
MehrMarktsatzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald
Marktsatzung der Gemeinde Kirchdorf i. Wald Marktsatzung der Gemeinde Kirchdorf i. Wald vom 25.08.1988 Die Gemeinde Kirchdorf i. Wald erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung folgende Marktsatzung:
MehrSATZUNG ZUR REGELUNG DES MARKTWESENS
SATZUNG ZUR REGELUNG DES MARKTWESENS vom 28.04.1983 Aufgrund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 28.04.1983 folgende zur
MehrInhaltsübersicht
72.1 Stadt Albstadt Marktsatzung der Stadt Albstadt über die Durchführung von Jahr- und Wochenmärkten vom 17.05.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.10.2017 - 2-72.1 Inhaltsübersicht 1 Märkte
MehrSatzung über die Regelung des Wochenmarktes in Kuppenheim (Wochenmarktsatzung)
Stadt Kuppenheim Landkreis Rastatt Satzung über die Regelung des Wochenmarktes in Kuppenheim (Wochenmarktsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)
Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und 68 der Gewerbeordnung
MehrStadt Möckmühl Landkreis Heilbronn. M a r k t o r d n u n g. der Stadt Möckmühl
Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn M a r k t o r d n u n g der Stadt Möckmühl Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975 in der derzeit gültigen Fassung hat
MehrSatzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung)
Satzung über die Durchführung von Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976, S. 1) zuletzt
MehrS a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte
S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte 7.2.2 Aufgrund der 4, 10, 78 und 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg vom 03.Oktober 1983
MehrSatzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)
Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Gemeinderatsbeschluss vom Bekanntmachung im Korber Mitteilungsblatt Nr. / Jahr 14.09.2010 38 / 23.09.2010 13.09.2011 41
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung zur Regelung des Wochenmarkts (Wochenmarktsatzung) Rechtsgrundlagen: 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000, zuletzt
MehrWochenmarktordnung der Stadt Neckargemünd
Wochenmarktordnung der Stadt Neckargemünd Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl.1976, S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
MehrWochenmarktsatzung (Wochenmarktordnung) der Stadt Pforzheim (7.10)
Wochenmarktsatzung (Wochenmarktordnung) der Stadt Pforzheim (7.10) Neu-/Erstfassung 1. Änderungssatzung 2. Änderungssatzung 3. Änderungssatzung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage: H 940 Beschlussfassung
MehrGemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom 28.12.2009 1 Rechtsform Die Gemeinde Plüderhausen betreibt die Wochenmärkte
MehrSATZUNG ÜBER DIE REGELUNG DER MÄRKTE DER STADT REUTLINGEN (MARKTORDNUNG)
SATZUNG ÜBER DIE REGELUNG DER MÄRKTE DER STADT REUTLINGEN (MARKTORDNUNG) vom 19.10.1982, zuletzt geändert am 30.03.2010 Inhaltsübersicht Öffentliche Einrichtungen 1 Geltungsbereich 2 Ort und Zeit der Märkte
MehrGEMEINDE KÖNGEN Landkreis Esslingen
S a t z u n g zur Regelung des Marktwesens -Marktordnung- Mit eingearbeiteten Änderungen vom 09.07.2001, 08.09.2003, 21.05.2007, 07.12.2009 und 23.04.2012 Aufgrund der 4 und 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSATZUNG über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Naunhof (MARKTORDNUNG)
SATZUNG über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Naunhof (MARKTORDNUNG) Aufgrund 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) wurde durch den Stadtrat der Stadt
MehrJahrmarktordnung. Der Stadt Villingen-Schwenningen
Jahrmarktordnung Der Stadt Villingen-Schwenningen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.12.00 (GBl. 2000 S.745 )hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.11.01
MehrMarktsatzung der Gemeinde H o l m
Marktsatzung der Gemeinde H o l m Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), geändert durch Gesetz vom
MehrGemeinde Lehre. Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung)
Gemeinde Lehre Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung) Gemeinde Lehre - 2 - Wochenmarktsatzung Inhaltsverzeichnis 1 Öffentliche Einrichtung... 3 2 Platz,
MehrSatzung. - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar
Satzung - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom 23.10.1984 - in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar (unter Einbeziehung der 1., 2. und 3. Änderungssatzung)
MehrS A T Z U N G. über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr. in der Stadt Wolfenbüttel. (Wochenmarktsatzung) vom
S A T Z U N G über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Wolfenbüttel (Wochenmarktsatzung) vom 24.01.1984 Änderung der Satzung durch die Euro-Anpassungssatzung (Ratsbeschluss 19.09.01/ Veröff.
MehrStadt Laupheim Kreis Biberach. Satzung der Stadt Laupheim über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten (Marktsatzung)
Stadt Laupheim Kreis Biberach Satzung der Stadt Laupheim über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten (Marktsatzung) Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2, 11
MehrJ A H R M A R K T S A T Z U N G
J A H R M A R K T S A T Z U N G Verleihung der Marktrechte in der Stadt Burglengenfeld 1440 Jahrmärkte durch den Pfalzgraf Johann 1538 Wochenmärkte durch die Herzöge Ottheinrich und Philipp Die Stadt Burglengenfeld
MehrStadt Munderkingen Alb-Donau-Kreis. Satzung für Jahr- und Wochenmärkte
Stadt Munderkingen Alb-Donau-Kreis Satzung für Jahr- und Wochenmärkte Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert
MehrLesefassung. Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Staßfurt (nur für die Ortsteile Löderburg, Förderstedt und Atzendorf) (Marktsatzung)
Lesefassung Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Staßfurt (nur für die Ortsteile Löderburg, Förderstedt und Atzendorf) (Marktsatzung) 1 Veranstalter Die Stadt Staßfurt ist Veranstalter der öffentlichen
MehrSatzung über die Regelung des Marktverkehrs - Marktsatzung -
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Regelung des Marktverkehrs - Marktsatzung - Gemäß des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S.
MehrGemeinde Sickte. S a t z u n g über den Wochenmarkt der GEMEINDE SICKTE. (Wochenmarktsatzung)
Gemeinde Sickte S a t z u n g über den Wochenmarkt der GEMEINDE SICKTE (Wochenmarktsatzung) Gemeinderecht Nr. 730-1 Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.
MehrBekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung)
Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung) Auf der Grundlage des 2 der Satzung zur 2. Änderung der Marktordnung der Stadt Merseburg vom 21.04.2016 (Amtsblatt der
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)
Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) Aufgrund der 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 10.5.2007 mit Änderung
MehrStadtverwaltung Mettmann Ortsrecht Satzung Mittwochsmarkt
Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Mettmann (Mittwochsmarkt) vom 18.12.1997, in der Fassung der 2. Änderung vom 19.12.2003 in Kraft getreten am 01.01.2004 (Ratsbeschluss vom 16.12.2003)
MehrSatzung Über die Regelung der Märkte der Gemeinde Kißlegg ( Marktordnung) vom 16. Juni 1993
Satzung Über die Regelung der Märkte der Gemeinde Kißlegg ( Marktordnung) vom 16. Juni 1993 AZ: 730.03 Aufgrund der 4 Abs. 1, 10 Abs. 2, 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL SATZUNG ZUR REGELUNG DES MARKTWESENS. (Marktordnung)
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL SATZUNG ZUR REGELUNG DES MARKTWESENS (Marktordnung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. Seite 581,
Mehrder Stadt Bad Homburg v.d.höhe
1 Wochenmarktordnung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund der 5, 19 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrWochenmarkt-Satzung der Stadt Bad Säckingen vom 21. August 1978 in der Fassung der letzten Änderung vom
Wochenmarkt-Satzung der Stadt Bad Säckingen vom 21. August 1978 in der Fassung der letzten Änderung vom 30.11.2009 Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975,
MehrSatzung zur Ordnung der städtischen Wochenmärkte (Marktordnung)
Satzung zur Ordnung der städtischen Wochenmärkte (Marktordnung) Aufgrund der 4 und10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert
MehrMarktsatzung. für den Wintermarkt im Ortsteil Ottenheim
Gemeinde Schwanau Ortenaukreis Marktsatzung für den Wintermarkt im Ortsteil Ottenheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung)
Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch am 23.09.2002 folgende Satzung über die Regelung der Märkte der
Mehr5 Standplätze 1. Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
Wochenmarktsatzung Satzung der Stadt Marl über die Wochenmärkte (Wochenmarktsatzung) vom 30. Juni 1988 Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am 30.06.1988 die folgende Wochenmarktsatzung beschlossen:
MehrMarktordnung
Marktordnung 730.03-1 Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt (Marktordnung) vom 16.04.1984, in Kraft seit 16.05.1984 geändert durch Satzung vom 15.03.1993, in Kraft seit 25.03.1993 geändert durch
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrSatzung. über die Veranstaltung von Märkten in der Stadt Mügeln. (Marktordnung)
Stadt Mügeln Landkreis Torgau- Oschatz Satzung über die Veranstaltung von Märkten in der Stadt Mügeln (Marktordnung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21.04.1993, SGVBl. S. 301 in Verbindung
MehrMarktsatzung für das Gebiet der Stadt Stadtlohn vom
Marktsatzung für das Gebiet der Stadt Stadtlohn vom 21.11.2008 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Öffentliche Einrichtungen 3 Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Märkte 4 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
MehrRichtlinie der Meininger Werbegemeinschaft e.v. für die Vergabe von Standflächen/-plätzen auf Märkten
Richtlinie der Meininger Werbegemeinschaft e.v. für die Vergabe von Standflächen/-plätzen auf Märkten vom 30.05.2012 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 2 Märkte... 2 3 Sortimente... 2 4 Verkaufseinrichtungen...
MehrMARKTORDNUNG. öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Immenstaad am Bodensee betreibt den Wochen- und Jahrmarkt als. Geltungsbereich
MARKTORDNUNG Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) hat der Gemeinderat
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG SATZUNG über die Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung) vom 17. Dezember 1985 - mit Änderung vom 26. April 1994 - - mit Änderung vom 24. Juli 2001 - - mit
MehrMarktsatzung vom Satzung über die Wochenmärkte in der Gemeinde Bördeland (Marktsatzung)
Satzung über die Wochenmärkte in der Gemeinde Bördeland (Marktsatzung) Auf der Grundlage der 6 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA
MehrStadt Freudenberg am Main
Stadt Freudenberg am Main Satzung für die Krämermärkte der Stadt Freudenberg (Marktordnung Krämermärkte ) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt
MehrSatzung über den Wochenmarkt der Stadt Bad Schandau in der Fassung vom 12. Dezember 2001 einschließlich der 1. Änderung vom
1 Satzung über den Wochenmarkt der Stadt Bad Schandau in der Fassung vom 12. Dezember 2001 einschließlich der 1. Änderung vom 11.11.2009 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Bad Schandau betreibt den von
MehrStadt Überlingen/Bodensee
Stadt Überlingen/Bodensee 6DW]XQJ EHUGLH5HJHOXQJGHV0DUNWZHVHQVLQGHU6WDGWhEHUOLQJHQ 0DUNWRUGQXQJ Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen
MehrSatzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach
Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) in der jeweils
MehrWochenmarktsatzung Wochenmarktordnung der Stadt Osnabrück in der Fassung vom 4. Dezember 2001 (Amtsblatt 2001, S ff.)
VIII 12 Seite 1 von 5 Wochenmarktsatzung Wochenmarktordnung der Stadt Osnabrück in der Fassung vom 4. Dezember 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1228 ff.) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Mehr1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Husum betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
1 Ortsrecht Wochen- und Jahrmarktsatzung der Stadt Husum (Marktordnung) vom 12.04.1984 in der Fassung der Satzung zur Anpassung städtischer Satzungen an die Anforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie
MehrSatzung der Stadt Bretten über die Durchführung von Wochen-, Spezial- und Krämermärkten (Marktordnung)
Große Kreisstadt Bretten Satzung der Stadt Bretten über die Durchführung von Wochen-, Spezial- und Krämermärkten (Marktordnung) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der derzeitigen
Mehrvom 06. Juli 2006 Landkreis Weißeritzkreis Stadt Dippoldiswalde Zweckbestimmung
Landkreis Weißeritzkreis Stadt Dippoldiswalde Verordnung über die Benutzung und die Erhebung von Entgelten für den Wochenmarkt und Weihnachtsmarkt (Benutzungsordnung Wochenmarkt und Weihnachtsmarkt) vom
MehrLesefassung der Satzung über die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Parchim (Wochenmarktsatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom
Lesefassung der Satzung über die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Parchim (Wochenmarktsatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom 10.11.2005 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrSatzung. der Stadt Aurich (Ostfriesland) über Märkte und Volksfeste (Marktordnung)
Satzung der Stadt Aurich (Ostfriesland) über Märkte und Volksfeste (Marktordnung) Satzung v. 19.05.1983 1. Änderung v. 25.03.2004, Inkrafttreten: 17.04.2004 Aufgrund der 6 und 8 der Nds. Gemeindeordnung
MehrSatzung. der Stadt Aurich (Ostfriesland) über Märkte und Volksfeste (Marktordnung)
Satzung der Stadt Aurich (Ostfriesland) über Märkte und Volksfeste (Marktordnung) Satzung v. 19.05.1983 1. Änderung v. 25.03.2004, Inkrafttreten: 17.04.2004 Aufgrund der 6 und 8 der Nds. Gemeindeordnung
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
MehrSatzung der Stadt Norden über Wochenmärkte, Volksfeste, Jahr- und Spezialmärkte (Marktordnung)
Satzung der Stadt Norden über Wochenmärkte, Volksfeste, Jahr- und Spezialmärkte (Marktordnung) Aufgrund der 10 und 11 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.
MehrSATZUNG ÜBER DEN MARKTVERKEHR DER KREISSTADT LAUTERBACH / HESSEN
SATZUNG ÜBER DEN MARKTVERKEHR DER KREISSTADT LAUTERBACH / HESSEN Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl.1992 I S. 534), zuletzt geändert
MehrSatzung zur Regelung der Wochenmärkte und Jahrmärkte in der Stadt Schneverdingen - Marktordnung
Satzung zur Regelung der Wochenmärkte und Jahrmärkte in der Stadt Schneverdingen - Marktordnung 1. Änderung durch Ratsbeschluss vom 01.06.1992 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrStadt Tettnang. Marktsatzung
Stadt Tettnang Marktsatzung Auf Grund des 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 581) hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang am 9. November
MehrWOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung
WOCHENMARKTSATZUNG Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zul. geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185) und der 66 bis
MehrMarktsatzung der Stadt Altenkirchen
Marktsatzung der Stadt Altenkirchen vom 27. November 1992 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.10.1998) Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der
MehrS a t z u n g über den Weihnachtsmarkt der Stadt Lörrach
S a t z u n g über den Weihnachtsmarkt der Stadt Lörrach Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 699), zuletzt geändert durch
MehrSatzung. über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.opf. (Marktsatzung)
Seite 1 Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.opf. (Marktsatzung) Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt auf Grund der Art. 22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
MehrMarktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Bergheim vom
Marktsatzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Bergheim vom 13.10.2003 in der Fassung der 3. Änderung vom 22.03.2010; Ratsbeschluss vom 22.03.2010; in Kraft getreten am 28.03.2010 Aufgrund
MehrSatzung. für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen. II. Allgemeines. Geltungsbereich der Satzung. Zuweisung der Standplätze
Satzung für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 01. September 1978 (Amtsbl. S. 801) in Verbindung mit den 60 b, 68-71 der
MehrSatzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg. (Wochenmarkt-Satzung)
Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg (Wochenmarkt-Satzung) vom 1. März 2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Planegg
MehrSatzung über den Wochenmarkt in der Stadt Gützkow (Marktordnung)
Satzung über den Wochenmarkt in der Stadt Gützkow (Marktordnung) Aufgrund des 5 Abs. l des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990,
MehrWochenmarktsatzung der Stadt Oberhausen vom
Wochenmarktsatzung der Stadt Oberhausen vom 15.12.2008 1 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV
Mehr]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ
Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 1 von 7 Gemeinde Petershausen 6DW]XQJ ]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ Vom 05. November 1999 Auf Grund der Art. 23 und
MehrWochenmarktsatzung der Hansestadt Wismar. 1 Geltungsbereich
Stadtanzeiger 20/2011 Veröffentlichungsdatum: 10.12.2011 Inkrafttreten: 11.12.2011 Wochenmarktsatzung der Hansestadt Wismar Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
MehrS a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau
vom 12.04.1988 S a t z u n g zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau Bekanntmachung: 18.04.1988 (Dachauer Neueste) Änderungen: 28.03.1992 (Dachauer Neueste) 20.11.1996 (Süddeutsche
MehrSatzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont
Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 18.10.1977 (Nds. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrMarktsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz
Marktsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. 3. 2003 (SächsGVBl. Nr. 4/2003 vom 31. 3. 2003 S. 55
Mehr- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen 9 Anforderungen an die Verkaufseinrichtungen
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Teilnahme an den Wochenmärkten (Wochenmarktordnung) vom 08. Juli 1999 (Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems vom 06.08.1999 S. 792) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrSatzung über den Jahrmarkt in der Gemeinde Vilgertshofen. Satzung
Satzung über den Jahrmarkt in der Gemeinde Vilgertshofen geändert durch Satzung zur Anpassung der Satzungen der Gemeinde Vilgertshofen an den Euro (EuroAnpS) vom 10.07.2002 Die Gemeinde Vilgertshofen erlässt
MehrWochenmarktordnung. der Stadt Villingen-Schwenningen. in der Fassung vom , und Inhaltsübersicht:
Wochenmarktordnung der Stadt Villingen-Schwenningen in der Fassung vom 28.11.2001, 19.05.2004 und 23.11.2005 Inhaltsübersicht: 1 Öffentliche Einrichtung 2 Geltungsbereich 3 Marktbereich 4 Markttage und
MehrMarktsatzung der Stadt Lößnitz
Marktsatzung der Stadt Lößnitz Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) und 67 ff. der Gewerbeordnung
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in Schwäbisch Gmünd (Marktordnung)
Satzung zur Regelung des Marktwesens in Schwäbisch Gmünd (Marktordnung) bekannt gemacht am 10.12.2009 Stand und Änderungen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 67 und 70 der
Mehrin der Fassung der 1. Änderung der Kölner Marktverordnung vom 30. Dezember 2008
Ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Wochenmärkten und dem Großmarkt Raderberg der Stadt Köln - Kölner Marktverordnung - vom 21.
MehrArt der Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Änderung Neufassung RAZ 03/2010
Art der Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Änderung Neufassung 04.03.2010 27.03.2010 RAZ 03/2010 Satzung zur Durchführung von Wochenmärkten in der Stadt Radeburg (Marktordnung) Aufgrund von
MehrSatzung über Märkte der Gemeinde Geroldsgrün (Marktsatzung)
1 Gemeinde Geroldsgrün Satzung über Märkte der Gemeinde Geroldsgrün (Marktsatzung) vom 02.07.2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde
MehrSatzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung)
Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Gerstetten (Marktordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstetten am 10.11.2009 folgende
MehrSatzung über die Regelung der Märkte der Stadt Bad Waldsee (Marktordnung) vom 23. November 1998
Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt Bad Waldsee (Marktordnung) vom 23. November 1998 Aufgrund der 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 und 142 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat
MehrS A T Z U N G. Teil I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Öffentliche Einrichtung
KOMPLETTFASSUNG einschließlich der Satzungsänderungen GR-Beschluss vom 19.12.96 ( 17 Abs. 4), vom 26.06.97 ( 8 Abs. 1), vom 29.01.02.98 ( 9 Abs. 1, 17 Abs. 4), vom 23.03.00 ( 12 Abs. 1, 13, 18 Abs. 4,
MehrSatzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff),
VIII 13 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), Aufgrund der 1, 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrVerordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)
Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung) Aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 21. Juni 1869 in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBI. S. 871), der 1, 15, 16 Abs. 1 des Niedersächsischen
MehrWochenmarktsatzung. Öffentliche Einrichtung
Wochenmarktsatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 66 bis 71 a der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 27.09.2016 folgende Wochenmarktsatzung beschlossen:
MehrChristkindlmarktsatzung. Vom 02. Juli 1996
Christkindlmarktsatzung Vom 02. Juli 1996 Die Stadt Deggendorf erläßt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Rechtsform
MehrSatzung der Gemeinde Apen. über die Teilnahme. am Wochenmarkt
Satzung der Gemeinde Apen über die Teilnahme am Wochenmarkt gültig ab 04.08.1984 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 30 vom 03.08.1984 1. Änderungssatzung vom 04.02.1992 gültig ab 01.03.1992 veröffentlicht
MehrSatzung über die Regelung der Wochenmärkte in der Stadt Wetzlar (Marktordnung)
Satzung über die Regelung der Wochenmärkte in der Stadt Wetzlar (Marktordnung) Auf Grund der 5, 50, 51 Nr. 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
Mehrüber das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung)
ORL 1 in der Fassung vom 27.05.2004 über das Marktwesen in der Stadt Lingen (Ems) (Marktordnung) Inhaltsverzeichnis Seite I Allgemeine Vorschriften 1 Marktplätze... 3 2 Ordnung auf den Marktplätzen...
Mehr