Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 3 Mietvertrag II Klausurrelevante Probleme Mängelgewährleistungsrechte des Mieters Kündigung durch Vermieter Schönheitsreparaturen Renovierung durch Mieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Herausgabe des Mietmehrerlöses bei unbefugter Untervermietung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Begriff: Vertrag über die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit zur Fruchtziehung gegen Entgelt. Gemeinsamkeit mit Miete: entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit Unterschied zur Miete: Recht zur Fruchtziehung ( 99 BGB) Erzeugnisse der Sache und sonstige Ausbeute (z.b. Gewinn aus einem Restaurant, Café, Ackerland) nicht auf Sachen beschränkt, erfasst auch Rechte ( Gegenstand, 581 Abs. 1 S. 1 BGB, z.b. Unternehmenspacht) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Verweisung auf das Mietrecht, 581 Abs. 2 BGB Pflichten des Verpächters Gebrauchsüberlassung der Sache in vertragsgemäßem Zustand Erhaltung der Sache in vertragsgemäßem Zustand Pflichten des Pächters Zahlung des Pachtzinses sorgfältige Behandlung Rückgabe nach dem Ende der Pachtzeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Wesen der Gebrauchsüberlassung lediglich abstrakte Nutzungsmöglichkeit Ertragsrisiko: liegt grundsätzlich beim Pächter Ausnahme: Beteiligung des Verpächters an Ertragsrisiken durch vertragliche Abreden möglich (Umsatzbeteiligung, partiarische Pacht), Schutz vor Geldentwertung (funktionales Äquivalent zur Indexmiete) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Sonderregelungen ordentliche Kündigung zum Schluss des Pachtjahres möglich, 584 Abs. 1 BGB (Pächter wirtschaftet regelmäßig in Erntejahren) außerordentliche Kündigung bei Grundstücken und Rechtspacht: ebenfalls zum Schluss des Pachtjahres möglich, 584 Abs. 2 BGB (Pächter wirtschaftet regelmäßig in Erntejahren) verspätete Rückgabe des Pachtgegenstandes, 546 a Abs. 1 BGB (Pachtzins ist verhältnismäßig nach Nutzungsmöglichkeit weiter zu zahlen) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Grundstückspacht mit Inventar, a BGB Inventar: die dem Zweck des Grundstücks dienenden Sachen (Zubehör, Bestandteile) Abweichung zum Mietrecht ( 535 Abs. 2 BGB) keine Erhaltungspflichten bzgl. des Inventars, 582 Abs. 1 BGB Ersatzpflicht des Verpächters bei Abgang, 582 Abs. 2 BGB Pfandrecht des Pächters am Inventar wegen der sich auf das Inventar beziehenden Forderungen, 583 BGB erfasst auch Inventar im Eigentum Dritter Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 3 Pachtvertrag Pachtvertrag, 581 BGB Sonderregelungen zur Landpacht, 585 ff. BGB umfassendere Regelung durch Reform 1985 geschlossene Regelung ( 585 ff. BGB), kein genereller subsidiärer Verweis auf das Mietrecht ( 581 Abs., 2 BGB) Bewirtschaftungspflicht, 586 BGB Abs. 1 S. 3 BGB behördliche Vertragskontrolle (Anzeigepflicht nach LandpachtverkehrsG, Landwirtschaftsgericht = Amtsgericht) Sonstige Sonderregelungen 11 ff. BJagdG ApothekenG Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 3 Pachtvertrag Zusammenfassung Unterschied zur Miete Fruchtziehung Rechtspacht Verweis auf das Mietrecht, 581 Abs. 2 BGB Sonderregelungen zur Kündigung grds. Schluss des Pachtjahres: 584 Abs. 1, 2 BGB Grundstückspacht mit Inventar, a BGB Verpächter: keine Erhaltungspflicht, aber Ersatzpflicht bei Inventarabgang, 582 BGB Pächter: Pächterpfandrecht am Inventar, 583 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Leihe Begriff: Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache, 598 BGB Unterschied zum Mietvertrag: Unentgeltlichkeit Sonderregelung für unentgeltliche Rechtsgeschäfte Haftungsmilderung für Verleiher ( 599 BGB: Vorsatz, grobe Fahrl.) beschränkte Mängelhaftung des Verleihers ( 600 BGB, Arglist) erleichterte Kündigungsmöglichkeit des Verleihers ( 605 BGB) Vertragsgegenstand: grds. Sachen isd. 90,90 a BGB (Wortlaut) Rechte (z.b. Urheberrechte): h.m. 598 BGB analog (str.) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Leihe kein analoger Rückgriff auf das Schenkungsrecht zwar Strukturverwandtschaft mit Schenkung aber: Spezialregelung in den 598 ff. BGB Vermögensopfer bei Leihe geringer als bei Schenkung gilt auch für erhebliche Opfer (Überlassung eines besonders wertvollen Leihgegenstandes auf längere Zeit) Bsp. BGHZ 82, 354 = Wohnungsüberlassung auf Lebenszeit Wichtig: Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit maßgebliches Kriterium: Rechtsbindungswillen keine analoge Anwendung der 598 ff. BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 OLG München, MDR 2016, 650 A unternahm mit dem ihr vom Beklagten unentgeltlich überlassenen Reitpferd P einen Ausritt ins Gelände. Als P scheute, stürzte A vom Pferd, wobei sie sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog, die operativ versorgt werden musste. Der Beklagte Eigentümer des Reitpferdes lehnte eine Haftung mit der Begründung ab, dass er mit A mündlich vereinbart habe, dass der Ausritt auf eigene Gefahr erfolge und dass er nicht hafte, wenn sie vom Pferd falle. Die Klägerin die Krankenversicherungsträgerin der A - ist der Auffassung, dass kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart worden sei, weil die Vereinbarung zu vage formuliert gewesen sei und außerdem einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz der Behandlungskosten ihv ,95 nebst Zinsen. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Leihe 280 ff. BGB, 241 Abs. 2, 598 BGB, 116 SGB X a (-) Gefälligkeitsverhältnis, kein Rechtsbindungswille darüber hinaus: scheuendes Reitpferd kein Sachmangel darüber hinaus: 599, 600 BGB 833 BGB (-) wirksamer Haftungsausschluss Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 BGH NJW 2010, 3087 Der Kläger überließ dem Beklagten den in seinem Eigentum stehenden Motorroller für eine Fahrt. Auf dieser Fahrt, bei der der Beklagte von dem Zeugen H. auf einem Leichtkraftrad begleitet wurde, kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für seinen bei einem Unfall beschädigten Motorroller. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 Gefälligkeitsverhältnis Bei der Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehlt den Beteiligten jedoch gerade der Wille, sich rechtlich zu binden Die Beteiligten entscheiden sich in diesem Fall dafür, die Gebrauchsüberlassung nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Leihe zu unterstellen. Folglich können einzelne Bestimmungen, die zur Gestaltung dieses besonderen Vertragsverhältnisses beitragen, nicht auf ein dem Deliktsrecht unterfallendes Gefälligkeitsverhältnis übertragen werden Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 keine analoge Anwendung des 603 S. 2 BGB Zwar mag bei einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Interessenlage der Beteiligten mit der bei einer Leihe vergleichbar sein, weil der Gefällige ebenso wie der Verleiher ein Interesse daran hat, dass der Begünstigte mit der Sache sorgfältig umgeht und sie ohne entsprechende Erlaubnis nicht an Dritte weitergibt. Dies allein rechtfertigt jedoch eine analoge Anwendung des 603 Satz 2 BGB nicht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Grundansatz: Verleiherpflichten deutlich abgeschwächt, da unentgeltliches Rechtsgeschäft, daher Pflichten des Verleihers Gebrauchsüberlassung (unmittelbare oder mittelbare Besitz) keine Pflicht zur Mangelfreiheit, keine Erhaltungspflicht Verleihung der Sache in dem Zustand, in dem sie sich befindet Schadensersatzhaftung: erheblich eingeschränkt 599 BGB: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 600 BGB: nur bei arglistigen Verschweigen von Mängeln P: gilt 599 BGB auch für Mangelfolgeschäden? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 P: Anwendung der Haftungsprivilegierung des 599 BGB für Mangelfolgeschäden? Paralleldiskussion zu 521 BGB (Schenkung): Lösung wie dort BGH (+): 599, 521 BGB auf Mangelfolgeschäden anwendbar Konsequenz: Haftung aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wird verdrängt Arg: Verleiher / Schenker ist aufgrund der schwer kalkulierbaren Höhe von Schäden an sonstigen Rechtsgütern besonders schutzwürdig Arg: geringeres Vertrauen in Ungefährlichkeit unentgeltlich überlassener Sachen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 P: Anwendung der Haftungsprivilegierung des 599 BGB für Mangelfolgeschäden? a.a. (-): 599, 521 BGB nicht auf Mangelfolgeschäden anwendbar Konsequenz: Haftung aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB möglich Arg: 599, 521 BGB passen nur auf die Verletzung von Leistungspflichten (Unmöglichkeit, Verzug) a.a. (-): Differenzierung nach unmittelbarer Rückführbarkeit auf Mangel wenn Schäden unmittelbar auf Mangel zurückzuführen sind: 599 (+) wenn Schäden nicht unmittelbar auf Mangel zurückzuführen sind, sondern mit dessen Eigenschaften in einem Sachzusammenhang stehen: 599 (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 Verhältnis zum Deliktsrecht bei Leihvertrag isv. 598: 599 erfasst auch deliktische Ansprüche bei bloßem Gefälligkeitsverhältnis: 599 auch nicht analog anwendbar Dauer & Rückgabepflicht Parteivereinbarung, 604 Abs. 1 BGB Zweck des Leihvertrages sonst: sobald Entleiher vertragsgemäßen Gebrauch machen kann, 604 Abs. 2 S. 2 BGB sonst: jederzeitige Rückgabepflicht, 604 Abs. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

21 Kündigung jederzeitige vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, 605 BGB unvorhersehbarer Bedarf vertragswidriger Gebrauch (v.a. unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte) Tod des Entleihers Verwendungsersatz kein Ersatz gewöhnlicher Erhaltungskosten, 601 Abs. 1 BGB andere Verwendungen (z.b. Reparatur): Ersatzpflicht nur nach GoA kurze Verjährung: 6 Monate nach Rückgabe ( 606, 548 Abs. 1 S. 2 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21

22 Zusammenfassung Unterschied zur Miete: Unentgeltlichkeit Sonderregelung für unentgeltliche Rechtsgeschäfte Haftungsmilderung Verleiher, 599 BGB beschränkte Mängelhaftung Verleiher, 600 BGB (nur Arglist) erleichterte Kündigungsmöglichkeit des Verleihers ( 605 BGB) erleichterte Rückforderungspflicht des Verleihers ( 604 BGB) P: 599 auf Mangelfolgeschäden anwendbar?, BGH: (+) kurze Verjährungsfrist für Entleiheransprüche, 6 Monate ( 606 BGB) Achtung: Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnissen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22

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