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1 Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Kontakt: Klemens Bautsch Telefon: Telefax: Silvia Frömbgen Telefon: Dr. Silke Wollgarten Telefon: Berlin, 09. Juli 2013 Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Charlottenstraße Berlin Telefon: Telefax:

2 Seite 2 von 25 I. Vorbemerkung Bevor wir auf die einzelnen Inhalte des Richtlinienentwurfs eingehen, möchten wir die Gelegenheit nutzen, einige grundsätzliche Anmerkungen zu den in der Begründung des Richtlinienentwurfs angesprochenen Gründen und Zielen voranzustellen. 1. Keine Notwendigkeit für eine Regulierung a) Kein Bedarf für Regelungen zur Erhöhung der (grenzüberschreitenden) Kundenmobilität Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass im Girokontenmarkt Defizite bei der Kundenmobilität bestehen. Dies führt sie darauf zurück, dass die Privatkunden nicht hinreichend über die erhobenen Bankentgelte informiert seien, so dass sie die Girokontenmodelle unterschiedlicher Anbieter nicht vergleichen könnten. Daneben gebe es beim Wechsel des Girokontos regelmäßig Probleme, was Kunden ebenfalls davon abhalte, den Anbieter zu wechseln. Die vermeintlichen Probleme sollen mit dem Richtlinienentwurf angegangen werden. aa) Ursachen der vermeintlich geringen Kundenmobilität Dabei übersieht die Europäische Kommission, dass die geringen Wechselquoten wie zahlreiche Studien belegen vor allem darauf zurückzuführen sind, dass die Kunden mit ihren Kontoverbindungen zufrieden sind. 1 Bei "Low Involvement"- Produkten, wie dem Girokonto, wird i. d. R. nicht gewechselt, so lange aus Verbrauchersicht das Preis-/Leistungsverhältnis in Ordnung ist. Anbieterwechsel sind in diesem Bereich eher ein Zeichen von Verbraucherunzufriedenheit, deuten also auf Mängel des Angebots (z. B. bei Qualität und/oder Preis) hin. Bankdienstleistungen erfordern ein hohes Maß an Vertrauen, das regelmäßig auf einer langjährigen Geschäftsbeziehung beruht. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Kunden eher zurückhaltend sind, ihr Zahlungskonto zu wechseln. Dies wird auch in der von der Europäischen Kommission beauftragten und veröffentlichten Eurobarometer-Studie Special Eurobarometer 373 Retail Financial Services Report 2 bestätigt. Danach haben 85% der europäischen Kontoinhaber ihr Konto nicht gewechselt, weil sie es nicht für erforderlich hielten. 7% wechselten und fanden es einfach. Nur 3% haben nicht versucht zu wechseln, weil sie es für zu schwierig hielten, und nur jeweils 1% haben gewechselt und fanden es schwierig oder haben versucht zu wechseln, aber aufgegeben. Die von der Europäischen Kommission in der Begründung des Vorschlags aufgeführte 1 Vgl. dazu unter anderem: Commission Staff Working Document, SEC(2007) 106, 31 January 2007, darin heißt es: it is likely that a large proportion of banking customers probably the majority in most Member States would describe themselves as satisfied with their current bank. ; im Bericht der Expert Group on Customer Mobility in Relation to Bank Accounts werden weitere 5 Studien zur Kundenzufriedenheit aufgeführt, die eine Kundenzufriedenheit von bis zu 94% belegen. 2 Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report, durchgeführt von TNS Opinion & Social, im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, März 2012, S. 87.

3 Seite 3 von 25 Testkaufstudie 3, die zu anderen Ergebnissen kommt, ist methodisch schon aufgrund der geringen Stichproben problematisch. Obwohl sie sich außerdem auf die Überprüfung der Einhaltung der EBIC Common Principles for Bank Accounts Switching beschränken soll, werden dann aber Anforderungen überprüft, die nicht Bestandteil der Prinzipien sind (z.b. Kostenfreiheit des Kontowechsels, Online-Bereitstellung von Informationen). Aus den genannten Gründen ist die Deutsche Kreditwirtschaft der Auffassung, dass die Europäische Kommission einen tatsächlich nicht existierenden Missstand adressiert. Dass die nationalen und grenzüberschreitenden Wechselquoten bei Bankkonten gering sind, ist für sich genommen kein hinreichender Problemnachweis. Die Wechselquoten bewegen sich vielmehr in ähnlichen Größenordnungen wie etwa bei Elektrizitäts- oder TV-Anbietern, wo der Wechsel auch häufig durch Änderungen der äußeren Umstände, wie etwa Umzüge, verursacht ist. Wenn es tatsächlich schwierig wäre zu wechseln, müsste man in den Statistiken niedrige Wechselraten bei gleichzeitig relativ hoher Unzufriedenheit sehen. Die in der nachfolgenden Abbildung präsentierten Daten zeigen das Gegenteil: 3 Vgl. dort S. 8 oben.

4 Seite 4 von 25 Die Wechselraten lagen 2006 durchschnittlich bei 12%, während weniger als 5% der Bankkunden in einer Umfrage im selben Jahr angaben, unzufrieden mit ihrer Bank zu sein. Gleichzeitig sagten 63%, sie sind zufrieden mit ihrer Bank. Im Vergleich zu anderen Infrastrukturdienstleistern (z.b. Strom, Wasser, Mobilfunk o. ä.) liegen Banken im vorderen Drittel bei allgemeinen Zufriedenheitsumfragen. 88% der EU-Bürger sagten 2011, dass sie ihr Konto in den letzten fünf Jahren nicht gewechselt haben, weil es nicht nötig war. 80% halten einen Anbieterwechsel bzgl. Banken für einfach Banken liegen damit nach Anbietern von Flugreisen auf Platz 2 bezüglich aller Anbieter von Infrastrukturdienstleistungen. Diese Daten sprechen dafür, dass in Europa eher Kundenzufriedenheit der Grund für niedrige nationale Wechselraten ist und nicht Wechselschwierigkeiten. Hohe Wechselraten sind entsprechend kein Ziel, das es um jeden Preis zu erreichen gilt, um für mehr Wettbewerb bei Bankkonten zu sorgen zumal der Wettbewerb bei Bankkonten von Verbrauchern höher eingeschätzt wird, als bei sonstigen Dienstleistungen (laut Verbraucherbarometer 2011 der Europäischen Kommission). Im Gegenteil, angesichts der Tatsache, dass Kundenzufriedenheit der Grund für geringe Wechselquoten ist, wird das Ziel der Erhöhung der Wechselraten - durch eine (vermeintliche) Vereinfachung des Wechsel-Services und die (vermeintliche) Erhöhung der Transparenz der Bankentgelte - nicht erreicht werden können. Was den grenzüberschreitenden Wechsel anbelangt, gibt es hier noch weniger bis gar keinen Bedarf, denn nur 3% der EU-Bürger haben bislang ein Bankkonto außerhalb ihres Heimatlandes erworben und lediglich 5% könnten sich dies vorstellen. Ursache hierfür ist weniger ein Mangel an standardisierter Information, sondern schlichtweg die Präferenzen der Verbraucher. Insofern würden die neuen Vorgaben der EU-Kommission diese Situation nicht grundlegend verändern sondern mit ihrer "Rasenmäherlösung" für ganz Europa nur hohe Kosten verursachen. bb) Keine Erleichterungen für Anbieter von Zahlungskonten Darüber hinaus halten wir es für sehr fraglich, dass die von der Europäischen Kommission in Aussicht gestellten Kostenerleichterungen bzw. der erleichterte Markteintritt für die Anbieter von Privatgirokonten 4 erreichbar sind. Zunächst werden den Anbietern zusätzliche Kosten durch die IT-relevante Umsetzung der europäischen Vorgaben entstehen, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten an anderer Stelle eingespart werden können. Den Anbietern werden also erhebliche Mehrbelastungen aufgebürdet, ohne dass dem ein Mehrwert für die Verbraucher gegenüberstünde (s. o.). Daneben existieren wegen der bestehenden Kundenbedürfnisse - auch keine nennenswerten Erleichterungen für ausländische Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen. Diese werden ihre Angebote wie auch die Vertriebsmethoden an den Erwartungen der Kunden in dem betreffenden nationalen Markt ausrichten und sie zudem in der entsprechenden Landessprache präsentieren müssen. Die Erleichterung, dass auf Grund einheitli- 4 Vgl. die Darstellung im 5. Erwägungsgrund des Richtlinienentwurfs

5 Seite 5 von 25 cher EU-weiter Vorgaben bestimmte Formate aus dem Herkunftsstaat übernommen werden können, wird dagegen nicht ins Gewicht fallen. Insofern würde die vorgeschlagene Richtlinie auf Seiten der Anbieter von Zahlungskonten ausschließlich zu Belastungen führen und für die Verbraucher keinen nennenswerten Nutzen mit sich führen. Die Belastungen der Kreditwirtschaft im Hinblick auf die Vorgaben zum Kontowechsel überschreiten auch in erheblichem Umfang den Aufwand, der durch die von der Kommission gebilligten EBIC Common Principles for Bank Accounts Switching ausgelöst wurde, weil sie diese inhaltlich ungerechtfertigt ausdehnen (dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Weitergabe von Überweisungs- und Lastschriftinformationen, die Haftung, das weitgehende Verbot von Entgelten sowie die Ausdehnung auf einen europaweiten Kontowechsel). cc) Grenzüberschreitende Kundenmobilität Mit dem Richtlinienentwurf will die Europäische Kommission explizit die grenzüberschreitende Kundenmobilität erhöhen. Dabei geht die Europäische Kommission davon aus, dass viele Kunden daran interessiert seien, in anderen Mitgliedstaaten ein Zahlungskonto zu eröffnen, so zum Beispiel Personen, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, oder weniger mobile Personen, die auf diese Weise leichteren Zugang zu den Produkten und Dienstleistungen anderer Mitgliedstaaten haben. Wir bezweifeln, dass dieses Ziel erreichbar ist. Es erscheint unrealistisch, dass Verbraucher, die ihren Lebensmittelpunkt in nur einem Mitgliedstaat haben, ihr Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat errichten werden. Dies dürfte regelmäßig bereits an Sprachbarrieren scheitern. 5 Für die Verbraucher in Deutschland spielt zudem die Nähe zum Anbieter eine entscheidende Rolle bei der Auswahl des Girokontos, was durch zahlreiche Studien 6 belegt wird und ebenfalls gegen grenzüberschreitende Kontowechsel spricht. Die Kommission selbst führt in ihrem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt 7 aus, dass sich die meisten Privatkunden von Finanzdienstleistern vermutlich auch künftig aufs Inland orientieren werden. In der parallel veröffentlichten Folgenabschätzung zu dem Richtlinienentwurf räumt die Europäische Kommission zudem ein, dass sich etliche bedeutsame Hindernisse für grenzüberschreitende Kontowechsel wie Sprachbarrieren oder Anbieternähe nicht im Wege einer Regulierung beheben lassen. 8 Dies wird i.ü. bestätigt durch die Ergebnisse einer unabhängigen Studie, in der dargestellt wird, dass nur 0,277% der Gesamtbevölkerung in der Europäischen Union überhaupt einen Bedarf an einem grenzüber- 5 Bearing Point: Kundenmobilität bei Bankkonten, 2007, S.21; auch eine im Auftrag des Europäischen Parlaments erstellte ökonomische Analyse zu den Auswirkungen der geplanten Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie hat gezeigt, dass es in erster Linie Sprachunterschiede und die Präferenz für nationale bzw. lokale Anbieter sind, die Verbraucher von grenzüberschreitenden Kreditgeschäften abhalten, zu finden unter: 6 vgl. z.b. Bearing Point: Kundenmobilität bei Bankkonten, 2007, S. 21 sowie jüngst in der Studie Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services, herausgegeben von DG Internal Market an Services, March 2012: Darin heißt es, dass nur 5 % der befragten Bürger in Europa es überhaupt in Erwägung ziehen würden, ein Girokonto in einen anderen Mitgliedsstaat zu eröffnen. 7 KOM(2007)226 8 Commission Staff Working Document Impact Assessment SWD(2013) 164 final, S. 52

6 Seite 6 von 25 schreitenden Kontowechsel haben. 9 Dieser bereits sehr geringe Anteil dürfte sich durch die nach Abschluss dieser Studie auf den Weg gebrachte SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift und die für diese Zahlungsinstrumente geltenden einheitlichen Preisvorschriften sowie die stetig steigende Verbreitung von EU-weit nutzbarem Online- und Mobile-Banking noch weiter verringert haben. b) Kein Bedarf für Regelungen bzgl. des Zugangs zu einem Basiskonto In unserer heutigen Gesellschaft ist die Möglichkeit der Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ein wichtiger Bestandteil der Teilhabe am Wirtschaftsleben. Daher ist das Ziel der EU-Kommission, jedem EU- Bürger den Zugang zu einem Girokonto und damit die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen, vor dem Hintergrund der in manchen Mitgliedsländern teilweise hohen Prozentsätze von Bürgern, die bislang über kein Konto verfügen, nachvollziehbar. Im Bewusstsein der möglichen wirtschaftlichen und sozialen Ausgrenzung mangels einer eigenen Kontoverbindung ist es auch der Deutschen Kreditwirtschaft ein besonderes Anliegen, grundsätzlich jedem Antragsteller, der ein Konto wünscht und bislang aber nicht über ein solches verfügt, ein Girokonto einzurichten. Vor diesem Hintergrund hat die deutsche Kreditwirtschaft über ihre Spitzenverbände bereits im Jahre 1995 die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) - der mittlerweile in Die Deutsche Kreditwirtschaft umbenannt wurde - zum Girokonto für jedermann (Anlage) ausgesprochen. Ziel dieser Empfehlung ist es, allen Verbrauchern - unabhängig von ihrem sozialen oder finanziellen Hintergrund - den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Mit dieser Empfehlung ist es gelungen, über einen unbürokratischen Weg ein flächendeckendes Angebot von Girokonten auf Guthabenbasis sicherzustellen. Derzeit werden in Deutschland über 2,6 Millionen solcher Girokonten geführt. Laut Abschlussbericht der Kommission zur Study on the Costs and Benefits of Policy Actions in the Field of ensuring access to a Basic Bank Account aus Juli 2010 verfügen damit insgesamt 99 % der deutschen Bevölkerung über ein Girokonto, genau so viele wie in Frankreich, Schweden oder Belgien, in denen Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet sind, zur Vermeidung finanzieller Ausgrenzung ein Girokonto bereitzustellen. Die Praxis zeigt somit eindrucksvoll, dass es auch auf dem Wege der Selbstregulierung gelingen kann, das Problem der ungewollten Kontolosigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu beheben. Ferner erlaubt eine solche Herangehensweise die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten stärker, als es eine EU-weit geltende Regelung bewirken könnte. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür aus, die Regelung des Zugangs zu Girokonten weiterhin den jeweiligen Mitgliedstaaten zu überlassen, zumindest sollte sich die Aktivität der EU darauf beschränken, Empfehlungen auszusprechen, um ein gewünschtes Niveau der Verfügbarkeit über Girokonten in der Bevölkerung zu erreichen. Wie die Untersuchungen zeigen, müsste ein solches Niveau unter realistischer Annahme deutlich unterhalb von 100 Prozent liegen. Die Empfehlungen zur Erreichung solcher 9 Bearing Point: Kundenmobilität bei Bankkonten, 2007, S. 16

7 Seite 7 von 25 Niveaus müssten dabei auch erfolgreiche Wege aus der Praxis neben einer gesetzlichen Verpflichtung zulassen, wie z. B. den Weg einer Selbstregulierung seitens der Finanzindustrie. 2. Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Union Die Ausführungen unter 1. zeigen, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs wenig geeignet sind, den grenzüberschreitenden Zahlungskontenwechsel zu fördern, weil es keine nennenswerte Nachfrage seitens der Verbraucher gibt. Aus diesem Grund ist der Entwurf nicht geeignet, die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, so dass Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage ausscheidet. Etwaige Probleme in einzelnen Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene behoben werden und fallen mangels Relevanz für den Binnenmarkt nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Insofern kommt es nicht überraschend, dass sich nach Darstellung der Europäischen Kommission mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens dafür ausgesprochen hatten, weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 Abs. 3 AEUV Daneben belegen die Ausführungen unter 1., dass es keinen grenzüberschreitenden Markt für Girokonten in der EU gibt und etwaige Probleme von den betreffenden Mitgliedstaaten angegangen werden sollten und dort auch bessere und passgenauere Lösungen für landesspezifische Probleme gefunden werden können. Dementsprechend haben sich nach Darstellung der Europäischen Kommission auch zahlreiche Mitgliedstaaten in dem durchgeführten Konsultationsverfahren dafür ausgesprochen, die Probleme in einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene anzugehen 11 und auch der Ausschuss für Folgenabschätzung äußerte wiederholt Bedenken (u.a. im Hinblick auf die grenzüberschreitende Dimension der Thematik), 12 er führt wörtlich aus, dass - the evidence presented to demonstrate the need for, added value and proportionality of a binding EU legislative initiative in the area of access to bank accounts, fee transparency and switching remains very weak, - the arguments presented regarding the impact on cross-border mobility of a lack of transparency and difficulties with switching are theory-based rather than supported by factual evidence, - the subsidiarity arguments for transparency and switching will need to be supported by more convincing examples. Insofern würde das Tätigwerden der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 AEUV verstoßen. 10 Vgl. die Darstellung auf Seite 6 des Richtlinienentwurfs 11 Vgl. die Darstellung auf Seite 6 des Richtlinienentwurfs 12 Vgl. die Darstellung auf Seite 9 des Richtlinienentwurfs

8 Seite 8 von 25 II. Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen des Richtlinienentwurfs 1. Zu Art. 2: Begriffsbestimmungen Etliche der im Richtlinienentwurf enthaltenen Begriffe werden bereits in Art. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie legal definiert. Es ist positiv zu werten, dass die meisten Definitionen des Entwurfs mit denen in Art. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie übereinstimmen. 13 Bei der anstehenden Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie muss unbedingt darauf geachtet werden, dass keine Differenzen zu den Definitionen der Richtlinie entstehen. Darüber hinaus besteht generell ein enger thematischer Zusammenhang zwischen den Transparenzvorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie und den Vorgaben nach Kapitel 2 des vorliegenden Entwurfs, so dass beide Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren parallel betrieben werden sollten, um eine enge Verzahnung beider Regelungen zu gewährleisten und Wertungswidersprüche zu vermeiden. Daneben sollten aus unserer Sicht folgende Begriffsbestimmungen modifiziert bzw. gestrichen werden: Art. 2 lit.k (Gebühren) In der deutschen Fassung ist von Gebühren die Rede, worunter Zahlungsverpflichtungen ggü. der öffentlichen Hand verstanden werden, deren Höhe einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt wird. Im Geschäftsverkehr zwischen Privaten wird hingegen im deutschen Recht der Begriff Entgelte (vgl. 675 f Abs. 4 BGB) verwendet, der auch in der Richtlinie sowohl in der Definition als auch im übrigen Text - Verwendung finden sollte. Art. 2 lit. m (Kontowechsel) Die Definition des Begriffs Kontowechsel sollte gestrichen werden. Sie stimmt nicht mit dem Inhalt des Kontowechsel-Service in Art. 10 überein, so dass sich daraus Friktionen ergeben können. Eine Notwendigkeit für die Definition des Begriffs ergibt sich demgegenüber nicht. 2. Vorbemerkung zu Kapitel II: Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Gebühren a) Grundsätzliche Bedenken gegen den Ansatz eines reinen Preisvergleichs Bei Girokonten handelt es sich um komplexe Produkte, die erhebliche Unterschiede beim Leistungsumfang aufweisen. Insofern ist es überraschend, dass die Europäische Kommission mit ihrer Initiative alleine auf die Vergleichbarkeit der Entgelte abstellt, die Unterschiede beim Leistungsumfang und der Qualität der angebotenen Girokonten aber gänzlich ausblendet. Ein reiner Preisvergleich würde nur dann unverfälschte Ergebnisse erbringen, wenn sämtliche der angebotenen Girokonten, die Vertriebs- und Infrastrukturen, die Geschäftsmodelle und weitere Nutzwerte der Anbieter identisch wären. Dies ist nicht der Fall und kann 13 Dieser Aspekt wird auch im 10. Erwägungsgrund des Richtlinienentwurfs zutreffend besonders betont.

9 Seite 9 von 25 auch politisch nicht gewollt sein. Schließlich sind es in erster Linie die Verbraucher, die von unterschiedlichen Angeboten profitieren. In diesem Sinne empfehlen auch die deutschen Verbraucherschützer 14, bei der Auswahl des Girokontomodells nicht nur auf dessen Preis, sondern auch auf den angebotenen Leistungsumfang zu achten. Diese Aspekte werden bei dem einseitigen Fokus auf Entgelte und Kosten völlig ausgeblendet. Dadurch wird dem Kunden suggeriert, dass alle angebotenen Kontenmodelle qualitativ gleichwertig sind. Insofern ist zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf einen reinen Preisvergleich - die Kunden in die Irre führen und zugleich - Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten derjenigen Institute bewirken wird, die persönliche Beratung und Geräteinfrastruktur wie z.b. Kundenselbstbedienungsterminals sowie weitere Leistungen wie besondere Öffnungszeiten, effiziente Beschwerdemöglichkeiten, mobile Services usw. anbieten. b) Kein Beleg für den Regelungsbedarf Die Europäische Kommission zieht als Beleg für die fehlende Vergleichbarkeit der Kontoführungsentgelte vor allem die Ergebnisse einer Studie 15 heran, aus der der Bedarf für eine Regulierung seitens der Europäischen Union abgeleitet wird. 16 Da diese Studie noch vor Ablauf der den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie gesetzten Frist 17 veröffentlicht wurde, kann sie nicht als Beleg für einen Regelungsbedarf herangezogen werden. Mit Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zum 1. November 2009 wurde nämlich ein einheitlicher Rechtsrahmen mit umfassenden Transparenzvorgaben 18 für Anbieter und Nutzer von Zahlungskonten und Zahlungsdiensten geschaffen. 19 Seit Ende 2009 haben die Kunden somit alle relevanten Informationen, um die Girokontenmodelle zu vergleichen. Dies wird im Übrigen durch die Ergebnisse einer aktuellen Studie bestätigt, wonach drei Viertel der befragten Kunden angegeben haben, gut oder sehr gut über die Entgelte für ihre Konten informiert zu sein Zu Art. 3: Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie Eingangs möchten wir darauf hinweisen, dass Art. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie bereits eine standardisierte Terminologie sowie standardisierte Definitionen vorsieht, die in die Rechtsordnungen der Mitglied- 14 Stiftung Warentest Finanztest Ausgabe Februar 2013, Seite 12 ff Das passt zu mir. Girokonto. Mit einem Girokontowechsel können Bankkunden schon mal 100 Euro im Jahr sparen. Doch der Preis ist nicht alles. 15 Van Dijk Management Management Consultants: Final report Data collection for prices of current accounts provided to customers, Vgl. dazu insbesondere Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Konsultation zu Bankkonten, S Nach Art. 94 Abs. 1 waren die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zum 1. November 2009 umzusetzen. 18 Nach Art. 42 und 44 der Zahlungsdiensterichtlinie sind die Anbieter von Zahlungsdiensten verpflichtet, den Kunden bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses über Entgelte und in der Folge über deren Änderung sowie die vom Kunden konkret entrichteten Entgelte zu informieren. 19 Vgl. auch den 2. Erwägungsgrund des Richtlinienentwurfs 20 TNS Opinion Ltd.: Bank fees behavioural study, 2012, S. 25

10 Seite 10 von 25 staaten übernommen wurden. Daher bestehen bereits einheitliche Begrifflichkeiten und Definitionen für den Großteil der zahlungskontobezogenen Bankdienstleistungen, die von den deutschen Kreditinstituten in ihren Verträgen verwendet werden. Sofern diese standardisierten Begriffe und Definitionen nicht hinreichend verständlich sein sollten, was aus unserer Sicht zweifelhaft ist, bestünde bei der anstehenden Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie die Gelegenheit, verständlichere Begriffe und Definitionen einzuführen. Somit besteht keine Notwendigkeit für die Schaffung einer zusätzlichen standardisierten Terminologie. Es ist vielmehr zu befürchten, dass es die Verbraucher eher verwirren wird, wenn zukünftig unterschiedliche gesetzliche Begriffe für identische Dienstleistungen existieren sollten. Sofern trotz der geschilderten Bedenken eine zusätzliche standardisierte Terminologie geschaffen werden sollte, erscheint uns das vorgeschlagene zweistufige Verfahren durch nationale und europäische Behörden als grundsätzlich geeignet, den großen Unterschieden bei der Ausgestaltung der Girokontenmodelle in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass die vorgesehene Mindestanzahl von 20 Zahlungsdiensten sehr hoch ist, so dass es zumindest in Deutschland in der Praxis Schwierigkeiten bereiten dürfte, die Mindestanzahl zu erreichen. Aus diesem Grund sollte diese um mindestens die Hälfte reduziert werden. Bei der Regelung in Art. 3 Abs. 2 bezweifeln wir, ob die Kriterien zur Bestimmung der repräsentativsten entgeltbezogenen Zahlungsdienste sachgerecht und praktikabel sind. Bei den einzelnen Kreditinstituten dürfte die Anwendung der vorgeschlagenen Kriterien nämlich zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daneben haben wir Zweifel, ob verlässliche Statistiken zu den Einnahmen der Institute aus den einzelnen Dienstleistungen existieren. Aus Verbrauchersicht dürfte einzig relevant sein, dass die am häufigsten in Anspruch genommenen Zahlungsdienste aufgeführt werden. Darüber hinaus erscheint uns die den Mitgliedstaaten eingeräumte Frist zur Umsetzung der Vorgaben als zu knapp bemessen zu sein. Den Mitgliedstaaten sollte eine Frist von zwölf Monaten zugestanden werden. Ferner sollte sich die Auswahl der relevanten Dienstleitungen an einfach zu ermittelnden Kriterien ausrichten und somit alleine auf die am häufigsten genutzten Dienste abstellen, für die im jeweiligen Mitgliedstaat üblicherweise ein Entgelt erhoben wird. 4. Zu Art. 4: Gebühreninformation und Glossar Die Einführung einer einheitlichen, standardisierten Gebühreninformation wird zumindest für die Verbraucher in Deutschland keine Verbesserungen bewirken. Die deutschen Institute halten bereits heute mit dem kreditwirtschaftlichen Preisaushang ein übersichtlich gestaltetes, standardisiertes Verzeichnis vor, in dem die wichtigsten Bankdienstleistungen mit deren Preisen aufgeführt werden. Der Preisaushang dient der Umsetzung der Vorgaben aus 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wobei Inhalt und Aufbau mit den zuständigen staatlichen Stellen und unter Einbeziehung der Verbraucherschützer abgestimmt wurden. Er ermöglicht den Kunden einen einfachen Vergleich des Leistungsangebots und der Konditionen verschiedener Kreditinstitute. Dies wurde im Übrigen auch durch eine von der Europäischen Kommission

11 Seite 11 von 25 beauftragte Studie 21 bestätigt, die den deutschen Kreditinstituten eine hohe Transparenz bei Kontoführungsentgelten und leicht verständliche Preismodelle bescheinigt hat. Besonders problematisch ist allerdings die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2, wonach aus der Gebühreninformation hervorgehen muss, welche Gebühren für etwaige nicht in Absatz 1 genannte Dienstleistungen anfallen. Die Umsetzung dieser Vorgabe hätte zur Folge, dass die Institute eine große Anzahl an entgeltpflichtigen Dienstleistungen aufführen müssten, die in der Praxis nur selten in Anspruch genommen werden. So erheben viele Institute Entgelte für Dienstleistungen, die wie die Nacherstellung von Kontoauszügen oder die Erstellung einer Ersatzkarte nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Die Aufnahme dieser für die Auswahl des Kontomodells unerheblichen Informationen würde die Verzeichnisse unnötig aufblähen, was wiederum die Vergleichbarkeit beeinträchtigen würde. Um dies zu vermeiden, sollte sich die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 2, die nicht im Paket enthaltenen Dienstleistungen anzugeben, auf die in Absatz 1 genannten Dienste beschränken. Daneben erscheint zweifelhaft, ob die nach Art. 4 Abs. 4 zu erstellenden Glossare die Vergleichbarkeit der Kontomodelle erhöhen, zumal in den Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Glossaren existieren. Sofern der Europäische Gesetzgeber gleichwohl Bedarf für zusätzliche Glossare sieht, sollte deren Umfang auf jeden Fall auf die in der Liste nach Abs. 1 enthaltenen Dienstleistungen beschränkt werden. Wir hatten bereits oben unter 3. darauf hingewiesen, dass die Mindestanzahl von 20 entgeltbezogenen Begriffen zu hoch ist und reduziert werden sollte. Darüber hinaus schildert auch die Europäische Kommission, dass die existierenden Informationen viel zu komplex sind, was gerade im Hinblick auf die Vergleichbarkeit zu Problemen führe. 22 Auch im 12. Erwägungsgrund wird explizit hervorgehoben, dass Informationen, die knapp und präzise sind, zu Vergleichszwecken am besten geeignet sind. Sofern der Umfang der Glossare entsprechend unserem Votum auf die standardisierten Begriffe beschränkt wird, kann die Regelung in Abs. 5 entfallen, da die Definitionen von den zuständigen Behörden vorgegeben werden. Schließlich erfordert die Erstellung einer Gebühreninformation und eines Glossars in standardisierten Formaten Anpassungen an der IT, so dass den Anbietern hierfür auf jeden Fall ein angemessener Umsetzungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingeräumt werden muss. 5. Zu Art. 5: Gebührenaufstellung Bereits heute sind die Institute nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 3 lit. a der Zahlungsdiensterichtlinie verpflichtet, die Kunden vor Vertragsschluss umfassend über alle zu entrichtenden Entgelte zu informieren. Die Informationspflichten zum einzelnen Zahlungsvorgang (Artikel 38 und 39 der Zahlungsdiensterichtlinie) erfül- 21 Van Dijk Management Management Consultants: Final report Data collection for prices of current accounts provided to customers, 2009, S Vgl. die Darstellung auf Seite 8 des Richtlinienentwurfs

12 Seite 12 von 25 len die deutschen Kreditinstitute mit dem Kontoauszug sowie dem Rechnungsabschluss, mit dem die Kunden in der Regel quartalsweise über die von ihnen entrichteten Entgelte informiert werden. Für eine zusätzliche Entgeltaufstellung besteht demnach kein Bedarf. Um unnötige Kosten für die Institute und somit mittelbar für deren Kunden zu vermeiden, sollte jedenfalls klar gestellt werden, dass die Unterrichtung auch auf den mit dem Kunden vereinbarten Übermittlungswegen also insbes. auf elektronischem Wege oder über den Kontoauszugsdrucker erfolgen kann. Die Nutzung dieser bewährten und kosteneffizienten Verfahren würde keine Nachteile für die Verbraucher bewirken. Diesbezüglich muss allerdings gewährleistet werden, dass das von der Europäischen Kommission nach Abs. 4 festzulegende Format entsprechend kompatibel ist. Da die Umsetzung einer einheitlichen Gebührenaufstellung Anpassungen an der IT der Institute erfordert, muss ferner eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens zwölf Monaten nach Erlass der Durchführungsrechtsakte der Kommission vorgesehen werden, so dass Art. 5 Abs. 1 entsprechend ergänzt werden muss. 6. Zu Art. 6: Vertrags- und Geschäftsinformationen Es ist zu begrüßen, dass die standardisierten Begriffe auch in den übrigen vertraglichen Regelungen Verwendung finden sollen. Dies wird es den Verbrauchern erleichtern, die zusätzlichen Informationen im Gesamtzusammenhang mit den übrigen vertraglichen Regelungen zu sehen. Den Instituten muss allerdings ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten eingeräumt werden, um ihre Verträge anzupassen, so dass Art. 6 Abs. 1 um eine entsprechende Übergangsfrist ergänzt werden muss. Bedenklich ist allerdings die Vorgabe in Art. 6 Abs. 2 S. 2 des Entwurfs, wonach in den Gebühreninformationen und nachträglichen Gebührenaufstellungen keine firmeneigenen Produktbezeichnungen verwendet werden dürfen. Diese Vorgabe wird dazu führen, dass identische Produkte bzw. Dienstleistungen in den Verträgen anders bezeichnet werden als in den Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen. Dies wird zu einer erheblichen Verwirrung bei den Verbrauchern führen, da in vielen Fällen Unsicherheiten bestehen werden, ob sich die standardisierten Begriffe auf die institutsindividuellen Produktbezeichnungen beziehen, und könnte zudem potentiell nachteilig für Kunden sein (Gefahr der Falschinformation). Um die vertraglichen Regelungen transparent zu gestalten, sollten in allen Vertragsdokumenten identische Begriffe verwendet werden, so dass es gestattet sein muss, auch in den standardisierten Formaten die hausinterne Produktbezeichnung zumindest in Klammern zu verwenden. Die Vorgabe in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Richtlinienentwurfs sollte demnach entfallen. 7. Zu Art. 7: Vergleichswebseiten Vergleichswebseiten führen die in den Gebühreninformationen enthaltenen Entgelte mehrerer Anbieter zusammen. Diese ermöglichen i. d. R. wie die Gebühreninformationen nur auf den Preis fokussierte Vergleiche und lassen weitere Qualitäts- und Leistungsaspekte sowie Nutzwerte einzelner Anbieter außen

13 Seite 13 von 25 vor. Diese können das Entscheidungsverhalten der Verbraucher für eine Bankverbindung immer mehr von den Entgelten allein abhängig machen und können somit auch Wettbewerbsverzerrungen bewirken. Insofern ist es zumindest zu begrüßen, dass Vergleichswebseiten nach Abs. 2 einem Aufsichtsregime unterworfen werden sollen. Aus unserer Sicht ist aber zweifelhaft, ob es sinnvoll ist, das Akkreditierungsverfahren nach Abs. 2 freiwillig auszugestalten. 8. Zu Art. 8: Kontopakete Zunächst begrüßen wir, dass Zahlungsdienste, die im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto angeboten werden, nach Abs. 2 gänzlich von der Regelung in Art. 8 ausgenommen sind. Ebenso erscheint die Vorgabe in Art. 8 Abs. 1 sachgerecht zu sein, dass der Anbieter eines Zahlungskontos, das gemeinsam mit einer anderen Ergänzungsdienstleistung angeboten wird, darauf hinweisen muss, ob das Zahlungskonto auch ohne Ergänzungsdienstleistungen angeboten wird und sofern dies der Fall ist, auch die Entgelte der einzeln angebotenen Produkte zu nennen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs.1 des Entwurfs kann allerdings auch so (miss-)verstanden werden, dass die Anbieter den Kunden auch die (fiktiven) Einzelpreise der im festen Paketpreis enthaltenen Dienstleistungen angeben müssten, was in der Praxis meist gar nicht möglich sein wird und darüber hinaus auch aus Verbrauchersicht keine Vorteile hätte. Für die Auswahl des Kontomodells reicht es völlig aus, wenn der Verbraucher weiß, ob das Girokonto auch ohne Ergänzungsdienstleistungen angeboten wird und wenn ja, zu welchem Preis. Für die Anbieter von Zahlungskonten wäre die Offenlegung der internen Preiskalkulation zudem höchst problematisch, da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt. Daher sollte Art. 8 Abs. 1 dahingehend präzisiert werden, dass sich die Verpflichtung nur auf die Information bezieht, ob und zu welchem Preis das Zahlungskonto und die Ergänzungsdienstleistungen separat erworben werden können. 9. Vorbemerkungen zu Kapitel III: Kontowechsel Es besteht kein Bedarf an einer europäischen Regulierung des Kontowechsels. In Deutschland bieten die Kreditinstitute ihren Kunden bereits seit Jahren gut funktionierende Hilfestellungen beim gewünschten Wechsel des Zahlungskontos an. Dementsprechend führen Zahlungskontowechsel in Deutschland kaum zu Kundenbeschwerden, die Kontowechsel funktionieren einfach und unproblematisch. Soweit es in einzelnen anderen Mitgliedstaaten Probleme gibt, sollten dort angepasste Lösungen auf nationaler Ebene gefunden werden. Die Erstreckung auf einen grenzüberschreitenden Kontowechsel ist überdies völlig unverhältnismäßig und sollte entfallen. Die Kreditwirtschaft wird mit erheblichen Belastungen überzogen, die der Bereitstellung einer Dienstleistung dienen, die von den Verbrauchern nicht nachgefragt wird. Selbst in dem Fall des Umzugs eines Verbrauchers von einem Ort oder Mitgliedstaat in den anderen stellt der vorgesehene Wech-

14 Seite 14 von 25 selservice regelmäßig keine Erleichterung dar, weil der Verbraucher in diesen Fällen sowohl seine Versorgungsunternehmen, sowie seinen Vermieter und ggf. auch seinen Arbeitgeber wechseln wird. Umgekehrt müssten die Kreditinstitute zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags - ein für alle europäischen Länder multilinguales Formularwesen für die Abwicklung oder in allen europäischen Sprachen befähigte Mitarbeiter einstellen oder fallweise Übersetzungsbüros beauftragen, um eine reibungslose grenzüberschreitende Kommunikation und Abwicklung sicherstellen zu können. Verständnisprobleme werden zudem für Produkte und Dienstleistungen auftreten, die nicht europaweit einheitlich sind oder nicht einheitlich definiert werden können. Davon werden insbesondere regional agierende Institute in einem besonders hohen Maße belastet werden. Anders als in den Hintergründen dargestellt, geht der Vorschlag auch weit über das Verbindlich Machen der EBIC Common Principles for Bank Accounts Switching hinaus. Neben der ungerechtfertigten Ausdehnung auf grenzüberschreitende Kontowechsel ist hier auf die unbillige Regelung eines Kontrahierungszwanges zulasten der europäischen Kreditinstitute (Artt. 9 und 10 Abs. 1 und 2), die durch kein Kundeninteresse legitimierte Ausdehnung der Informationspflichten (vgl. insb. Art. 10 Abs. 3 (b) und (c)), die unsachgemäße Aussparung des Kunden (vgl. u.a. Art. 10 Abs. 3 (e) und (f)), 4 (a) und (d)), die unbillige Ausdehnung der kostenfrei zu erbringenden Dienstleistungen (Art. 11), der Haftung (Art. 12) sowie der Informationspflichten im Hinblick auf den Kontowechsel (Art. 13) hinzuweisen. Dieses Vorgehen ist gerade angesichts der intensiven Einbeziehung der Kommission in die Gestaltung der EBIC Common Principles for Bank Accounts Switching schwer nachvollziehbar. 10. Zu Art. 9 und 10: Bereitstellung eines Kontowechsel-Services/ Kontowechsel-Service a) Keine Regelung eines Kontrahierungszwanges/ Einheitlichkeit des Kontowechsels Art. 9 und 10 statuieren einen Kontrahierungszwang. Kreditinstitute werden gezwungen, allen Verbrauchern, die bereits bei einem EU-Zahlungsdienstleiter ein Zahlungskonto unterhalten, einen Wechsel anzubieten, was faktisch bedeutet, dass Kreditinstitute diesen Verbrauchern den Abschluss eines Zahlungskontovertrages anbieten müssen. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Kreditinstitute dar. Ob ein Kontowechsel-Service angeboten wird, muss zwingend davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher und das jeweilige Kreditinstitut zuvor die Eröffnung eines Zahlungskontos vereinbaren. Die Eröffnung eines neuen Zahlungskontos bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister stellt ein wesentliches Charakteristikum eines Kontowechsels dar. Auch der Richtlinienvorschlag geht davon aus, dass bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister ein neues Zahlungskonto eingerichtet wird, wie sich u. a. aus Art. 10 Absatz 2 Satz 5 ergibt, der auf das bei dem empfangenden Institut eröffnete Konto Bezug nimmt.

15 Seite 15 von 25 Darüber hinaus muss ergänzend für die Einleitung des Kontowechsel-Services auf den Wunsch des - ein neues Konto eröffnenden - Verbrauchers abgestellt werden. Immerhin sollte der Verbraucher den Service auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen. Z.B. im Fall eines Umzugs ändern sich die meisten Parameter (Vermieter, Strom- und Wasser-Anbieter, Arbeitgeber etc.), so dass der Kontowechsel-Service nach Art. 10 für den Verbraucher nur in den seltensten Fällen sinnvoll wäre. Letztlich wäre klarzustellen, dass die entsprechenden Dienstleistungen nur einmal im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Neueröffnung eines Zahlungskontos erbracht werden. Nur dann handelt es sich auch um einen Kontowechsel- Service. Art. 9 ist darüber hinaus soweit nicht ohnehin eine Beschränkung auf einen nationalen Kontowechsel erfolgt zumindest insoweit zu konkretisieren, dass beide beteiligten Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Europäischen Union haben müssen. b) Unbestimmte Pflichten der Institute Der Richtlinienvorschlag enthält eine Reihe unbestimmter Pflichten für die Kreditinstitute (vgl. insbesondere Art. 10 Absatz 3 (c), Art. 10 Absatz 5 und Art. 10 Absatz 6 (e)). Diese sollten sämtlich gestrichen werden. Für die Adressaten von Regulierungen ist es von besonderer Bedeutung, die an sie gestellten Anforderungen zu kennen und definieren zu können. Dies kann nur durch eine klare Darstellung erfolgen. Auch weil die Kontowechseldienstleistungen hier auf den europäischen Kontowechsel ausgedehnt werden, ist es für die Kreditinstitute kaum bestimmbar, welche Aufgaben und Informationen über das konkret Geregelte hinaus erforderlich sind, um einen Wechsel durchzuführen (vgl. zu dieser Anforderung den Wortlaut von Art. 10 Absatz 3 (c), Art. 10 Absatz 5 und Art. 10 Absatz 6 (e)). Darüber hinaus erscheint es unangemessen, die Pflichten des übertragenden Dienstleisters in Art. 10 Absatz 3 (c) davon abhängig zu machen, was der empfangende Dienstleister als erforderlich erachtet, ungeachtet davon, was objektiv erforderlich ist. Keinesfalls darf der übertragende Dienstleister (schon aus Datenschutzgründen) darüber hinaus verpflichtet werden, objektiv nicht erforderliche Informationen (die weitgehende Einblicke in die gesamte Geschäftsverbindung und damit in die Geschäftsgeheimnisse geben können) weiterzugeben oder etwa solche, mit deren Weitergabe der übertragende Dienstleister Pflichten verletzt oder gegen Gesetze verstoßen würde. Die Pflichten nach Art. 10 Absatz 5 und Absatz 6 (e) sind viel zu weit gefasst. Sowohl das abgebende als auch das neue Institut werden verpflichtet, alle zusätzlichen Aufgaben auszuführen, die für den Wechsel erforderlich sind. Neben der Tatsache, dass unklar ist, was davon konkret erfasst sein soll, werden beide Institute im Prinzip zu identischen Leistungen verpflichtet, die letztlich aber nur einmal ausgeführt werden können und müssen. Dies ist nicht sachgerecht und zeigt, dass dieser Auffangtatbestand viel zu weit gefasst ist. Weil keine Aufteilung nach Sphären erfolgt, müssten bei Tätigkeiten, die Art. 10 Absatz 5 und Absatz 6 (e) unterfallen, immer alle beteiligten Institute für einen Fehler geradestehen, obschon er der Sphäre eines bestimmten Instituts zugeordnet werden kann.

16 Seite 16 von 25 Für eine Streichung der dargestellten unbestimmten Pflichten spricht auch, dass eine grundsätzlich erforderliche Authorisierung des Verbrauchers (vgl. für Art. 10 Absatz 5 in Art. 10 Absatz 2, während sie für Art. 10 Absatz 3 (c) und Absatz 6 (e) fehlt) zur Durchführung von nicht näher konkretisierten Tätigkeiten (u. a. aus Datenschutzgründen) kaum wirksam erfolgen kann. c) SEPA-Mandate liegen den Zahlungsdienstleistern nicht vor (Art. 10 Absatz 3 (a)) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Listen aller bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigungen gem. Art. 10 Absatz 3 (a) kann von dem übertragenden Zahlungsdienstleister nicht erfüllt werden, weil er i. d. R. nicht weiß und wissen muss, wem der Kontoinhaber eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Insbesondere auch das SEPA-Mandat wird im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ohne Beteiligung der Kreditinstitute vereinbart. Diese kennen regelmäßig weder die Anschrift des Lastschrifteinreichers, noch erfahren sie es zwangsläufig, wenn das Mandat widerrufen wird. Dementsprechend sollte die Verpflichtung gestrichen werden. Hinsichtlich der Daueraufträge kann das Kreditinstitut zwar i. d. R. feststellen, zu wessen Gunsten solche eingerichtet sind, jedoch handelt es sich bei den Zahlungsempfängern um Dritte. Kreditinstitute geben Daten Dritter regelmäßig nicht an andere Kreditinstitute weiter. Zwar kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Dritte einverstanden sein wird, da so die regelmäßige Zahlung weiterhin sichergestellt wird. Bisweilen handelt es sich aber auch um sehr sensible Daten, wie etwa im Fall von Unterhaltszahlungen. In solchen Konstellationen würde das Risiko einer unzulässigen Datenweitergabe vom Kontoinhaber auf den Zahlungsdienstleister verlagert. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, solange der Kontoinhaber vom Zahlungsdienstleister eine Aufstellung mit Informationen über bestehende Daueraufträge erhält, die er ggf. selbst weitergeben kann bzw. anhand derer er die konkreten Daueraufträge gegenüber dem empfangenden Zahlungsdienstleister beauftragen kann. Gerade weil der Verbraucher entscheiden muss, welche Daueraufträge er erneut beauftragen will und welche nicht, ist es sachgerecht, dass er (und nicht der empfangende Zahlungsdienstleister) die Informationen über die Daueraufträge erhält. Die Vorschrift sollte entsprechend angepasst werden. d) Verstoß gegen das Gebot der Datensparsamkeit (Art. 10 Absatz 3 (b)) Die Verpflichtung zur Übermittlung der verfügbaren Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Konto des Verbrauchers an den empfangenden Zahlungsdienstleister gem. Art. 10 Absatz 3 (b) verstößt gegen das Gebot der Datensparsamkeit und ist dementsprechend datenschutzrechtlich unzulässig und sollte gestrichen werden. Dem Verbraucher liegen die besagten Informationen bereits vor (Kontoauszüge, Information gem. Art. 47 der Zahlungsdiensterichtlinie). Für eine Übermittlung von dem übertragenden an den empfangenden Zahlungsdienstleister besteht dementsprechend kein relevantes Interesse. Darüber hinaus ist unklar, wozu die (erneute) Information über eingegangene Überweisungen der letzten 13 Monaten im Zusammenhang mit dem Kontowechsel dienen soll. Weil es sich den Informationen gem. Art. 10 Absatz 3 (b) auch um Daten Dritter handelt, wäre zumindest deren Einwilligung in die Übermittlung erforderlich, was praktisch kaum durchführbar ist.

17 Seite 17 von 25 e) Fehlende Einwilligungen/ Beauftragungen des Verbrauchers Der Richtlinienvorschlag regelt nicht alle erforderlichen Berechtigungen, so fehlt z. B. die erforderliche Beauftragung des Verbrauchers zu Art. 10 Absatz 3 (d)/ Absatz 6 (b); ebenfalls fehlen, soweit überhaupt zulässig, Berechtigungen zu den Tätigkeiten nach Art. 10 Absatz 3 (c)/ Absatz 6 (a) und 6 (e). Artikel 10 Abs. 2 wäre dementsprechend zu ergänzen, wenn die Regelungen nicht ohnehin gestrichen werden. Im Hinblick auf einige Tätigkeiten, wie z. B. die Kontoschließung nach Art. 10 Absatz 3 (f) ist eine Vertretung in Deutschland zumindest problematisch. Darüber hinaus werden in dem Richtlinienvorschlag die Begriffe Einwilligung und Ermächtigung synonym verwendet, ohne dass dies die erforderliche Form der Berechtigung nach deutschem Recht zutreffend beschreibt. In den Erwägungsgründen sollte deswegen ggf. klargestellt werden, dass die Begriffe Ermächtigung und Einwilligung nach Art. 10 Absatz 2 weit zu verstehen sind und ggf. auch einen konkreten Auftrag des Verbrauchers umfassen können, der dann von dem empfangenden Zahlungsdienstleister ausgeführt oder an den übertragenden Zahlungsdienstleister übermittelt werden kann. Zu den Tätigkeiten nach Art. 10 Abs. 4 (c) und (d) müsste der Verbraucher überdies die konkrete Übermittlung an konkrete Zahler bzw. Zahlungsempfänger beauftragen. Dies sollte zumindest in den Erwägungsgründen klargestellt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die - ihn und die von ihm auszuführenden Aufgaben betreffende schriftliche Ermächtigung des Verbrauchers nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 (von dem empfangenden Zahlungsdienstleister) übermittelt erhält. Dies sollte ergänzt werden. f) Information des Zahlungsempfängers gem. Art. 10 Absatz 4 (d) und Anweisung, Lastschriften nicht mehr zu akzeptieren nach Art. 10 Abs. 3 (d) und Abs. 6 (b) überflüssig Die Information der Zahlungsempfänger gem. Art. 10 Absatz 4 (d) durch den empfangenden Zahlungsdienstleister stellt gerade angesichts der Vereinheitlichung der europäischen Lastschriften auf die SEPA- Lastschrift keine wesentliche Erleichterung für den Verbraucher dar und sollte gestrichen werden. Der Verbraucher muss ohnehin neue Mandate zeichnen, die beim Zahlungsempfänger verbleiben und ohne die der Zahlungsempfänger den Zahlungseinzug nicht durchführen lassen kann. Überdies kann und sollte es nicht Aufgabe des Zahlungsdienstleisters sein, Lastschriften (abgesehen von dem Fall der Kontoschließung, die das Akzeptieren von Lastschriften unmöglich macht) nicht mehr zu akzeptieren. Die entsprechenden Regelungen in Art. 10 Abs. 3 (d) und Abs. 6 (b) sollten gestrichen werden. Die Möglichkeit des Zugriffs eines Lastschrifteinreichers auf das Konto des Verbrauchers ist Gegenstand alleine der Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Lastschrifteinreicher, hier muss ein (SEPA)Mandat widerrufen und/ oder (auf ein neues Konto) erteilt werden. Eine Erschwerung für den

18 Seite 18 von 25 Verbraucher und mit den SEPA-Regulierungen nicht vereinbar wäre es, wenn der Verbraucher darüber hinaus noch den (übertragenden) Zahlungsdienstleister bei dem das Konto fortgeführt wird - anweisen müsste, zu einem bestimmten Datum Lastschriften nicht mehr zu akzeptieren. Würde der Verbraucher dieses Datum nicht hinreichend abstimmen auf den Widerruf des (SEPA)Mandats für das alte Konto und die Erteilung des neuen (SEPA)Mandats für das neue Konto würde das ggf. auch zu ungewollten Rückgaben von Lastschriften führen, die mit erheblichen Nachteilen für den Verbraucher (z.b. Zahlungsverzug, Mahnungen) verbunden sein können. g) Kommunikation zwischen übertragendem Zahlungsdienstleister und Kunden erforderlich In Art. 10 Absatz 6 (c) bzw. Absatz 3 (e) ist zwar geregelt, wie im Fall eines positiven Saldos zu verfahren ist, nicht aber, dass der Verbraucher einen negativen Saldo auszugleichen sowie Karten und Scheck- und Überweisungsvordrucken sowie sonstige Verfügungsvordrucke zurückzugeben hat, bevor das Konto bei dem übertragenden Zahlungsdienstleister geschlossen werden kann (Art. 10 Abs. 3 (f) bzw. 6 (d)). Überdies ist es u. a. zur Übersendung der letzten Kontoauszüge und sonstiger Mitteilungen - ggf. erforderlich, dass der übertragende Zahlungsdienstleister über eine geänderte Anschrift des Verbrauchers informiert wird. Weitere zwischen dem Kunden und dem übertragenden Zahlungsdienstleister im Rahmen der Schließung eines Zahlungskontos insbesondere im Interesse des Kunden zu klärende Fragen ergeben sich z. B., wenn das Girokonto als Lastkonto für Ratenzahlungen oder Verrechnungskonto für Depots vorgemerkt war oder eine Kundenkarte mit Geldkartenfunktion ausgegeben wurde, die vor Kontoauflösung auf das Girokonto zu entladen ist; zu klären wäre weiter auch die Frage, wie ein bestehender negativer Saldo ausgeglichen werden soll (z. B. durch Einzahlung oder Abbuchung von einem anderen Konto). Letztlich kann das Konto erst geschlossen werden, wenn die Schritte in Art. 10 Abs. 6 (b) und (c) bzw. 3 (d) und (e) ausgeführt wurden. Dementsprechend sollte die Kontoschließung zumindest voraussetzen, dass diese Schritte durchgeführt wurden sowie unter den Vorbehalt des Bestehens von noch klärungsbedürftigen Sachverhalten gestellt werden. Das vollständige Fehlen einer Kommunikation zwischen dem Kunden und dem übertragenden Institut ist grds. problematisch und impliziert ein hohes Missbrauchsrisiko. Angesichts des umfassenden Katalogs von Tätigkeiten, die das übertragende Institut innerhalb kürzester Frist durchführen soll, erscheint es erforderlich, dass das übertragende Institut nicht alleine aufgrund der Anforderung eines ihm ggf. unbekannten Instituts handelt, sondern dass der Kunde gegenüber dem übertragenden Institut persönlich erklärt, dass diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden sollen. Den übertragenden Instituten muss es freistehen, weitere Prüfungen (z. B. Anruf, Brief an vorliegende Adresse) anzustellen. Soweit ein Institut diese Prüfung auch im Interesse des Kunden - für erforderlich erachtet, muss es dazu die Gelegenheit erhalten. Die Verpflichtung zur Durchführung der Aufgaben gem. Artikel 10 Absatz 6 in den dort genannten Fristen darf dann erst an den Erhalt der persönlichen Bestätigung des Verbrauchers anknüpfen.

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