Verordnung. vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006)
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1 über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für / zur Verfahrensmechanikerin für *) vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für /Verfahrensmechanikerin für wird staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Warten von Betriebsmitteln, 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, Datenschutz, ) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Seite 1 von 6
2 7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses, 8. Bearbeiten von metallischen Werkstoffen, 9. Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, Kautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen, 10. Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen, 11. Fügen und Umformen, 12. Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zuordnen zu Einsatzgebieten, 13. Verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur Verfahrensdurchführung, 14. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen, 15. Messen, Steuern, Regeln, 16. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Geräten, 17. Qualitätssicherung, 18. Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anlagen, 19. Fertigungsplanung, 20. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen, 21. Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werkstoffen, 22. Fertigungssteuerung, 23. Fertigungsüberwachung, 24. Qualitätsmanagement. 4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Formteile, Halbzeuge, Mehrschicht-Kautschukteile, Bauteile, Faserverbundwerkstoffe und Kunststofffenster nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 7 und 8 nachzuweisen. 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Seite 2 von 6
3 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil aus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus Eisen- oder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des Ergebnisses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen, Schweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus Eisen- oder Nichteisenmetallen insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Umformen bearbeitet werden. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 3. Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen aus Kunststoffen und Metallen, 4. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, 5. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten, 6. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen. 8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Seite 3 von 6
4 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in den Schwerpunkten Formteile, Halbzeuge, Mehrschicht- Kautschukteile, Faserverbundwerkstoffe und Kunststofffenster in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe aus einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. Die praktische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozesssteuerung der Fertigungsanlage und des Qualitätsmanagements enthalten. Außerdem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer Stunde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der Steuerungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwerpunkt Bauteile in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstück: Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren be- oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen, Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unterlagen montieren einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergebnisse; 2. als Arbeitsprobe: Überprüfen, Einstellen oder Instandsetzen von Rohrleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen einschließlich Planen und Dokumentieren der Arbeitsergebnisse. Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 Prozent und die Arbeitsprobe mit 30 Prozent gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik: a) Fertigungssteuerung, b) Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetechnik, c) Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung, d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, f) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen; Seite 4 von 6
5 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage, b) Qualitätsmanagement, c) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, d) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen einschließlich Normen, e) Arbeitsorganisation; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Verfahrenstechnik 40 Prozent, 2. Technische Kommunikation 40 Prozent, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Seite 5 von 6
6 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoffund Kautschuktechnik vom 30. Juni 1997 (BGBl. I S. 1633) außer Kraft. Berlin, den 07. April 2006 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Seite 6 von 6
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*) Vom 17. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten 1 vom 26. April 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten 1 vom 26. April 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 27. Juli 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Vom 11. März 1996 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer / zur Brauerin und Mälzerin
über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer / zur Brauerin und Mälzerin vom 22. Februar 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 vom 28. Februar 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst. vom 15. Juli 2004
über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 vom 20. Juli 2004) Auf Grund des 25
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin
über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 898 vom 23. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zum Automatenfachmann / zur Automatenfachfrau vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht
Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau Vom 28. Februar 2017 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.9 vom 3. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau
über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau vom 28. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 03. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin (Behälterund Apparatebauer-Ausbildungsverordnung - BehAppAu sbv) BehAppAusbV Ausfertigungsdatum: 21.03.1989
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Automobilkaufleuteausbildungsverordnung AutoKflAusbV Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
VERORDNUNG über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/ zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
VERORDNUNG über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/ zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492 ff.) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 in der geänderten Fassung vom 12. Juli 2000 und vom 29. November 2000 Auf Grund des 25 der Handwerksordnung in der
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin. vom 20. April 2010
über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 28. April 2010) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin. vom 20. April 2010
über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen / zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 28. April 2010) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung