Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)
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- Til Breiner
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1 Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in) - nachstehend Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger genannt - und SZB Eingliederungshilfe Krefeld Blumenstr Krefeld Telefon: 02151/ nachstehend SZB EGH genannt - wird mit Wirkung vom.der folgende Betreuungsvertrag geschlossen:.../1
2 Blatt 2 1 Allgemeines Grundlagen der Erbringung der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Rahmen der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX sind der NRW-Rahmenvertrag nach 79 SGB XII sowie die zwischen SZB EGH und dem Landschaftsverband Rheinland geschlossene Leistungs- und Prüfvereinbarung gemäß 75 SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom und die Vergütungsvereinbarung vom SZB EGH ist berechtigt, die einzelfallbezogenen Hilfeleistungen (direkte Betreuungsleistungen), Kooperationskontakte mit der Bezugsperson der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers ohne deren Anwesenheit ( 1, Ziff. 4 der Leistungs- und Prüfvereinbarung) sowie Gruppenangebote ( 4, Ziff. 1 der Leistungs- und Prüfvereinbarung) abzurechnen (vgl. auch 4 dieses Betreuungsvertrages). 2 Leistungen 1. Art, Inhalt und Umfang des individuellen Hilfebedarfs der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers werden entsprechend der Leistungs- und Prüfvereinbarung vom auf der Grundlage des Hilfe- und Betreuungsplanes bzw. des entsprechenden Bewilligungsbescheides des Landschaftsverbandes erbracht. 2. Änderungen des Leistungsumfanges sind im Einzelfall fristgerecht zu beantragen. 3 Leistungserbringung 1. Die Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) i.s. des 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX werden durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. SZB EGH stellt bei dem Personaleinsatz eine größtmögliche Kontinuität sicher (Bezugspersonensystem). Die angemessenen Wünsche der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers werden dabei berücksichtigt. 2. Das individuelle Betreuungsangebot wird gemeinsam mit der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger erarbeitet (Hilfe- und Betreuungsplan). Um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehende eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten, erfolgt die Konkretisierung der.../2
3 Blatt 3 Einzelziele im Rahmen der individuellen Hilfeplanung. SZB EGH verpflichtet sich, die am Bedarf der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers erbrachten Leistungen in einem Nachweis (vgl. 4) zu erfassen sowie dem Landschaftsverband Rheinland die geforderten Qualitätsnachweise vorzulegen. 3. SZB EGH verpflichtet sich, geäußerte Beschwerden, die mit der Erfüllung dieses Vertrages in Zusammenhang stehen, umgehend nachzugehen. 4 Grundlagen der Abrechnung und Zahlungsweise 1. SZB EGH berechnet die einzelfallbezogenen Hilfeleistungen (direkte Betreuungsleistungen), Kooperationskontakte und Gruppenangebote entsprechend der Leistungs- und Prüfvereinbarung vom sowie der Vergütungsvereinbarung vom Die Leistungen werden direkt mit dem Landschaftsverband Rheinland abgerechnet. Die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger stimmt durch Unterzeichnung dieses Betreuungsvertrages der direkten Abrechnung durch SZB EGH mit dem Landschaftsverband Rheinland zu. 2. Der Abrechnung ist ein von der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger gegengezeichneter Nachweis über die im Abrechnungszeitraum geleisteten direkten Betreuungszeiten, Kooperationskontakte und Gruppenangebote beizufügen. 3. Sollte eine Kostenübernahme seitens des Landschaftsverbandes Rheinland aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation der Leistungsempfängerin /des Leistungsempfängers nicht erfolgen, erklärt sich die Leistungsempfängerin/ der Leistungsempfänger ausdrücklich damit einverstanden, die Kosten für die einzelfallbezogenen Hilfeleistungen selbst zu übernehmen. 4. Für den Fall, dass der Landschaftsverband Rheinland einen durch die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger zu tragenden Eigenanteil festlegt, erklärt sich die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ausdrücklich damit einverstanden, diesen Eigenanteil zu zahlen. 5 Mitwirkungspflichten der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers 1. Die Leistungsempfängerin /der Leistungsempfänger ist verpflichtet, an der Erstellung und Fortschreibung seines individuellen Hilfeplans sowie an dessen.../3
4 Blatt 4 Umsetzung mitzuwirken. 2. Die Leistungsempfängerin /der Leistungsempfänger verpflichtet sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Will sie / er einen vereinbarten Termin absagen oder verschieben, hat sie / er dies spätestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Über längere Abwesenheitszeiten wie z.b. Urlaub, Kuraufenthalte ist die SZB EGH frühestmöglich in Kenntnis zu setzen. 3. Sofern seitens der Betreuungsperson Unterstützung und Hilfe bzgl. der Alltagsangelegenheiten der Leistungsempfängerin /des Leistungsempfänger erfolgt, hat sie / er der SZB EGH die dafür erforderlichen Unterlagen und Akten zur Verfügung zu stellen. 6 Haftung SZB EGH haftet gegenüber der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und stellt sicher, dass die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind. 7 Datenschutz und Schweigepflicht 1. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der SZB EGH sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers erhoben, gespeichert oder an Dritte (z.b. Kostenträger, behandelnde Ärzte, Therapeuten) übermittelt werden. Die diesbezügliche Einwilligung zur Übermittlung bedarf der Schriftform. 8 Beendigung, Kündigung des Vertrages 1. Dieser Betreuungsvertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet bei Wegfall des individuellen Hilfebedarfs oder Kündigung oder Tod der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers. 2. Die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger kann den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen..../4
5 Blatt 5 9 Besondere Vereinbarungen Der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger ist es völlig freigestellt, ob und von wem sie/er über die Betreuungsleistungen dieses Vertrages hinausgehende Leistungen in Anspruch zu nehmen wünscht. Dies gilt insbesondere für die Wohnraumbeschaffung und überlassung (Betreutes Wohnen) der SZB EGH. 10 Vertragsaushändigung/Unterschriften Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Betreuungsvertrages nebst sämtlicher Anlagen. Die erste direkte Betreuungsleistung findet statt am. Ort, Datum SZB EGH Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger Bevollmächtigte(r) oder Betreuer(in).../5
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