Satzung der Stadt Zweibrücken

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1 2.2-4 Satzung der Stadt Zweibrücken über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Inhaltsverzeichnis 1 - Grundsatz 2 - Unentgeltliche Leistungen 3 - Entgeltliche Leistungen 4 - Schuldner 5 - Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren 6 - Entstehung des Anspruches und Fälligkeit 7 - Haftungsausschluss 8 - Inkrafttreten

2 Satzung der Stadt Zweibrücken über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Der Stadtrat der Stadt Zweibrücken hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des 37 Abs. 1 bis 3 des Brand- und Katstrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie der 2 Abs. 1, 16, 18 Abs. 3 Satz 2, 27 Satz 3, 32 Satz 1 und 33 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung oder dem Wehrleiter anzufordern. (2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadtverwaltung Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden nach 3 Abs. 2 LBKG. 3 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflichtig sind alle in 34 Satz 1 und 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr. (2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der 8 Abs. 2 und 3 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere 1 überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen der 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG;

3 die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch; 3 die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 4 die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirlichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kostenersatzpflichtige oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 1) Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) 2) Maßgebend für die Personalkosten, zu denen auch die Aufwandsentschädigung gemäß 13 Abs. 4 LBKG zählt, sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnissse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Sätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Berechnung der Einsatzdauer der Feuerwehrangehörigen, die während des Einsatzes in der Einsatzzentrale tätig sind. Wird in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Buchstabe d wegen übermäßiger Verunreinigung ein Zuschlag erhoben, sind die durch die Reinigung entstehenden Personalkosten ebenfalls zu ersetzen. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Die erste Einsatzstunde ist voll zu berechnen. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2. 1) 5 geändert durch Satzung vom , in Kraft ab ) 5 Abs. 2 geändert durch Satzung vom , in Kraft ab

4 (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und b) die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif. (5) 3) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung, abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen: a) Für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel: die Selbstkosten der Stadtverwaltung einschließlich eventueller Kosten der Entsorgung zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.h., insbesondere für Lagerhaltung, b) für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen; bei der Ausleihe von Geräten wird die Haftung durch Einzelvereinbarung geregelt, c) für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbeschaffungskosten, d) bei übermäßiger Beanspruch oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.h. (6) Neben dem vorgenannten Personal- und Sachaufwand sind zu entgelten: a) die bei Heranziehung von Werksfeuerwehren zu erstattenden Kosten ( 15 Abs. 4 LBKG), b) die bei Heranziehung im Rahmen der allgemeinen Hilfe an private Hilfsorganisationen zu erstattenden Kosten ( 17 Abs. 1, 36 LBKG). 6 Entstehung des Anspruches und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der 34 und 37 LBKG entsteht mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen. (2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. 3) 5 Abs. 5 geändert durch Satzung vom , in Kraft ab

5 (3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Stadtverwaltung ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern. 7 Haftungsausschluß Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 3 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft.

6 ANLAGE zur Satzung der Stadt Zweibrücken über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Tarif für Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwand bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr bis ab DM EURO 1 Personalaufwand 1.1 Für die Berechnung der Personalkosten wird je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngruppe IX Stufe 8 des jeweils gültigen Monatslohntarifvertrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.h. 1.2 Bei Sicherheitswachen in der Festhalle pro Person und Stunde 9,78 5,00 In begründeten Fällen können Sonderregelungen getroffen werden. 2 Sachaufwand bis ab DM EURO Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf 1 Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug LF ,58 100, Tanklöschfahrzeug TLF ,58 100, Tanklöschfahrzeug TLF 24/48 234,70 120, Kleintanklöschfahrzeug KTL 88,01 45, Sonderfahrzeuge Drehleiter DLK 23/12 391,17 200, Rüstwagen RW 2 293,37 150,00 - mit Kraneinsatz 391,17 200, Ölwehrfahrzeug GW-Öl 146,69 75, Schlauchwagen 68,45 35, Sonstige Feuerwehrfahrzeuge Einsatzleitfahrzeug ELF 1 (Kommandowagen) 29,34 15,00

7 Einsatzleitfahrzeug ELF 2 58,67 30, Mannschaftswagen MTW 58,67 30, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 117,35 60,00 (mit Tragkraftspritze zuzügl. Kosten Ziff oder 3.14) Mehrzweckfahrzeug mit Laderaum 58,67 30, Schlauchboot ohne Außenmotor 29,34 15, Rettungsboot mit Motor 48,90 25, Dekontaminations-Fahrzeug (ohne Beladung) MTW-L 78,23 40, Messfahrzeug Gefahrgut MEF-G 146,69 75, Gerätewagen Atemschutz GW-AS 215,14 110, Gerätewagen Gefahrstoffe GW-G2 244,48 125,00 Für die Gestellung von Fahrzeugen mit Beladung verringert sich das Entgelt um 2/3 pro Stunde, wenn die vorhandenen Geräte nicht zum Einsatz kommen. 3 Feuerwehrtechnisches Gerät Je Tag werden berechnet: 3.1 Handscheinwerfer 19,56 10, Be- und Entlüftungsgerät 35,20 18,00

8 bis ab DM EURO 3.3 Feuerlöscher 14,67 7, Motorsäge 29,34 15, Notstromaggregat bis einschl. 10 KVA 44,98 23,00 bis einschl. 20 KVA 58,67 30,00 Je Einsatz werden berechnet: 3.6 Öl-Auffangbehälter 58,67 30, Preßluftatmer 136,91 70, frei Schlammpumpe 97,79 50,00 Je Tag werden berechnet: 3.10 Druckschlauch 19,56 10, Stahlrohr B/C 19,56 10, Tauchpumpe 39,12 20, Tragkraftspritze bis 400 Liter 58,67 30, Tragkraftspritze über 400 Liter 68,45 35, Wassersauger 48,90 25, Gefahrstoffe-Pumpe 136,91 70,00 4 Personal- und Sachaufwand (Kosten für den Einsatz Dritter) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.h. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zugrunde gelegt. 4.1 Arbeiten an fremden Geräten Füllen von Preßluftflaschen für Feuerwehren und sonstige Hilfsorganisationen pro Liter 2,93 1,50

9 bis ab DM EURO für Sonstige (Private) pro Liter 3,91 2, Einbinden von Schlauchkupplungen je Stück 14,67 7, Schläuche waschen, trocknen, prüfen je Stück 31,29 16, Vulkanisieren von Schläuchen je Flickstück 19,56 10, Wartung von Atemschutzmasken (inkl. Kleinteile wie Dichtringe etc.) je Stück 39,12 20, Wartung von Atemschutzgeräten (inkl. Kleinteile wie Dichtringe etc.) je Stück 78,23 40,00 Zu und 6: Spezielle Ersatzteile (z.b. Sichtscheiben, Lungenautomate etc.) werden gesondert berechnet 5 Aus- und Fortbildung Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen Pauschal pro Person 88,01 45,00 Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Warenhäusern, Banken, Betrieben etc. Pauschal pro Person 136,91 70,00 6 Aufschalten von Brandmeldeanlagen/Schlüsselkästen Grundgebühr pauschal 97,79 50,00 Zusätzlicher Abnahmetermin der Brandmeldeanlagen pro Stunde 78,23 40,00 Jährliche Überprüfung der Schlüsselkästen nach VDS ,91 70,00 7 Verwaltungsaufwand Gebühr bzw. Entgelt für die Bearbeitung jeder kosten- 10,00 10,00 pflichtigen Hilfe- und Dienstleistung bis bis 100,00 100,00"

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