Abrechnung nach 302. Mit Software selbst abrechnen. BRUNIE Software GmbH Jübberder Straße Uplengen

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1 Abrechnung nach 302 Mit Software selbst abrechnen BRUNIE Software GmbH Jübberder Straße Uplengen

2 1. Begrüßung Schulungstagung des Landesinnungsverbandes Niedersachsen / Bremen 05. Bis 07. Oktober 2012 Columbia Hotel Jadealle Wilhelmshaven

3 2. Vorstellung BRUNIE Software GmbH Entwicklung von Software seit 1991 Spezialisiert auf das Gesundheitswesen / Medizinhandel Business Solutions Warenwirtschaft Finanzbuchhaltung Personalmanagement Produktionsplanung Produktionssteuerung Qualitätsmanagement Service Solutions Rezept- und Verordnungsmanagement Therapiemanagement Planung Abrechnung (gem. 302 SGB V) Healthcare Solutions Krankenhaus-Informations-System Mutter-Vater-Kind-Kliniken Materialwirtschaft Rechnungswesen Personalmanagement Individual Solutions Standardlösungen maßgeschneidert! Ready-To-Go

4 3. Vorstellung Helge Bensch Realschule (Städtische Realschule Waltrop) Gymnasium (Theodor-Heuss-Gymnasium Waltrop) Studium Rechtswissenschaften (Ruhr-Universität Bochum) Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten IHK (Pharmaakademie Bremen) Leiter Vertrieb (BRUNIE Software GmbH)

5 4. Auf welcher Grundlage erfolgt die Abrechnung? Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung bildet die Grundlage für die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer gegenüber den Kostenträgern 302 SGB V Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer 291 SGB V Krankenversichertenkarte ( 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 ) 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

6 302 SGB V Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 zu verwenden. (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 73 Abs. 8, 84 und 305a erforderlich sind. (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln. (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich.

7 302 SGB V Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 zu verwenden. (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 73 Abs. 8, 84 und 305a erforderlich sind. (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln. (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich.

8 291 SGB V Krankenversichertenkarte (2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke ( 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich 291a ausschließlich folgende Angaben: 1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversichertennummer, 7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form, 8. Zuzahlungsstatus, 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs; die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.

9 291 SGB V Krankenversichertenkarte (2) Die Krankenversichertenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke ( 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbehaltlich 291a ausschließlich folgende Angaben: 1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversichertennummer, 7. Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form, 8. Zuzahlungsstatus, 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs; die Erweiterung der Krankenversichertenkarte um das Lichtbild sowie die Angaben zum Geschlecht und zum Zuzahlungsstatus haben spätestens bis zum 1. Januar 2006 zu erfolgen; Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Sofern für die Krankenkasse Verträge nach 83 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen der kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.

10 Welche Daten werden benötigt? Leistungserbringer- / Kostenträgerdaten Patientendaten

11 Leistungserbringerdaten / Kostenträgerdaten Art, Menge und Preis der erbrachten Leistung Tag der Leistungserbringung Arzt- und Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes Verordnung des Arztes mit der Diagnose Angaben über den Befund Bezeichnung des HMV nach 139 SGB V

12 Patientendaten Name und Vorname Adresse Geburtsdatum Geschlecht Bezeichnung der Krankenkasse (Name, Kassennummer) Krankenversichertennummer Versichertenstatus Zuzahlungsstatus (Tag des Beginns des Versicherungsschutzes Bei befristeter Gültigkeit der Karte das Ablaufdatum)

13 5. Welche Abrechnungsmöglichkeiten gibt es? Leistungserbringer, die elektronisch abrechnen müssen, haben mehrere Möglichkeiten ihre Abrechnung an die Kassen zu übermitteln: 1) Abrechnungszentrum 2) Selbstabrechnung über das Internet 3) Branchensoftware (z.b. BRUNIE ERP.302 Rezept- und Verordnungsmanagement)

14 Vorteile von BRUNIE ERP.302 RVM Rezept und Verordnungsmanagement Branchenoptimierte Softwarelösung für Klein- und Mittelstandsbetriebe (Multiuser, Mehrmandantenfähigkeit, hochperformante Datenbanktechnologie) Zukunftssicherheit für den Betrieb durch Unterstützung beim Qualitätsmanagement Größtmögliche Unabhängigkeit durch integrierte Datenaustauschfunktionen wie z.b. elektronischer Kostenvoranschlag oder Abrechnung nach 302 Kontrolle über die betriebswirtschaftliche Entwicklung durch Ressourcenplanung und Statistiken Flexibilität im komplizierten Regelwerk der Hilfsmittelabrechnung (Automatische Ermittlung der richtigen Preise und Abrechnungsschlüssel allein auf Basis des Kostenträgers und der Positionsnummer) Organisationshilfe durch Einrichtung beliebig vieler Organisationsbereiche auf Basis des gleichen Kundenstamms, wie z.b. bei Betrieben mit mehreren unterschiedlichen Disziplinen (z.b. Orthopädie mit angeschlossener Podologie) Transparenz (Offenheit zu Fremdsystemen) durch integrierte Schnittstellen zu Standardsoftware (z.b. MS-Word, MS-Excel, Open Office, Rothballer etc.) Investitionsschutz durch Nutzung von Standardhardware (so ist z.b. kein spezieller Drucker für die Bedruckung von Rezepten notwendig) Freiheit bei der Gestaltung aller druckbaren Papierbelege

15 Vielen Dank für Ihr Interesse! Alles Gute für Wünscht die Sie, Ihre Mitarbeiter, Ihren Betrieb! BRUNIE Software GmbH Jübberder Straße Uplengen individuelle Software für Ihren Erfolg!

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