Anmerkungen der Bundesärztekammer
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- Klara Martin
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1 Anmerkungen der Bundesärztekammer ZU DEM BERICHTSENTWURF (2012/0192(COD)) DER BERICHTERSTATTERIN MS. GLENIS WILLMOTT VOM zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (KOM (2012) 369)
2 Seite 2 von 6 A. Ausdrückliche Einbindung unabhängiger Ethik-Kommissionen im Sinne der ICH E6 und der Deklaration von Helsinki Die Bundesärztekammer begrüßt ausdrücklich die im Berichtsentwurf geforderte Einbindung unabhängiger Ethik-Kommissionen in die Bewertung klinischer Prüfungen (Amendments 2, 7, 8, 19, 30, 33 und 66). Befürwortet wird insbesondere die Klarstellung in Amendment 30, die Ethik-Kommissionen in beiden Teilen der Bewertung zu beteiligen. Allerdings wird dieser in Amendment 2 / Erwägungsgrund 2 klar formulierte Grundsatz in den weiteren Bestimmungen zum konkreten Genehmigungsverfahren nur unzureichend umgesetzt. Insbesondere wird die zustimmende Bewertung einer Ethik-Kommission nicht konsistent zur zwingenden Voraussetzung für die Genehmigung einer klinischen Prüfung, s. should in Amendments 2 und 7 und entsprechend die unklare Formulierung in Amendment 33 the view of an ethic committee shall be taken into account. Damit werden international gültige Richtlinien wie die ICH (Topic E 6, Guideline for Good Clinical Practice) und anerkannte ethische Grundsätze wie die Deklaration von Helsinki, die ausdrücklich die Zustimmung der Ethik-Kommission voraussetzen, nicht ausreichend umgesetzt. Die Bundesärztekammer plädiert zur Harmonisierung des vorliegenden Verordnungsentwurfs mit den oben zitierten international akzeptierten ethischen Bewertungsmaßstäben dafür, ein unzweideutiges Erfordernis der zustimmenden Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen in den Erwägungsgründen, in einem neuen Art. 4a sowie in den Allgemeinen Grundsätzen nach Art. 15 aufzunehmen 1. Darüber hinaus sollte die in Amendment 19 vorgeschlagene Definition der Ethik-Kommissionen im Einklang mit der geltenden Definition in der Richtlinie 2001/20/EG auch den Mindestprüfumfang der Ethik- Kommission vorgeben. Auch muss sichergestellt sein, dass ein Wahlrecht des Sponsors ausgeschlossen wird und stattdessen ein transparentes Verfahren zur Festlegung des berichterstattenden Mitgliedstaates eingeführt wird. Ein Wahlrecht birgt die Gefahr, dass der Sponsor einen berichterstattenden Mitgliedstaat wählt, von dem er sich eine besonders günstige Entscheidung erhofft ( Forum-Shopping ). Die Bundesärztekammer fordert daher die Einführung eines eindeutigen und transparenten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anhand objektivierbarer Kriterien, z.b. in Art. 5 Abs. 1. Die Bundesärztekammer begrüßt die Aufnahme einer Stellungnahme zu ethischen Überlegungen und zur Deklaration von Helsinki in den Antragsunterlagen (Amendment 67). 1 Zu konkreten Regelungsvorschlägen zu diesem und den folgenden Punkten wird verwiesen auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer vom zum Vorschlag der Kommission.
3 Seite 3 von 6 B. Beteiligungsrechte der betroffenen Mitgliedstaaten Die Bundesärztekammer begrüßt die vorgeschlagenen erweiterten Beteiligungsrechte der betroffenen Mitgliedstaaten in den Amendments 28 und 29 des Berichtsentwurfes. Angesichts der Entscheidungsbefugnis über die Vertretbarkeit der klinischen Prüfung durch den berichterstaatenden Mitgliedstaat, den die betroffenen Mitgliedstaaten übernehmen müssen, sieht die Bundesärztekammer diese Vorschläge jedoch als nicht ausreichend an. Nicht ausreichend berücksichtigt sind im Besonderen unterschiedliche Überzeugungen der Mitgliedstaaten in bioethischen Kernfragen, die sich einer Harmonisierung entziehen. Die Bundesärztekammer stimmt einem Meinungsaustausch der Mitgliedstaaten über ethische Fragen, wie in Amendments 3 und 6 vorsehen zwar grundsätzlich zu. Zur Stärkung der klinischen Forschung in Europa ist es auch notwendig, dass die Mitgliedstaaten sich um eine möglichst weitgehende Harmonisierung bemühen. Eine in allen Fällen bindende Entscheidung des berichterstattenden Mitgliedstaats über die Frage der Vertretbarkeit ist jedoch nicht akzeptabel. Im Kernbereich bioethischer Fragen gehen die Überzeugungen in den Mitgliedstaaten zum Teil deutlich auseinander, wie zum Beispiel der unterschiedliche Ratifizierungsstand der Biomedizinkonvention zeigt. Die Bundesärztekammer schlägt daher vor, zwar grundsätzlich eine Kooperation der Mitgliedstaaten in ethischen Fragen anzustreben, dem betroffenen Mitgliedstaat jedoch die Möglichkeit zum opt out offen zu halten, wenn er der ethischen Bewertung der übrigen Staaten nicht folgen kann (erweitertes opt-out z.b. in Art. 8 und 19). Eine effektive Beteiligung der betroffenen Mitgliedstaaten setzt ausreichende Konsultationsfristen und geeignete Verfahren voraus. Einerseits fehlt eine Wartefrist für den Eingang von Anmerkungen, vor deren Ablauf der berichterstattende Mitgliedstaat nicht entscheiden darf. Andererseits führt Amendment 28 eine preliminary version des Bewertungsberichts ein, von der nicht klar ist, wie eine final version zustande kommt. Eine deutliche Ausweitung der Fristen im Bewertungsverfahren ist auch im Interesse der Antragsteller geboten. Die kurzen Fristen belasten kommerzielle und insbesondere nichtkommerzielle Antragsteller in unzumutbarer Weise, da bei einem Fristversäumnis der Antrag z.b. nach Art. 5 Abs. 4 als zurückgezogen gilt. Die Regelung belastet den Forschungsstandort Europa, anstatt ihn zu fördern, und erschwert den Zugang zu neuen Therapieansätzen für den Einzelnen. Die Bundesärztekammer widerspricht daher entschieden der Eintschätzung im Explanatory Statement, die vorgeschlagenen Fristen seien angemessen. Sie plädiert für deutliche Erweiterungen der Fristen in Art. 5, Art. 6, 7, 11 und 17.
4 Seite 4 von 6 C. Öffnungsklausel für die Einführung höherer Schutzstandards für vulnerable Gruppen Die Bundesärztekammer begrüßt, dass für vulnerable Gruppen zusätzliche Schutzmaßnahmen gefordert werden (Amendment 12). Auch die Forderung, die Rechte, das Wohlergehen und die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer über alle anderen Interessen zu stellen, werden von der Bundesärztekammer begrüßt (Amendment 44). Dennoch beobachtet die Bundesärztekammer mit Sorge, wie die Bedeutung eines individuellen Nutzens und der individuellen Einwilligung gerade bei besonders vulnerablen Gruppen gegenüber kollektiven Interessen zurücktritt. Die Konkretisierung in Amendment 49 ist nicht ausreichend, um den derzeit bestehenden Schutzstandards in allen Mitgliedstaaten gerecht zu werden. Durch Amendment 50 soll dieses Niveau noch weiter unterschritten werden. Die Bundesärztekammer fordert daher eine Öffnungsklausel für die Einführung im Einzelfall höherer Schutzstandards für vulnerable Gruppen durch die Mitgliedstaaten. Die Bundesärztekammer plädiert daher für Ergänzungen in Art. 28, 31 und 32.
5 Seite 5 von 6 D. Sonstige Änderungsvorschläge der Berichterstatterin Im Amendment 8 widerspricht die Bundesärztekammer den einleitenden Feststellungen. Die Behauptung, die bestehenden nationalen, regionalen und lokalen Strukturen hätten zu Verzögerungen und Fragmentierung geführt, ist durch die Daten der Kommission nicht ausreichend belegt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass den Anliegen, um die es in der ethischen Bewertung geht, durch ein dezentral verankertes System besser entsprochen werden kann. Die ersten beiden Sätze von Erwägungsgrund 14a sind daher zu streichen. Es bestehen dagegen keine Bedenken gegen eine weitere Harmonisierung und einen Austausch von best practices. Dem weiteren Text des Amendments wird daher zugestimmt. Amendment 9 wird begrüßt. Ein forum shopping nach einer möglichst wohlwollenden Bewertung sollte unterbunden werden. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Bundesärztekammer erneut die Forderung nach einer eindeutigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anhand objektivierbarer Kriterien. Amendment 16 wird abgelehnt. Allein die Zulassung bietet aufgrund harmonisierter europäischer Rechtsvorschriften die Gewähr für Sicherheit und Wirksamkeit eines Arzneimittels in einer festgelegten Dosierung bei einer konkreten Indikation für eine definierte Patientengruppe. Eine normal clinical practice dagegen kann erheblichen Schwankungen zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen. Ein Ziel der Verordnung (EG) 1901/2006 war es dagegen, die Anwendung von Arzneimitteln bei Kindern, die weitaus am häufigsten off label behandelt werden, gerade durch valide Daten aus klinischen Prüfungen (beispielsweise zur altersadaptierten Dosierung) abzusichern. Ein standardisierter off label use würde schließlich auch die Erprobung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung unter nicht kontrollierten Bedingungen und ggf. zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben. Aus den genannten Gründen hat die Bundesärztekammer grundsätzliche Bedenken gegen Erleichterungen für eine nicht näher definierte Standardbehandlung. Wenn diese aber beibehalten werden sollen, ist zumindest eine Klarstellung im Sinne von Amendment 17 notwendig und begrüßenswert. Amendment 18 wird abgelehnt. Amendment 27 wird abgelehnt. Umfang und Inhalt einer Aufklärung wird maßgeblich durch nationale Rechtsvorschriften, durch sprachliche Gepflogenheiten sowie durch den ärztlichen Versorgungsstandard im jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Der Entwurf der Kommission ging zutreffend davon aus, dass die Aufklärung ein nationales Dokument sein muss. EUweite Guidelines der Kommission sind dafür nicht sachgerecht. Amendment 43 wird abgelehnt. Die Aufklärung muss durch ein Mitglied der Prüfgruppe erfolgen, denn nur Mitglieder der Prüfgruppe sind über die klinische Prüfung ausreichend informiert. Eine angemessene fachliche Qualifikation ( appropriately qualified individual ) reicht nicht aus. Die Person, die das Aufklärungsgespräch führt, muss auch über die klinische Prüfung und das Prüfpräparat im Detail informiert sein.
6 Seite 6 von 6 Nach der Überzeugung der Bundesärztekammer muss die Aufklärung darüber hinaus durch einen Arzt erfolgen. Nur ein Arzt verfügt über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um den Studienteilnehmer umfassend über die mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken und Nachteile sowie über Therapiealternativen aufzuklären. Die Aufklärung kann daher nur durch ein ärztliches Mitglied des Prüfungsteams erfolgen. Amendment 47 wird abgelehnt. Siehe Amendment 27. Amendment 54 wird abgelehnt. Die Anwendung eines Arzneimittels innerhalb normaler klinischer Praxis ist kein geeignetes Kriterium, um für ein außerhalb der Zulassung eingesetztes Arzneimittel Erleichterungen bei der Sicherheitsberichterstattung zu rechtfertigen. Amendment 56 wird abgelehnt. Die Meldung von SAE an den Zulassungsinhaber ist keine zusätzliche Bürde für den Sponsor, sondern entspricht dem für zugelassene Arzneimittel auch in der Routineanwendung vorgeschriebenen Meldeweg. SAE können (beispielsweise bei Generika) auch auf Verunreinigungen im Herstellungsprozess und nicht nur auf den Wirkstoff selbst zurückzuführen sein. Deshalb ist eine unmittelbare Information des Zulassungsinhabers selbst sachgerecht. Amendment 60 sollte angepasst werden. Eine unbefristete Archivierung des Trial Master File auch bei jedem einzelnen Prüfer belastet die teilnehmenden Prüfzentren unverhältnismäßig. Amendment 70 sollte angepasst werden. Eine ausgewogene ( balanced ) Alters- und Geschlechtsverteilung ist nicht immer sachgerecht. Die Bundesärztekammer regt an, grundsätzlich eine Erklärung darüber zu verlangen, warum die Alters- und Geschlechtsverteilung repräsentativ ist.
PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
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