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1 POLITISCHE GEMEINDE THAL H A F E N R E G L E M E N T Hafenanlage Staad vom Gemeinderat genehmigt am 17. Dezember 2007 / 11. März 2013

2 - 2 - HAFENREGLEMENT Der Gemeinderat Thal erlässt gestützt auf Art. 5. des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und Art. 18 der Gemeindeordnung vom 23. März 2003 sowie auf Art. 19 der Schifffahrtsverordnung vom 25. April 1980 (sgs ) folgendes Hafenreglement: I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Die Politische Gemeinde Thal und die Ortsgemeinden Altenrhein und Thal betreiben unter der Bezeichnung Hafengesellschaft Staad gemeinsam den Bootshafen Staad für private Wasserfahrzeuge. Das Reglement gilt für alle Benützer und Besucher der Hafenanlage Staad Art. 2 Hafenkommission Die Hafenkommission besteht aus 6 Mitgliedern, die von den beteiligten Gemeinden delegiert werden. Ein Mitglied des Gemeinderates präsidiert die Kommission. Aufgaben und Pflichten der Hafenkommission sind geregelt in der Vereinbarung über den Bootshafen Staad unter den beteiligten Gemeinden. Die Hafenkommission kann bestimmte Personen mit Aufsichts- und Ordnungsbefugnissen ausstatten. (Hafenmeister etc.). Den Weisungen dieser Personen ist strikte Folge zu leisten. Art. 3 Hafenmeister Die Hafenkommission wählt den Hafenmeister und dessen Stellvertreter. Dem Hafenmeister obliegt die Aufsicht über die gesamte Hafenanlage, die Wartung der Anlagen und Einrichtungen, sowie die Platzzuweisung von Gästebooten. Die Einzelheiten seiner Aufgaben sind in einem separaten Pflichtenheft festgelegt. Art. 4 Anmeldungen / Mietvertrag / Kündigung Anmeldungen für Bootsliegeplätze sind schriftlich an den Hafenmeister oder die Hafenkommission einzureichen. Dasselbe gilt auch bei einem Bootswechsel. Plätze dürfen unter den Mietern ohne Zustimmung nicht abgetauscht werden. Für die Zuteilung der Bootsplätze ist die Hafenkommission zuständig. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

3 - 3 - Bootsliegeplätze können gemietet werden, wenn der Mieter im Besitze eines eigenen Bootes und einer Betriebsbewilligung ist, die auf seinen Namen lautet. Die Betriebsbewilligung muss vom Kanton St. Gallen ausgestellt und für den Bodensee Gültigkeit haben. Es ist nicht gestattet Bootsplätze weiter zu vermieten oder anderen Personen zu überlassen. Der Hafenmeister oder die Hafenkommission kann die amtliche Betriebsbewilligung für das Boot zur Einsichtnahme verlangen. 1 An juristische Personen werden grundsätzlich keine Liegeplätze vergeben. Ausnahmen können ortsansässigen Werftunternehmen, die in der Gemeinde Thal steuerpflichtig sind gewährt werden. Ebenfalls können bei wassersportbezogenen Vereinen von lokalem und öffentlichem Interesse Ausnahmen gemacht werden. 2 Pro Person wird grundsätzlich maximal 1 Hafenplatz zugeteilt. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die Hafenkommission. Dies gilt insbesondere bei den in Abs. 3 aufgeführten Personen. Es ist in der Regel nicht möglich, mehr als zwei Hafenplätze pro Person zuzuteilen. 3 Die Hafenkommission kann an gemeinschaftliche Eigentümer einen Liegelatz vergeben. Als Vertragspartner gilt derjenige Miteigentümer, der in den kantonalen Bootszulassungspapieren eingetragen ist. Die Namen und Adresse sämtlicher Miteigentümer sowie allfällige Änderungen sind der Hafenkommission innert 30 Tagen schriftlich zu melden. Eine Person darf nur einer Eigentümergemeinschaft angehören. Die Übertragung des Hafenplatzes bzw. dessen Mietverhältnisses auf einen anderen Miteigentümer ist nur möglich, falls dieser der Hafenkommission seit mind. drei Jahren als solcher gemeldet ist. Das Bootsplatz-Mietverhältnis wird durch einen Mietvertrag geregelt. Die Hafenordnung ist Bestandteil des Vertrages. Der Mietvertrag gilt für ein Jahr und wird ohne Kündigung automatisch verlängert. Das Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember mit Einschreibebrief gekündigt werden. Art. 5 Verweis auf übrige Vorschriften oder Gesetze Sämtliche für die Schifffahrt auf dem Bodensee gültigen Gesetze und Verordnungen sind einzuhalten. Darüber hinaus wird von jedem Wassersportler Höflichkeit und Zuvorkommenheit im Sinne echter Seemannschaft erwartet. Art. 6 Der Hafen und seine Anlagen sind für Schiffe und Personen in Seenot offen zu halten. 1-3 Art. 4 Abs. 3 bis 5 eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. März 2013

4 - 4 - II. HAFENPLÄTZE / BOOTSVERKEHR / ORDNUNG Art. 7 Hafenplätze Die Boote müssen ordnungsgemäss am Bug und Heck vertäut und seitlich gegen nebenan liegende Boote mit Fendern gesichert werden. Die Vertäuung ist laufend dem Wasserstand anzupassen. Jede Veränderung am Bootsplatz, das Schlagen von zusätzlichen Pfählen oder das Setzen von Bojen ist verboten. Als Rammschutz dürfen ausschliesslich Fender verwendet werden. Insbesondere Auto- und Rollerpneus sind nicht gestattet. Bootseigner, welche ihr Boot längere Zeit nicht beaufsichtigen können, bestimmen einen Bootsbetreuer und melden diesen dem Hafenmeister. Bei Abwesenheit sind Datum und Zeit der Rückkehr dem Hafenmeister zu melden und auf der an jedem Platz vorhandenen Tafel sichtbar zu machen. Gästeplätze dürfen während längstens drei Tagen ununterbrochen vom gleichen Boot belegt werden. Gastboote die länger als 24 Stunden im Hafen verbleiben, sind in jedem Fall dem Hafenmeister zu melden. Art. 8 Bootsverkehr Im Hafen und in der Hafeneinfahrt darf nur im Schritttempo (max. 3 Knoten, resp. 5.5 km/h) gefahren werden. Jeglicher Wellenschlag ist zu vermeiden. Die Ufer der Hafenanlage und der Mole sind nicht überwacht. Die Benützung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Art. 9 Ordnung Boote, die Nachbarschiffe gefährden oder durch ihren verwahrlosten Zustand das Hafenbild stören, sind auf Weisung des Hafenmeisters zu entfernen. Die Bootsplätze sind bis spätestens am 31. Mai mit dem eigenen Boot zu belegen. Wenn ein Bootsplatz nicht termingerecht besetzt werden kann, ist der Hafenmeister über den Grund und den voraussichtlichen Belegungstermin zu informieren. Das Betreten der Schiffe durch Unberechtigte, sowie das Baden, Tauchen und Fischen im gesamten Hafengebiet und bei den Anlagestellen der öffentlichen Schifffahrt, sind verboten. Bei der Fäkalienabsauganlage dürfen Boote nur für die Entsorgung während maximal zehn Minuten festgemacht werden. Hunde sind auf dem ganzen Hafenareal an der Leine zu führen. In der Hafenanlage gilt Nachtruhe ab 22 Uhr.

5 - 5 - Spezielle Weisungen erfolgen durch Anschlag an der Informationstafel beim Hafengebäude. III. BENÜTZUNG DES HAFENAREALS Art. 10 Entsorgung, Müll- und Wertstoffsammelstelle Die Benutzung der Fäkalienabsauganlage ist für jedermann zugänglich und gebührenfrei. Tragbare Toiletten (Porta Potti) können gratis entsorgt werden. Für Abfälle sind die offiziellen Kehrichtsäcke der Gemeinde zu benutzen. Sie können im Container beim Hafengebäude deponiert werden. Für Altmetall und Altglas sind separate Container vorhanden. Altpapier darf gebündelt in der Wertstoffsammelstelle deponiert werden. Art. 11 Gewässer- und Umweltschutz Die Schifffahrts- und Gewässerschutzpolizeilichen Vorschriften sind strikte zu beachten. Der Hafen ist sauber zu halten. Es dürfen keine festen und keine flüssigen Abfälle in den See gelangen, oder über Bord geleert werden. Bei Austreten von ölhaltigen oder chemischen Flüssigkeiten ist sofort die Polizei zu benachrichtigen. Die Bootswäsche mit Chemikalien und/oder Putzmitteln ist untersagt. Art. 12 Krananlage Die Krananlage (Nutzlast max. 6 t) steht für die Ein- und Auswasserung gegen Entgelt zur Verfügung. Die Bedienung erfolgt nach Voranmeldung durch den Hafen-meister. Die Telefonnummer ist am Anschlagbrett beim Hafengebäude ersichtlich. Es dürfen nur für den Verkehr auf dem Bodensee zugelassene Boote eingewassert werden. (Zulassungsdokument) Art. 13 Elektrische Versorgung Die Elektrischen Anlagen dürfen nur für 230 V/max. 6 A benützt werden. Veränderungen an den festen Installationen sind verboten. Mängel sind dem Hafenmeister zu melden. Klimaanlagen dürfen im Hafen nur betrieben werden, wenn sich Personen auf dem Boot aufhalten. Art. 14 WC-Anlagen / Duschen Im Hafengebäude stehen Wasch- und WC-Anlagen zur Verfügung. Duschen können gegen Gebühr benützt werden. Der Hafenbetrieb ist vom 1. November bis 31. März eingestellt.

6 - 6 - Art. 15 Lagerung von Booten / Winterbetrieb Eine kurzzeitige Lagerung von Booten, Bootswagen und andern Gegenständen ist im Hafengebiet und auf dem übrigen öffentlichen Grund nur mit Bewilligung des Hafenmeisters gestattet. Aussenbordmotoren müssen vom Boot entfernt werden, wenn das Boot im Hafen überwintert wird. Ausnahmen gelten für Arbeitsschiffe und Sportfischerboote die regelmässig auslaufen. Für Boote, die im Hafen überwintert werden, ist der Bootseigner verantwortlich. Wenn Boote zur Verhütung von Frostschäden beheizt werden, kann beim Hafenmeister ein Stromzähler angefordert werden. Die Abrechnung erfolgt individuell. IV. Abgaben, Betriebskosten und Gebühren Art. 16 Grundsatz Für jeden Liegeplatz ist durch dessen Mieter eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich aus der Liegeplatzgebühr, der Wassernutzungsentschädigung an den Kanton und dem Betriebskostenbeitrag zusammen und gilt für ein Kalenderjahr. Die Nutzungsgebühr ist unabhängig der Dauer der tatsächlichen Belegung für das ganze Jahr geschuldet. Die Hafenkommission legt die Nutzungsgebühren gemäss Art. 17 bis 19 fest. 3 Die Nutzungsgebühren sind nach der Rechnungsstellung innert 30 Tagen zu bezahlen. Säumige Mieter werden gemahnt. Ist trotz Mahnung die Nutzungsgebühr nach 60 Tagen nicht bezahlt, steht der Hafenkommission das Recht zu, den Liegeplatz unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen per sofort zu kündigen. Die Hafengesellschaft kann weitere Gebühren, insbesondere für Gästeplätze, Kranbenützung oder Bearbeitungsgebühren erheben. Die Hafenkommission legt die Gebühren in einem Tarif fest. Ausser den hoheitlichen Abgaben sind alle Gebühren und Abgaben mehrwertsteuerpflichtig. Art. 17 Liegeplatzgebühr Die Liegeplatzgebühr deckt den Sondervorteil aus der alleinigen Nutzung eines Bootsliegeplatzes an einer öffentlichen Sache ab und dient insbesondere der Finanzierung der Investitionen. Die Liegeplatzgebühr wird pro m 2 des Liegeplatzes festgelegt und beträgt pro Jahr Fr bis Fr pro m 2 zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Anpassung der Liegeplatzgebühr für das folgende Jahr ist bis spätestens 31. August des laufenden Jahres mitzuteilen.

7 - 7 - Art. 18 Nutzungsentschädigung an den Kanton Die kantonale Nutzungsentschädigung gemäss Art. 5 der Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung (sgs ) wird den Liegeplatzmietern proportional zur belegten Fläche anteilmässig überbunden. Art. 19 Betriebskostenbeitrag Zur Deckung der Betriebskosten des Bootshafens wird ein jährlicher Betriebskostenbeitrag proportional zur belegten Fläche erhoben. Art. 20 Kurtaxe Bootsplatzmieter mit Kabinenboot und eingerichteter Schlafstätte sowie Gäste sind abgabepflichtig gemäss Kurtaxenreglement und -tarif der Politischen Gemeinde Thal. V. Haftung Art. 21 Jede Benützung der Hafenanlage durch Liegenplatzmieter, Gäste und Besucher erfolgt in eigener Verantwortung. Alle Risiken aus dem Bootsbetrieb sind vom Liegeplatzbenützer selber zu versichern. Für Diebstähle lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab. Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 des Schweizerischen Obligationenrechts bleibt vorbehalten. Das Begehen der Steganlagen während der Frostperiode geschieht auf eigene Gefahr. VI. PARKIEREN VON FAHRZEUGEN Art. 22 Parkplätze Auf dem Hafengelände stehen nur Kurzzeit Parkplätze für den Warenumschlag zur Verfügung. Der Parkplatz befindet sich südlich der SBB-Haltestelle. Bootsplatzmieter können gegen eine Pauschale beim Hafenmeister eine Dauerkarte für die Sommersaison lösen. Diese muss auf dem Armaturenbrett sichtbar deponiert sein. VII. SANKTIONEN Art. 23 Bei wiederholten Verstössen gegen diese Hafenreglement sowie bei Erregung öffentlichen Ärgernisses hat die Hafenkommission die Möglichkeit, ein Hafenverbot auszusprechen resp. gegenüber den Mietern den Mietvertrag ohne Rückerstattungsanspruch des Mieters mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

8 - 8 - VIII. AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS Art. 24 Art. 25 Dieses Reglement tritt nach dem Referendumsverfahren mit der Genehmigung durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. Dieses Reglement ersetzt die Verordnung über die Schiffländen und Bootsanlagen (Hafenreglement) vom 12. Oktober Die Referendumsauflage erfolgte vom: Januar 2008 bis 21. Februar Mai 2013 bis 30. Mai 2013 Thal, den 17. Dezember 2007 / 11. März 2013 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident Robert Raths Der Gemeinderatsschreiber Christoph Giger Vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 17. März 2008 Nachtrag zu Art. 4 vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 10. Juni 2013 Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Der Leiter des Rechtsdienstes lic.iur. Max Schlanser

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