Agenda Thesen zur Entwicklung der Anwaltschaft im OLG-Bezirk Celle (ohne Berücksichtigung eventueller EU-Einflüsse)

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1 Ausgabe Nr. 7/2014, Agenda Thesen zur Entwicklung der Anwaltschaft im OLG-Bezirk Celle (ohne Berücksichtigung eventueller EU-Einflüsse) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Kammermitglieder, die Grundsatzabteilung der RAK Celle hat einen Blick in die Zukunft der Kolleginnen und Kollegen speziell in unserem Kammerbezirk geworfen und nach langer Diskussion die nachfolgenden Thesen aufgestellt, die den Zustand im Jahr 2020 darstellen sollen. Die Mitglieder der Abteilung halten es für ihre Aufgabe, Sie mit dieser Zukunftsprognose zu konfrontieren. Die Thesen sind bewusst provokativ gefasst. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine verfasste Meinung des gesamten Kammervorstandes. Vielmehr sind die Thesen auch im Kammervorstand durchaus umstritten. Die Abteilung würde sich allerdings freuen, wenn eine lebhafte Diskussion angestoßen würde. Dazu hat die Kammer ein Diskussionsforum auf der Homepage unter eingerichtet. Erreicht werden soll durch die Thesen jedenfalls, dass sich der Einzelne mit ihnen auseinandersetzt und jeder für sich die erforderlichen Schlüsse zieht. Hinweis: Bei der hier dargestellten Agenda handelt es sich um eine Kurzfassung. Die Langfassung finden Sie auf unserer Homepage unter Die Thesen: 1. These: Die Anwaltschaft im Allgemeinen verliert die klassischen Gebiete Mietrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht. Der dem RVG zugrunde liegende Gedanke der Quersubventionierung funktioniert nicht mehr. Schon heute sind 80 % der Mietrechtsfälle (abgesehen von Räumungen) kostendeckend auf RVG-Basis nicht mehr zu bearbeiten. Dasselbe gilt in Teilen für das Familienrecht, da die Streitwerte zu niedrig sind und der zur Bearbeitung erforderliche Aufwand zu hoch ist. Ebenso verhält es sich bei Verkehrsunfällen, da die Versicherungswirtschaft ein System entwickelt hat, welches für die Anwaltschaft nur noch unrentable Restprobleme (Nutzungsausfall, geringes Schmerzensgeld) übrig lässt. Auf Zeithonorarbasis lassen sich die genannten Verfahren nicht bearbeiten, weil sie für den Mandanten dann schlicht nicht bezahlbar sind.

2 2. These: Es besteht ein Überangebot auf den falschen Rechtsgebieten. Weil These 1 nicht erkannt wird, spezialisieren sich die Anwälte auf den falschen Rechtsgebieten. Im Bezirk gibt es zur Zeit 489 Fachanwälte für Familienrecht, 451 Fachanwälte für Arbeitsrecht, 164 Fachanwälte für Verkehrsrecht und 136 Fachanwälte für Mietrecht. Da davon auszugehen ist, dass diese Gebiete ohnehin von der Mehrheit aller Anwälte bearbeitet werden, entsteht hier ein deutliches Überangebot, obwohl gerade in diesen Gebieten (Ausnahme z. Zt. noch Arbeitsrecht) der wirtschaftliche Deckungsgrad am geringsten ist. Die zukunftsträchtigen Gebiete mit hoher fachlicher Tiefe wie IT-Recht (Prognos S. 128), Erbrecht und Versicherungsrecht (die letzten beiden aus demographischen Gründen Stichwort Seniorenrecht) werden nicht gesehen (Prognos S. 95). 3. These: Das RVG verliert seine zentrale Bedeutung. Die gesetzliche Vergütung, basierend auf Streitwerten, führt im Moment zu folgendem Ergebnis: Angelegenheiten mit niedrigen Streitwerten (siehe These 1) sind nicht mehr kostendeckend zu bearbeiten, solche mit mittleren Streitwerten sind für Verbraucher nicht mehr zu bezahlen. Schon heute ist der durchschnittliche Kündigungsschutzprozess mit einem Streitwert von um die für den Mandanten, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und nicht über eine mehr als 10jährige Betriebszugehörigkeit verfügt, wirtschaftlicher Unsinn. Die zu erstreitende Abfindung (über 80 % der Fälle) wird durch das Anwaltshonorar nahezu aufgefressen", ganz zu schweigen von Arzthaftungsfällen. Durch das GNotKG sind die Gerichtskosten in einer Art angehoben worden, dass bei höheren Streitwerten die Gerichtskosten höher sind als die Anwaltskosten. In beiden Fällen (hohe wie niedrige Streitwerte) wird die Anwaltschaft gezwungen sein, sich mit Honorarvereinbarungen, angepasst an die Interessen und Möglichkeiten des Mandanten, zu behelfen. Der permanente Ruf der Anwaltschaft, der Gesetzgeber möge die gesetzlich geregelte Vergütung erhöhen, ist ein Holzweg. Der Glaube, die Rechtsschutzversicherer würden das Problem auffangen, ist ein Irrglaube. Die Rechtsschutzversicherer verlangen schon heute von ihren Vertragsanwälten more for less (EDV-Ausstattung, Zertifizierung, dafür geringeres Honorar). 4. These: Die Spezialisierung und der Kostendruck führen zu großen Einheiten. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rechtsgebiete mit geringen Streitwerten im Grunde nur noch von Spezialkanzleien bearbeitet werden können. Will eine Kanzlei auch die Bearbeitung dieser Gebiete (neben anderen, lukrativen) anbieten, so ist dies nur möglich, wenn sich mehrere Spezialisten zusammenschließen. Die unweigerliche Folge ist eine Vergrößerung der Kanzlei, wiederum mit der Folge, dass sich die Mandate dort konzentrieren. Im Kammerbezirk liegt der durchschnittliche Honorarumsatz der Anwälte in Sozietäten um ca. 20 % über demjenigen der in Einzelkanzleien Tätigen, der Erlös gar um knapp 100 % (STAR-Umfrage Celle 2010). Dementsprechend liegt die Kostenquote der Einzelanwälte bei 63 %, diejenige der Sozietäten bei 49 %. 5. These: Der Einzelanwalt als Allgemeinanwalt ist die Ausnahme. Diese These folgt unmittelbar aus der Vorherigen. Die oben genannten Gebiete, wie auch alle anderen Gebiete mit niedrigem Honoraraufkommen werden kostendeckend und mit vertretbarem Zeitaufwand nur noch von Spezialisten bearbeitet, die diese Spezialgebiete in einer Nische oder in großen Einheiten (siehe These 4) betreiben, mit dem Vorteil, aufgrund des Spezialwissens und der Masse der Fälle noch kostendeckend arbeiten zu

3 können. Dies ist aber für einen einzelnen Anwalt bestenfalls auf einem oder zwei Gebieten möglich. Auf dem Land verschärft sich die Situation für den Einzelanwalt noch, was zum einen an der demographischen Entwicklung, insbesondere aber daran liegt, dass die jungen Menschen in die Städte ziehen, die Anwälte folgen. Die Bevölkerung auf dem Land schwindet (Prognos S. 93). Die Folge ist, dass allen Beteuerungen der Politik zum Trotz Gerichte geschlossen werden, mit den absehbaren Folgen für die dort ansässigen Anwälte. 6. These: EDV wälzt den Markt um. Von Teilen der Anwaltschaft offenbar noch weitgehend unbemerkt entwickelt sich bereits jetzt ein durch den technischen Fortschritt mögliches Geschäftsfeld für Rechtsdienstleistungen im Internet. Intelligente, algorithmisch gesteuerte Programme ermöglichen es dem Laien, selbst komplette Schriftsätze - ohne anwaltliche Hilfe - zu fertigen. Programme, wie beispielsweise Portale zur Online Scheidung, fertigen aus den vom User eingegebenen persönlichen Daten, die vom Programm abgefragt werden, automatisch, ohne Zutun des Anwalts, z.b. einen Scheidungsantrag, einen Miet- oder Arbeitsvertrag, eine Kündigungsschutzklage und ähnliche standardisierbare Schriftstücke, die sodann, wenn anwaltliche Unterzeichnung erforderlich ist, beim Anwalt direkt ausgedruckt werden oder beim Mandanten. Nimmt man Moore s Law (Susskind S. 10) hinzu, wonach sich in einem Zyklus von ca. drei Jahren die Leistungsfähigkeit von Prozessoren verdoppelt, während sich ihr Preis gleichzeitig halbiert, so ist unschwer vorhersehbar, dass z. B. Videokonferenzen (eine heute noch recht teure Technologie) Verhandlungen im Gerichtssaal ersetzen werden. 7. These: Das Rechtsdienstleistungsgesetz verliert seine Bedeutung. Wenn die Anwaltschaft bestimmte Mandantenkreise und bestimmte Mandate nicht mehr bedient bzw. von bestimmten Mandanten nicht mehr aufgesucht wird, ergibt sich für diese Mandanten ein Zwang nach anderweitiger Beratungsmöglichkeit. Die Wirtschaft bedient dieses Interesse (RDG hin oder her) als Serviceleistung oder gegen geringes Entgelt (siehe These 5). Der Druck auf den Gesetzgeber, dies zu legalisieren, wird so groß werden, dass er das RDG aufhebt. Selbst wenn er das nicht tut, wird es faktisch komplett ausgehöhlt. 8. These: Es gibt eine sanktionierte Fortbildungspflicht. Der Zwang zur Spezialisierung und die Möglichkeit der elektronischen Informationsbeschaffung führen schon jetzt dazu, dass sowohl Gerichte wie auch Mandanten immer höhere Qualitätsansprüche an die Anwaltschaft herantragen (s.o.) Die Anwaltschaft kann sich gegenüber nichtanwaltlicher Konkurrenz nur durch höhere Qualität durchsetzen und ist mehr denn je gezwungen, dies unmissverständlich nach außen zu kommunizieren. Dies geht nur, indem die Anwaltschaft selbst darstellt, dass die Anwälte zur permanenten Fortbildung gezwungen sind, gleichgültig ob Fachanwalt oder nicht. 9. These: 59 a BRAO fällt. In der Anwaltschaft bestehen seit langem Bestrebungen, den Katalog des 59 a BRAO auszuweiten. Schon jetzt gibt es diesbezügliche Verfassungsbeschwerden von Patentanwälten ( BVerfG AnwBl 2014, 270), einem Arzt und einer Apothekerin. Beginnt man, diesen Katalog auszuweiten, so findet sich keine vernünftig begründbare Einschränkung mehr (Das Bild des Friseurs oder des Taxifahrers als Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unmöglich. In Wirklichkeit geht es um Architekten, Unternehmensberater und Makler). Wenn aber der Katalog endlos aufgebläht wird oder komplett entfällt, ist der Paragraph gegenstandslos. Dies führt unweigerlich zu

4 Fremdkapitalbeteiligungen, da nichtanwaltliche Berufsträger Mehrheiten erlangen können. Einzig offen bleibt, ob sich reine Kapitalgeber an Anwaltsgesellschaften beteiligen dürfen und ob hierfür Interesse besteht. In England hat sich ein Kapitalgeber an einer Anwaltsgesellschaft beteiligt und diese hat sodann mit einem Millionenbetrag eine Fernsehwerbekampagne gestartet (Susskind S.7). Man stelle sich folgenden Fernsehspot vor: Advocard ist Anwalts Liebling und Advocards Liebling ist die Kanzlei XY. 10. These: Ein Großteil der Anwaltschaft ist abhängig beschäftigt. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Tatsachen gibt es viele Anwälte, die durch ihre Anwaltstätigkeit mit noch einigermaßen vertretbarem Aufwand kein ausreichendes Einkommen mehr erzielen. Schon heute liegt das durchschnittliche Stundeneinkommen des Einzelanwalts im Kammerbezirk bei 22, dasjenige eines Partners bei 41 (STAR 2010). Da der Kostendruck steigt, die Einnahmen aber nur geringfügig (eine Erhöhung der RVG-Sätze ist nicht mehr zu erwarten), sind viele Anwälte im Anstellungsverhältnis tätig. Abschließend noch zwei weitere Hinweise: Die Anwaltschaft ist weiblicher. Von den Studienanfängern im WS 2009/2010 waren 56,6 % weiblich, bei den Absolventen des 2. Examens ca. 50 %. Über 50 % der Rechtsanwältinnen sind nach 1996 in den Anwaltsberuf getreten. Bei den Männern liegt diese Zahl bei 30%, das heißt, dass der weibliche Teil der Anwaltschaft bereits heute viel jünger ist (Prognos S. 114f). Dies wird zu einer Umstellung der Arbeitsverhältnisse in den Kanzleien führen. Die Anwaltschaft wird hier deutlich flexibler werden (müssen). Geänderte Bürozeiten, Home-Office-Arbeitsplätze u. ä. werden auch das Bild des Auftritts der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit verändern. Die Anwaltschaft verliert ihre Sonderstellung. Die Sonderstellung, die die Anwaltschaft (z. Zt. noch zu Recht) aus ihrem Status als Organ der Rechtspflege" herleitet, wird entfallen. Die Anwaltschaft ist - aus welchen Gründen auch immer - erpicht darauf, sich die kaufmännischen Gesellschaftsformen zu erschließen. Darüber hinaus führt das oben Gesagte dazu, dass sich die Anwaltschaft in immer größerem Maße zu einem Wirtschaftsbetrieb entwickelt. Diese Gesamtschau wird dazu führen, dass die Gefahr, dass Anwälte als normale Wirtschaftsunternehmen, sprich Kaufleute betrachtet werden, immer größer wird. Materialien: Richard Susskind, Tomorrow s Lawyers, An Introduction to Your Future, (Oxford University Press 2013) Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030, Eine Zukunftsstudie für die deutsche Anwaltschaft, DAV/Prognos- Institut 2013 STAR 2010, Daten zur wirtschaftlichen Lage der Anwälte im OLG-Bezirk Celle Zukunft der Anwaltschaft Ihr Leben Ihr Beruf, Umfrage der RAK-Celle bei den ab 2010 Im OLG-Bezirk Celle neu zugelassenen Rechtsanwälten/innen Ein Anwalt zum Preis von 7,99 britischen Pfund, Nicola de Paoli, AnwBl 2014, 328

5 Beileger zur KKM Nr. 7/2014, I. 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern Am fand in München die 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Schwerpunktthema war der Nachbesserungsbedarf im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Um eine Überarbeitung einiger Gebührentatbestände zu begründen, werden die Kammermitglieder gebeten, entweder uns an Frau Rechtsanwältin Passenheim oder der Bundesrechtsanwaltskammer, dort Frau Franke mitzuteilen: - in welchen Fällen und wie häufig die neue Terminsgebühr nach Nr VV RVG in den Kanzleien bereits angefallen und in welchen Fällen trotz erheblichen Aufwands die Gebühr gerade nicht angefallen ist; - ob in sozialrechtlichen Angelegenheiten der Wegfall der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu einem Anstieg der Gerichtsbescheide geführt hat und - ob für das Güterichterverfahren eine eigene Terminsgebühr eingeführt werden sollte, die neben der Terminsgebühr im streitigen Gerichtsverfahren entsteht. II. Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte gebildete Kommission hat vor wenigen Tagen einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Der Katalog versteht sich, so heißt es im Text, als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Ausdrücklich wird festgelegt, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht. Es wird allen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, schon während des Rechtsstreits konkret zum Streitwert vorzutragen, so dass das Gericht gehindert wird, automatisch den Streitwert nach dem Katalog festzusetzen. Den Streitwertkatalog finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles. III. Änderung der Berufsordnung (BORA) - 23 BORA zum Die Satzungsversammlung hat sich auf eine Ergänzung des 23 BORA, der das Abrechnungsverhalten des Anwalts regelt, geeinigt. 23 BORA wird um folgenden Zusatz ergänzt:... und das von ihm errechnete Guthaben auszuzahlen. 23 BORA lautet zum wie folgt: Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. Hintergrund ist eine Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom ), wonach ein Anwalt nicht gegen 23 BORA verstößt, wenn er nach Beendigung des Mandats zwar den erhaltenen Honorarvorschuss mit seinem Mandanten unverzüglich abrechnet, einen etwa verbleibenden Überschuss zu Gunsten des Mandanten aber nicht unverzüglich an diesen auskehrt. Die Satzungsversammlung war der Auffassung, dass hinsichtlich der Auszahlungspflicht nach Abrechnung eine berufsrechtliche Regelungslücke besteht und hat diese in Ergänzung des 23 BORA um eine Auszahlungsverpflichtung geschlossen.

6 IV. Neue Anwaltsausweise ab Die Rechtsanwaltskammer Celle weist darauf hin, dass ab dem die Anwaltsausweise nur noch mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt erteilt werden. V. 2. Soldan Moot Anwälte als Juroren gesucht Vom bis finden in Hannover die mündlichen Verhandlungen zum 2. Soldan Moot statt. Für die Begutachtung der Schriftsätze sowie der Plädoyers werden Anwälte benötigt, die als Juroren fungieren. Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich bitte an VI. Hinweis der Rechtsanwaltskammer Celle Die Geschäftsstelle in Celle ist in der Zeit vom bis einschließlich wegen interner EDV-Schulungen telefonisch nicht erreichbar. VII. Neue Handhabung zur Ehrung der nichtanwaltlichen Kanzleimitarbeiter-/innen ab dem Ab dem ändert die Rechtsanwaltskammer Celle ihre Handhabung zur Ehrung der nichtanwaltlichen Kanzleimitarbeiter-/innen. Der Vorstand hat in seiner Sitzung am beschlossen, dass nichtanwaltliche Kanzleimitarbeiter-/innen ab dem 25. Dienstjubiläum und danach im 5-Jahresrhythmus mit der Urkunde Im Dienste des Rechts zu ehren sind, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Celle stellt. Gleichzeitig tritt die Verleihungs-Satzung über die Verleihung der Verdienst-Medaille vom außer Kraft, die vorsah, dass ab dem 40. Dienstjubiläum neben der Urkunde eine Verdienst-Medaille verliehen wurde. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiterin Frau Schipper unter oder telefonisch unter der VIII. Ausbildung 1. Prüfungstermine für unsere Auszubildenden (auch zu finden unter Ausbildung beim Anwalt) Hildesheim Abschlussprüfung Winter 2014/2015 Zwischenprüfung 2015: (nur falls für den Bezirk erforderlich) Schriftlich: Abschlussprüfung Sommer 2015: Mündlich: Mündlich: Schriftlich: Neue Ausbildungsvergütungssätze zum Auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seiner Sitzung am beschlossen, dass für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem die Ausbildungsvergütungssätze so festzusetzen sind, dass sie abzüglich 20 % die bislang empfohlenen Mindestsätze nicht unterschreiten. Die Referenzvergütungen lauten ab dem : 1. Ausbildungsjahr: 405, mindestens 325, 2. Ausbildungsjahr: 544, mindestens 435, 3. Ausbildungsjahr: 656, mindestens 525.

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