Umsetzung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Ist die Skepsis der Pensionskassen angezeigt?

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1 Umsetzung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Ist die Skepsis der Pensionskassen angezeigt? Patrick Spuhler Dipl.phil. II Zugelassener Experte für berufliche Vorsorge Mitglied der eidg. BVG Kommission Partner Prevanto Basel Pensionskassenverband Zürich, 30. Oktober 2015

2 Ausgangslage Heutige Bestimmungen seit in Kraft Im Grundsatz Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeanspruchs (FZL), sofern Vorsorgefall nicht eingetreten Hauptkritikpunkte gegenüber aktuellem Recht Situation des geschiedenen Ehegatten nach Tod des früheren Ehegatten oft prekär, sofern Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten war Höhe der gesamten FZL nicht immer klar (Teile "vergessen"; Ehe endet erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils; Vorbezug ) ca Scheidungen p.a., bei denen mindestens 1 Ehegatte Altersrentner ist 2

3 Wesentlichste Neuerungen ZGB (1) Teilung der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren oder Scheidungsklage) Austrittsleistung auch dann massgebend, falls während hängigem Scheidungsverfahren Vorsorgefall eintritt Teilung von bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten (laufende Alters- oder Invalidenkinderrenten sind nicht betroffen) wie folgt: Invalidenrente vor dem Rücktrittsalter: Teilung der hypothetischen "Austrittsleistung" (WEF-Bezüge werden nicht hinzugezählt) 3

4 Wesentlichste Neuerungen ZGB (2) Invalidenrente nach dem Rücktrittsalter oder Altersrente: Teilung der Rente durch Gericht nach Ermessen unter Beachtung der Ehedauer und der Vorsorgebedürfnisse (somit nicht Teilung des Deckungskapitals) 4

5 Wesentlichste Neuerungen ZGB (3) Verrechnung von Ansprüchen auf FZL oder von Rententeilen (nach Rücktrittsalter; vor Umrechnung in "Geschiedenenrente") Verrechnung von Ansprüchen auf FZL mit Rententeilen setzt Einverständnis der Ehegatten und der Einrichtungen voraus 5

6 Wesentlichste Neuerungen ZGB (4) Verrechnung im Einverständnis Keine Verrechnung Alter 69 Rente Alter 69 Rente zu teilende Rente Kapital Einkauf in Rente oder Barbezug Alter 50 FZL zu teilendes Kapital Alter 50 FZL "Geschiedenenrente" in PK Bezug 65 6

7 Wesentlichste Neuerungen ZGB (5) Der berechtigte Ehegatte kann innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Umwandlung einer in Form einer Rente zugesprochene Entschädigung in eine lebenslange Rente (nach neuer Regelung) verlangen Zivilrechtliche Rente Rente nach Recht der beruflichen Vorsorge sofern im Scheidungsurteil eine zeitlich nicht limitierte Rente ausgesprochen wurde und im Zeitpunkt der Scheidung ein Vorsorgefall eingetreten war und der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Umwandlung der Rente eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach dem Rücktrittsalter bezieht. 7

8 Wesentlichste Neuerungen IPRG Für ausnahmslos jede Scheidung in der Schweiz gilt schweizerisches Recht Ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Vorsorgeausgleich Ausländische Gerichtsentscheidungen über die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind nicht anerkannt Für Vorsorgeansprüche im Ausland können Ehegatten einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren 8

9 Wesentlichste Neuerungen BVG (1) Zum BVG Altersguthaben gehören neu: Rückzahlungen von Vorbezügen (in gleichem Verhältnis wie beim Vorbezug Obligatorium zu Überobligatorium) Beträge aus Scheidungen (Regelung Anteil im FZG) Wiedereinkauf nach Scheidung (Regelung Anteil im FZG) Anspruch auf BVG-Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, wird nicht tangiert (anders, falls Anspruch nach Einleitung entsteht) 9

10 Wesentlichste Neuerungen BVG (2) Zugesprochene Rententeile sind nicht massgebend für Berechnung der anwartschaftlichen Ehegattenrente Löst BVG-Waisenrente bestehende BVG-Alters- oder Invalidenkinderrente ab, so bleibt Höhe unverändert Kann zugesprochene Rente oder FZL nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden (keine Einkaufsmöglichkeit), steht Auffangeinrichtung zur Verfügung (falls nicht in Freizügigkeitseinrichtung) Umwandlung des so geäufneten Guthabens durch die Auffangeinrichtung in eine Rente (nach ihren Tarifen) auf Verlangen (frühestens ab Alter 58; spätestens mit Alter 70, falls Weiterführung Erwerbstätigkeit) 10

11 Wesentlichste Neuerungen FZG (1) Belastung der zu übertragenden Austrittsleistung im Verhältnis BVG-Altersguthaben zum gesamten Guthaben in der Einrichtung des verpflichteten Ehegatten (sinngemäss, falls Rente übertragen wird) In der Praxis? "Spielraum", falls mehrere Vorsorgeeinrichtungen (massgebende Vorsorgeeinrichtung in Scheidungs-konvention bestimmt) Gutschrift der übertragenen Austrittsleistung oder Rente in demjenigen Verhältnis, wie die Belastung erfolgte, in der Einrichtung des berechtigten Ehegatten Einkauf nach Scheidung führt zu derselben anteil-mässigen Gutschrift BVG/Rest wie bei Belastung 11

12 Wesentlichste Neuerungen FZG (2) Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle Rentenübertagung Überweisung in Kapitalform verlangen (Wahlmöglichkeit im Reglement) Ausgleichsberechtigter Ehegatte Alter 65/64 erreicht Volle Invalidenrente oder Alter 58 erreicht Vor Alter 58 Leistung aus Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehegatten Lebenslange "Geschiedenenrente" oder: Übertragung in Pensionskasse, sofern Einkauf noch möglich Übertragung an PK oder FZ-Einrichtung oder auf Verlangen: Lebenslange "Geschiedenenrente" Übertragung an Pensionskasse; an Freizügigkeits- oder Auffangeinrichtung, sofern kein Einkauf in Pensionskasse möglich 12

13 Wesentlichste Neuerungen FZG (3) Jährliche Meldepflicht bis Ende Januar aller Personen, für die im Dezember des Vorjahrs Guthaben geführt wurden, an die Zentralstelle für die zweite Säule 13

14 Versicherungstechnische Herausforderungen Führen einer neuen Rentenart (lebenslange "Geschiedenenrente", ohne Anwartschaften) für eine nicht in der Pensionskasse versicherte Person Umwandlung der zugesprochenen Rente in eine "Geschiedenenrente" gemäss den vom BSV vorgegebenen Tarifen, d.h. Eingriff in die Tarifhoheit einer Vorsorgeeinrichtung Spezielle Anforderungen in einzelnen Fällen, insbesondere Überversicherung Invalidenrente vor dem Rücktrittsalter ohne geführtes Altersguthaben 14

15 Teilung Altersrente: BSV Tool 15

16 Teilung Altersrente Derselbe technische Zinssatz (1) Beispiel: TZ = 3.0%; Alter 70; Alter ex-frau: 60 Rente: CHF 48'000 (Mann) (+ Anwartschaft auf ER = 60%) CHF 10'000 zugesprochene Rente Deckungskapital: CHF 706'000 (kollektive Berechnung) Rente: CHF 38'000 (Mann) (+ 60% Anwartschaft auf ER) Deckungskapital: CHF 559'000 Rente: CHF 8'157 (Frau) 1) sofern 60 Jahre alt Deckungskapital: CHF 147'000 Total Deckungskapital CHF 706'000 1) Bewertungsschema BSV; nicht definitiv Wechsel von kollektiver zu individueller Berechnung hält Gesamt-DK konstant Kein Verlust für Vorsorgeeinrichtung 16

17 Teilung Altersrente Derselbe technische Zinssatz (2) Beispiel: TZ = 3.0%; Alter 70; Alter ex-frau: 80 Rente: CHF 48'000 (Mann) (+ Anwartschaft auf ER = 60%) CHF 10'000 zugesprochene Rente Deckungskapital: CHF 706'000 (kollektive Berechnung) Rente: CHF 38'000 (Mann) (+ 60% Anwartschaft auf ER) Deckungskapital: CHF 559'000 Rente: CHF 17'233 (Frau) 1) sofern 80 Jahre alt Deckungskapital: CHF 147'000 Total Deckungskapital CHF 706'000 1) Bewertungsschema BSV; nicht definitiv Wechsel von kollektiver zu individueller Berechnung hält Gesamt-DK konstant wirkt sich auf Rentenhöhe ex-frau aus 17

18 Teilung Altersrente Unterschiedlicher Technischer Zinssatz Gleiches Beispiel, aber mit technischem Zinssatz Vorsorgeeinrichtung 2.0%; Umrechnung mit 3.0% Rente Mann CHF 48'000 DK CHF 780'000 Ex-Frau Alter 60 Ex-Frau Alter 80 Rente ex-frau CHF 8'157 Rente Mann CHF 38'000 DK CHF 784'000 Rente ex-frau CHF 17'233 Rente Mann CHF 38'000 DK CHF 774'000 Fazit: leichte Verluste oder Gewinne bei ungleichem technischen Zinssatz; aber marginal, da Rentenumrechnung ("Zähler und Nenner") mit denselben (vorgegebenen) BSV-Tarifen bestimmt 18

19 Fazit Versicherungstechnik Teilung Altersrente Dank geplanter Anwendungsvorschrift Differenzen nur bei unterschiedlichen technischen Zinssätzen; aber in vertretbarem Rahmen Wechsel von kollektiver auf individuelle Berechnung (ohne Anwartschaft) führt zu unterschiedlich hohen zugesprochenen Renten (altersabhängig) 19

20 Teilung Invalidenrente vor Rücktrittsalter Sparguthaben Invalidenrente Teilung Teilung Sparguthaben; in der Regel nur Kürzung der Altersrente Alter 65 Sofortige Rentenkürzung Sparguthaben Teilung (hypothetische Austrittsleistung) Invalidenrente Alter 65 Temporäre Invalidenrente einfacher Fall Lebenslängliche Invalidenrente vor Rücktrittsalter: anspruchsvoller 20

21 Anspruchsvolle Lösung bei lebenslänglicher IR vor Rücktrittsalter Sparguthaben muss bei lebenslänglicher Invalidenrente i.d.r. neu bestimmt werden Dieselbe Problematik stellt sich aber auch bei Reaktivierungen von Invaliden Lebenslängliche Invalidenrente ist in diesem Fall zu kürzen; Bundesrat hat dies noch zu regeln Kein Anspruch des Invaliden auf Wiedereinkauf Regelung muss vorsehen, dass Berechnung gemäss Tarif der betroffenen Vorsorgeeinrichtung erfolgt, unter Wahrung der Gleichbehandlung innerhalb der Einrichtung, ansonsten entstehen Verluste 21

22 Teilung bei Koordination Teilung einer oftmals nur teilweise zurückgestellten koordinierten Invalidenrente Verluste Gefahr des falschen Anreizes bei vorbehaltloser Teilung (Scheidung würde zu höheren Leistungen führen) Bundesrat hat Vorgehen zu regeln Regelung muss für Pensionskasse kostenneutral und frei von falschem Anreizsystem sein 22

23 Aufgaben der Pensionskasse bei Scheidung Auskunftspflicht gegenüber versicherten Person und Gericht über Höhe der massgebenden Guthaben sowie BVG-Anteil; weitere Informationspflichten werden in Verordnung geregelt Anpassung BVG-Altersguthaben bei Übertragung bzw. bei Erhalt Austrittsleistung Umwandlung der zugesprochenen Rente in "Geschiedenenrente" neue Destinatäre ohne Anwartschaft bei lebenslänglicher Invalidenrente: Berechnung hypothetische Austrittsleistung und Kürzung der Invalidenrente allenfalls Koordinationsberechnung bei Teilung Zusätzliche Abklärungen bei Überweisungen (Kapital versus Rente; Pensionskasse versus Freizügigkeitseinrichtungen / Auffangeinrichtung etc.) 23

24 Weitere Aufgaben der Pensionskasse Anpassung BVG-Altersguthaben bei Vorbezug und Rückzahlung WEF sowie bei Wiedereinkauf nach Scheidung Meldepflicht bis Ende Januar der im Dezember des Vorjahrs mit einem Vorsorgeguthaben versicherten Personen Schriftliche Zustimmung Ehegatte auch bei reglementarisch vorgesehenen Kapitalleistungen Erhöhte Auskunftspflicht Alleinige Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte Anteil bekannt? 24

25 Vorkehrungen durch Pensionskasse Anpassungen der Verwaltungssoftware Neue Leistungsart ("Geschiedenenrente") Konsequente Führung Anteil BVG zu Überobligatiorium (auch für Rente) Einkauf in BVG neu möglich (aus Scheidung) Umsetzung Meldepflicht Schulung Verrechnungsmöglichkeiten Überweisungsmodalitäten Buchhaltung, Jahresabschluss allenfalls Anpassung Kontenplan und Anhang zur Jahresrechnung (sofern Swiss GAAP FER diese zusätzliche Leistungen detailliert "verlangt") Anpassungen des Vorsorgereglements 25

26 Durchführbarkeit / Würdigung Durchführbarkeit gegeben, aber Inkrafttreten sollte nicht zu "sportlich" angesetzt werden ( wohl eher (zu) früh) Keine wesentlichen versicherungstechnischen Mehrkosten (mit Ausnahme Mehraufwand Administration) zu erwarten Verordnung hat die zwei technischen Spezialfälle (Kürzung lebenslängliche Invalidenrente vor Rücktrittsalter und Koordination) kassenfreundlich zu regeln, ansonsten fallen Mehrkosten an Administration wird komplexer (neue Rentenart; Informationen etc.) Rückwirkung (Umwandlung bestehender Renten) = Eingriff in rechtskräftige Sachverhalte 26

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