Übungen Öffentliches Recht II
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- Berndt Geiger
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1 Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
2 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
3 Rechtsweg im Personalrecht (Bund) Rechtsschutz Bund Bundesgericht Beschwerde in öff. rechtlichen Angelegenheiten Alle Streitigkeiten betreffend Gleichstellung Alle Streitigkeiten über CHF oder Grundsatzfrage Bundesverwaltungsgericht Departement Bundesrat Verfügungen gegenüber leitenden Angestellten Aufsichtsbehörde, z.b. Departement Verfügende Instanz, z.b. Amt (zum Verfahren vgl. Art. 13 u. 14 BPG) Bundesrat Erstinstanzliche Verfügungen betr. leistungsabhängigen Lohnbestandteilen, soweit nicht Gleichstellung der Geschlechter betreffend Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
4 Fristlose Kündigung im Bundespersonalrecht Art. 12 Abs. 7 BPG Fristlose Auflösung 6 Nach Ablauf der Probezeit gelten als Gründe für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: a. Die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b. Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten; c. Mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; d. Mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. Schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; f. Der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. 7 Als Grund für die fristlose Kündigung durch die Vertragsparteien gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf. Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
5 Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung der fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Urteil 2A.495/2006 des Bundesgerichts vom Das Bundespersonalgesetz umschreibt damit die Voraussetzungen für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal wörtlich gleich wie Art. 337 Abs. 2 OR die "wichtigen Gründe" für die fristlose Auflösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse. Art. 12 Abs. 7 BPG erwähnt zwar den "wichtigen Grund" nicht ausdrücklich, was jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers keine Abweichung vom Obligationenrecht bedeute Ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses ist nach der Praxis der Eidgenössischen Personalrekurskommission etwa dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung die öffentlichen Interessen, namentlich das Vertrauen der Verwaltung in ihre Bediensteten, sowie das gute Funktionieren des Dienstes in Frage stellen würde. Nur ein besonders schweres Fehlverhalten des Angestellten rechtfertigt die fristlose Kündigung. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Auflösung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
6 Kündigungsschutz im Bundespersonalrecht Art. 14 Abs. 1 und 3 BPG 1 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie: a. wichtige Formvorschriften verletzt; b. nach Art. 12 Abs. 6 und 7 nicht begründet ist; oder c. zur Unzeit nach Art. 336c OR erfolgt ist. 3 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare Arbeit an, wenn er oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere weil sie: a) missbräuchlich nach Art. 336 OR ist; oder b) diskriminierend nach Art. 3 oder 4 GlG ist. Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
7 Welche Regelung gilt im Kanton X? Art. 36 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch: 1. Kündigung 2. Art. 37 Kündigungsfristen 1 Die Kündigungsfrist beträgt: c) ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate. Ansonsten finden sich keine Regelungen bzgl. einer fristlosen Entlassung, ABER: Art. 2 Abs. 1 verweist auf das Privatrecht! Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
8 Kündigungsschutz im Privatrecht (Art. 319 ff.) Normen zum Kündigungsschutz Art. 336 OR Missbräuchliche Kündigung Art. 336c OR Kündigung zur Unzeit Art. 337c OR Ungerechtfertigte fristlose Kündigung Wichtige Unterschiede zum Öffentlichen Dienstrecht Der Grundsatz der Weiterbeschäftigung gilt nicht; Verhältnismässigkeitsprinzip im Öffentlichen Dienstrecht; Besondere Verfahrens- und Formvorschriften im Öffentlichen Dienstrecht. Der Kündigungsschutz im Bundespersonalrecht ist stärker ausgebaut als im Bundesprivatrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
9 Fristlosen Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses Urteil 2A.495/2006 des Bundesgerichts vom Diese [privatrechtlichen] Grundsätze [der fristlosen Kündigung in zeitlicher Hinsicht] können auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse nicht unbesehen übertragen werden. Zum einen ist die Kündigung zu begründen, da sie in der Form der Verfügung ergehen muss (Art. 13 Abs. 3 BPG). Zudem ist dem Angestellten nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG). Dazu kommen die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es nicht immer erlauben, unverzüglich zu entscheiden. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Frist sind daher insbesondere die von der Verwaltung unternommenen Bemühungen zur Einhaltung der Erklärungsfrist und ihr weiteres Verhalten, das nicht widersprüchlich sein darf, zu berücksichtigen Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
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