Eckpunkte für krankenhausspezifische Regelungen. In Ergänzung bzw. Abänderung des TVöD-K werden folgende Eckpunkte vereinbart:

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1 :30 Uhr Eckpunkte für krankenhausspezifische Regelungen In Ergänzung bzw. Abänderung des TVöD-K werden folgende Eckpunkte vereinbart: I. Geltungsbereich Nachfolgende Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, wenn sie in - Krankenhäusern einschließlich psychiatrischen Krankenhäusern, - medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder - sonstige Einrichtungen (z.b. Reha-Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind. Protokollerklärung zum Geltungsbereich: Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.b. Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Reha-Einrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Sonstige Einrichtungen können durch Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. II. Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte 1. Umfang der Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bis zum 1. September 2006 dieser Regelungen haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. 2. Zwölf-Stunden-Schichten Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.

2 3. Eingruppierung, Entgelttabelle Entgeltgruppe 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Bezeichnung Ärztin/Arzt Fachärztin/Facharzt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe (12 Monate)* (48 Monate)* (24 Monate)* (48 Monate)* (24 Monate)* (48 Monate)* (48 Monate)* * Verweildauer in der Stufe. Oberärztinnen/Oberarzt: Zulage 500 Euro Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ab In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist. Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt: Zulage 750 Euro Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt). Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden. Für Oberärztinnen und Oberärzte / leitende Oberärztinnen und Oberärzte: Anwendung 41 BT-K mit redaktioneller Anpassung. (Werte auf Basis von 40 Stunden/Woche einschließlich Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West; Tarifgebiet Ost entsprechend der Bemessungssätze ab ,5 %, ab %. 4. Anrechnung von Vorzeiten Ärzte ohne Facharztanerkennung: Zeiten ärztlicher Berufserfahrung werden bei der Stufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung; dies gilt auch für bei In-Kraft- Treten dieses Tarifvertrages beschäftigte Ärzte. 2

3 Ärzte mit Facharztanerkennung: Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung werden bei Neueinstellungen in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß 10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaates approbierten Beschäftigten geleistet worden sind. 5. Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. 6. Teilnahme an Kongressen und Fachtagungen Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen u.ä. ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen. 7. Weitere Regelungen 1. Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden. 2. Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 1. Protokollerklärungen zu Ziffer 2: 1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden. 3. Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. 4. Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und 3

4 zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat die Ärztin/der Arzt nach Maßgabe ihrer/seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen ist die Ärztin/der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin/Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer/seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. III. Regelungen für die Beschäftigten in Krankenhäusern, ausgenommen Ärztinnen und Ärzte 1. Die Beschäftigten, die als Stationsleitungen tätig sind und die bisher keine Funktionszulage bekommen, erhalten eine Zulage in Höhe von 30 Euro. 2. Zahlung einer monatlichen nicht dynamischen Zulage in Höhe von 35 Euro im Tarifgebiet West. Im Tarifgebiet Ost werden 33,43 Euro (95,5%) bzw. 33,95 Euro (97%) gezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte anteilig. Keine Anwendung auf die Entgeltgruppe 1 bis 4. Stattdessen jährliche Einmalzahlung in Höhe von 12 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auszahlung mit der Jahressonderzahlung. Keine Anwendung auf Auszubildende. Erhöhung der Ausbildungsentgelte TVAöD-Pflege im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2007 auf: im ersten Ausbildungsjahr 737,00, im zweiten Ausbildungsjahr 797,00, im dritten Ausbildungsjahr 896,00. Im Tarifgebiet Ost entsprechend Bemessungssätze Tarifgebiet Ost. 3. Jahressonderzahlung anteilig bei Ausscheiden(ohne unständige Entgeltbestandteile). Dies gilt nicht für die Einmalzahlung gemäß III 2 Unterabs. 2. IV. Regelung für alle Beschäftigten in Krankenhäusern 1. Bewertung und Bezahlung des Bereitschaftsdienstes (1) Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v.h. 4

5 Bereitschaftsdienststufe II (über 25 bis 40 v. H. Arbeitsleistung) Bereitschaftsdienststufe III (über 40 bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 75 v.h. 90 v.h. Die Tarifvertragsparteien werden sich über eine Bewertung des Freizeitausgleichs und eine Neubewertung der Bemessungsgrundlage für die Bezahlung (feste Beträge) spätestens bis zum verständigen. Hierbei erfolgt eine Orientierung an dem bisherigen Volumen der Bereitschaftsdienstbezahlung ( 46 BT-K). (3) Die / Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt nach Satz 1 für die als Arbeitszeit errechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes an Feiertagen je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.h. (Werte) der jeweiligen Entgeltgruppe. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. (4) Die errechnete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zeitzuschläge nach Ziffer 3 Satz 2 kann für Ärzte bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Für sonstige Beschäftigte gilt Satz 1, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes notwendig ist oder dies durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung zugelassen ist oder wenn die / der Beschäftigte dem zustimmt. (5) Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt bei Ärztinnen / Ärzten durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. Bei sonstigen Beschäftigten entsprechend 46 Abs. 2 BT-K. 2. Schadenshaftung In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt, ist die / der Beschäftigte von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. 3. Vorweggewährung von Stufen Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können im Einzelfall Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. V. Auszubildende in der Pflege und Geburtshilfe 1. Wechselschicht- und Schichtzulagen sowie andere Zulagen entsprechend 11 Abs. 2 Mantel-TV Schüler bis zum 30. September 2005, soweit den übrigen Beschäftigten des Arbeitgebers diese Zulagen zustehen. 2. Entsprechende Regelung gem. 11 Abs. 3 Mantel-TV Schüler, Anpassung bei etwaiger Änderung des TV Personalunterkünfte a TVAöD-Pflege wird folgende Niederschriftserklärung beigefügt: Niederschriftserklärung zu 10a TVAöD-Pflege: Familienheimfahrten gemäß Satz 1 werden hin und zurückgezahlt. 5

6 VI. Weitere Regelungen 1. Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. 2. Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. 10 TVöD gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des 10 TVöD durch Betriebs- bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden. 3. Satz 1 der Protokollerklärung zu 27 Abs. 1 und 2 gilt für den Zusatzurlaub nach 53 BT-K entsprechend. VII. In-Kraft-Treten, Mindestlaufzeit, Übergangsregelung 1. In-Kraft-Treten: 1. August 2006, 2. Bei abgeschlossenen Sanierungs-/ Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung, einschließlich Tarifverträge nach dem TVsA, treten die vorstehenden Regelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. 3. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 erhalten Ärzte mit dem Entgelt für August 2006 eine anteilige Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. August 2006 im Arbeitsverhältnis stehen. 4. Für die Laufzeit gelten die entsprechenden Regelungen des TVöD. 6

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