Ende von Vertragsbeziehungen

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1 Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170

2 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch einvernehmliche Vertragsaufhebung Vertragsbeendigung ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung 171

3 Ende von Vertragsbeziehungen regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch Hierzu gehört z.b.: - Übergabe und Übereignung der gekauften Sache - vollständige Bezahlung 172

4 Ende von Vertragsbeziehungen/einvernehmliche Vertragsaufhebung einvernehmliche Vertragsaufhebung Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen begründete Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung/zum einvernehmlich aufgehoben wird und aus diesem von keiner Vertragspartei mehr Anspüche erhoben bzw. geltend gemacht werden können. Manchmal sollte auch im IT-Recht der Grundsatz gelten: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende 173

5 Ende von Vertragsbeziehungen/Kündigung Kündigung g oder Ich kündige, Du kündigst, er/sie/es kündigt! ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung g immer entweder/oder befristet befristet fristlos 174

6 Ende von Vertragsbeziehungen/ordentliche Kündigung ordentliche Kündigung Kündigungsrecht gesetzlich / vertraglich geregelt Kündigung form- und fristgerecht ausgesprochen 175

7 Ende von Vertragsbeziehungen/ordentliche Kündigung/gesetzl. o. vertragl. K.-Recht Dauerschuldverhältnisse wie z.b.: Mietverträge Leasingverträge Serviceverträge Wartungsverträge erschöpfen sich nicht mit einem einmaligen Leistungsaustausch, sondern sehen wiederkehrende (z.b. laufende, tägliche, wöchentliche oder monatliche) Leistungen vor. Soweit sie nicht ausdrücklich auf einen bestimmten t Zeitraum befristet t sind, laufen sie immer weiter ohne zu enden. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie grundsätzlich jederzeit, unter Einhaltung von bestimmten gesetzlichen Fristen gekündigt und damit beendet werden können. Soweit die Parteien von den gesetzlich vorgesehenen Fristen abweichen wollen, steht es ihnen grundsätzlich frei längere oder kürzere Fristen vertraglich zu vereinbaren. 176

8 Ende von Vertragsbeziehungen/ordentliche Kündigung/gesetzl. o. vertragl. K.-Recht Dauerschuldverhältnisse wie z.b.: Mietverträge Leasingverträge Serviceverträge Wartungsverträge erschöpfen sich nicht mit einem einmaligen Leistungsaustausch, sondern sehen wiederkehrende (z.b. laufende, tägliche, wöchentliche oder monatliche) Leistungen vor. Soweit sie Es nicht besteht ausdrücklich also insoweit auf einen it grundsätzlich bestimmten t ein Zeitraum jederzeitiges befristet t sind, laufen sie immer weiter Kündigungsrecht/ein ohne zu enden. Deshalb Kündigungsgrund! hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie grundsätzlich jederzeit, unter Einhaltung von bestimmten gesetzlichen Fristen gekündigt und damit beendet werden können. Soweit Soweit die Parteien dies nicht von gewollt den gesetzlich ist, muss vorgesehenen Anderes vereinbart Fristen abweichen werden! wollen, steht es ihnen grundsätzlich frei längere oder kürzere Fristen vertraglich zu vereinbaren. 177

9 Ende von Vertragsbeziehungen/ordentliche Kündigung/gesetzl. o. vertragl. K.-Recht Bei Dauerschuldverhältnissen muß deshalb stets darauf geachtet werden: die vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Frist und die vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Form für die Kündigung eingehalten werden! Ansonsten kann eine ausgesprochene Kündigung g zumindst zum beabsich- tigten Zeitpunkt unwirksam sein, was wiederum erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann! 178

10 Ende von Vertragsbeziehungen/außerordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung oder Das Problem der unterschiedlichen Sichtweise wichtiger Grund Kündigung g formgerecht ausgesprochen 179

11 Ende von Vertragsbeziehungen/außerordentliche Kündigung/wichtiger Grund wichtiger Grund Eine außerordentliche Kündigung setzt stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus! Ein wichtiger Grund ist entsprechend 626 BGB regelmäßig nur dann ge- geben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungs- frist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 180

12 Ende von Vertragsbeziehungen/außerordentliche Kündigung/wichtiger Grund wichtiger Grund Eine außerordentliche Kündigung setzt stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus! Ein wichtiger Grund ist entsprechend 626 BGB regelmäßig nur dann ge- geben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden Stets mit Vorsicht zu genießen!!! unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung/Fristsetzung, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungs- - lieber frist oder einmal bis zu mehr der auffordern/abmahnen vereinbarten Beendigung als einmal des Vertragsverhältnisses zu wenig! nicht zugemutet werden kann. 181

13 Ende von Vertragsbeziehungen/außerordentliche Kündigung/wichtiger Grund wichtiger Grund Eine außerordentliche Kündigung setzt stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus! Ein wichtiger Grund ist entsprechend 626 BGB regelmäßig nur dann ge- geben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden Stets mit Vorsicht zu genießen!!! unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - in der Regel nur nach vorheriger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses Auch hier sind Abmahnung/Fristsetzung, gesetzliche bis zum oder Ablauf der Kündigungs- - lieber frist oder einmal bis zu mehr der auffordern/abmahnen vereinbarten vertraglich vereinbarte Beendigung als Formen einmal des Vertragsverhältnisses zu wenig! nicht zugemutet werden kann. beachten!!! 182

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