Berechnung der Fristen in 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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1 Berechnung der Fristen in 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Nach 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverschuldet an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird dieser Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn - er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder - seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Auf der Grundlage dieser Regelungen sind demnach folgende Punkte wesentlich: 1. Dauer der Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird höchstens für die Dauer von sechs Wochen gewährt. Dabei handelt es sich nicht um Kalenderwochen, sondern in Anlehnung an 191 BGB um 42 Kalendertage. Dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn ein Arbeitnehmer kurz hintereinander wiederholt wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig wird: In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Weise ermittelt, dass die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammengerechnet werden, bis die Anspruchszeit von 42 Kalendertagen verbraucht ist. Das fortzuzahlende Entgelt errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt, das in zu ermittelnden 42 Tagen an den Arbeitnehmer gezahlt worden wäre, wenn er gearbeitet hätte; bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche sind demnach mitzuzählen die arbeitsfreien Werktage ebenso wie die Sonntage (BAG, Urteil vom AZR 461/72; DB 1973, S. 976). Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer reduzierten Anzahl von Arbeitstagen sind innerhalb der Zeitspanne von 42 Kalendertagen die Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung zu belegen, an denen der Arbeitnehmer wegen der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte

2 2. Beginn des Entgeltfortzahlungszeitraums: Bezüglich des Beginns der Entgeltfortzahlung sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: - Soweit ein Arbeitnehmer am Abend nach Arbeitsschluss erkrankt, beginnt der Entgeltfortzahlungszeitraum am folgenden Tag, also am ersten Tag, an dem er nicht zur Arbeit kommen kann, 187 Abs. 1 BGB. - Wenn ein Arbeitnehmer am Morgen vor Beginn der täglichen Arbeitszeit erkrankt, ist bereits der erste Fehltag bei der Berechnung des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums mitzurechnen (BAG, Urteil vom AZR 65/71; DB 1971, S. 2485). - Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsschicht erkrankt, kann der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nicht mitgerechnet werden. Die Frist beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer hat jedoch für die verbleibende Zeit des Arbeitstages, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt zu beanspruchen (BAG, Urteil vom AZR 315/70; DB 1971, S. 871). 3. Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums Bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit endet der Entgeltfortzahlungszeitraum nach sechs Wochen = 42 Kalendertagen unter Berücksichtigung des ersten Krankheitstages. Beispiel: Krankheit A durchgängig vom (Dienstag) vor Dienstbeginn bis Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage von Dienstag, dem bis Montag, den Wenn der Arbeitnehmer in dem o.a. Beispiel erst im Verlauf der Arbeitsschicht am erkrankt wäre, würde der Entgeltfortzahlungszeitraum bis zum andauern. Weiterhin endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein Anspruch auf Weiterzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums besteht allerdings dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Erkrankung gekündigt hat oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, 8 EFZG

3 4. Grundsatz: Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei jedem neuen Krankheitsfall Nach 3 EFZG löst im Grundsatz jede zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung eines Arbeitnehmers einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum bis zur Dauer von sechs Wochen aus, vgl. 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Ein Arbeitgeber kann daher wiederkehrend bei Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers mit Entgeltfortzahlungskosten für die Dauer von bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall belastet werden. Für diesen Grundsatz ist eine Ausnahme in 3 Abs. 1 S. 2 EFZG für den Fall vorgesehen, dass verschiedene Krankheitszeiten des Arbeitnehmers in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, vgl. im Folgenden unter 5. bis 7. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte wesentlich: a) Neue Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers eine neue Krankheit auf, die für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, so löst diese Krankheit keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Es kann lediglich für den Fall, dass die erste Krankheit vor Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes zu Ende ist, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der zweiten Erkrankung noch andauert, die gesamte Sechs-Wochen-Frist ausgeschöpft werden (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, vgl. BAG, Urteil vom AZR 89/80; DB 1982, S. 601). Beispiel: Krankheit A vom bis Krankheit B vom bis Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen = 42 Kalendertage vom bis zum Die hinzugetretene Krankheit B verlängert den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls nicht. b) Neue Arbeitsunfähigkeit ohne zwischenzeitliche Arbeitsleistung Die unter Punkt a) dargestellte Einheit des Verhinderungsfalls kommt nur in Betracht, wenn sich verschiedene Krankheitszeiten zeitlich überlappen. Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten ohne zeitliche Überlappung lösen dagegen gesonderte neue Entgeltfortzahlungsansprüche selbst dann aus, wenn der Arbeitnehmer zwischen den Krankheitszeiten nicht gearbeitet hat

4 Beispiel: Krankheit A vom bis (Freitag) Krankheit B vom bis Ergebnis: Da die beiden Krankheitszeiten sich zeitlich nicht überlappen und den Entgeltfortzahlungszeitraum von 42 Kalendertagen jeweils nicht überschreiten, hat der Arbeitgeber in beiden Krankheitsfällen durchgehende Entgeltfortzahlung zu leisten. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer zwischen den Krankheitszeiten keine Arbeitsleistung zu erbringen brauchte. 5. Möglicher Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei einer fortgesetzten Krankheit Bei Eintritt einer Erkrankung eines Arbeitnehmers kommt der Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen vorangegangener Krankheitszeiten ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um dieselbe Krankheit im Sinne des 3 Abs. 1 S. 2 EFZG handelt. Um dieselbe Erkrankung handelt es sich, wenn die wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht, bzw. wenn sie auf dieselbe chronische Veranlagung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Dieselbe Krankheit ist nicht etwa gleichbedeutend mit die gleiche Krankheit. Soweit z.b. ein Arbeitnehmer mehrfach an einer Erkältungskrankheit leidet, die nicht auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist, kann keine Zusammenrechnung der Krankheitsperioden erfolgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die jeweiligen Erkrankungen völlig ausgeheilt waren. Es liegt auf der Hand, dass es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, ob wiederkehrende Erkrankungen eines Arbeitnehmers auf demselben Grundleiden beruhen, eine zwischenzeitliche völlige Genesung also nicht eingetreten ist. Da Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht über das Krankheitsbild eines Arbeitnehmers informiert werden, sind sie auf die Feststellung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. des behandelnden Arztes hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Fortsetzungserkrankung angewiesen. Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom AZR 389/04; DB 2005, S hat das BAG dabei folgende Grundsätze entwickelt: - Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG also innerhalb der Sechs- bzw. Zwölf-Monats-Frist länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Begründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält

5 - Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. - Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. - Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast. Konkret bedeutet dies bei Erkrankungen, die möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang stehen, für den Arbeitgeber Folgendes: Soweit ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Fortsetzungserkrankung nach Maßgabe der Fristberechnungen in 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist, reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers zur Begründung der Entgeltfortzahlung nicht aus. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer in einem solchen Fall vielmehr verlangen, dass er vom behandelnden Arzt eine Bestätigung beibringt, dass ein Fortsetzungszusammenhang mit den zurückliegenden Krankheitszeiten nicht besteht. Im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kenntniserlangung des Arbeitgebers hinsichtlich einer Fortsetzungserkrankung hat im Übrigen das BAG mit Urteil vom AZR 86/85; DB 1986, S Folgendes festgestellt: Stehen dem Arbeitgeber Ansprüche auf Entgeltrückzahlung zu, weil er wegen Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung zur Zahlung von Krankenbezügen nicht verpflichtet war, werden diese Ansprüche im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erst fällig, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Fortsetzungserkrankung hatte oder sich die Kenntnis ohne schuldhaftes Zögern hätte verschaffen können. 6. Feststellung der Sechs-Monats-Frist gemäß 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG Sofern ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit bereits Krankheitszeiten aufweist, erneut arbeitsunfähig erkrankt, ist zur Klärung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zunächst zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang mit den vorangegangenen Erkrankungen besteht. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der vorangegangenen Entgeltfortzahlungszeiträume für die erneute Erkrankung wiederum Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen zu leisten. Sofern allerdings ein Fortsetzungszusammenhang besteht, kommt eine Anrechnung der zurückliegenden Entgeltfortzahlungszeiträume auf die Dauer der - 6 -

6 erneuten Entgeltfortzahlungspflicht in Betracht: Dies gilt allerdings nur, wenn das Ende des letzten Krankheitsschubs mit derselben Erkrankung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt: Nach 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG verliert der Arbeitnehmer bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Andere Krankheiten in der Vergangenheit, mit denen kein Fortsetzungszusammenhang besteht, spielen dabei keine Rolle. Anfang und Ende der Sechs-Monats-Frist bestimmen sich nach den 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt somit mit dem Tage zu laufen, der auf das Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet mit Ablauf des Tages im darauffolgenden sechsten Monat, der im Datum dem Tage des Endes der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Beispiele: a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am Sie dauert bis zum = 52 Kalendertage Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage, also bis zum Für die restliche Zeit der Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankentagegeld von privat Versicherten gegenüber der privaten Krankenversicherung. Bei späterem Wiedereintritt derselben Erkrankung beginnt die Sechs-Monats-Frist mit dem und endet am Wird der Arbeitnehmer vor dem erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, steht ihm ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu. Kommt es jedoch wegen derselben Krankheit am oder später zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, so steht ihm erneut ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer am Ende des ersten Krankheitsschubs ab dem nicht mehr in der Entgeltfortzahlung stand; für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist kommt es allein auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung an. b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am Sie dauert bis zum = 25 Kalendertage Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit: vom bis = 25 Kalendertage, ferner ab Unter Berücksichtigung der bereits mit Entgeltfortzahlung belegten Bezugszeit von 25 Tagen bei der ersten Arbeitsunfähigkeit steht bei der zweiten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nur noch ein Anspruch für die an 42 Tagen fehlende Zeit, also für 17 Tage zu; der Anspruch endet folglich vor - 7 -

7 Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, konkret mit Ablauf des Zwischen der zweiten und dritten Arbeitsunfähigkeit ist nach der oben dargestellten Berechnungsweise kein Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es fehlt ein Tag; somit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem Dabei ist wie unter Punkt a) dargestellt - unbeachtlich, dass am Ende der zweiten Arbeitsunfähigkeitsperiode kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr bestand. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen hätte vorgelegen, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung erst ab dem aufgetreten wäre. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer in der Sechs-Monats-Frist durchgängig arbeitsfähig gewesen ist; eine zwischenzeitliche anderweitige Erkrankung, die als Fortsetzungserkrankung nicht in Betracht kommt, hemmt den Fristablauf nicht. 7. Feststellung der Zwölf-Monats-Frist gemäß 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG Bei mehrfachen Erkrankungen eines Arbeitnehmers, die im Fortsetzungszusammenhang stehen, ist weiterhin die Zwölf-Monats-Frist nach 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG zu beachten. Danach verliert ein Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Diese Fristberechnung ist nachrangig gegenüber der Überprüfung der Sechs- Monats-Frist nach 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG: Nur für den Fall, dass zwischen den einzelnen Krankheitsschüben derselben Krankheit weniger als sechs Monate liegen und damit ein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung zunächst ausgeschlossen ist, lebt ein Entgeltfortzahlungsanspruch neu auf, wenn seit Beginn der Ersterkrankung ein Zeitraum von zwölf Monaten vergangen ist. Soweit dagegen zwischen dem Ende einer früheren und dem Beginn einer erneuten Fortsetzungserkrankung mindestens sechs Monate liegen, beginnt mit der erneuten Fortsetzungserkrankung ein neuer Zwölf-Monats-Zeitraum. Dazu folgende Beispiele: a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am Sie dauert bis zum = 59 Kalendertage Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit: vom bis = 23 Kalendertage, vom bis = 67 Kalendertage, - 8 -

8 ferner ab In diesem Fall besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch während der ersten Erkrankung für 42 Kalendertage vom bis und während der vierten Erkrankung ab Zwischen dem und dem sowie dem und dem lagen jeweils keine sechs Monate, so dass ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum nach 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG noch nicht entstehen konnte. Auch die Zwölf-Monats-Frist, die ausgehend von der ersten Erkrankung bis einschließlich lief, ist zu Beginn der zweiten und dritten Erkrankung noch nicht abgelaufen. Zwar endet innerhalb der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom bis am die Zwölf-Monats-Frist; der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann jedoch nicht während einer laufenden Arbeitsunfähigkeitsperiode aufleben (BAG, Urteil vom AZR 514/06; DB 2007, S. 1360). Besteht also zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch des Arbeitnehmers, weil die Höchstbezugsdauer von sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten erschöpft ist, so kann der Anspruch auch nicht mit Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums aufleben. Daher kann ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung erst mit dem Krankheitsschub ab dem entstehen. b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am Sie dauert bis zum = 59 Kalendertage Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit: vom bis = 23 Kalendertage, vom bis = 45 Kalendertage Für die erste Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch vom 3.4. bis , bei der dritten Erkrankung vom bis zum Zwar ist bei der Erkrankung vom bis noch kein Zeitraum von zwölf Monaten, ausgehend von der ersten Erkrankung ab , vergangen. Dennoch besteht ein neuer Anspruch, weil das Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ( ) mehr als sechs Monate zurückliegt; ab dem wird dann ein neuer Zwölf-Monats- Zeitraum begründet. 8. Hinzutreten einer Fortsetzungserkrankung zu bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit Im Zusammenhang mit einer Erkrankung, die zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt und die zu späteren Erkrankungen im Fortsetzungszusammenhang steht, sind folgende Fälle zu unterscheiden: - Soweit eine hinzutretende zweite Krankheit nicht über das Ende der ersten Krankheit hinaus andauert, kann sie nicht im Fortsetzungszusammenhang zu - 9 -

9 einem späteren erneuten Auftritt dieser Erkrankung führen, da sie nicht alleinige Grundlage für die Entgeltfortzahlung war. Beispiel: Krankheit A vom bis Krankheit B vom bis Wiedereintritt Krankheit B vom bis Ergebnis: Für die Krankheit A vom bis hat der Arbeitgeber die sechswöchige Entgeltfortzahlung zu erbringen. Auch für die Erkrankung B vom bis muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, da der zurückliegende Krankheitsschub vom bis nicht alleinige Basis für die Entgeltfortzahlung war. - Soweit allerdings eine Krankheit zu einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzutritt und sie über deren Ende hinaus andauert, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil einer möglichen späteren Fortsetzungserkrankung zu werten. Beispiel: Krankheit A vom bis Krankheit B vom bis Wiedereintritt Krankheit B vom bis Ergebnis: Da während des ersten Krankheitsschubs Krankheit B für 10 Tage die alleinige Ursache für die Entgeltfortzahlung war, können diese 10 Tage auf die im Fortsetzungszusammenhang stehende Erkrankung ab dem angerechnet werden, so dass für diesen Krankheitsschub nur noch für 32 Tage, also bis zum , Entgeltfortzahlung zu leisten ist (vgl. BAG, Urteil vom AZR 345/93; DB 1994, S. 1039). 9. Zusammenfassung Zur Überprüfung einer Entgeltfortzahlungspflicht bei aufeinander folgenden Krankheiten, die möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang stehen, empfiehlt sich folgende Überprüfung: - Steht die Erkrankung eines Arbeitnehmers im Fortsetzungszusammenhang zu einer vorangegangenen Erkrankung, d. h. liegt ein nicht völlig ausgeheiltes Grundleiden vor? Insoweit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt eine Bestätigung über eine fehlende Fortsetzungserkrankung beigebracht wird. Soweit ein Fortsetzungszusammenhang nicht besteht, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum

10 - Soweit ein Fortsetzungszusammenhang mit einer vorangegangenen Erkrankung zu bejahen ist, ist der Entgeltfortzahlungszeitraum grundsätzlich insgesamt auf sechs Wochen = 42 Kalendertage beschränkt, wenn der zurückliegende Krankheitsschub nicht mindestens sechs Monate zurückliegt. Dabei kommt es auf das Ende der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung an, nicht auf das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums. Zwischenzeitliche anderweitige Erkrankungen spielen bei dieser Berechnung keine Rolle. - Soweit zwischen den Krankheitsschüben wegen derselben Erkrankung weniger als sechs Monate liegen, erfolgt ausnahmsweise zur Ermittlung eines erneuten Entgeltfortzahlungszeitraumes eine Zusammenrechnung nicht, wenn seit Beginn des ersten Krankheitsschubs mindestens zwölf Monate verstrichen sind. Die Zwölf-Monats-Frist kommt also nur dann zum Tragen, wenn in den zurückliegenden zwölf Monaten wegen wiederholten Eintretens derselben Erkrankung mangels eines Unterbrechungszeitraums von mindestens sechs Monaten kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum begründet werden konnte. Nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums kann nur der Neueintritt eines Krankheitsschubs einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum begründen, in einem fortbestehenden Krankheitsfall lebt dagegen kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf. In einem solchen Fall würde der Arbeitnehmer vielmehr im Krankengeldanspruch bzw. bei privat Krankenversicherten im Krankentagegeldanspruch verbleiben. Düsseldorf, Kö/ca

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