Bachelor- und Master-Studiengänge

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1 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 1 von 8 Stand: Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg Aufgrund von Art. 58 Abs. 1, 61 Abs. 2, 80 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana sowie aufgrund Art. 6 der dazugehörigen Ordinationes erlässt der Bischof von Regensburg für die Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik (HfKM) folgende Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO): Inhaltsverzeichnis: 1 Zweck der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung 2 Zugang zum Studium 3 Immatrikulation 4 Dauer des Studiums, Semestereinteilung, Beurlaubung 5 Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Personen 6 Module 7 Leistungsnachweise und Leistungspunkte 8 Prüfungsausschuss 9 Durchführung von Prüfungen 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 11 Prüfungstermine 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Prüfungsmängel, Ungültigkeit von Prüfungen 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote und der Gesamtnote 14 Einsicht in die Prüfungsakten 15 Modulabschluss-Arbeit, -projekt 16 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen 17 Studienabschlüsse, Zeugnis und Arten der Akademischen Grade 18 Inkrafttreten

2 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 2 von 8 Stand: Zweck der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung regelt den Zugang zum Studium, den Verlauf des Studiums sowie die Prüfungen an den von der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg (HfKM) angebotenen Bachelor- und Master-Studiengängen. 2 Zugang zum Studium Der Zugang zum Studium erfordert das erfolgreiche Ablegen der Eignungsprüfung, in der die ausgeprägte künstlerische Begabung und Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang nachgewiesen wird. 1 Das Zugangsverfahren zu den Bachelor- und Masterstudiengängen finden im Juli eines Kalenderjahres statt. 2 Die Bewerbungen um Zugang zum Studium sind bis zum vorhergehenden 31.Mai einzureichen. Neben der Eignungsprüfung sind als weitere Vorbildungsnachweise und Voraussetzungen erforderlich: 1) 1 Für alle Bachelor-Studiengänge die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. 2 Die Hochschule kann Ausnahmen zulassen, soweit der Bewerber eine außergewöhnliche Begabung gemäß Abs. 4 und mindestens den mittleren Schulabschluss nachweisen kann. 2) 1 Für alle Master-Studiengänge ein Bachelor-Abschluss (Bachelor of Music) oder ein Diplom-Abschluss (Kirchenmusik, Schulmusik, Diplommusiklehrer, Diplommusiker) oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss. 2 Für die konsekutiv angelegten Masterstudiengänge Kirchenmusik und Gregorianik/Liturgiegesang wird ein Bachelor- oder Diplom-Abschluss im Fach Kirchenmusik vorausgesetzt. 3) Für Lehramt an Gymnasien/Fach Musik die allgemeine Hochschulreife. 4) 1 Ausländische Bewerber haben neben der Eignungsprüfung und den Vorbildungsnachweisen deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die eine ausreichende Kommunikation im Unterricht ermöglichen. 2 Der Nachweis muss in einem schriftlichen und mündlichen Test vor Studienbeginn an der HfKM erbracht werden. 3 Wird der Nachweis nicht vor Studienbeginn erbracht, erfolgt eine vorläufige Immatrikulation. 4 Der Test kann einmal am Ende des ersten Semesters wiederholt werden. 5 Werden auch in der Wiederholung keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, wird die vorläufige Immatrikulation aufgehoben. (4) Von einer außergewöhnlichen Begabung wird ausgegangen, wenn in den Hauptfächern der Eignungsprüfung Leistungen erbracht werden, die mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen nach 6 Abs. 3-7 der Satzung über die Eignungsprüfung in Bachelor- und Masterstudiengängen liegen. (5) Für die Aufnahme von Gast- bzw. Jungstudierenden gelten die Richtlinien für Musikalische Frühförderung an der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg. 3 Immatrikulation Nach erfolgreichem Zugangsverfahren zum Studium an der HfKM Regensburg kann sich der Bewerber in den ersten zwei Wochen des Wintersemesters (1. bis 15. Oktober) immatrikulieren.

3 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 3 von 8 Stand: Änderungen des Namens oder der Anschrift sowie der Verlust des Studentenausweises sind der HfKM mitzuteilen. 2 Nachteile, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gelten in jedem Fall als selbstverschuldet. Für die Bearbeitung der Zugangsunterlagen, für den Studentenausweis und weitere Unterlagen ist eine Gebühr von 30,-- zu entrichten. (4) Die Studiengebühren für ein Bachelor- oder Master-Studium an der HfKM Regensburg betragen derzeit 300,-- pro Semester. 4 Dauer des Studiums, Semestereinteilung, Beurlaubung Die Regelstudienzeit eines Bachelor-Studiengangs beträgt acht Semester, die Regelstudienzeit eines Master-Studiengangs vier Semester. Für die Semesterzeiten, die Vorlesungszeiten und die vorlesungsfreien Zeiten gelten die Regelungen der Verordnung über die Unterrichtszeiten an den Kunsthochschulen vom (GVBI S. 734) in der jeweils geltenden Fassung. 1 Die Beurlaubung vom Studium ist auf Antrag möglich. 2 Näheres ist in einem entsprechenden Merkblatt der Hochschule geregelt. 5 Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Personen 1 Die besonderen Belange beeinträchtigter Studierender werden im Studienablauf und bei der Durchführung von Prüfungen berücksichtigt. 2 Zur Wahrung der Chancengleichheit kann der Prüfungsausschuss zusätzliche Arbeits- und Hilfsmittel zulassen, Bearbeitungszeiten in angemessenem Umfang verlängern oder die Ablegung von einzelnen Prüfungen in anderer Form gewähren. Die Beeinträchtigung ist glaubhaft zu machen, auf Verlangen der HfKM auch durch Vorlage eines ärztlichen Attests. 1 Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muss unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungstermins gestellt werden. 6 Module 1 Ein Modul ist die Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheit. 2 Ein Modul ist bestanden, wenn alle Leistungsnachweise in den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen erbracht sind. 3 Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. 4 Sie umfassen Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs, in Ausnahmefällen kann sich ein Modul über mehr Semester erstrecken. 5 Die zu einem Modul zusammengefassten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus der Anlage zur FSPO und dem Modulhandbuch des betreffenden Studienganges. 6 Studienpläne und Modulhandbücher werden vom Senat der Hochschule beschlossen. Die Beschreibung eines Moduls umfasst folgende Angaben:

4 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 4 von 8 Stand: ) Modul-ID 2) Modulname 3) Lehrveranstaltungs-ID 4) Lehrveranstaltung (LV) 5) Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) 6) Zahl der pro LV zu vergebenden ETCS-Punkte 7) Lehrformen 8) Dauer der LV in Semester 9) Gesamtaufwand in Stunden 10) Verhältnis zwischen Kontaktzeit und Selbststudium 11) Voraussetzungen für die Belegung eines Moduls 12) Inhalte, Qualifikationsziele und Prüfungsanforderungen 13) Art der Leistungsnachweise 14) Gewichtung der Bewertung innerhalb der Modul- und Endnote 15) Summe der pro Modul zu vergebenden ETCS-Punkte 7 Leistungsnachweise und Leistungspunkte 1 Leistungsnachweise werden in Form von schriftlichen, praktischen oder mündlichen Modulprüfungen studienbegleitend erbracht. 2 In den künstlerischen Fächern kann der Leistungsnachweis auch in Form eines hochschulöffentlichen künstlerischen Vortrags erworben werden. 1 Am Ende des 2. Semesters von Bachelor-Studiengängen ist eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung abzulegen. 2 Näheres regelt die betreffende FSPO. 1 Die Quantität von Studienleistungen wird in Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gewichtet. 2 Leistungspunkte werden nur für insgesamt abgeschlossene und bestandene Module vergeben, nicht für einzelne Lehrveranstaltungen. 3 Ein Bachelor-Studium umfasst einschließlich aller Leistungsnachweise und Abschlussprüfungen 240 Credits, ein Masterstudium 120 Credits. 8 Prüfungsausschuss 1 Für alle Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuss zuständig. 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor als Vorsitzender, der Prorektor als sein Stellvertreter sowie vier weitere prüfungsberechtigte Mitglieder der Hochschule, die vom Senat auf die Dauer von drei Studienjahren bestellt werden. 3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen. 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden - oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters - den Ausschlag. 4 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. 1 Der Prüfungsausschuss bestellt für jede mündliche Prüfung mindestens zwei, für jede praktische Prüfung mindestens drei Prüfer. 2 Für jede Prüfung ist zusätzlich mindestens ein Ersatzprüfer einzuteilen. 3 Bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen im Rahmen einer Lehrveranstaltung gilt die Lehrperson, die die Lehrveranstaltung durchführt, als zum Prüfer bestellt. 4 Für schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, und für Bachelor- und Masterarbeiten ist ein zweiter Korrektor festzulegen.

5 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 5 von 8 Stand: Durchführung von Prüfungen 1 Die Prüfer haben die Aufgabe, die in den fachbezogenen Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen abzunehmen. 2 Sie werden mit den eingeteilten Ersatzprüfern zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang an der HfKM bekannt gegeben. 1 Als Prüfer können alle Hochschullehrer nach 3 Abs. 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der jeweils geltenden Fassung bestellt werden. 2 Ein Vertreter des Großkanzlers kann in allen Prüfungen des Bachelorstudienganges Kirchenmusik ohne Stimmrecht teilnehmen. 1 Über jede Prüfung ist von den Prüfern ein Protokoll anzufertigen. 2 Dieses muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen der Prüfer und des Kandidaten, die Gegenstände der Prüfung und ihr Ergebnis (Note mit Begründung) enthalten. 3 Das Protokoll ist von allen Prüfern zu unterschreiben und den Prüfungsunterlagen beizufügen. (4) Schriftliche Prüfungen sind innerhalb von 4 Wochen, Bachelor- und Masterarbeiten innerhalb von zwei Monaten zu korrigieren. 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 1 Studien- und Prüfungsleistungen werden beim Übergang von anderen Hochschulen bzw. den Hochschulen gleichgestellten Einrichtungen oder beim Wechsel des Studiengangs angerechnet, es sei denn, sie sind nicht gleichwertig. 2 Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die anzurechnenden Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der HfKM im Wesentlichen entsprechen. 3 Sie ist anhand der erworbenen Credits sowie der Lehrinhalte und -ziele gemäß Modulbeschreibung zu beurteilen. 4 Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 1 Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Wechsel des Studiengangs gestellt werden. 3 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. 4 Ausländische Nachweise sind auch in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 1 Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule in die Berechnung der Prüfungsgesamtnote einzubeziehen. 2 Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen, der bei der Berechnung der Gesamtnote nicht zu berücksichtigen ist. 11 Prüfungstermine 1 Prüfungen in Pflicht-, Wahl-, und Wahlpflichtmodulen werden am Ende der regulären Unterrichtszeit abgenommen. 2 Die Termine der regulär stattfindenden Prüfungen werden zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang an der HfKM bekannt gegeben. Die im Modulhandbuch geforderten Qualifikationsziele können im Rahmen von regulären Prüfungen auch vor den im Studienplan vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen werden.

6 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 6 von 8 Stand: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Prüfungsmängel, Ungültigkeit von Prüfungen 1 Eine Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend bewertet, wenn der Kandidat eine Haus- oder Bachelor- bzw. Master-Arbeit nicht fristgerecht abgibt, zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach bereits angetretener Prüfung von dieser zurücktritt, es sei denn, Rücktritt oder Versäumnis erfolgten aus vom Studenten nicht zu vertretenden Gründen. 2 Eine Prüfung ist mit der Ausgabe von Prüfungsaufgaben angetreten. 1 Die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Beeinflusst ein Student das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch nicht zugelassene Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil, oder versucht er es, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. (4) 1 Angebliche inhaltliche und formale Mängel eines Prüfungsverfahrens oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen bei den Prüfern unverzüglich geltend gemacht und in das Protokoll aufgenommen werden. 2 Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe nach Abs. 2 gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote und der Gesamtnote 1 Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt ausgedrückt. 2 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. 3 Die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Note 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung Note 2 = gut = Note 3 = befriedigend = Note 4 = ausreichend = Note 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 1 Bei unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlich einer Prüfungsleistung versuchen die Prüfer eine Einigung herzustellen. 2 Kommt diese nicht zustande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. 3 Alle Noten werden ohne Auf- oder Abrundung bis zu zwei Stellen hinter dem Komma berechnet. 4 Die Note für die betreffende Prüfungsleistung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut von 1,51 bis 2,50 = gut von 2,51 bis 3,50 = "befriedigend" von 3,51 bis 4,00 = "ausreichend" ab 4,01 = "nicht ausreichend"

7 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 7 von 8 Stand: (4) 1 Wird in einer Lehrveranstaltung/einem Modul nur eine Prüfungsleistung erbracht, so ist dies die Modulnote. 2 Werden in einer Lehrveranstaltung oder einem Modul mehrere Prüfungsleistungen erbracht, wird die Note als Durchschnitt aus den einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. 3 Die FSPO kann eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen vorsehen. 1 Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich gemäß Absatz 2, Satz 2 und 3 und nach den Bestimmungen der jeweiligen FSPO. Die FSPO kann eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Modulnoten vorsehen. 2 Das Urteil über die Gesamtprüfungsleistung wird Abs. 1 entsprechend ausgedrückt. 3 Bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,30 oder besser wird das Prädikat mit Auszeichnung bestanden verliehen. 14 Einsicht in die Prüfungsakten 1 Auf schriftlichen Antrag wird dem Studenten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten - einschließlich einer gegebenenfalls erarbeiteten Bachelor- bzw. Master-Arbeit - und die darauf bezogenen Bemerkungen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2 Über die Ergebnisse von mündlich oder praktisch abgelegten Prüfungen erhält er Auskunft. 1 Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Er bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 15 Modulabschluss-Arbeit, -projekt (4) (5) 1 Die Erstellung einer Bachelor- bzw. Master-Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Thema seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Der Kandidat hat spätestens drei Semester vor dem regulären Studienende einen Themenvorschlag mit vorläufiger Gliederung einzureichen. 3 Nach der Genehmigung des Themas durch den Prüfungsausschuss erfolgt die Ausgabe spätestens zwei Semester vor dem regulären Studienende. 4 Die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 1 Umfang, Bearbeitungszeitraum und inhaltliche Vorgaben für eine Bachelor- und Masterarbeit enthält die betreffende FSPO. 2 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 3 Auf begründeten Antrag kann die Bearbeitungszeit bis zu einem (BA) oder zwei (MA) weiteren Monaten verlängert werden. 4 Ist der Kandidat nachweislich ohne eigenes Verschulden an der Bearbeitung gehindert, ruht die Bearbeitungsfrist für diesen Zeitraum. 5 Bei einer Verhinderung von mehr als 6 Monaten muss eine Arbeit mit einem neuen Thema geschrieben werden. 1 Mit der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 2 Andernfalls wird die Arbeit nicht zur Bewertung angenommen. 3 Die Arbeit muss mit Maschine bzw. Computer geschrieben und gebunden sein. 1 Die Bachelor bzw. Master-Arbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß in der Bibliothek der Hochschule abzuliefern. 2 Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 1 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss als Ersatz für eine schriftliche Abschlussarbeit in künstlerischen Studiengängen auch ein Abschlussprojekt mit entsprechender schriftlicher Dokumentation zulassen. 2 Für Vorschlag, Genehmigung und Durchführung eines Projekts gelten die Vorgaben und Zeiträume gemäß Abs. 1 und 2.

8 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) der HfKM Regensburg Seite 8 von 8 Stand: Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen 1 Jede Prüfung, die mit der Endnote nicht ausreichend bewertet wird, kann einmal wiederholt werden. 2 Wiederholungsprüfungen sind an einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin innerhalb des nächsten Semesters abzulegen. 3 Bei Teilprüfungen können nur die mit der Note nicht ausreichend bewerteten Teilprüfungen wiederholt werden. 1 Bis zur ersten Wiederholung einer Prüfung kann das Studium gemäß Studienplan fortgesetzt werden. 2 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit nicht ausreichend bewertet, kann vom Prüfungsausschuss die Wiederholung der betreffenden Lehrveranstaltung angeordnet werden. 1 Eine zweite Wiederholung von Prüfungen oder Teilprüfungen ist in der durch die FSPO festgelegten Anzahl möglich. 2 Ausgenommen sind Prüfungen aus dem Modulbereich Künstlerisches Kernfach. 3 Wird auch eine zweite Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet, wird der Studierende exmatrikuliert. 4 Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. (4) Bestandene Prüfungen aus dem Modulbereich Künstlerisches Kernfach können zur Notenverbesserung einmal innerhalb eines Jahres mit einem neuen Prüfungsprogramm wiederholt werden. 17 Studienabschlüsse, Zeugnis, Arten der der Akademischen Grade Aufgrund eines erfolgreich abslovierten Bachelor-Studiengangs verleiht die Hochschule den akademischen Grad eines Bachelor of Music mit Angabe des künstlerischen Kernfachs bzw. des Schwerpunktfachs im Diploma Supplement. Aufgrund eines erfolgreich abslovierten Master-Studiengangs verleiht die Hochschule den akademischen Grad eines Master of Music mit Angabe des künstlerischen Kernfachs bzw. des Schwerpunktfachs im Diploma Supplement. Das Diploma Supplement enthält das Qualifikationsprofil des Studiengangs, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, das Thema und die Note der Bachelor- bzw. Master-Arbeit sowie die Prüfungsgesamtnote mit Angabe der beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma. 18 Inkrafttreten 1 Diese Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung findet für alle Studenten Anwendung, die ab dem Wintersemester 2008/09 an der HfKM Regensburg immatrikuliert werden. 2 Sie gilt in der vorliegenden Fassung vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana und die Akkreditierung durch eine Akkreditierungsagentur. Regensburg, den Prof. Franz Josef Stoiber, Rektor 1 Die Satzung wurde am in der HfKM niedergelegt. 2 Die Niederlegung wurde am durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben. 3 Tag der Bekanntmachung ist daher der

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