Leistungsverzögerung. Erfüllungsanspruch und Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung Schuldner- und Gläubigerverzug

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1 Leistungsverzögerung Erfüllungsanspruch und Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung Schuldner- und Gläubigerverzug

2 Leistet der Schuldner nicht kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung im Wege der Naturalvollstreckung durchsetzen, sofern es nicht um einen Anspruch auf Dienstleistung geht ( 888 Abs. 3 ZPO). kann der Gläubiger bei einem Austauschvertrag die ihm selbst obliegende Leistung kraft der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach 320 BGB zurückhalten. Diese hat einerseits die Präventivfunktion, den anderen zu der geschuldeten Gegenleistung zu bewegen, andererseits die Sperrfunktion, eine Verurteilung zur Leistung ohne Gegenleistung zu verhindern, weil beide einander bedingen sollen. wirkt deshalb auch nach der Verjährung ( 215 BGB). führt, damit keine Pattsituation eintritt, zur Verurteilung zur Erbringung der beiden Leistungen Zug um Zug ( 322 BGB). greift nicht ein, wenn eine Seite wie etwa der Dienstverpflichtete ( 614 S. 2 BGB) oder ein Werkunternehmer ( 641 Abs. 1 S. 1 BGB) zur Vorleistung verpflichtet ist. gilt für alle Leistungspflichten im Austauschvertrag mit Ausnahme völlig untergeordneter oder Abwicklungspflichten.

3 Leistet der Schuldner nicht kann der Gläubiger, sofern die Einrede des nichterfüllten Vertrags nicht eingreift, noch das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB geltend machen. Es setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes den Ursprung der Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis voraus. wird aber, weil diese Beschränkung auch bei der Aufrechnung nicht besteht und daher unsinnig ist, so verstanden, dass ein einheitliches Lebensverhältnis (wie etwa eine dauernde Geschäftsverbindung) genügt. kann der Gläubiger beim Austauschvertrag gemäß 323 BGB ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen des Schuldners zurücktreten und so erzwingen, dass beide Seiten, soweit es geht, in die Lage vor dem Vertragsschluss versetzt werden. in dem Fall, dass der Schuldner den Leistungsausfall zu vertreten hat, gemäß 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung, also verlangen, dass er so gestellt wird, als wäre die Leistung ordentlich erbracht worden.

4 Das Recht zum Rücktritt wegen Leistungsausfalls setzt voraus, dass der Anspruch auf die Leistung fällig ist, also der Leistungstermin gekommen ist oder 271 Abs. 1 BGB gilt. greift nach 323 Abs. 5 BGB bei einer Schlechtleistung nicht ein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies richtet sich danach, ob dem Interesse Gläubiger schon mit einer Minderung ( 441, 638 BGB) hinreichend gedient ist, und entgegen der Ansicht des BGH nicht etwa nach der Art des Verschuldens (Vorsatz), auf das es für das Rücktrittsrecht nicht ankommt. erstreckt sich nach 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht auf die gesamte Leistung, wenn der Schuldner schon (nach 266 BGB wirksam) einen Teil erbracht hat. hängt in erster Linie von der fruchtlosen Bestimmung einer Nachfrist ab. Diese soll angemessen sein, löst aber auch dann, wenn sie unangemessen kurz ist, nach Ablauf einer angemessenen Frist das Rücktrittsrecht aus, weil der Schuldner unter diesen Umständen ebenfalls hinreichend gewarnt ist. muss sich auf die Leistung beziehen und nicht etwa nur auf die Erklärung der Leistungsbereitschaft. ist wirkungslos, wenn sie nur zum Schein vorgenommen wird, während der Gläubiger die Durchführung des Vertrags eigentlich gar nicht mehr anstrebt.

5 Das Recht zum Rücktritt wegen Leistungsausfalls beruht auf der Nichtleistung des Schuldners trotz Nachfristsetzung. Um das Rücktrittsrecht zu verhindern, muss dieser entgegen einer früher dominanten Auffassung nicht nur fristgemäß die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen oder ein Angebot nach 294 BGB machen. kann er auch noch nach Fristablauf leisten, der Gläubiger aber die Leistung ablehnen (und damit in aller Regel konkludent den Rücktritt erklären). kann er auch noch einer erneuten Leistungsaufforderung des Gläubigers nachkommen, die diesen vorübergehend die Ausübung des Rücktrittsrechts verwehrt. kann nach 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise ohne Fristsetzung erfolgen, wenn der Schuldner die Leistung verweigert ( das letzte Wort ). Hier ist gemäß 323 Abs. 4 BGB auch ein Rücktritt schon vor Fälligkeit möglich. eine relative Fixschuld vereinbart ist (das Geschäft steht und fällt mit der Einhaltung des Termins) (bei der absoluten Fixschuld liegt Unmöglichkeit vor). besondere Umstände vorliegen, die das Gläubigerinteresse am Rücktritt schutzwürdig erscheinen lassen, insbesondere ein Deckungsgeschäft vorgenommen worden ist oder der Schuldner den Gläubiger schon hintergangen hat, so dass mit weiteren Pflichtverletzungen zu rechnen ist.

6 Der Rücktritt ist für den Gläubiger deshalb ein besonders effektives Instrument, weil er ihm die Möglichkeit bietet, sich, ohne auf die Verschuldensfrage eingehen zu müssen, rasch und durch außergerichtliche Erklärung vom Vertrag zu lösen. hat im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch das Ziel, beide Parteien nach Möglichkeit in die Lage zu versetzen, als hätten sie sich auf den Vertrag nicht eingelassen und ihre Leistungen behalten. erfolgt nach 349 BGB durch Erklärung, die, abgesehen von einer Potestativbedingung, nach 388 S. 2 BGB analog nicht bedingt erfolgen darf. kann nicht mehr wirksam erfolgen, wenn der nichterfüllte Anspruch bereits verjährt ist ( 218 Abs. 1 S. 1 BGB). kann verwirkt sein, wenn der Gläubiger von seinem Recht nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch macht ( 242 BGB oder 314 Abs. 3 BGB oder 350 BGB oder 264 Abs. 2 BGB analog). führt bei unerfüllten Leistungspflichten zu deren Wegfall, bei erfüllten nach 346 Abs. 1 BGB zu Rückgewährpflichten, die nach 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind.

7 Die Rückgewähr nach Rücktritt erfolgt, wenn sie nicht in Natur möglich ist, insbesondere bei Gebrauchsvorteilen, nach 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB durch Wertersatz. Dass dabei nach S. 2 von der vereinbarten Gegenleistung auszugehen ist, bedeutet einen Verstoß gegen den Grundgedanken des Rücktrittsrechts, das ja nicht so stellen soll wie bei einer Durchführung des Vertrags. lässt sich vielleicht wie bei Darlehen (2. Hs.) insgesamt als Zweifelssatz verstehen. muss jedenfalls bei einer mangelhaften Leistung nach dem Rechtsgedanken von 441, 638 BGB im Wege der Minderung eingeschränkt werden. erfolgt auch bei einem Verbrauch, dem Untergang oder der Verschlechterung des Leistungsgegenstands gemäß 346 Abs. 1 Nr. 2, 3 BGB in Form von Wertersatz, der jedoch nach Abs. 3 S. 1 ausnahmsweise nicht geschuldet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Rücktrittsrecht kraft Gesetzes bestand und der Schuldner diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

8 Die Gefahrbelastung des Rücktrittsgegners ( mortuus redhibetur ) widerspricht nicht der vertraglichen Risikoverteilung, weil der Rücktrittsgegner seine Leistung ja gerade nicht in vollem Umfang ordentlich erbracht hat (sie gilt daher nicht bei einem Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach 313 BGB). ist begrenzt nur dadurch, dass sich der Rücktrittsberechtigte ebenso wie beim Mitverschulden ( 254 BGB) den Vorwurf eines Verschuldens gegen sich selbst gefallen lassen muss, für das die eigenübliche Sorgfalt ( 277 BGB) einen passenden Maßstab bietet. ist eingeschränkt durch eine Schadensersatzpflicht nach 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, für die fraglich ist, ob das Kriterium der eigenüblichen Sorgfalt auch hier gilt.

9 Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger auch neben dem Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag verlangen ( 325 BGB). kann der Gläubiger gemäß 281 BGB unter annähernd denselben Voraussetzungen geltend machen, unter denen er auch zurücktreten kann. Anders als hier kann Schadensersatz zumindest zum Teil auch bei einer unerheblichen Schlechtleistung beansprucht werden ( 281 Abs. 1 S. 3 BGB). ist ein Schadensersatzanspruch vor Fälligkeit der Leistung ( 323 Abs. 4 BGB) ausgeschlossen. kein sofortiges Schadensersatzrecht beim Fixgeschäft begründet (in diesem Fall ist aber eine Analogie zu 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB denkbar). kann der Gläubiger aber nur dann verlangen, wenn sich der Schuldner nicht nach 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB vom Vorwurf des Vertretenmüssens entlasten kann. Ist die Leistung, für sich genommen, nicht behindert, gelingt ihm dies nicht schon deshalb, weil er keine hinreichenden finanziellen Mittel hat; denn das bürgerliche Recht geht vom Grundsatz umfassender Vermögenshaftung aus. nur beim selten zu führenden Nachweis eines unvermeidlichen Tatsachenoder Rechtsirrtums, wobei der Schuldner unbedingt für ein Verschulden seines Rechtsberaters ebenso wie für andere Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB einzustehen hat.

10 Schadensersatz statt der Leistung bedeutet nach der Regel des 249 BGB eigentlich, dass der Schuldner in Natur den Zustand herzustellen hat, der bei rechtzeitiger Leistung bestanden hätte. kann jedoch nicht in der Leistung selbst bestehen, weil der Anspruch hierauf nach 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist. besteht daher zunächst einmal in Geldersatz und in Naturalrestitution nur insoweit, als der Gläubiger weitergehende Nachteile erlitten hat. kann ermittelt werden nach der Differenzmethode, bei der der Gläubiger nur den Überschuss zwischen der ausgefallenen Leistung und der von ihm selbst zu erbringenden Gegenleistung erhält, oder nach der Austausch- (Surrogations-) methode, bei der der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung erbringt und den vollen Wert der ausgefallenen Leistung erhält. kann der Gläubiger auch unter nachträglichem Wechsel der Berechnungsmethode verlangen. geht, wenn er nach der Differenzmethode verlangt wird, aber mit einem stillschweigenden Rücktritt einher, der unwiderruflich ist. kann der Gläubiger daher nicht mehr nach der Austauschmethode verlangen, wenn er durch die Wahl der Differenzmethode konkludent auch den Rücktritt erklärt hat.

11 Der Schuldnerverzug zeitigt besondere Rechtsfolgen neben Rücktritt und dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, nämlich einen speziellen Schadensersatzanspruch, der auch dann gegeben ist, wenn schließlich geleistet wird ( 280 Abs. 3 BGB). einen sehr hohen Zinsanspruch, der Straffunktion hat ( 288 BGB). eine Beweislastumkehr für die Kausalität zwischen der Säumnis und einem zufälligen Leistungshindernis ( 287 S. 2 BGB). knüpft an die Versäumung der Leistungszeit an, die sich ergibt aus ihrer kalendermäßigen Vereinbarung ( 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ihre Festlegung in Abhängigkeit von einem Ereignis wie z. B. der Gegenleistung ( 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). einer Mahnung ( 286 Abs. 1 S. 1 BGB), also die bestimmte Aufforderung zur umgehenden Leistung. einer Rechnung für eine Gegenleistung, die nach 30 Tagen verzugsbegründend wirkt ( 286 Abs. 3 BGB). Gleichgestellt sind die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ( 286 Abs. 2 Nr. 3) ein besonderes Gläubigerinteresse, das insbesondere bei einer Schlechtleistung vorliegen kann, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass er mahnen muss (Nr. 4).

12 setzt außerdem voraus, dass Der Schuldnerverzug dem Anspruch auf die Leistung keine Einrede entgegensteht (insbesondere nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus 320 BGB oder das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus 273 BGB). der Schuldner sich nicht vom Vorwurf des Vertretenmüssens entlasten kann ( 286 Abs. 4 BGB). begründet einen eigenen Schadensersatzanspruch, der alle Nachteile einschließt, die dem Gläubiger aus der Leistungsverzögerung ab Eintritt des Schuldnerverzugs bis zu dem Moment erwachsen, in er einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend macht ( 281 Abs. 4 BGB) führt zu einem Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, bei Unternehmergeschäften sogar in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ( 288 BGB). Dieser Anspruch übertrifft den tatsächlichen Schaden des Gläubigers in aller Regel bei weitem und. hat daher Straffunktion: Er soll den Schuldner zur Leistung zu zwingen (General- und Spezialprävention) und trifft ihn, wenn er auferlegt wird, als besonderer Nachteil (Vergeltung).

13 Der Gläubigerverzug ähnelt dem Schuldnerverzug, bringt aber anders als dieser keinen Schadensersatzanspruch hervor und setzt kein Vertretenmüssen voraus. knüpft daher an eine bloße Obliegenheit und keine Pflicht des Gläubigers zur Annahme an, die aber nach dem besonderen Vertragsrecht für Käufer ( 433 Abs. 2 BGB) und Werkbesteller ( 640 Abs. 1 BGB) besteht. tritt bei Vereinbarung eines kalendermäßig oder durch ein Ereignis bestimmten Leistungstermins automatisch ein ( 296 BGB). setzt ansonsten im gesetzlichen Regelfall ( 269 BGB) der Holschuld nur ein wörtliches Angebot des Schuldners voraus ( 295 BGB), das der Mahnung entspricht (und unwirksam ist, wenn es nur zum Schein erfolgt, weil der Schuldner gar nicht leisten kann 297 BGB). setzt bei unterminierten Bring- und Schickschulden ein tatsächliches Angebot ( 294 BGB) voraus, das nicht verzugsbegründend wirkt, wenn der Gläubiger nur vorübergehend an der Annahme der Leistung verhindert ist und ihm die Leistung nicht vorher angekündigt worden ist ( 299 BGB). durch ein wörtliches Angebot ersetzt werden kann, wenn der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, also etwa die nötigen Maße angeben oder eine Rechnung ausstellen muss, oder wenn er die Annahme verweigert ( 295 BGB). wird auch durch ein Angebot ausgelöst, das zu spät kommt und mit dem ein vorangehender Schuldnerverzug beendet wird (purgatio morae).

14 Der Gläubigerverzug begründet statt eines Schadensersatzanspruchs nur einen Anspruch des Schuldners auf Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot und die Aufbewahrung und Erhaltung des Gegenstands ( 304 BGB). wirkt sich vor allem beim gegenseitigen Vertrag aus, bei dem er zum Übergang der Preisgefahr führt: Der Schuldner kann, wenn die eigene Leistung zufällig ausgeschlossen ist, dennoch die Gegenleistung verlangen ( 326 Abs. 2 BGB). führt zum Übergang der Sachgefahr, wodurch der Kreis der Fälle, in denen ein Leistungshindernis besteht, vergrößert wird: Der Schuldner einer Gattungsschuld braucht entgegen dem von ihm ursprünglich übernommenen Beschaffungsrisiko ( 276 Abs. 1 S. 1 BGB) nur noch das ausgesuchte Stück leisten und wird frei, wenn es nicht mehr geleistet werden kann ( 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB). führt zu einer Haftungsbeschränkung, die den Kreis der zufälligen Leistungshindernisse erweitert: Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so dass leicht fahrlässig herbeigeführte Leistungshindernisse als zufällig gelten.

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