Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftseinrichtungen

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1 Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftseinrichtungen 1 Allgemeines 1.1 Die Dorfgemeinschaftseinrichtungen (Dorfgemeinschaftshäuser und Mehrzweckhallen) dienen der Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftslebens der Bürger der Stadt Northeim mit ihren Ortschaften. 1.2 Die Dorfgemeinschaftseinrichtungen stehen insbesondere allen Einwohnern der Stadt zur zweckentsprechenden Benutzung offen. Die Belange der Ortschaften und ihrer Einwohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen. Sie stehen mit ihren Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeierlichkeiten sowie Vereinen und sonstigen Vereinigungen und Gruppen für gemeinnützige, sportliche, kulturelle und jugendfördernde Zwecke sowie den Institutionen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Northeim zur Verfügung, sofern keine schulischen, personellen oder organisatorischen Belange entgegenstehen. 1.3 Eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, d.h. parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug (z.b. Parteitage, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammen usw.) wird ausgeschlossen. 1.4 Zulässig sind Veranstaltungen, die überparteilichen Charakter, wie z.b. Podiumsveranstaltungen mit Teilnehmern mehrerer Parteien, haben. 1.5 Eine Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen, erfolgt nicht. 1.6 Die Ziffern 1.3 bis 1.6 sind auch für die Dorfgemeinschaftshäuser, welche im Rahmen der Richtlinie zur selbständigen Bewirtschaftung der Ortschaftsmittel durch entsprechenden Vertrag von einem Verein übernommen wurden, gültig. 2 Vermietung 2.1 Die Dorfgemeinschaftseinrichtungen werden kulturellen, religiösen, sozialen, sportlichen und gesellschaftlichen Vereinen im Rahmen von Dauervermietungen zur Verfügung gestellt. Einzelne Nutzungen sind auch am Wochenende möglich. Die Miethöhe richtet sich nach Nr. 3.1 des Miettarifes für die Benutzung der Dorfgemeinschaftseinrichtungen. 2.2 Die Dorfgemeinschaftseinrichtungen werden auch für einzelne Veranstaltungen in der Woche und am Wochenende vermietet. Die Miethöhe richtet sich nach Nr. 3.2 des Miettarifes für die Benutzung der Dorfgemeinschaftseinrichtungen. 2.3 Laufend wiederkehrende Termine der Vereine, Gruppen und sonstigen Vereinigungen der örtlichen Gemeinschaft der jeweiligen Ortschaft werden vorrangig behandelt. Der Ortsbürgermeister/Ortsbeauftragte kann laufend wiederkehrende Termine absetzen, wenn Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft Vorrang haben. 2.4 Terminwünsche für Dauer- und Einzelvermietungen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Vertragsverhältnisses bei dem Ortsbeauftragten anzumelden. Der Ortsbeauftragte meldet die Vermietung der Stadt Northeim, die für die finanzielle Abwicklung zuständig ist. 2.5 Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Veranstalter Rechte irgendwelcher Art nicht herleiten. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw. der Träger einer Veranstaltung mit dem Zweck und dem Charakter der Dorfgemeinschaftseinrichtungen nicht zu vereinbaren ist, so entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ortsbeauftragten endgültig über die Vermietung der Räumlichkeiten.

2 2.6 Die Vermietung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass eine konkrete Gefahr hinsichtlich der zu überlassenen Räumlichkeiten insbesondere drohende Sachbeschädigung oder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. 2.7 Während der Schulferien besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Überlassung von Dorfgemeinschaftseinrichtungen. Vom Nutzer gewünschte Nutzungszeiten während der Ferien müssen als Einzelnutzung angemeldet werden. Nutzungen sind im Einzelfall möglich, sofern die Urlaubszeiten der Hausmeister/Hauswarte, der Reinigungskräfte und geplante Bauunterhaltungsmaßnahmen dies zulassen und keine sonstigen organisatorischen Gründe entgegenstehen. 3 Miete 3.1 Die Dorfgemeinschaftsrichtungen werden im Rahmen eines Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Miethöhe richtet sich nach dem Miettarif für die Dorfgemeinschaftseinrichtungen und dem Miettarif für schulische Einrichtungen und Sportstätten der Stadt Northeim. 4 Benutzerpflichten 4.1 Die Mieter dürfen lediglich die für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellten Räume benutzen. 4.2 Die Dorfgemeinschaftseinrichtungen dürfen von den Vereinen und sonstigen Vereinigungen nur während der festgesetzten Stunden und nur im Beisein eines verantwortlichen Gruppenleiters benutzt werden. 4.3 Die erforderlichen Schlüssel sind zeitgerecht bei dem Hausverwalter bzw. beim Ortsbeauftragten abzuholen und nach Vertragsende sofort zurückzugeben. Sie dürfen nicht an andere Gruppen und Personen weitergegeben werden. Die Benutzung von Zweitschlüsseln ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ortsbeauftragten. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten. 4.4 Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Nachtruhe ( Uhr), sind von den Benutzern die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 4.5 Kommerzielle Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung der Stadt Northeim. 4.6 Das Rauchen ist generell nicht gestattet. 4.7 Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden. 4.8 Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Gebäudes abzustellen. 4.9 Das notwendige Kontroll- und Aufsichtspersonal ist vom Veranstalter zu stellen Fundsachen sind dem Hausverwalter bzw. dem Ortsbeauftragten zu übergeben Bei Dauermietverträgen sorgt der Mieter dafür, dass die benutzten Räume nach der Veranstaltung aufgeräumt zurückgegeben werden. Bei Einzelnutzungen sind die Räume nach der Veranstaltung zu reinigen, d.h. die Böden sind feucht zu wischen. Schmutz ist von den Einrichtungsgegenständen zu entfernen und das Geschirr abzuwaschen Werden Tische und Stühle benötigt, sind diese vom Mieter selbst aufzustellen und wieder abzuräumen Der während der Veranstaltung anfallende Müll wird vom Mieter selbst entsorgt und darf nicht in der Dorfgemeinschaftseinrichtung verbleiben.

3 4.14 Das Überlassen von Einrichtungen schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von der Anmeldepflicht aufgrund anderer Vorschriften (z.b. Gema, ordnungsrechtliche Erlaubnisse, Plakatierung). 5 Bewirtschaftung 5.1 Die Küchen der Dorfgemeinschaftseinrichtungen können nur benutzt werden, sofern es im Mietvertrag vereinbart wurde. Vor Beginn der Nutzung ist das Kücheninventar von dem Hausverwalter bzw. Ortsbeauftragten zu übernehmen und am anderen Tage an die Vorgenannten zurückzugeben. Beschädigte und nicht zurückgegebene Gegenstände sind zu ersetzen. 5.2 Bei Familienfeiern können eigene Speisen und Getränke mitgebracht werden. 5.3 Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des Gaststättengesetzes zu beachten. 5.4 Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht sofort auszuschalten und die Heizung auf das Mindestmaß zu reduzieren. 6 Einbringen von Einrichtungsgegenständen Jede Ausschmückung von Räumen bedarf der Zustimmung der Stadt. Nach der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Werbung jeglicher Art auf dem Gelände der Einrichtung ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig. Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit Zustimmung der Stadt an der dafür vorgesehenen Fläche angebracht werden. 7 Sporträume 7.1 Die Sporträume dürfen zum Zwecke der sportlichen Betätigung (Tischtennis, Turnen) nur mit Turnschuhen betreten werden, bei allen anderen Veranstaltungen nur mit leichtem Schuhwerk. 7.2 Bewegliche Geräte sind beim Transport zu tragen, soweit sie nicht auf Rollen geschoben werden können. Verstellbare Geräte sind nach Gebrauch auf Normalstellung zu bringen. 7.3 Schäden sind sofort dem Hausverwalter bzw. dem Ortsbeauftragten zu melden. 7.4 Wasch- und Duschanlagen sowie Umkleideräume dürfen nur von den am Sportbetrieb Beteiligten benutzt werden, der Wasserverbrauch ist dabei auf das notwendigste Maß zu beschränken. 7.5 Der Mieter ist für die Versorgung während der Veranstaltung mit Erste Hilfe Material zuständig. 8 Sicherheitsvorschriften Die Mieter haben sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere im Notfalle alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr.

4 9 Hausrecht 9.1 Das Hausrecht übt der Bürgermeister der Stadt Northeim oder die durch ihn beauftragte Person aus, in der Regel der Ortsbeauftragte oder der Hauswart. 9.2 Die beauftragten Personen üben gegenüber dem Mieter und den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt. 9.3 Den Beauftragten der Stadtverwaltung, insbesondere dem Ortsbeauftragten, ist jederzeit zu sämtlichen Räumen Zutritt zu gewähren und ihnen jede zur Durchführung ihrer Aufsicht für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen. 10 Bedienung der technischen Anlagen Alle technischen Anlagen dürfen ausschließlich nur von Beauftragten der Stadt Northeim oder beauftragten Personen bedient werden. 11 Haftung 11.1 Die Stadt übergibt die Dorfgemeinschaftseinrichtung dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand Der Mieter prüft vor Benutzung die Dorfgemeinschaftseinrichtung und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des Vertrages entstehen Der Mieter hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzuhalten, die auch Freistellungsansprüche mit abdeckt Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden Eine Haftung der Stadt gegenüber den Mietern der Einrichtung und gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ersatzanspruch beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Stadt Northeim Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Ziffer 11.7 bleibt unberührt Schadensersatzansprüche gegen die Stadt, insbesondere wegen einer möglichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung(en) oder abhanden gekommener (auch eigener) Geräte, Materialien, Wertgegenstände, Garderobe usw. sind ausgeschlossen.

5 12 Rücktritt 12.1 Weichen die jeweiligen Mieter vom Mietzweck ab, kann die Stadt Northeim den Mietvertrag fristlos kündigen Die Mieter haben jede beabsichtigte Änderung der Veranstaltung sofort mitzuteilen. Die Stadt Northeim kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen oder infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. 13 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Northeim in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftseinrichtungen der Stadt Northeim vom außer Kraft. Northeim, den 29. September 2011 L.S. gez. Kühle Kühle Bürgermeister Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nr. 42 vom

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