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1 NUTZUNGSVEREINBARUNG Zwischen der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Hans G. überlack, Hauptstraße 19, Glienicke/Nordbahn, - nachfolgend Gemeinde Glienicke/Nordbahn" genannt - und der Gemeinde Mühlenbecker Land, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Klaus Brietzke, Liebenwalder Straße 1, Mühlenbecker Land, OT Mühlenbeck, - nachfolgend Gemeinde Mühlenbecker Land" genannt- über die Nutzung einer gemeinsamen Sportstätte an der Glienicker Chaussee Flur 5 Flurstücke 53, 55, 772, 774, 763, 777 in der Gemeinde Mühlenbecker Land. Präambel Mit Vertrag vom haben die Gemeinden Glienicke/Nordbahn und Mühlenbecker Land vereinbart, an der Glienicker Chaussee Flur 5 Flurstücke 53, 55, 772, 774, 763, 777 in der Gemeinde Mühlenbecker Land, OT Schönfließ, gemeinsam eine Sportstätte zu errichten. Zu diesem Zweck wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, die die Grundzüge der Zusammenarbeit der Vertragsparteien regelt. Darin wurde vereinbart, über die gemeinsame Nutzung der Sportstätte eine weitere Vereinbarung zu schließen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes: 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien über die gemeinsame Nutzung der Sportstätte in der Glienicker Chaussee in der Gemeinde Mühlenbecker Land, OT Schönfließ. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Venwaltung der Sportstätte in der Glienicker Chaussee nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch die Gemeinde Glienicke/Nordbahn erfolgt. Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn übt das Hausrecht aus.

2 2 Nutzungsrechte Bei der Festlegung der Nutzungszeiten sind die Interessen der Mühlenbecker Nutzer zu berücksichtigen. 3 Gleichstellung Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn verpflichtet sich, Nutzer der Sportstätte aus der Gemeinde Mühlenbecker Land bei der Erhebung der Gebühren nach der Entgelttabelle den Nutzern aus der Gemeinde Glienicke/Nordbahn gleichzustellen. 4 Benutzungs- und Entgeltordnung, Nutzungsverträge Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn erlässt die für die Nutzung der Sportstätte erforderlichen Benutzungs- und Entgeltordnungen sowie Nutzungsverträge im Benehmen mit der Gemeinde Mühlenbecker Land. Bei Änderungen der Nutzungs- und/oder Entgeltordnung ist das Benehmen mit der Alle für die Nutzung der Sportstätte zu erteilenden Genehmigungen erteilt die Gemeinde Glienicke/Nordbahn. Sie schließt auch die Nutzungsverträge für die Anlage ab. Gemeinde Mühlenbecker Land herzustellen. 5 Ausstattung Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn übernimmt die erstmalige Ausstattung der Sportstätte und trägt die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe allein. Sie stellt insoweit die Gemeinde Mühlenbecker Land von allen Ansprüchen frei. Der Nutzungsvereinbarung wird die Ausstattungsliste als Anhang beigefügt. 6 Wartung und Pflege der Anlage Die Kosten für die Unterhaltung, Wartung und Pflege der Sportstätte trägt die Gemeinde Glienicke/Nordbahn. Dazu ist sie berechtigt. Dritte zu beauftragen.

3 7 Mängelbeseitigung Etwaige auftretende Mängel an der Sportstätte sind von der Gemeinde Glienicke/Nordbahn auf ihre Kosten zu beseitigen. Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn stellt insoweit die Gemeinde Mühlenbecker Land von allen Haftungsansprüchen, die aus nicht beseitigten Mängeln an der Sportstätte resultieren, frei. 8 Regelung von Streitigkeiten In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einverständnis der beteiligten Parteien anzustreben. 9 Vertragsdauer, Kündigung Das Vertragsverhältnis beginnt am und läuft bis zum Ende des Erba urechtsvertrages. Das Vertragsverhältnis kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten halbjährlich, erstmalig zum , gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis kann von den Vertragsparteien aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden, falls a) die Gemeinde Glienicke/Nordbahn ungeachtet schriftlicher Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Sportstätte fortsetzt b) die Gemeinde Glienicke/Nordbahn einem Dritten das Vertragsobjekt unbefugt überläset c) die Gemeinde Glienicke/Nordbahn durch unsachgemäßen Gebrauch oder Nutzung oder durch Vernachlässigung die Sportstätte gefährdet d) die Gemeinde Glienicke/Nordbahn ungeachtet schriftlicher Abmahnung gegen die Straßenreinigungs- und Verkehrssicherungspflicht verstößt e) die Gemeinde Glienicke/Nordbahn sich in sonstiger Weise ungeachtet schriftlicher Abmahnung vertragswidrig verhält; dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Nutzungsrechte der Gemeinde Mühlenbecker Land gem. 2 und die Gleichbehandlung der Nutzer aus dem Mühlenbecker Land gem. 3 dieser Vereinbarung. Im Übrigen richtet sich das Recht der fristlosen Kündigungen nach den (4) gesetzlichen Bestimmungen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4 10 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich getroffen worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtsgültige Regelungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzungen der Vertragsparteien entsprechen. 11 Personal Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn beschäftigt für Wartung, Pflege und Unterhaltung der Sportstätte eigenes Personal. Dienstherrin der eingesetzten gemeindlichen Arbeitskräfte ist die Gemeinde Glienicke/Nordbahn. Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn stellt die erforderlichen Funktionsräume und deren Einrichtung zur Verfügung. Kosten für Heizung und Beleuchtung, Wasserverbrauch, Reinigung, Versicherungsprämien, Einrichtungen und Bürobedarf sowie die Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen werden von der Gemeinde Glienicke/Nordbahn getragen. Die Gemeinde Mühlenbecker Land beteiligt sich im Umfang der prozentualen Nutzung durch Mühlenbecker Nutzer an den Personal- und Personalnebenkosten der von der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zu tragenden Kosten für maximal 2 Platzwartstellen der Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 2 (4) Die Abrechnung und Erstattung der Personalkosten erfolgt jeweils zum Quartalsende. (5) Darüber hinaus wird die Gemeinde Glienicke/Nordbahn keine weiteren Kosten gegenüber der Gemeinde Mühlenbecker Land geltend machen. 12 Wirksamwerden Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit darüber hinaus der Genehmigung der Gemeindevertretungen der Gemeinden Glienicke/Nordbahn und Mühlenbecker Land, die diese in Form gleichlautender Beschlüsse erteilen. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je ein Exemplar.

5 Glienicke/Nordbahn, den -lo.q^ö^o Mühlenbecker Land, den 29-'^^ I Dr. Hans G. O Bürgermeister Klaus Brietzke Bürgermeister amann Kerstin Bonk ^CFX ^ SfeltiTertretender Bürgermeister Di^$ts 0^^ Stellvertretende Bürgermeisterin /,<r -.p Dienstsißgd i < \9 s /

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