Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD), eingegangen am
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- Kathrin Kappel
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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/555 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD), eingegangen am Erschwerte Bedingungen für Legehennen in Niedersachsen? Mit der am 19. Juli 1999 verabschiedeten EU-Richtlinie 1999/74/EG wurde beschlossen, dass die herkömmliche Käfighaltung für Legehennen in allen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2012 verboten wird. Als Alternative zum Käfig wird in Artikel 6 der Richtlinie der sogenannte ausgestaltete Käfig vorgeschlagen. Dieses Haltungssystem soll alle Vorteile der Käfighaltung beibehalten und gleichzeitig das arttypische Verhalten der Legehennen im Käfig erlauben. Der deutsche Bundesgesetzgeber beschloss im Rahmen der genannten Richtlinie, bereits zum 1. Januar 2007 die Käfighaltung zugunsten der Kleingruppenhaltung in Kleinvolieren zu verbieten. In einer Kleinvoliere finden maximal 60 Tiere Platz, wobei jeder Henne nach 13 b Abs. 2 ff. der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 800 cm² nutzbare Fläche, ein Einstreubereich, Sitzstangen in unterschiedlichen Höhen, Krallenabriebmöglichkeiten und zuzüglich eine Nestfläche von 90 cm² zur Verfügung gestellt werden müssen. Wiegt eine Legehenne mehr als 2 kg, erhöht sich die nutzbare Fläche auf 900 cm². Mit dieser Regelung geht der deutsche Gesetzgeber über die Bestimmungen der EU-Richtlinie hinaus und nimmt eine Vorreiterstellung bei einer möglichst artgerechten Massentierhaltung ein. Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen hat in einem Erlass vom 2. April 2008 die Vollzugsbehörden angewiesen, die Nestfläche, die den Legehennen in der sogenannten Kleinvoliere laut TierSchNutztV zur Verfügung steht, nicht zusätzlich zur Bodenfläche hinzuzurechnen, sondern diese in die nutzbare Fläche einzurechnen. Begründet wird dies damit, dass die Definition uneingeschränkt nutzbare Fläche für Legehennen i. S. d. 13 b Abs. 2 TierSchNutztV eine andere Bedeutung habe als die Definition nutzbare Fläche i. S. d. 2 Nr. 7 TierSchNutztV, die für Nutztiere allgemein gilt. Dies zur Erläuterung des Sachverhalts vorausgeschickt, stelle ich folgende Fragen an die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund hat der Landwirtschaftsminister den oben genannten Erlass verfügt? 2. Welche Gründe rechtfertigen aus Sicht der Landesregierung die Verkleinerung der Fläche durch eine Einrechnung der Nestfläche auf die nutzbare Fläche? 3. Wie wirkt sich aus Sicht der Landesregierung eine Verkleinerung der nutzbaren Fläche pro Legehenne auf die Vorteile der Kleinvoliere aus? 4. Welche Folgen hat aus Sicht der Landesregierung eine Verkleinerung der Nutzfläche auf die Produktqualität der Eier? 5. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für den Verbraucher? 6. Wie vereinbart die Landesregierung eine Verkleinerung der nutzbaren Fläche durch den o. g. Erlass mit dem Versprechen (s. Unterrichtung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die Vorhaben des ML in der 16. Legislaturperiode am 28. März 2008 S. 15), tiergerechte Haltungsbedingungen zu schaffen und diese auszubauen, und inwiefern gelten diese aus Sicht der Landesregierung auch für Legehennen? 7. Unter nutzbarer Fläche versteht 2 Nr. 7 TierSchNutztV eine Fläche, ausgenommen Nestfläche. Es handelt sich hierbei um eine Legaldefinition, auf die sich alle nachfolgenden Vorschriften beziehen (s. Überschrift zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen ). Wie bewertet 1
2 die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff der uneingeschränkt nutzbare(n) Fläche? Ist uneingeschränkt aus Sicht der Landesregierung eine noch schärfere Formulierung im Hinblick auf die Definition des Begriffs der nutzbaren Fläche i. S. d. 2 Nr. 7 TierSchNutztV? 8. Welche Vorteile bietet aus Sicht der Landesregierung die Kleingruppenhaltung in Kleinvolieren? (An die Staatskanzlei übersandt am II/721-40) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Der Abgeordnete Schminke führt aus, dass mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen die herkömmliche Käfighaltung ab dem 1. Januar 2012 verboten und als alternative Haltungsform der ausgestaltete Käfig zugelassen wurde. Der ausgestaltete Käfig soll den Ausführungen zufolge die Vorteile der konventionellen Käfighaltung mit der Möglichkeit der Ausübung arttypischen Verhaltens durch die Tiere verknüpfen. Der deutsche Verordnungsgeber geht im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) über die gemeinschaftsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus: u. a. durch das vorgezogene Verbot des herkömmlichen Käfigs unter Einräumung einer zeitlich gestuften Übergangsfrist bereits ab dem 1. Januar Durch die Änderungsverordnung ist die Kleingruppenhaltung als gleichwertige Alternative zur Bodenhaltung (einschließlich Volieren- und Freilandhaltung) eingeführt worden. Der Kleinen Anfrage zufolge müssen in der Kleingruppenhaltung jeder Henne nach 13 b Abs. 2 ff. TierSchNutztV 800 cm 2 (bzw. für über 2 kg schwerere Tiere 900 cm 2 ) nutzbare Fläche, ein Einstreubereich, Sitzstangen in unterschiedlichen Höhen, Krallenabriebsmöglichkeiten und zuzüglich eine Nestfläche von 90 cm 2 zur Verfügung stehen. Weiterhin wird dargestellt, dass der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML) vom 18. März 2008 (nicht 2. April 2008) ausführt, dass in der Kleingruppenhaltung die nach 13 b Abs. 2 TierSchNutztV vorgegebene uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 cm 2 je Tier (bzw. für über 2 kg schwere Hennen von mindestens 900 cm 2 /Tier) die Nestfläche, die umgerechnet 90 cm 2 /Tier beträgt, ein- und nicht ausschließt. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1, 2 und 7: 13 b TierSchNutztV legt die besonderen Anforderungen an die Kleingruppenhaltung einschließlich des Mindestplatzbedarfs fest. Dieses stellt damit eine Spezialvorschrift dar und überlagert die allgemeine Definition in 2 der Verordnung. Die Formulierungen in der TierSchNutztV zur Frage der Einbeziehung des Nestes in die Mindestfläche sind keineswegs eindeutig: Nach 13 b Abs. 2 muss für jede Legehenne, unbeschadet des 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen.
3 13 b Abs. 4 bestimmt, dass für jeweils bis zu zehn Legehennen jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein muss. In 2 Nr. 7 wird der Begriff nutzbare Fläche definiert als Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent ausweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können. Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung in der Kleingruppenhaltung muss gemäß 13 b Abs an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und 2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein. Demzufolge differenziert die Regelung des 13 b TierSchNutztV gegenüber der Definition der Nestfläche in 2 der Verordnung nicht nur hinsichtlich der Begriffe nutzbare Fläche bzw. uneingeschränkt nutzbare Fläche, sondern auch bezüglich der Regelung zur lichten Höhe: gemäß 13 b mindestens 50 cm, gemäß 2 mindestens 45 cm. Aus Vorgenanntem ist ableitbar, dass der Ausdruck uneingeschränkt nutzbare Fläche im Sinne des 13 b TierSchNutztV eine eigenständige Definition des Flächenbedarfes gegenüber der nutzbaren Fläche im Sinne der allgemeinen Begriffsbestimmungen nach 2 Nr. 7 TierSchNutztV darstellt. Somit schließt die uneingeschränkt nutzbare Fläche von 800 cm 2 je Tier (bzw. 900 cm 2 bei über 2 kg schweren Tieren) im Fall der Kleingruppenhaltung das Nest mit ein. Unterstützt wird diese Auslegung dadurch, dass die Nestfläche in der Kleingruppenhaltung nicht nur vorübergehend während der täglichen Legephase zur Eiablage, sondern jederzeit als zusätzlicher Raum uneingeschränkt zugänglich ist. Dieses ist bei den anderen Haltungsformen (Boden-, Volieren- und Freilandhaltung nach 13 TierSchNutztV) und beim ausgestalteten Käfig nach Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG nicht der Fall. Aufgrund der nicht eindeutigen und somit auslegungsbedürftigen Formulierungen der Verordnung und der daraus resultierenden landesweit unterschiedlichen Interpretation der Anforderungen war eine Klarstellung des Gewollten durch Erlass des ML erforderlich. Damit haben Legehennenhalter wie auch zuständige Behörden Planungssicherheit erhalten. Zu 3: Die Beantwortung der Frage, ob die Nestfläche Teil der nutzbaren Fläche je Henne ist oder nicht, hat Auswirkungen auf die Besatzdichte und damit auf die Rentabilität der Kleingruppenhaltung: Ist die Nestfläche nicht Teil der nutzbaren Fläche je Henne, vergrößert sich der einer Henne zur Verfügung stehende Platz von 800 auf umgerechnet 890 cm 2. Folge ist eine Reduktion der möglichen Besatzdichte um rund 12 %. Bei einer von der niedersächsischen Erlasslage abweichenden Auslegung ist von einer Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit hiesiger Legehennenhalter auf dem deutschen und europäischen Markt auszugehen. Es steht zu befürchten, dass kleinere Betriebe mit Legehennenhaltung aufgeben müssten und größere Betriebe ihre Tierhaltung in Länder mit evtl. geringeren Tierschutzstandards verlagern würden (siehe Begründung zur TierSchNutztV [BR-Drs. 119/06]). Aus den gegenwärtig vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Kleingruppenhaltung ist nicht ableitbar, dass die Gewährleistung einer verhaltensgerechten Legehennenhaltung von der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Nestfläche in die jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche abhängt. Aus ethologischer Sicht sind andere Parameter (z. B. geeignetes Einstreumaterial) für die Tiere relevanter als die Frage zu o. a. Besatzdichte. Im Übrigen beträgt die Mindestgröße einer Kleingruppenhaltung gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV cm 2 und nicht wie im ausgestalteten EU-Käfig cm 2 (Artikel 6 Nr. 1 3
4 Buchst. a der Richtlinie 1999/74/EG). Bei einer derzeit üblichen Gruppengröße ergibt sich eine damit verbundene, entsprechend erweiterte Bewegungsfläche von bis zu cm 2 (sogenannter Omnibuseffekt). Zu 4: Es ist kaum davon auszugehen, dass eine Veränderung der Größe der nutzbaren Fläche um umgerechnet 90 cm 2 pro Tier Einfluss auf die Produktqualität der Eier hat. Entscheidend für eine gute Produktqualität sind in erster Linie hygienische Aspekte wie die Vermeidung des Kontakts der Tiere mit ihren eigenen Exkrementen sowie Aspekte der Futterqualität. Dies wird in der Kleingruppenhaltung berücksichtigt. Zu 5: Anzunehmen ist, dass eine von der niedersächsischen Erlasslage abweichende Auslegung zu einer geringeren Rentabilität der Kleingruppenhaltung und damit zur Aufgabe kleinerer legehennenhaltender Betriebe bzw. zur Verlagerung der Tierhaltung größerer Betriebe in andere Staaten führen würde. Von dortigen Eierproduzenten würde voraussichtlich die hiesige Nachfrage nach Eiern gedeckt werden. Inwieweit dieses Szenario Einfluss auf die Erzeugerpreise hätte, ist offen. Zu 6 und 8: Zum Platzbedarf von Legehennen gibt es unterschiedliche Auffassungen und Veröffentlichungen. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (2 BvF 3/90) zufolge hat eine Legehenne zum ungestörten Ruhen einen Flächenbedarf von 690 cm 2. Die EU-Richtlinie sieht je Tier eine Mindestfläche im ausgestalteten Käfig von 750 cm 2, davon 600 cm 2 nutzbare Fläche (ohne Nest), vor. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der von Legehennen auch außerhalb der Legephase gern genutzte Nestbereich in der Kleingruppenhaltung - im Gegensatz zur Boden-, Volieren und Freilandhaltung - jederzeit uneingeschränkt zugänglich sein muss, steht die Erlassregelung in keinem Widerspruch zu dem Anliegen, Haltungsbedingungen von Legehennen und anderer Tiere stetig zu verbessern bzw. weiterzuentwickeln. Maßgeblich für die Einführung der Kleingruppenhaltung war für Niedersachsen u. a. eine Stellungnahme der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, nach der die Kleingruppenhaltung den anderen derzeit üblichen Haltungsverfahren deutlich überlegen ist. Die vergleichende Bewertung der Kleingruppenhaltung und der Volierenhaltung durch die Hochschule hat unter Berücksichtigung der Aspekte Tierverhalten, Tiergesundheit, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Arbeitsökonomie im Einzelnen zu folgenden Schlussfolgerungen geführt: 1. Die in der Kleingruppenhaltung vorhandenen Strukturen werden zur Ausübung arttypischer Verhaltensmuster in hohem Maß genutzt. Das Raumangebot führt zu hoher Bewegungsaktivität mit sehr günstigen Einflüssen auf die Gesundheit, wie z. B. die Knochenstabilität. 2. Leistung und Tiergesundheit werden dauerhaft auf einem Niveau gehalten, das die Wettbewerbsfähigkeit der Kleingruppenhaltung sichert. 3. Im Vergleich zur Volierenhaltung in großen Gruppen mit einer Nutzung des gesamten Stallinnenraums durch die Hennen und dem Problem der fehlenden Ausbildung von festen Sozialstrukturen hat die Kleingruppenhaltung wesentliche Vorteile: feste Sozialstrukturen, keine verlegten Eier, geringere Staubbelastung, geringere Konzentration von belastenden Gasen, deutlich geringeres Risiko zur Rückstandsbildung bei ggf. notweniger Arzneimittelanwendung, Automatisierung von Exkremententfernung, effiziente Nutzung des umbauten Raums. 4. Die Kleingruppenhaltung ermöglicht durch Anordnung auf drei Etagen auch Bestandsgrößen, wie sie langfristig aus ökonomischen und Wettbewerbsgründen erforderlich sind, ohne dass dabei Tiere in unstrukturierten Massen gehalten werden und ohne Aspekte der Bestandsabschirmung (seuchenhygienische Gesichtspunkte) zu vernachlässigen. Darüber hinaus hebt der Bundesrat in seiner Begründung zur rechtlichen Etablierung der Kleingruppenhaltung hervor, dass in diesem Haltungssystem auf das mit Schmerzen verbundene Kürzen der Schnäbel zur Verhütung schwerwiegender Verletzungen durch Federpicken und Kannibalismus verzichtet werden kann. 4
5 Letztlich sollen bei der Kleingruppenhaltung die Nachteile der herkömmlichen Käfighaltung wie etwa die eingeschränkten Verhaltensmöglichkeiten ebenso wie die Risiken der Boden-, Volieren- und Freilandhaltung hinsichtlich der Tiergesundheit verringert werden. Die Vorteile der Kleingruppenhaltung gegenüber anderen zulässigen Haltungsbedingungen sind u. a. eine verbesserte Tiergesundheit, eine niedrige Umweltbelastung, ein niedriges Infektionsrisiko, eine gute Produktqualität und der Verzicht auf das Schnabelkürzen. Die bisherigen Erkenntnisse mehrjähriger wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen sowie praktischer Erprobungen waren auch Anlass für das Königreich der Niederlande, künftig statt auf den ausgestalteten Käfig nach EU-Recht auf die Kleingruppenhaltung als Alternative zur Bodenhaltung (einschließlich Volieren- und Freilandhaltung) zu setzen. Die niedersächsische Landesregierung strebt im Übrigen an, dass aufgrund o. a. Sachverhalts durch die anderen Länder eine der niedersächsischen Erlasslage entsprechende Auslegung erfolgt. Hierzu ist eine Abstimmung zwischen den Ländern vorgesehen. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Auslegung des 13 b Abs. 2 TierSchNutztV wird die niedersächsische Landesregierung veranlassen, dass das Abstimmungsergebnis auch Grundlage des Verwaltungshandelns in Niedersachsen wird. Hans-Heinrich Ehlen (Ausgegeben am ) 5
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