Management-Tagung des Bundesverbandes für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v
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- Heinz Pfeiffer
- vor 7 Jahren
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1 Management-Tagung des Bundesverbandes für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v Arbeitsrecht: Aktuelle Praxisbeispiele aus dem Arbeits- und Tarifrecht Klaus Lewicki Personalleiter St. Bonifatius Hospital Lingen ggmbh Arbeitszeiten und Dienstpläne entsprechend dem Arbeitszeitgesetz Vierstufigkeit der Rahenbedingungen zur Arbeitszeit 1
2 Arbeitszeitgesetz 3 Arbeitszeit Arbeitszeit werktäglich bis zu 8 Stunden Verlängerung auf bis zu 10 Stunden möglich (Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden) -durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden 7 Abweichende Regelungen -in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Dienstvereinbarung Arbeitszeit einschl. BD der Stufen A und B bis zu 16 Stunden davon maximal 8 Arbeit Arbeitszeit einschl. BD der Stufen C und D bis zu 13 Stunden davon maximal 8 Arbeit -inkl. der Pausen Unter den Voraussetzungen -einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, -einer Belastungsanalyse gem. 5 ArbSchG und -Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes Maximal 24 Stunden zuzüglich Pausen Arbeitszeit davon im erheblichen Umfang BD -durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden 2
3 Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit mit Zustimmung der Mitarbeiter -opt-out- -bei BD der Stufen A und B maximal durchschnittlich 58 Stunden -bei BD der Stufen C und D maximal durchschnittlich 54 Stunden Bei über 12 Stunden Arbeitszeit mindestens 11 Stunden Ruhezeit. Ab gilt generell die Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich. Bei Vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn zusätzliche freie Schichten erreicht werden. Musterdienstvereinbarung und Einwilligungserklärung zur neuen Bereitschaftsdienstregelung Einwilligung gemäß 8 Abs.5 Unterabsatz 2 der Anlage 5 zu den AVR i.v.m. 7 Abs.7 ArbZG zur Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 3
4 Arbeitszeitgesetz -Personalbedarf 1 Arbeitsplatz 24 Std. X 7 Tage = 168 Std. : 38,5 Std./wö. AZ = 4,36 Stellen + 20% Ausfallzeit 5,24 Stellen 24 Std. X 7 Tage = 168 Std. : 48 Std./wö. AZ = 3,50 Stellen + 20% Ausfallzeit 4,20 Stellen 24 Std. X 7 Tage = 168 Std. : 54 Std./wö. AZ = 3,11 Stellen + 20% Ausfallzeit 3,73 Stellen Dienstplan -Arbeitszeit mit anschließendem Bereitschaftsdienst -nach Übergabe Freizeitausgleich Arbeitszeit 38,5 Std./wö. BD-Std. Freizeit als Arbeitszeit zu werten Mo. 16:00-07:15 15,25 7,20 8,05 Std. Die. 16:00-07:15 15,25 7,20 8,05 Std. Mi. 16:00-07:15 15,25 7,20 8,05 Std. Do. 16:00-07:15 15,25 7,20 8,05 Std. Frei. 16:00-10:00 18,00 18,00 Std. Sa. 09:00-09:30 24,50 24,50 Std. So. 09:00-07:15 22,25 7,20 15,05 Std. 89,75 Std./wö. 10,00 Ass.-Ä. 1,80 Ass.-Ä. Ausfallzeit 8,20 Ass.-Ä. 10,95 Std./wö. 49,45 durchschn. wö. AZ 4
5 Dienstplan der Assistenzärzte -Schichtdienst- Frühschicht 07:30-16:00 - P. = 8,00 Std. X 2 Ass.Ä. = 16 Std. X 5 Tage = 80,00 Std. Spätschicht 15:00-23:30 - P. = 8,00 Std. X 1 Ass.Ä. = 8 Std. X 5 Tage = 40,00 Std. Nachtschicht 22:30-08:30 - P. = 9,25 Std. X 1 Ass.Ä. = 9,25 Std. X 4 Tage = 37,00 Std. ND Frei./Sa. 22:30-09:30 - P. = 10,25 Std. X 1 Ass.Ä. = 10,25 Std. X 1 Tag = 10,25 Std. Wochenende 09:00-21:15 - P. = 11,50 Std. X 1 Ass.Ä. = 11,5 Std. X 2 Tage = 23,00 Std. 20:45-09:30 - P. = 12,00 Std. X 1 Ass.Ä. = 12 Std. X 1 Tag = 12,00 Std. ND So./Mo. 20:45-08:30 - P. = 11,00 Std. X 1 Ass.Ä. = 11 Std. X 1 Tag = 11,00 Std. 213,25 Std. 38,5 Std../. 18 % Ausfall : 31,57 = 6,75 Stellen 48,0 Std../. 18 % Ausfall : 39,36 = 5,42 Stellen Arbeitszeitmodell Uhrzeit Tagdienst Mo.- Frei. Spätdienst Bereitschaftsdienst Sa./ So. Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Tagdienst Spätdienst Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst WE 07:15-16:00 = 8,75-0,5 = 10:30-19:15 = 8,75-0,5 = 18:45-07:45 = 13,00 07:15-19:45 = 12,50 19:15-07:45 = 12,50 8,25 8,25 5
6 Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonal-, des Arbeitszeit-, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes Arbeitszeitschutz Überschreitung der in 3 oder 6 Abs. 2 jeweils auch i.v.m. 11 Abs. 2 festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit ( 22 Abs. 1 Nr. 1) 1.3 von 10 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde Nichteinhaltung der Mindestdauer der in 4 auch i.v.m. 11 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen ( 22 Abs. 1 Nr. 2) bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 50,- EUR 50,- EUR 4.2 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach 16 Abs. 2 ( 22 Abs. 1 Nr. 9) Mindestens 1.000,- EUR Eingruppierung BAT AVR / TVÖD Grundsatz Tätigkeit und Aus- und Vorbildung Tätigkeit es gelten die bisherigen Eingruppierungsmerkmale weiter Aus- und Vorbildung EG 1 4 Un- und Angelernte EG 5 8 abgeschlossene Ausbildung von mindestens 3 Jahren EG 9 12 abgeschlossene Fachhochschulausbildung EG abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung 6
7 Eingruppierung muss neu geregelt werden Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde 2005 in einer Übergangsregelung festgelegt, dass die Eingruppierungskriterien des BAT und der Arbeitertarifverträge weitergelten. Über eine Zuordnungstabelle in die Entgeltgruppen des TVöD wurden die bisherigen Einkommen gesichert um Zeit für Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung bis Ende 2007 zu gewinnen. Außerdem wurden bei der Überleitung in den TVöD die Bewährungs- und Zeitaufstiege abgeschafft. Gibt es keine neuen Regelungen können die Übergangsregelungen sowohl von ver.di als auch vom Arbeitgeberverband ohne Einhaltung einer Frist frühestens zum gekündigt werden. Eine Nachwirkung der Regelungen nach Kündigung wurde ausdrücklich wie auch bisher im BAT ausgeschlossen. Deshalb brauchen wir eine Lösung bis zum 1. Januar Entge ltgrupp e Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr Stufe 3 nach 3 Jahren Stufe 4 nach 6 Jahren Entwicklungsstufen Stufe 5 nach 10 Jahren Stufe 6 nach 15 Jahren [1,1a] [2a/2b] 2980 [2c] [3] [4] je 4 Jahre
8 Ausgliederung von Betriebsteilen Gründung rechtlich selbstständiger Betriebe -als kirchliche Einrichtung im Sinne von Art. 140 GG i.v.m. 136 ff Weimarer Verfassung -alles wie bisher -als Wirtschaftsbetrieb Betriebsverfassungsgesetz Betriebsrat auf Antrag der Arbeitnehmer Zum Zweck aus dem geltenden Tarif auszusteigen bei Beschäftigung der AN im Betrieb Beachte: Arbeitnehmerüberlassung Genehmigung AA Genehmigungsfrei Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des Konzerns ( 1 Abs. 3 Ziff. 2 AÜG) bei vorübergehender Überlassung Genehmigungsfreiheit von gemeinnützigen Einrichtungen strittig liegt Gewerbsmäßigkeit vor? -bei fehlender Genehmigung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Arbeitsvertrag der AN mit der Verleihfirma ist unwirksam. Mit dem Entleiher gilt ein Arbeitsvertrag als abgeschlossen zu den in diesem Betrieb geltenden Regelungen. Förderungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit in 2007 / 2008 Förderung nur bei Betrieben bis zu 250 Mitarbeitern Fort- und Weiterbildung von Ungelernten Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern über 45 Jahren Trainingsmaßnahmen bis zu 8 Wochen ABM 8
9 Verlagerung ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege Eine Reihe von als ärztliche Aufgaben angesehenen Tätigkeiten gehören auch zur Kompetenz der Pflege Wichtiger Aspekt in der Diskussion ist das Haftungsrecht Einführung einer Pflegezeit für Arbeitnehmer/innen Im Rahmen der Pflegereform ist die Einführung eines Rechtsanspruches auf Pflegezeit geplant. 9
10 Umsatzsteuerliche Behandlung betriebsärztlicher Leistungen Betriebsärztliche Leistungen im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sind gem. 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich nicht um Einstellungsuntersuchungen handelt. (s. das Krankenhaus 2 und 6 / 2007) 10
Frühschicht 07:30-16:00 - P. = 8,00 Std. X 2 Ass.Ä. = 16 Std. X 5 Tage = 80,00 Std.
Dienstplan der Assistenzärzte -Schichtdienst- Frühschicht 7:3-16: - P. = 8, Std. X 2 Ass.Ä. = 16 Std. X 5 Tage = 8, Std. Spätschicht 15: - 23:3 - P. = 8, Std. X 1 Ass.Ä. = 8 Std. X 5 Tage = 4, Std. Nachtschicht
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