Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle. 1 Grundsätze

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1 Aufgrund des 90 Abs. 1 Nr.3 des Sozialgesetzbuches VIII- Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom (BGBI. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 453) und der 10 und 58 (1) Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetztes in der Fassung vom (Nds. GVBI. S. 576) hat der Rat der Stadt Celle am 19. Juni 2014 folgende Satzung beschlossen: Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle 1 Grundsätze Vorrang vor allen anderen erzieherischen Maßnahmen hat die Erziehung durch die Herkunftsfamilie. Die Erziehung des Kindes ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern, 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Insoweit haben die Eltern die Erziehung des Kindes sicherzustellen und alles zu unterlassen, was die Erfüllung dieser Aufgabe gefährden oder ihr entgegenstehen würde. Die Förderung von Kindern in Tagespflege ist in erster Linie ein Betreuungsangebot für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Förderung umfasst u. a. die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die qualifiziert ist, Kinder in Tagespflege zu betreuen( 23, 24 SGB VIII). Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gefördert. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr sollen vorrangig in einer Kindertageseinrichtung bzw. Ganztagsschule/Hort betreut werden. Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Erziehung besser miteinander zu vereinbaren. 2 Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege (1) Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des VIII. Buches des Sozialgesetzbuchs - Kinder - und Jugendhilfe- (SGB VIII) Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiföG) (2) Kind ist nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. (3) Leistungen nach 23 SGB VIII sind: 1. Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson 2. fachliche Beratung und Begleitung der Personensorgeberechtigten, der Tagespflegeperson und deren weitere Qualifizierung 3. rechtzeitige Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson 4. Gewährung einer laufenden Geldleistung unter spezifizierten Anspruchsvoraussetzungen an die Tagespflegeperson (4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gemäß 24 Abs. 1 und 2 ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflegestellen vorzuhalten.

2 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Anspruch auf Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ergibt sich aus 24 SGB VIII. (2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine Förderung der Betreuungsstunden in Tagespflege ist grundsätzlich, erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat möglich. Die Förderung von Randbetreuungszeiten kann in einem geringeren Stundenumfang erfolgen, wenn diese in Verbindung mit den regulären Betreuungsstunden z. B. in einer KiTa stehen. (3) Für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kommt Kindertagespflege nur dann in Betracht, wenn die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. Ganztagsschule und Hort nicht möglich oder vom Betreuungsumfang nicht ausreichend ist. 4 Qualifizierung und Eignung der Tagespflegeperson (1) Tagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise, z.b. durch eine pädagogische Ausbildung, nachgewiesen haben ( 23 Abs. 3 SGB VIII). (2) Geeignet sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit Sachkompetenz Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. (3) Die Eignung der Tagespflegeperson wird im Rahmen einer Prüfung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt. Als Mindestanforderung für den Qualifizierungslehrgang wird das Curriculum des Deutschen Jugend Institutes (DJI) mit einem Stundenumfang von zurzeit 160 Stunden zuzüglich einer Praxishospitation von mindestens 60 Stunden zugrunde gelegt. (4) Die Tagespflegeperson hat die für die Eignungsfeststellung erforderlichen Nachweise, insbesondere den Nachweis über den Qualifizierungslehrgang, im Tagespflegebüro der Stadt Celle vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen. (5) Geeigneten (qualifizierten) Tagespflegepersonen wird eine Pflegeerlaubnis erteilt ( 43 SGB VIII). (6) Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich innerhalb von 24 Monaten a) mindestens 12 Stunden fort- und weiterzubilden und b) einen Kurs zur Ersten-Hilfe am Kind zu absolvieren. Die Nachweise sind der Stadt Celle - Tagespflegebüro - vorzulegen. 5 Vermittlung und Beratung (1) Die Vermittlung einer Tagespflegeperson im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und die Vorhaltung von Kindertagespflegesteilen gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe gemäß 23 und 24 SGB VIII. Die Personensorgeberechtigten werden bei der Vermittlung eines Förderangebotes in Kindertagespflege umfänglich informiert und beraten. Die Vermittlung und Beratung wird durch das Tagespflegebüro der Stadt Celle wahrgenommen. (2) Es werden bei der Stadt Celle nur Tagespflegepersonen vermittelt, deren Eignung im Sinne des 23 SGB VIII festgestellt wurde und die über eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verfügen. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, sofern ein Qualifizierungskurs innerhalb eines Jahres nachgewiesen wird. (3) Bei der Vermittlung sind die pädagogischen Grundverständnisse von Personensorgeberechtigten und Tagespflegepersonen aufeinander abzustimmen. (4) Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegepersonen werden darüber informiert, dass die

3 Personensorgeberechtigten selbst urteilen, welche Tagespflegeperson ihr Kind angemessen betreuen kann und sie die Verantwortung für das Wohlergehen ihres Kindes tragen. Die Gesamtverantwortung für das Gelingen eines Kindertagespflegeverh ältnisses obliegt insofern den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson. (5) Eine Tagespflegeperson, die von den Personensorgeberechtigten dem Träger der Jugendhilfe gemeldet oder vorgestellt wird, gilt grundsätzlich erst als vermittelt, wenn sie persönlich geeignet ist oder die Eignung nach dem jeweils aktuellen Eignungsfeststellungsverfahren der Stadt Cell e festgestellt und eine Pflegeerlaubnis vom Tagespflegebüro der Stadt Celle ausgestellt wurde. (6) Für die Betreuung des Kindes wird ein privat-rechtlicher Vertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem / den Personensorgeberechtigten geschlossen, der nach Prüfung der Förderfähigkeit im Sinne des 24 SGB VIII bei Antrag auf Förderung von den Personensorgeberechtigten vorzulegen ist. 6 Höhe und Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson Tagespflegepersonen, die die Voraussetzungen nach 23 Abs. 3 SGB VIII erfüllen (qualifizierte Tagespflegepersonen) und die Erlaubnis nach 43 SGB VIII vorweisen, haben Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung. (1) Entsprechend 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst diese: 1.1 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für deren Sachaufwand entstehen. 1.2 einen leistungsgerecht ausgestalteten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (abhängig vom zeitlichen Umfang, Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie vom Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes und der Qualifizierung der Tagespflegeperson) 1.3 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (siehe auch Absatz 9). 1.4 die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (siehe auch Absatz. 10). 1.5 die hälftige Erstattung zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (siehe auch Absatz. 10). (2) Die im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete (und qualifizierte) Tagespflegeperson erhält für die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Punkte 3,90 pro Betreuungsstunde eines jeden Kindes bei der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson. Der Anteil für den Sachaufwand beträgt 1,88 und der Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung 2,02. In der laufenden Geldleistung sind alle Aufwendungen für die Verpflegung, Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Tagespflegeperson enthalten. Die unter Abs. 1 Nr genannten Aufwendungen der Tagespflegeperson werden bei einer Unterbrechung der Betreuungstätigkeit bis zu 6 Wochen durch die Stadt Celle weiter erstattet. (3) Bei einem erhöhten Betreuungsaufwand eines Kindes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1.2 erhöht sich die Geldleistung auf 4,90 pro Betreuungsstunde. Der erhöhte Betreuungsaufwand wird durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt. Diese kann insbesondere vorliegen, wenn der Betreuungsaufwand des betreuten Tagespflegekindes grundsätzlich eine Hilfe zur Erziehung nach 27 ff. SGB VIII, bzw. eine Eingliederungshilfe nach 35 a SGB VIII bedingen würde. Die Tagespflegeperson muss grundsätzlich über eine nach den Richtlinien hinausgehende zusätzliche Qualifizierung verfügen, z.b. eine pädagogische Berufsausbildung oder heilpädagogische Zusatzausbildung absolviert haben. (4) Sofern ausnahmsweise eine Tagespflegeperson, die noch nicht geeignet im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII ist, ein Tagespflegekind betreut, erhält sie für die Dauer von insgesamt längstens 12 Monaten für

4 die unter Abs. 1 genannten Punkte 2,50 pro Betreuungsstunde eines jeden Kindes. Die Pflegeerlaubnis ist mit der Bedingung verknüpft, dass die Tagespflegeperson innerhalb dieses Zeitraumes die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen nach dem DJI nachweist. Eine Erstattung von Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 1.4 und 1.5 erfolgt insoweit nicht. (5) Sofern die Betreuung eines Tagespflegekindes über Nacht erforderlich ist, wird hierfür in der Zeit von bis Uhr 1,00 pro Stunde und Kind gewährt. Ausnahmen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. (6) Die gesamte Geldleistung wird von der Stadt Celle an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Beitragspflicht der Personensorgeberechtigten ist in 8 geregelt. Auf Antrag der Tagespflegeperson besteht bei konstanten Betreuungszeiten die Möglichkeit einer pauschalierten Zahlung. Nach Festsetzung einer Pauschale entfällt die Vorlage der Einzelstundennachweise. Die pauschalierte Festsetzung gilt längstens bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres. Änderungen bei den Betreuungszeiten sind unverzüglich mitzuteilen. (7) Während der Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (Urlaub, Krankheit) wird die Geldleistung bis zu insgesamt 4 Wochen (20 Arbeitstage) im Jahr weitergewährt. Wird eine Ersatzpflegeperson benötigt, wird das Tagespflegegeld für diese Zeit auch der Ersatzpflegeperson gezahlt. Bei der Berechnung wird das Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei einer Erkrankung des Tagespflegekindes wird das Tagespflegegeld bis zu 4 Wochen (20 Arbeitstage) pro Krankheitsfall weitergezahlt, bei längerer Krankheitsdauer wird die Zahlung eingestellt. Alle Fehlzeiten des Kindes und der Tagespflegeperson werden von der Tagespflegeperson in der monatlich nachzuweisenden Stundenabrechnung vermerkt. Bei pauschalierter Zahlung sind die Fehlzeiten der Tagespflegeperson und des Kindes monatlich formlos mitzuteilen. (8) Wer Kinder erlaubnispflichtig betreut, gilt als selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig" ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) und muss sich selbst - innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn - bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)" zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Die daraus resultierenden Beiträge werden auf Antrag von der Stadt Celle übernommen. (9) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung für maximal 5 aus öffentlichen Mitteln geförderten Ganztags-Tagespflegeplätzen werden mit dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung z.zt. 42,50 EUR pro öffentlich gefördertes Kind anerkannt.. Bei Teilzeit- Tagespflegeplätzen wird für das erste Kind der hälftige Mindestbetrag in Höhe von derzeit 42,50 Euro gezahlt. Für die weiteren Kinder erfolgt eine anteilige Zahlung im Verhältnis hälftiger Mindestbeitrag zu den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. Insgesamt werden maximal 50 % der tatsächlich geleisteten Beiträge übernommen. Die Erstattung erfolgt nur, solange mindestens ein Kind betreut wird, für das die Stadt Celle Beiträge zur Betreuung in Kindertagespflege übernimmt. Der nachgewiesene Beitrag zu einer Krankenversicherung wird, wenn er den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung - ausgehend von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der ersten Stufe - nicht übersteigt hälftig erstattet. Die Pflegeversicherung ist an die Höhe der Krankenversicherung gekoppelt. Die Beiträge werden bei einer Unterbrechung der Tätigkeit von mindestens 2 Monaten im Jahr für diesen Zeitraum nicht mehr erstattet. Die Erstattung erfolgt halbjährlich rückwirkend. (10) Betreuung durch den/die im gleichen Haushalt lebende(n) Partner(in) des personensorgeberechtigten Elternteils wird nicht gefördert. 7 Antrag und Zahlungsverfahren (1) Für den Beginn der Förderleistung in Kindertagespflege ist der Antragsmonat bzw. der Eingang des Antrages bei der Stadt Celle als öffentlichem Jugendhilfeträger maßgebend. Für zurückliegende Monate ist eine Förderleistung auch dann nicht möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Gegebenenfalls noch fehlende Antragsunterlagen sind innerhalb von 4 Wochen nach

5 Antragseingang vorzulegen. (2) Die Zahlung der Geldleistung durch die Stadt Celle an die Tagespflegeperson kann erst dann erfolgen, wenn die Geeignetheit der Tagespflegeperson im Sinne des 23 Abs. 3 SGB VIII durch die Stadt Celle festgestellt und eine Pflegeerlaubnis erteilt wurde. (3) Der Umfang der Betreuung als Berechnungsgrundlage der zu zahlenden F örderleistung ist durch geeignete Nachweise (Abrechnungsbögen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege) von der Tagespflegeperson monatlich darzulegen. (4) Mit Antragstellung verpflichten sich die Personensorgeberechtigten, alle Änderungen anzuzeigen, die für die Gewährung von Tagespflegegeld von Bedeutung sind, insbesondere: - Beendigung der Kindertagespflege - Wechsel der Tagespflegeperson - Änderung der Familienverhältnisse - Änderung der Einkommensverhältnisse (bei bewilligten Anträgen gem. 90 Abs. 3 SGB VIII) (1) Kostenbeitragspflicht 8 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten Für die Inanspruchnahme der von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII wird gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII von den Personensorgeberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. (2) Kostenbeitragsschuldner Kostenbeitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser allein an die Stelle. Die Zahlungsfristsetzung für den Kostenbeitrag ist der 15. des laufenden Monats. (3) Höhe des Kostenbeitrages für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 1. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich die H öhe des monatlichen Kosten beitrages nach der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege richten sich nach den Entgelten für die Krippenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen. 2. Wird ein zweites Kind in einem Tagespflegeverhältnis, in einer Kindertageseinrichtung oder regelmäßig im Hort betreut, wird der Kostenbeitrag des jüngeren Kindes um ein Viertel reduziert. 3. Ab dem 3. Kind in Kindertagespflege, in einer Kindertageseinrichtung oder bei regelm äßiger Inanspruchnahme einer Hortbetreuung wird der Kostenbeitrag um die Hälfte reduziert. 4. Folgende Beitragssätze werden derzeit zugrunde gelegt: Tägliche Betreuungszeit Monatlicher Kostenbeitrag 1 Stunde 32,75 2 Stunden 65,50 3 Stunden 98,25 4 Stunden 131,00 5 Stunden 163,75 6 Stunden 196,50 7 Stunden 229,25 8 Stunden 262,00

6 Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der der monatliche Kostenbeitrag um den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr - 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in Anspruch genommene Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 zu leisten. (4) Die Höhe des Kostenbeitrages für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich nach den Entgelten für Kindertageseinrichtungen (ohne den Anteil von Spiel-und Bastelmaterial). Es wird ein gestaffelter einkommensabhängiger Kostenbeitrag in folgender Höhe erhoben. Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von a) wird kein Beitrag erhoben, b) bis % des Kostenbeitrages c) über ist der volle Beitrag zu zahlen. Tägliche Betreuungszeit Folgende Beitragssätze werden für die Berechnung derzeit zugrunde gelegt: Monatlicher Kostenbeitrag 1 Stunde 29,25 2 Stunden 58,50 3 Stunden 87,75 4 Stunden 117,00 5 Stunden 146,25 6 Stunden 175,50 7 Stunden 204,75 8 Stunden 234,00 (5) Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der der monatliche Kostenbeitrag um den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr - 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in Anspruch genommener Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 zu leisten. (6) Eine Eingewöhnungszeit wird auf 4 Wochen angelegt. Hierfür wird ein halber monatlicher Kostenbeitrag berechnet. (7) Ist der Kostenbeitragspflichtige finanziell nicht in der Lage den Kostenbeitrag zu leisten, kann dieser auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. ( 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). Sofern der Kostenbeitragspflichtige Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezuges. Sowohl der Erlass von Kostenbeiträgen als auch die Befreiung werden ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag nach 90 SGB VIII gestellt beziehungsweise der Leistungsbezug nachgewiesen wird, gewährt. Eine rückwirkende Befreiung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Übernahme der Fahrtkosten zur KiTa bzw. zur Tagespflegestelle, soweit berufsbedingt erforderlich kann auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden. Bei Schulkindern erfolgt eine Einzelfallprüfung analog der Schülerbeförderungsrichtlinien. 9 Einkommensberechnung Für die Ermittlung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages für die Kinder über 3 Jahren wird das Jahresbruttogehalt zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Jahresbruttogehalts gelten folgende Grundsätze: (1) Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, in der das Kind mit einem Elternteil lebt. Wird den Pflegeeltern für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, so treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern.

7 (2) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und den Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ( 82 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII). (3) Das Bruttojahreseinkommen errechnet sich aus dem nachgewiesenen aktuellen monatlichen Einkommen, indem es mit 12 multipliziert wird zuzüglich der Jahressonderzahlung(en) wie Weihnachts und Urlaubsgeld, Prämien oder ähnliches. Sollte sich das Einkommen ändern, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht nicht bei einer schon bestehenden Einstufung in die höchste Einkommensgruppe. (4) Führt das veränderte Einkommen zu einer anderen Stufe mit einer Verringerung des Entgelts, wird das neue Entgelt ab dem Zeitpunkt der Veränderung festgesetzt, wenn die Anzeige und der Nachweis der Veränderung bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen. Bei späterer Anzeige und Vorlage des Nachweises erfolgt die Neufestsetzung mit Beginn des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wurde. Führt das veränderte Einkommen zu einer anderen Stufe mit einer Erhöhung des Entgelts, wird das neue Entgelt ab dem Zeitpunkt der Veränderung festgesetzt, ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit. (5) Leistungen von einem Dritten (z.b. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Maßnahmeträger) sind immer vorrangig zu den Einstufungen und sonstigen Ermäßigungsmöglichkeiten einzusetzen. (6) Wird das Einkommen erstmalig nachgewiesen, so wird die Einstufung ab dem 01. des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wurde vorgenommen. Eine rückwirkende Einstufung kommt nicht in Betracht. Die Einstufung gilt maximal bis zum Ende des aktuellen Kindergartenjahres. (7) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, ist der Höchstbetrag für die jeweilige Betreuungsform zu berechnen. (8) Die Stadt Celle behält sich vor, das der Entgelterhebung zu Grunde liegende maßgebliche Einkommen stichprobenweise zu überprüfen. 10 Schutzauftrag Der Fachdienst Tagespflege, Kindertagesstätten kann sich von den Tagespflegepersonen schriftlich erklären lassen, dass sie den Schutzauftrag nach 8 a SGB VIII wahrnehmen. Bevor eine Pflegeerlaubnis ausgestellt wird, haben die Tagespflegepersonen dem Tagespflegebüro der Stadt Celle ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dadurch ist sichergestellt, dass keine Personen i. S. des 72 a SGB VIII in der Kindertagespflege eingesetzt werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle vom außer Kraft. Celle, den Dirk-Ulrich Mende Oberbürgermeister

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