Prof. Dr. Andreas Fisahn

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1 Grundzüge Prof. Dr. Andreas Fisahn Europarecht

2 1. Was ist die EU? Ist die EU ein Staat oder Staatenverbund? Bedeutung der Frage hinsichtlich des Demokratiedefizit : Wenn die EU ein Staat ist müssten ihre Entscheidung im selben Maße demokratisch legitimiert sein, wie Entscheidungen einzelner Mitgliedsstaaten. Wenn EU nur Staatenverbund, dann reiche es, dass die Mitgliedstaaten entsprechend demokratisch verfasst seien.

3 1. Was ist die EU? Antwort Bundesverfassungsgericht: Lissabon Urteil u. Maastricht Urteil E89,155: EU besitze keine Staatsqualität, daher nur Staatengemeinschaft / Staatenverbund Grundzüge der Begründung: Drei-Elemente-Lehre von Jellinek: Staat= Staatsvolk, Staatsgewalt Staatsgebiet EU fehlt Staatsvolk, somit kein Staat

4 1. Was ist die EU? Ein auf Staatsgründung zielender Wille ist nicht feststellbar. Keine Kompetenz-Kompetenz sondern Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung d.h: EU kann nur dann Gesetze /Rechtsnormen erlassen, wenn es dazu explizit ermächtigt ist. Kann sich also nicht einfach Kompetenzen schaffen. Sondern Mitgliedstaaten verschaffen EU das Recht Rechtsnormen zu setzen => daher reicht es aus das Mitgliedstaaten entsprechen demokratisch sind und nicht EU selbst

5 1. Was ist die EU? Kritik an dieser Auffassung: Jellinek: völkische Definition; außerdem Zirkelschluss Staat kann man nicht mit Staatsvolk definieren. Ob jemand Staat sein will oder nicht ist unerheblich. Objektive Bestimmung maßgeblich Kritik Kompetenz-Kompetenz: Entscheidend ist nicht Organisationsform, sondern ob Einrichtungen in Rechte der Bürger eingreifen! Diese Eingriffe müssen entsprechend demokratisch legitimiert sein.

6 1. Was ist die EU? Für Staatsqualität allerdings erforderlich: Selbstständige Steuererhebung EU bekommt Mittel aus Haushalt der Staaten => Kein Staat sagt aber nichts über Erforderlichkeit der Legitimation (s.o)

7 Institutionen

8 Institutionen Europäische Rat a) Zusammensetzung: Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten und dem Präsidenten der Kommission und Präsident des Europäischen Rat b) Aufgaben: Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen und Prioritäten der Unionspolitik

9 Institutionen Rat Ministerrat a) Zusammensetzung: Keine feste Zusammensetzung, je nach Thema schicken die Mitgliedsstaaten den zuständigen Minister. b) Aufgaben: Rechtsetzung: Rat kann Kommission auffordern Gesetzesvorschläge zu machen und verabschiedet Gesetze Haushaltskompetenzen: Feststellung des Haushaltsplanes mit dem EU Parlament zusammen Exekutivbefugnisse: Ausnahmen vom Beihilfeverbot, Vorgehen gegen übermäßige öffentliche Defizite Vertretung der EU nach Außen

10 Institutionen Kommission a) Zusammensetzung: momentan 27 Kommissare. Werden auf Vorschlag der Mitgliedsstaaten vom Rat ernannt. Besondere Stellung des Kommissionspräsidenten Er wird auf Vorschlag des Europäischen Rates vom Europäischen Parlament ernannt. b) Aufgaben: Exekutiv- und Legislativorgan: nimmt Aufgaben der Union wahr, nicht solche der Mitgliedstaaten. Kommissare sind ihren Mitgliedsstaaten daher nicht weisungsgebunden. Wichtigstes und mächtigstes Organ der Union.

11 Institutionen Kontrolle und Einhaltung von Unionsrecht Hüter der Verträge : Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen Beteiligung an Rechtsetzung: Hat Vorschlagsmonopol! Verordnungen, Richtlinien Beschlüsse NUR auf Vorschlag der Kommission. (Entschärfung: Mittlerweile kann durch Aufforderung des Rates oder des EU Parlamentes ein solcher Vorschlag von der Kommission erfolgen. Jedoch inhaltliche Gestaltung des Vorschlags weiterhin allein bei der Kommission) Außenvertretung der Union (Ausnahme: GASP)

12 Institutionen Europäisches Parlament a) Zusammensetzung: Werden durch die Unionsbürger bei Europawahlen gewählt nach sog. Länderquoten Nach Lissabonvertrag: Jeder Mitgliedstaat soll mind. 6 höchstens 96 Abgeordnete entsenden können b) Aufgaben: beschränkte Legislativfunktion. Nicht vergleichbar mit dem Bundestag! Erörterung und Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit dem Rat (Anhörung oder Zustimmung) Kontrolle anderer EU-Institutionen insbesondere der Kommission, um deren demokratische Arbeitsweise sicherzustellen Erörterung und Verabschiedung des EU-Haushalts, in Zusammenarbeit mit dem Rat.

13 Institutionen Gerichtshof der Europäischen Union a) Zusammensetzung: Ein Mitgliedstaat, ein Richter b) Aufgabe: Judikativ Organ Auslegung von Verträgen Fortbildung von Unionsrecht Kontrolle der Rechtsakte der EU-Organe hinsichtlich höherrangigem Recht Kontrolle der Mitgliedsstaaten am Maßstab des Unionsrecht

14 Rechtsquellen Im wesentlichen zwei Rechtsquellen: Primärrecht: Gründungsverträge: EUV, AEUV Allgemeine Rechtsgrundsätze Charta der Grundrechte Sekundärrecht: Verordnungen Richtlinien

15 Rechtsquellen Verordnung (VO): Gleicht am ehesten einem Gesetz. Allgemeine Geltung und allgemeine Verbindlichkeit Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, eine Umsetzung durch den Mitgliedstaat ist nicht erforderlich. Bürger kann sich direkt auf die VO berufen.

16 Rechtsquellen Richtlinie (RL): Grds. Keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Bürger! Richtet sich zunächst an Mitgliedstaat und bindet ihn an die Umsetzung. Der diese Richtlinie dann in nationales Recht umsetzen muss. Mitgliedsstaaten können aber über Form der Umsetzung entscheiden, solange Ziel effektiv zur Geltung kommt. (Oft jedoch Detailregelungen. Kaum Spielraum).

17 Gesetzgebungsverfahren Zunächst Vorschlag der Kommission für ein Gesetz (Initiativrecht) Erste Lesung im EU-Parlament: Parlament legt Standpunkt fest, übermittelt es dem Rat. Wenn Rat genehmigt, dann wird es in der Fassung des Parlament erlassen. Wenn ( ) Dann legt Rat Standpunkt fest und übermittelt es dem Parlament

18 Gesetzgebungsverfahren Zweite Lesung: Wenn Parlament nicht reagiert oder Entwurf des Rates billigt. Gesetz (+) in der Fassung des Rates. Wenn Mehrheit der Mitglieder des Parlament gegen Entwurf des Rat. Gesetz ( ) => Vermittlungsausschuss: Besteht aus Mitgliedern des Rat und des EP. Entscheidungsfindung binnen 6 Wochen. Rat muss mit qualifizierter Mehrheit beschließen und Mitglieder des EP mit einfacher Mehrheit. Wenn Vermittlungsvorschlag (+) =>

19 Gesetzgebungsverfahren Vermittlungsvorschlag geht in Dritte Lesung: Dort muss mit gleicher Mehrheitsmodalität Vermittlungsvorschlag beschlossen werden. Wenn (+), dann Gesetz (+), ansonsten ist Gesetz endgültig gescheitert.

20 Wirtschaftsordnung Grundgesetz: keine explizite Wirtschaftsordnung. Welche Wirtschaftsform die BRD hat ist der Politik überlassen, solange Grundrechte gewahrt sind. EU-Verträge: Verpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten auf die offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb Art. 119 AEUV

21 Wirtschaftsordnung Ausdruck: a) Ziel des gemeinsamen freien Binnenmarkt Art. 26 AEUV b) Grundfreiheiten c) Beihilfeverbot Art.107 AEUV d) Währungspolitik: hat als Ziel nur Preisstabilität Art. 119 AEUV d) Fiskalpolitik: Defizitkriterien der Mitgliedstaaten Art. 126 AEUV und Begrenzung des Haushalts der Union auf Eigenmittel Art.310 AEUV

22 Wirtschaftsordnung a) Binnenmarkt a) Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Art. 26 AEUV

23 Wirtschaftsordnung b) Grundfreiheiten b) Gewährleistung durch die Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Personenverkehrsfreiheit (darunter: Niederlassungsfreiheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmerfreizügigkeit) Zahlungsverkehrsfreiheit

24 Wirtschaftsordnung b) Grundfreiheiten Aktuelle Bedeutung in der Finanzmarktkrise: Nach Art. 63 I AEUV sind alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Es gilt ein striktes, uneingeschränktes Verbot, das Es gilt ein striktes, uneingeschränktes Verbot, das einhellig als Gebot zur Liberalisierung, als umfassende Liberalisierungspflicht des Kapitalverkehrs verstanden wird.

25 Wirtschaftsordnung b) Grundfreiheiten Wichtige Urteile zu Grundfreiheiten: Laval: Im Jahr 2004 hat eine in Lettland ansässige Baufirma im schwedischen Vaxholm einen Auftrag angenommen. Sie brachte ihre eigenen Arbeiter über die Ostsee mit und bezahlte diese nach dem lettischen Tariflohn, der weniger als halb so hoch ist wie der schwedische. Einer Aufforderung, sich an den schwedischen Tarifvertrag zu halten, kam sie nicht nach. Daraufhin verhängte die Bauarbeitergewerkschaft eine Blockade über die Baustelle eine nach schwedischem Arbeitskampfrecht zulässige und übliche Reaktion. Das lettische Unternehmen kündigte den Auftrag und klagte gegen die Rechtfertigung der Blockade.

26 Wirtschaftsordnung b) Grundfreiheiten Grundsatzurteil Viking: Zwischen Helsinki (Finnland) und Talinn (Estland) verkehrt die Fähre Rosella, die der finnischen Firma Viking gehört. Weil estnische Konkurrenzfähren billiger waren, wollte Viking, dass Rosella unter estnischer Flagge mit estnischen Seeleuten fährt (um keine Finnischen Tarife mehr zahlen zu müssen). Die Gewerkschaft der finnischen Seeleute wollte dies verhindern und drohte mit Streik. Fallfrage vor dem EuGH: Ob solche Gewerkschaftliche Aktionen gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen.

27 Wirtschaftsordnung b) Grundfreiheiten Der EuGH entschied Ende 2007 als Grundsatzurteil zu Viking (fast identisch auch Laval): Streiks seien grds. Eingriffe in die Grundfreiheiten (hier: Niederlassungsfreiheit) des Unternehmers. Dieser Eingriff kann zwar unter Umständen gerechtfertigt sein, wenn er verhältnismäßig ist. Hier aber Systematik entscheidend. Grds. sind Eingriff in Grundfreiheiten rechtswidrig und nur ausnahmsweise zugelassen. Heißt: Streikrecht muss sich an Grundfreiheiten des Unternehmers messen lassen und ist rechtfertigungsbedürftig! => Massive Aushöhlung des Streikrecht Fazit: Grund freiheiten sind im wesentlichen Freiheit des Kapital für EuGH

28 Wirtschaftsordnung Harmonisierung Unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften können die Herstellung des gemeinsamen Binnenmarktes beeinträchtigen, daher EU nach Art. 114 ff. AEUV ermächtigt Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen = Harmonisierung Mindestharmonisierung: Stärkere Schutzvorschriften können eingeführt werden. Vollharmonisierung: abweichenden Vorschriften verboten (mittlerweise häufigste Form) Bestimmte Bereiche jedoch von Harmonisierung ausgenommen: Bildung, Kultur, Soziales, Steuern.

29 Wirtschaftsordnung Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur Bis in 1980er staatliches Monopol kein gemeinsamer Binnenmarkt => Vermarktlichung seit den 90er Jahren durch Richtlinien der EU ( Art.170 AEUV) Schrittweise Liberalisierung bis zur völligen Marktöffnung 2007 und Entflechtung von Netzbetrieb und Vertrieb. Ziel: mehr Wettbewerb gleich geringere Preise. => massive Privatisierung. Kosten selten so hoch wie jetzt.

30 Wirtschaftsordnung c) Beihilfeverbot Art.107 AEUV c) EU-Beihilfenrecht Beihilfen werden sehr weit gefasst: Jegliche freiwillige staatliche Leistungen die Unternehmen begünstigen ohne eine marktförmige Gegenleistung zu erhalten. Beihilfen sind grds. verboten und nur in engen Ausnahmegrenzen möglichen. Alle Beihilfen von über müssen der Kommission angezeigt werden und sind bis zur Genehmigung rechtswidrig

31 Wirtschaftsordnung c) Beihilfeverbot Art.107 AEUV Besonders interessante Ausnahme: Art.107 III b) AEUV Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; Darauf wurden die Bankenrettungsschirme gestützt. Jedoch hier systemwidrig keine restriktive Auslegung, sondern Ausnahme wurde zum Regelfall! => Allgemein Leitbild der offenen Marktwirtschaft. Staatliche Wirtschaftssteuerung kaum möglich.

32 Wirtschaftsordnung d) Währungspolitik EZB (Europäische Zentralbank) EZB unabhängig und eigenes Völkerrechtssubjekt. Nach Art.127 ff. AEUV rein auf Preisstabilität ausgelegt. Erwägungen wie Verringerung der Arbeitslosigkeit, Förderung von Wachstum völlig ungeordnet. Befugnisse der EZB: Steuerung der Notenausgabe Offenmarktgeschäfte: Kauf und Verkauf von Wertpapieren => dadurch Steuerung von Zinsniveau und Geldmenge Mindestreservepolitik: Festlegung von Reserven der nationalen Banken bei der EZB=> Steuerung der Geldmenge

33 Stabilitätspakt Wirtschaftsordnung d) Fiskalpolitik Mit dem Maastrichtvertrag wurde der sog. Stabilitätspakt vereinbart. Über Art. 126 (1) AEUV werden Mitgliedsstaaten verpflichtet übermäßige Defizite zu vermeiden. Genaueres in den Protokollen: 1. Die Neuverschuldung darf nicht höher als 3% BIP betragen. (Bekanntes Kriterium sog. Blaue Briefe )

34 Wirtschaftsordnung d) Fiskalpolitik 2. Gesamtverschuldung darf nicht höher als 60% des BIP sein. (Kaum bekanntes Kriterium, führte bisher Schattendasein) Grund: Kaum eines der führenden Industrienationen kann diese Quote erfüllen: BRD 81,2%, Frankreich: 85,8%, GB: 85,7%, Belgien: 98,0%, Italien: 120,1%) Durch sog. Fiskalpakt also deutsche Schuldenbremse für Europa soll nun auch das zweite Maastrichtkriterium zur Geltung gebracht werden.

35 Vielen Dank Prof. Dr. Andreas Fisahn

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