Der Wunsch nach dem Designerkind? Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption
|
|
- Petra Dunkle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Wunsch nach dem Designerkind? oder Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption 1
2 2
3 Geburtenziffer nach Ländern in Europa
4 4
5 Nationale Adoptionen in Europa Dänemark ₄ Deutschland₇ Frankreich ₆ Italien ₆ Niederlande₁ Norwegen₃ Schweden₅ Schweiz₂ Spanien ₉ 500 GB ₁₀
6 6
7 7
8 Ungewollt kinderlos,
9 Kinder- und Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses Hilfen für junge Menschen am nach persönlichen Merkmalen und Art der Hilfe Erziehung in Altersgruppe und Staatsangehörigkeit Insgesamt einer Tagesgruppe Vollzeitpflege in einer anderen Familie Heimerziehung; sonstige betreute Wohnform Intensive soz.päd. Einzelbetreuung Insgesamt Alter unter bis bis bis bis bis bis
10 ZuNummer20( 47IIKJHG) Die jährliche Meldepflicht für Heime, in denen Kinder leben, war im Zusammenhang mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung im Jahre 1976 eingeführt worden. Damit sollte insbesondere festgestellt werden, ob Kinder in Heimen fehlplatziert sind und für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommen. Diesem anliegen wird jedoch seit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch die Hilfeplanung ( 36) Rechnung getragen. So ist das Jugendamt vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie im Einzelfall verpflichtet zu prüfen, ob für das jeweilige Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt ( 36 Abs. 1 Satz 2). Für eine schematische jährliche Meldepflicht besteht damit kein Bedürfnis mehr. BT.-Drs.15/
11 11
12 10 AdVermiG Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen. 12
13 Das deutsche Embryonenschutzgesetz von 1991 Das deutsche Embryonenschutzgesetz, seit Anfang 1991 in Kraft, regelt in Paragraph eins die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken. Als missbräuchlich gelten zum Beispiel die Befruchtung zu anderen Zwecken als zur Schwangerschaft. Verboten ist unter anderem auch die Befruchtung einer Eizelle zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, die Leihmutterschaft, die Spende von Eizellen. Lediglich die Verwendung fremder Samenzellen lässt das Gesetz unerwähnt. Unter Missbrauch fällt auch das Einsetzen von mehr als drei Embryonen pro Behandlungszyklus, die Geschlechtswahl, die Veränderung von Erbinformationen, das Klonen sowie alles, was nicht der Erhaltung des Embryos dient. Nicht verboten ist die Polkörperdiagnostik, die Untersuchung der Eizelle im Vorkernstadium, also bevor die beiden Zellkerne verschmolzen sind. Ungewollt kinderlos,
14 14
15 15
16 16
17 17
18 18
19 Mit 32 Jahren erfährt die Philosophin Millay Hyatt, dass sie keine Kinder bekommen kann. Jetzt hat sie ein Buch über diesen unerfüllten Kinderwunsch geschrieben, in dem sie erzählt, was diese ungestillte Sehnsucht mit ihr und vielen anderen Betroffenen macht. 19
20 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. (4) In den Fällen des 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 20
21 Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland Entzug der elterlichen Sorge Jahr Anrufungen des Gerichts zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für Kinder und Jugendliche Gerichtliche Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für Kinder und Jugendliche
22 Wo Kinder sind, da ist ein goldenes Zeitalter Freiherr von Hardenberg (Novalis) 22
Die Stiefkindadoption aus Richtersicht Daniel Vankan Richter am Amtsgericht Hamm (Westf.)
Die Stiefkindadoption aus Richtersicht Daniel Vankan Richter am Amtsgericht Hamm (Westf.) Münster, 17.10.2017 Begriff Die Justiz des Landes Es handelt sich um eine Adoption, bei der der Annehmende mit
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 BGBl. I S. 2747
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz EschG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 BGBl. I S. 2747 Inhaltsübersicht 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
Mehrzum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
MehrInhaltsverzeichnis. Adoptionsvermittlung in Sachsen ab Vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Sachsen ab 2000
Inhaltsverzeichnis Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Adoptionsvermittlung in Sachsen ab 2000 Vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Sachsen
MehrGesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) ESchG Ausfertigungsdatum: 13.12.1990 Vollzitat: "Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT
STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen Definitionen Ergebnisse 2 2 3 Tabellen 1. Kinder und Jugendliche am Jahresende 1991 bis 2011 unter Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie mit Beistandschaften
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Deutscher Bundestag WD /16
Zum Adoptionsverfahren in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 4. November 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie,
MehrWie schreibe ich ein Buch
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 26. September 2018 Artikelnummer: 5225201177004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt
MehrAuszug aus dem BGB. Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger
Auszug aus dem BGB Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger 1741 (Zulässigkeit der Annahme) (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen
MehrWAS BRAUCHEN FAMILIENRICHTER/-INNEN FÜR EINE GUTE ENTSCHEIDUNG IN ADOPTIONSSACHEN?
WAS BRAUCHEN FAMILIENRICHTER/-INNEN FÜR EINE GUTE ENTSCHEIDUNG IN ADOPTIONSSACHEN? T A G U N G B A D B O L L 1 3. 0 4. 2 0 1 3 E I N V O R T R A G V O N D I A N A F Ü R S T N O W R I C H T E R I N A M
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrIntensivpädagogische Auslandsprojekte. Urlaub, Arbeitslager oder zeitgemäße Pädagogik?
Intensivpädagogische Auslandsprojekte Urlaub, Arbeitslager oder zeitgemäße Pädagogik? Was erwartet Sie? Hintergrund Verortung im Hilfesystem Zielgruppe Länder und Zahlen Begründungen für das Ausland Einblicke
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.09.2016 Artikelnummer: 5225201157004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 28.09.2017 Artikelnummer: 5225201167004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrReproduktionsmedizin
Reproduktionsmedizin Päpstlicher als der Papst?! Embryonenschutzgesetz / Berufsordnung der LÄK Gesetzliche Grundlagen bei Sonderfällen 19.06.2010 Päpstlicher als der Papst?! 19.06.2010 Embryonenschutzgesetz
MehrGesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
MehrPFL. Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2016 Rücksendung bitte bis 1. Februar
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrTelefon oder Anzahl
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2018 Rücksendung bitte bis 1. Februar
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrPFL. Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2014 Rücksendung bitte bis 1. Februar
MehrBitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Name der befragenden Behörde Anschrift Bemerkunge
Statistisches Landesamt Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Statistisches Landesamt Macherstraße 63 01917
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 01.08. 2014 Artikelnummer: 5225201137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrTelefon oder Anzahl der Pflegekinder am Jahresende... männlich weiblich. Anzahl
Name der befragenden Behörde Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2017 Bei
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrBericht zum Vortrag von Herrn Johannes Vocks, Senatsverwaltung Berlin, Adoptionsvermittlungsstelle
Bericht zum Vortrag von Herrn Johannes Vocks, Senatsverwaltung Berlin, Adoptionsvermittlungsstelle Ablauf und Voraussetzungen einer Adoption Zu Beginn macht Herr Vocks einen Ausflug in den Ursprung der
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrPFL. Hessisches Statistisches Landesamt. Statistik der Kinder- und Jugendhilfe
Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2016 Hessisches Statistisches Landesamt, 65175 Wiesbaden Rücksendung bitte
MehrStatistischer Bericht
STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichtes 2012 K V 8 j/12 Inhalt Seite Vorbemerkungen
MehrDie Ersetzung der Einwilligung in die Adoption
Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:
MehrNomosKommentar. Adoptionsrecht. Handkommentar. von Prof. Dr. Jörg Reinhardt, Dr. Rainer Kemper, Wolfgang Weitzel. 2. Auflage. Nomos Baden-Baden 2015
NomosKommentar Adoptionsrecht Handkommentar von Prof. Dr. Jörg Reinhardt, Dr. Rainer Kemper, Wolfgang Weitzel 2. Auflage Nomos Baden-Baden 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 8487
MehrHand in Hand gegen Schulverweigerung. Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen
Hand in Hand gegen Schulverweigerung Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen Schulschwänzer haben jeweils ein erhöhtes Risiko keinen Schulabschluss zu erreichen dauerhaft kein selbstbestimmtes
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 22. August 2018 Artikelnummer: 5225203177004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrBitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Name der befragenden Behörde Anschrift Bemerkunge
Statistisches Landesamt Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 6: Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts 2016 Statistisches
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt
Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt A. Rechtsfähigkeit.............................................. 1 1 I. Grundsätze............................................. 1 1
MehrBitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Name der befragenden Behörde Anschrift Bemerkunge
Statistisches Landesamt Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil I 5: Adoptionen 5.1: Adoptierte Kinder und Jugendliche 2018 Statistisches Landesamt Macherstraße 63 01917 Kamenz Rücksendung bitte bis
MehrBun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 383/18 (Beschluss) 21.09.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU- Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener
MehrStatistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD K I 3 - j/06, Teil 1 8. November 2007 Jugendhilfe in Hamburg und Schleswig-Holstein Erzieherische Hilfen 2001-2006
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1990, 2746 FNA: FNA Gesetz zum Schutz von Embryonen Embryonenschutzgesetz
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ESchG Ausfertigungsdatum: 13.12.1990 Gültig ab: 01.01.1991 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1990, 2746 FNA: FNA 453-19 Gesetz zum
Mehr1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils/leiblicher Eltern in eine beantragte Adoption
LWL Landesjugendamt Westfalen Zentrale Adoptionsstelle 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils/leiblicher Eltern in eine beantragte Adoption Ergebnisse und Materialien einer Arbeitsgruppe
MehrJugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Dipl. Päd. Andreas Meißner Evin e.v. Graefestr Berlin
Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Dipl. Päd. Andreas Meißner Evin e.v. Graefestr. 26 10967 Berlin andreas.meissner@evin-ev.de Begriffsklärung UMF Ein Begriffsungetüm, das nach Klärung
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales
Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt Ganztag, Hort und HPT Entwicklungen und Rahmenbedingungen der aktuellen Betreuungsformen III Hilfen zur Erziehung / Eingliederungshilfe Nürnberg, 11. November
MehrWir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG
Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG 1. Ziele des KJHG: Richtziel... 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Andere Aufgaben Definition: 3. Leistungsberechtigte des KJHG: 4.
MehrBeck-Texte im dtv Jugendrecht: JugR. Textausgabe. Bearbeitet von Dr. August Deisenhofer, Dr. Ulrich Deisenhofer
Beck-Texte im dtv 5008 Jugendrecht: JugR Textausgabe Bearbeitet von Dr. August Deisenhofer, Dr. Ulrich Deisenhofer 38. Auflage 2017. Buch. XXIX, 555 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70993 7 Format (B x L):
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am: 26.07.2012 Artikelnummer: 5225201117004 Weitere Informationen zur Thematik dieser Publikation unter: Telefon: +49
MehrDas Kind. im Mittelpunkt Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Wir sind für Sie da. Adoptionsberatung und -vermittlung der Caritas
Wir sind für Sie da Bei allen Fragen zum Thema Adoption stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir beraten Sie unverbindlich, ergebnisoffen und auf Wunsch auch anonym. Adoptionsberatung und -vermittlung
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrJugend- und Familienministerkonferenz (JFMK)
Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) am 6./7. Juni 2013 in Fulda TOP: 5.1 Thema: Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsverfahrens (Grüne Liste) Beschluss: 1. Die JFMK nimmt den Bericht der
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
MehrHilfen zur Erziehung. 27 ff. SGB VIII
Hilfen zur Erziehung 27 ff. SGB VIII Spezifische rechtliche und pädagogische Merkmale der Hilfen zur Erziehung (HzE) HzE wird - als Leistung der Jugendhilfe - von KlientInnen freiwillig in Anspruch genommen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrDas Kind im Mittelpunkt
Wir sind für Sie da...bei allen Fragen zum Thema Adoption und stehen Ihnen gern zur Verfügung. Wir beraten Sie unverbindlich, ergebnisoffen und auf Wunsch auch anonym. Unsere Beratung ist unabhängig von
Mehr18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?
10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes
MehrStatistischer Bericht
Statistischer Bericht K V 3 - j / 16 Jugendhilfe in Berlin 2016 statistik Berlin Brandenburg Adoptionen, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerecht sowie Maßnahmen des
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung
MehrSGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
Gelbe Erläuterungsbücher SGB VIII inder- und Jugendhilfe ommentar von Prof. Dr. H. Oberloskamp, Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, Thomas Mörsberger, Jutta Struck, Prof. Dr. Jörg M. Fegert, Dr. Heike
MehrFrankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
J. Münder D. Greese E. Jordan D. Kreft Th. Lakies H. Lauer R. Proksch K. Schäfer Frankfurter Lehrund Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz Stand: 1.4.1993 Münster 1993 Votum Verlag Inhaltsverzeichnis
MehrBilanzgespräch Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Landkreis Fulda, Stadt Fulda und Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Landkreis Fulda, Stadt Fulda und Landkreis Hersfeld-Rotenburg Frau George Frau Plappert Bilanzgespräch 10.03.2017 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2017 Erscheinungsfolge:
MehrDr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.
ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist
MehrGemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Landkreise Günzburg und Neu-Ulm
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Landkreise Günzburg und Neu-Ulm Ihre Ansprechpartnerinnen: Eva Federsel Landratsamt Günzburg Robert-Steiger-Str. 5 86381 Krumbach Zimmer: 19 Tel.: 08282/8894-23
MehrDAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen
DAG Wolfgang Rittmann, AG Wangen Vorfrage: Ist ein Ungeborenes überhaupt als das Kind (etwa in 8 a SGB VIII oder 1666 BGB) geschützt? Nach wie vor streitig, familiengerichtliche Rechtsprechung dazu gibt
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001
Statistisches Bundesamt IX E - 1 Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung Gruppe IXE - 1 Tel.: 0 18 88/644-8167 Fax: 0 18 88/644-89 90 E Mail : jugendhilfe@destatis.de
MehrJugendhilfe - Jugendrecht
Arnold Bohle Dr. Jobst D. Themel Jugendhilfe - Jugendrecht 2., völlig überarbeitete Auflage Stam 1515 Stam-Verlag Köln München Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Die rechtlichen Aufgaben des Erziehers 1.1
MehrFit for Jugendhilfe. Rechtsgrundlagen
Fit for Jugendhilfe Basisinformationen für Quereinsteiger aus anderen Systemen und Rechtskreisen Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinderund Jugendhilfe Bürgerliches Gesetzbuch
MehrKinder- und Jugendhilfe in Bayern 2012
Mit Bayern rechnen. Statistische Berichte Kennziffer K V 1 j 2012 Kinder- und Jugendhilfe in Bayern 2012 Ergebnisse zu Teil I: Erzieherische Hilfen Herausgegeben im Januar 2014 Bestellnummer K51013 201200
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrAntrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID)
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) Landesärztekammer Baden-Württemberg -PID-Ethikkommission- Postfach 700361 70573 Stuttgart Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrDas Jugendamt. besteht von Vorläufern abgesehen seit der Weimarer Republik (RJWG 1922)
Das Jugendamt besteht von Vorläufern abgesehen seit der Weimarer Republik (RJWG 1922) ist eine Behörde der Kommunalverwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise erfüllt seine Aufgaben als öffentlicher
MehrKinder- und Jugendhilfe in Bayern 2013
Statistische Berichte Kennziffer KV1j 2013 Kinder- und Jugendhilfe in Bayern 2013 Ergebnisse zu Teil I: Erzieherische Hilfen Herausgegeben im Januar 2015 Bestellnummer K51013 201300 Einzelpreis 12,00 Publikationsservice
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe K V - j Kinder- und Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern Teil 1 - Sonstige Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe 2017 Kennziffer: Herausgabe: K5131 2017
MehrKinder und Jugendhilfe in Deutschland. Das Jugendamt
Kinder und Jugendhilfe in Deutschland Das Jugendamt Normative Grundlegung Erziehungsanspruch junger Menschen und öffentliche Kinder- und Jugendhilfe Grundgesetz - GG Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG: Erziehung =
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Kinder- und Jugendhilfe K V - j Kinder- und Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern Teil 1 - Sonstige Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe 2016 Bestell-: Herausgabe: Printausgabe:
MehrBGB. Annahme als Kind. 1741-1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger 1741.
Landesjugendamt Brandenburg Zentrale Adoptionsstelle Berlin Brandenburg BGB. Annahme als Kind. 1741-1772 Neunter Titel. Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger 1741. (1) Die Annahme als Kind ist zulässig,
MehrWeg-Weiser. Kinder- und Jugend-Hilfe. Hinweise in Leichter Sprache. Ein Ein Rat-Geber für für behinderte und und chronisch kranke Eltern
Weg-Weiser Kinder- und Jugend-Hilfe Hinweise in Leichter Sprache Ein Ein Rat-Geber für für behinderte und und chronisch kranke Eltern Wer hat das Heft geschrieben? Martina Müller hat den Text geschrieben.
MehrK V - j / 12. Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen Bestell - Nr
K V - j / 12 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2012 Bestell - Nr. 10 102 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts
MehrVorlage Nr. 342/VIII. Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.11.2007 zur Vorberatung
Stadt Bad Honnef Die Bürgermeisterin Vorlage Nr. 342/VIII Zentrale Steuerung X in öffentlicher Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss
MehrGesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen
- Jugendamt Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen 1 Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes Pflege
MehrDie Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung.
Die Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung. www.justiz.nrw Inhaltsverzeichnis Vaterschaftsanerkennung 7 Form der Erklärung 7 Widerruf 8 Gerichtliche
MehrF 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht. am 10. Oktober :30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg
F 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht am 10. Oktober 2015 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg Workshop 3 Die Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe rechtliche Betreuung von jungen Volljährigen Réka Fazekas,
MehrK V - j / 11. Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen Bestell - Nr
K V - j / 11 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2011 Bestell - Nr. 10 102 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrStatistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik. Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2013
Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N Statistischer Bericht K V - j / 13 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2013 Bestell-Nr. 10 102 Thüringer Landesamt für Statistik www.statistik.thueringen.de
MehrSeptember Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver
MehrVorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung... 47
Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 Einleitung... 47 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Vorbemerkung zum 1. Kapitel... 62 1 Recht auf Erziehung,
MehrStatistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik. Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2017
Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N Statistischer Bericht K V - j / 17 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen 2017 Bestell-Nr. 10 102 Thüringer Landesamt für Statistik statistik.thueringen.de
MehrSTATISTISCHE BERICHTE
STATISTISCHE BERICHTE Herausgeber Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Mainzer Straße 14-16 Telefon 02603 71-0 Telefax 002603 71-3150 E-Mail poststelle@statistik.rlp.de Internet www.statistik.rlp.de
MehrJugendhilfeantrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kreis Offenbach Fachdienst Jugend und Familie Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) 1 Werner-Hilpert-Straße 1 63128 Dietzenbach Jugendhilfeantrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Was beantrage ich/wir?
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1069/01 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens Michalke, Ludgeristraße 65, 48143 Münster - gegen den Beschluss
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
Mehr