Der Wunsch nach dem Designerkind? Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption

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1 Der Wunsch nach dem Designerkind? oder Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption 1

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3 Geburtenziffer nach Ländern in Europa

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5 Nationale Adoptionen in Europa Dänemark ₄ Deutschland₇ Frankreich ₆ Italien ₆ Niederlande₁ Norwegen₃ Schweden₅ Schweiz₂ Spanien ₉ 500 GB ₁₀

6 6

7 7

8 Ungewollt kinderlos,

9 Kinder- und Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses Hilfen für junge Menschen am nach persönlichen Merkmalen und Art der Hilfe Erziehung in Altersgruppe und Staatsangehörigkeit Insgesamt einer Tagesgruppe Vollzeitpflege in einer anderen Familie Heimerziehung; sonstige betreute Wohnform Intensive soz.päd. Einzelbetreuung Insgesamt Alter unter bis bis bis bis bis bis

10 ZuNummer20( 47IIKJHG) Die jährliche Meldepflicht für Heime, in denen Kinder leben, war im Zusammenhang mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung im Jahre 1976 eingeführt worden. Damit sollte insbesondere festgestellt werden, ob Kinder in Heimen fehlplatziert sind und für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommen. Diesem anliegen wird jedoch seit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch die Hilfeplanung ( 36) Rechnung getragen. So ist das Jugendamt vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie im Einzelfall verpflichtet zu prüfen, ob für das jeweilige Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt ( 36 Abs. 1 Satz 2). Für eine schematische jährliche Meldepflicht besteht damit kein Bedürfnis mehr. BT.-Drs.15/

11 11

12 10 AdVermiG Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen. 12

13 Das deutsche Embryonenschutzgesetz von 1991 Das deutsche Embryonenschutzgesetz, seit Anfang 1991 in Kraft, regelt in Paragraph eins die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken. Als missbräuchlich gelten zum Beispiel die Befruchtung zu anderen Zwecken als zur Schwangerschaft. Verboten ist unter anderem auch die Befruchtung einer Eizelle zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, die Leihmutterschaft, die Spende von Eizellen. Lediglich die Verwendung fremder Samenzellen lässt das Gesetz unerwähnt. Unter Missbrauch fällt auch das Einsetzen von mehr als drei Embryonen pro Behandlungszyklus, die Geschlechtswahl, die Veränderung von Erbinformationen, das Klonen sowie alles, was nicht der Erhaltung des Embryos dient. Nicht verboten ist die Polkörperdiagnostik, die Untersuchung der Eizelle im Vorkernstadium, also bevor die beiden Zellkerne verschmolzen sind. Ungewollt kinderlos,

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19 Mit 32 Jahren erfährt die Philosophin Millay Hyatt, dass sie keine Kinder bekommen kann. Jetzt hat sie ein Buch über diesen unerfüllten Kinderwunsch geschrieben, in dem sie erzählt, was diese ungestillte Sehnsucht mit ihr und vielen anderen Betroffenen macht. 19

20 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. (4) In den Fällen des 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 20

21 Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland Entzug der elterlichen Sorge Jahr Anrufungen des Gerichts zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für Kinder und Jugendliche Gerichtliche Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für Kinder und Jugendliche

22 Wo Kinder sind, da ist ein goldenes Zeitalter Freiherr von Hardenberg (Novalis) 22

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