DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 114-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn I., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia Höhne, Harnackstraße 10, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 23. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 2 G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 9. November 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2009 (199 UR II 12993/06), mit dem seine gegen die Versagung von Beratungshilfe gerichtete Erinnerung zurückgewiesen wurde. Bei der am 27. Juli 2005 erfolgten Rückgabe der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung an die Vermieterin waren verschiedene Mängel festgestellt worden. Am 26. September 2005 forderte die Vermieterin den Beschwerdeführer auf, für den malermäßigen Neuanstrich aller Wand- und Deckenflächen an sie 866,58 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 25. November 2005 wandte sich die vom Beschwerdeführer beauftragte Verfahrensbevollmächtigte an die Vermieterin und teilte ihr mit, die bei der Wohnungsabnahme anwesende Sachbearbeiterin habe zugesagt, die Übergabe der Wohnung trotz der vorhandenen Mängel zu akzeptieren, wenn der Beschwerdeführer die Mängel beseitige, falls sich die neuen Mieter beschwerten. In diesem Fall würde sie ihm eine Frist setzen. Dies sei indessen nicht erfolgt. Wäre ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden, hätte sein Schwiegersohn die Mängel behoben. Am 5. Dezember 2005 erließ das Amtsgericht in dieser Sache einen Mahnbescheid. Am 20. November 2006 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte erstmals beim Amtsgericht die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von 97,44 EUR für die Beratung am 20. Oktober Hierzu legte die Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2005 auf die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe in Sachen Widerspruch gegen Mahnbescheid wg. angebl. Forderung der L. L. vor. Nachdem die Rechtspflegerin die Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen hatte, dass das Mahnverfahren bereits ein gerichtliches Verfahren sei, für das Beratungshilfe nicht gewährt werden könne, nahm die Verfahrensbevollmächtigte ihren Vergütungsantrag zurück. Nachdem der Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten im Mahnverfahren zurückgewiesen worden war, beantragte sie am 11. Februar 2008 beim Amtsgericht erneut die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von 97,44 EUR für die Beratung am 20. Oktober 2005 und hierzu legte sie einen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2005 auf die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe in Sachen Abwehr einer Forderung aus einem Mahnbescheid wg. angebl. Schönheitsreparaturen, Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid (Az. B020929/05) vor. Auf eine Nachfrage des Rechtspflegers teilte der Beschwerdeführer mit, nach Kenntnisnahme des Schreibens seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. November 2005 habe die Vermieterin die Forderung nicht weiter geltend gemacht. Das streitige Verfahren sei nicht beantragt worden. Die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten habe bereits vor der Beantragung des Mahnbescheides begonnen und stelle daher eine außergerichtliche Tätigkeit dar.

3 3 Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 wies das Amtsgericht durch die zuständige Rechtspflegerin die Anträge zurück. Die direkte Inanspruchnahme von Beratungshilfe ohne vorherige eigenständige Tätigkeit im zumutbaren Rahmen erscheine mutwillig. Maßstab sei, ob eine vernünftige Person in ähnlicher Lebenslage so handeln würde. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, Rücksprache mit der Vermieterin zu nehmen, selbst ein Schreiben an sie aufzusetzen und darin zum Ausdruck zu bringen, er sei mit der Forderung nicht einverstanden, weil ihn die Vermieterin nicht zuvor in Kenntnis gesetzt habe, dass er die restlichen Mängel beheben müsse, und ihm hierzu auch keine Frist gesetzt worden sei. In seiner gegen diesen Beschluss am 27. Juli 2009 eingelegten Erinnerung führte der Beschwerdeführer aus, die Rechtspflegerin übersehe völlig, dass die Vermieterin ihren vermeintlichen Anspruch bereits am 5. Dezember 2005 mittels Mahnbescheid geltend und damit rechtshängig gemacht habe. Es habe sich bei der anwaltlichen Tätigkeit auch nicht um eine Sprach- oder einfache Schreibhilfe gehandelt. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen erst hätte aufgefordert werden müssen. Ihm seien die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz nicht bekannt gewesen. Er habe prüfen lassen wollen bzw. sei sich im Unklaren darüber gewesen, ob die Forderung rechtmäßig sei, welche Erfolgsaussichten ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe und wie weiter vorzugehen sei. Nachdem die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 20. August 2009 der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wurde sie mit richterlichem Beschluss vom 1. September 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Richterin auf den Beschluss vom 10. Juli 2009 und führte ergänzend aus, es sei noch immer nicht vorgetragen, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, sich nach Erhalt der Rechnung vom 26. September 2009 und damit noch vor Erlass des Mahnbescheids selbständig um eine Klärung der Angelegenheit mit seiner Vermieterin zu kümmern. Er hätte mit ihr in Kontakt treten und mitteilen können, dass die Forderung entgegen der mündlichen Vereinbarung nach der Übernahme der Wohnung geltend gemacht worden sei. Dies sei ihm auch zumutbar gewesen. Etwas anderes sei auch nicht im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. November 2005 mitgeteilt worden. Dieser Schriftsatz sei vor Erlass des Mahnbescheids an die Gegenseite versandt worden, weshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sehr wohl vor Rechtshängigkeit der Forderung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 3 Sächs- Verf. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hätten keine anderen zumutbaren Auskunftsund Hilfemöglichkeiten als die eines Rechtsanwaltes zur Verfügung gestanden. Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit sei verletzt, wenn das Amtsgericht davon ausgehe, ein vernünftiger Rechtsuchender hätte sich selbst um die Klärung der Angelegenheit bemüht. Der dem Beratungsanliegen zu Grunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es habe insbesondere die Frage geklärt werden müssen, ob die Forderung der Vermieterin überhaupt rechtmäßig sei. Es sei kein Missverständnis ersichtlich, auf Grund dessen lediglich eine Rückfrage bzw. eine Kontaktaufnahme mit der Vermieterin veranlasst gewesen wäre, um ihr mitzuteilen, dass die Forderung nicht beglichen werde.

4 4 Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 58-IV-09; st. Rspr). Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, a.a.o., st. Rspr.). 2. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 105-IV-09; st. Rspr.). Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Rechtsstaatsprinzip sind in ihrer Geltung auf das gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten daher auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan (vgl. BVerfG NJW 2009, 3417 [3417 f.]). Dessen Auslegung und Anwendung obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten ihren Entscheidungsspielraum jedoch dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Verweis auf die Selbsthilfe stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter in vergleichbarer Angelegenheit die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August BvR 615/09 juris Rn. 11). b) Gemessen hieran lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit verstoßen könnte. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss darauf abgestellt, dass es dem Beschwerdeführer zum einen zumutbar gewesen sei, der Vermieterin zunächst ohne anwaltliche Hilfe mitzuteilen, sie habe ihre Forderung entgegen der mündlichen Vereinbarung geltend gemacht, und dass zum anderen auch die beauftragte Rechtsan-

5 5 wältin der Vermieterin nichts anderes mitgeteilt habe. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nur ungenügend auseinander. Es mag zwar sein, dass wie vom Beschwerdeführer zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt vor Fertigung des Schriftsatzes vom 25. November 2005 die Forderung einer rechtlichen Prüfung unterzogen worden ist und diese Prüfung ohne anwaltliche Hilfe vom Beschwerdeführer nicht zu leisten gewesen wäre. Damit lässt sich die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses aber nicht begründen. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer damit auseinandersetzen müssen, ob die Ansicht des Amtsgerichts, bei dieser Sachlage hätte auch ein bemittelter verständiger Bürger nicht sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern die Vermieterin zunächst selbst auf die mündliche Vereinbarung hingewiesen, eine Überschreitung seines Entscheidungsspielraums bei der Auslegung des Beratungshilfegesetzes darstellt. Der Beschwerdeführer hat sich demgegenüber darauf beschränkt, seine einfach-rechtliche Sichtweise an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen. Er verkennt dabei, dass Beratungshilfe als staatliche Daseinsfürsorge nur beansprucht werden kann, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1369 [1370]). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, warum es rechtlicher Beratung bedurfte, um die Vermieterin darauf hinzuweisen, dass bei der Wohnungsübernahme besprochen wurde, sie werde dem Beschwerdeführer zur Beseitigung der Mängel eine Frist setzen. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass bei dieser Sachlage ein bemittelter Rechtsuchender ohne weiteres einen Rechtsanwalt aufgesucht hätte. III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute

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