Leitfaden zur freiwillige Zusatzrente

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1 Leitfaden zur freiwillige Zusatzrente Stand: I Das Versicherungsverhältnis II Der Versicherungsbeitrag III Die Leistungen

2 Seite 2 Leitfaden freiwillige Zusatzrente I Das Versicherungsverhältnis Was ist die freiwillige Zusatzrente der KZVK? Warum ist der Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente sinnvoll? Was sind die Vorteile der freiwilligen Zusatzrente bei der KZVK? Wer kann eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK Köln abschließen? Können auch Familienangehörige eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK abschließen? Wann kann die freiwillige Zusatzrente abgeschlossen werden? Muss der Beschäftigte eine freiwillige Zusatzrente abschließen? Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? Wann beginnt die freiwillige Zusatzrente? Wer ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Zusatzrente? Wer ist versicherte Person? Wie kann der Versicherungsvertrag geändert werden? Was ist der KZVK umgehend mitzuteilen? Kann die freiwillige Zusatzrente nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden? Wann wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt? Kann bei einer beitragsfreien freiwilligen Versicherung die Zahlung jederzeit wieder aufgenommen werden? Kann die freiwillige Versicherung gekündigt werden? Kann die freiwillige Zusatzrente bei einem Arbeitgeberwechsel an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übertragen werden? Wann endet die freiwillige Versicherung? Kann die freiwillige Zusatzrente bei einer Rente wegen Erwerbsminderung fortgeführt werden? Ist der Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente bei bestehender Altersteilzeit sinnvoll? Was geschieht mit der freiwilligen Zusatzrente, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. während der Elternzeit)? II Der Versicherungsbeitrag Wer zahlt die Beiträge? Welche Zahlungsweisen sind möglich? Gibt es einen Mindestbeitrag? Können die Beiträge während der Laufzeit der freiwilligen Zusatzrente erhöht oder reduziert werden? Wie sicher werden die Beiträge angelegt? Wie kommen den Versicherten die Überschüsse der KZVK zugute? Warum sind niedrige Verwaltungskosten wichtig für die Leistung? III Die Leistungen Welche Leistungen bietet die freiwillige Zusatzrente? Gibt es eine Wartezeit bei der freiwilligen Zusatzrente? Kann mit einer freiwilligen Versicherung die erforderliche Wartezeit bei der Pflichtversicherung erfüllt werden? Wann wird Altersrente aus der freiwilligen Zusatzrente gezahlt? Wann wird Erwerbsminderungsrente aus der freiwilligen Zusatzrente gezahlt? Wann haben Hinterbliebene Anspruch aus der freiwilligen Zusatzrente?... 13

3 Seite 3 Leitfaden freiwillige Zusatzrente 7. Wann haben Hinterbliebene von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Zusatzrente? Wie errechnet sich die Rentenleistung aus den Beiträgen? Was heißt "Regelbeitrag"? Wie lauten die Altersfaktoren? Was ist ein Messbetrag? Wie hoch ist die Altersrente? Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente? Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente? Werden andere Leistungen auf die Rente aus der freiwilligen Zusatzrente angerechnet? Kann die Rente neu berechnet werden? In welcher Höhe sind die Anwartschaften und Renten vertraglich zugesagt? Wie werden die Leistungen der freiwilligen Zusatzrente dynamisiert? Wie wird die Rente ausgezahlt? Wann erlischt die Rente? Kann die Rente abgefunden werden? Kann die freiwillige Zusatzrente abgetreten, verpfändet oder beliehen werden? Ist die freiwillige Zusatzrente bei Arbeitslosigkeit geschützt? Wie informiert die Kasse über die Leistungen der freiwilligen Zusatzrente?... 20

4 Seite 4 Leitfaden freiwillige Zusatzrente I Das Versicherungsverhältnis 1. Was ist die freiwillige Zusatzrente der KZVK? Die Kasse bietet allen Beschäftigten im kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienst die Möglichkeit, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine freiwillige Versicherung - die freiwillige Zusatzrente - neben einer evtl. schon bestehenden Pflichtversicherung, abzuschließen. Damit können die Arbeitnehmer Steuervorteile und Riester-Förderung im Wege der Entgeltumwandlung oder mit Eigenbeiträgen in Anspruch nehmen. Mit der freiwilligen Zusatzrente können aber auch Arbeitgeber Beschäftigte über die Pflichtversicherung hinaus höher versichern. 2. Warum ist der Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente sinnvoll? Der Staat hat zahlreiche Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. So werden viele Arbeitnehmer zukünftig erst mit dem 67. Lebensjahr ihren vollen Rentenanspruch erwerben können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist zwar weiterhin möglich, aber mit erheblichen Einbußen verbunden. Die Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit wurden für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1952 und jünger ganz abgeschafft. Wie die Entwicklung der Rentenhöhen prognostiziert wird, zeigt Ihnen die nachfolgende Grafik der Deutschen Rentenversicherung: Danach erhielt ein Versicherter, der 40 bis 42 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und 2010 im Alter von 65 Jahren in Rente ging, noch eine Rente in Höhe von 40 % seines Bruttolohns. Bei einem Rentenbeginn in 2030 erhält er nur noch eine Rente in Höhe von 34 % seines Bruttolohns. Da die gesetzlichen Renten der Sozialabgabepflicht unterliegen, sind hiervon noch ca. 10 % Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 stufenweise die nachgelagerte Besteuerung eingeführt, d. h., je später der Rentenbeginn ist, desto höher ist der Anteil der Rente, der mit dem individuellen Steuersatz des Rentners zu versteuern ist. Bei einem Ren-

5 Seite 5 Leitfaden freiwillige Zusatzrente tenbeginn in 2015 beträgt der zu versteuernde Rentenanteil beispielsweise 70 %, im Jahr 2030 schon 90 %. Die gesetzliche Rente alleine wird also bei weitem nicht reichen, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Um die Versorgungslücke zu schließen, ist neben der Pflichtversicherung in der KZVK der Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente dringend zu empfehlen. 3. Was sind die Vorteile der freiwilligen Zusatzrente bei der KZVK? Die betriebliche Altersversorgung ist seit rund 160 Jahren ein bewährtes System zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Die freiwillige Zusatzrente ist ein Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung. Vorteile sind: sie ist günstig keine Kosten für Vertrieb, Abschlussprovisionen, keine Gewinnausschüttungen nach außen, beispielsweise an Aktionäre und vergleichsweise geringe Verwaltungskosten sie ist einfach Abwicklung über den Arbeitgeber; es entfällt die Suche nach einem Finanzdienstleister; zusätzliche Altersversorgung aus einer Hand sie ist sicher Betriebsrenten- und Altersvermögensgesetz gewährleisten die rechtliche Sicherheit für die betriebliche Altersversorgung sie bietet hohe Versorgungsqualität Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung außerdem: Möglichkeit staatlicher Förderung Brutto-Entgeltumwandlung bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten mit grundsätzlich 13-%igem Arbeitgeberzuschuss Gleicher Beitrag für Männer und Frauen Regelmäßige Informationen über den aktuellen Stand der zu erwartenden Rente Die Kapitalanlage der Kasse ist professionell und hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die Orientierung an den Anlagerichtlinien des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewährleistet eine Streuung der Anlageformen und trägt zur Sicherheit der Kapitalanlage bei. 4. Wer kann eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK Köln abschließen? Jeder, der bei einem bei der Kasse beteiligten Arbeitgeber beschäftigt ist, kann eine freiwillige Zusatzrente abschließen. Dies gilt auch dann, wenn für ihn keine Pflichtversicherung besteht. Dazu gehören auch die Angestellten, denen auf arbeitsrechtlicher Basis eine beamtenrechtliche Versorgung zugesagt wurde. Geringfügig Beschäftigte gelten ebenfalls als Beschäftigte. Arbeitnehmer in Elternzeit, Auszubildende, gesetzlichen Wehr- und Zivildienstleistende, freiwilligen Wehrdienstleistende (ab ) sowie

6 Seite 6 Leitfaden freiwillige Zusatzrente sonstige Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis sind ebenfalls Beschäftigte im Sinne der Kassensatzung. Wird eine partielle Beteiligung gem. 11 Abs. 1 Buchst. c der Kassensatzung zum Zwecke der Fortführung der Beteiligung vereinbart, können ebenfalls die vom Trägerwechsel betroffenen Beschäftigten, die bereits bei der KZVK versichert sind, eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK Köln abschließen. Ausschluss: Beschäftigte eines partiell Beteiligten, die nicht vom Trägerwechsel betroffen und nicht bei der KZVK versichert sind, können keine freiwillige Zusatzrente abschließen. Eine freiwillige Zusatzrente kann ebenfalls von den bei der KZVK beteiligten Arbeitgebern für deren Beschäftigten zur Erhöhung der Versorgungszusage abgeschlossen werden. 5. Können auch Familienangehörige eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK abschließen? Die KZVK gewährt eine betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber besteht. Grundsätzlich ist das bei Angehörigen nicht der Fall. Insoweit kann ein Ehepartner, der nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einem bei der Kasse beteiligten Arbeitgeber steht, keine freiwillige Zusatzrente bei der Kasse abschließen. Gleiches gilt für die Kinder eines Beschäftigten. 6. Wann kann die freiwillige Zusatzrente abgeschlossen werden? Da es sich bei der freiwilligen Zusatzrente um betriebliche Altersversorgung handelt, kann sie nur im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei einem bei der Kasse beteiligten Arbeitgeber abgeschlossen werden.

7 Seite 7 Leitfaden freiwillige Zusatzrente 7. Muss der Beschäftigte eine freiwillige Zusatzrente abschließen? Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente. Möchte der Beschäftigte aber seinen Lebensstandard im Alter sichern, sollte er mit eigenen Beiträgen seine Altersversorgung aufstocken. Zumal der Staat die freiwillige Zusatzrente mit Steuervorteilen und Zulagen fördert. Die Brutto-Entgeltumwandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten wird grundsätzlich vom Arbeitgeber mit einem 13-%igen Zuschuss auf den umgewandelten Beitrag gefördert. 8. Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? Der Versicherungsvertrag kommt auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers mit Zugang des Versicherungsscheins zustande. 9. Wann beginnt die freiwillige Zusatzrente? Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt wird, jedoch nicht vor dem Monat der Antragstellung. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss das Beschäftigungsverhältnis noch bestehen. 10. Wer ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Zusatzrente? Soweit die freiwillige Zusatzrente im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Wird die freiwillige Zusatzrente außerhalb der Entgeltumwandlung mit Eigenbeiträgen des Beschäftigten abgeschlossen, wird dieser Versicherungsnehmer. Der Beschäftigte wird immer dann Versicherungsnehmer, wenn er im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die freiwillige Zusatzrente beitragspflichtig oder beitragsfrei fortführt. 11. Wer ist versicherte Person? Die versicherte Person ist die/der Beschäftigte. 12. Wie kann der Versicherungsvertrag geändert werden? Vertragsänderungen müssen von dem Versicherungsnehmer schriftlich beantragt werden, soweit die Bedingungen nichts anderes vorsehen. Über jede Vertragsänderung erhält der Versicherungsnehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein mit Ausnahme von Beitragsänderungen. 13. Was ist der KZVK umgehend mitzuteilen? Jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die den Rentenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung: der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise Erwerbsminderung und umgekehrt, bei Witwen-/Witwerrenten: die Umwandlung einer kleinen in eine große Witwen-/Witwerrente oder umgekehrt,

8 Seite 8 Leitfaden freiwillige Zusatzrente bei Waisenrenten: das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist oder die Umwandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente. Auf Anforderung müssen innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist Auskünfte erteilt und die erforderlichen Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorgelegt werden. 14. Kann die freiwillige Zusatzrente nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden? Die freiwillige Zusatzrente kann auf Antrag durch den Versicherten innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden. Der Antrag auf Fortsetzung ist bei der Kasse unter Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs bereits im Erstantrag enthalten. 15. Wann wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt? auf schriftliche Erklärung des Versicherten zum Monatsende. Dabei bleibt seine Anwartschaft erhalten. bei Beitragsrückstand mit mehr als einem Beitrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Fortführung der freiwilligen Zusatzrente nicht beantragt wurde 16. Kann bei einer beitragsfreien freiwilligen Versicherung die Zahlung jederzeit wieder aufgenommen werden? Solange die freiwillige Zusatzrente nicht beendet wurde, kann die Zahlung von Beiträgen in den bestehenden Versicherungsvertrag jederzeit wieder aufgenommen werden. 17. Kann die freiwillige Versicherung gekündigt werden? Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherungsnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der Versicherte behält seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft; die Versicherung wird in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. 18. Kann die freiwillige Zusatzrente bei einem Arbeitgeberwechsel an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übertragen werden? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt. Aus den bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Versorgungspunkten wird später im Rentenfall die freiwillige Zusatzrente errechnet.

9 Seite 9 Leitfaden freiwillige Zusatzrente Der Versicherte kann die freiwillige Versicherung aber auch nach Ende seines Arbeitsverhältnisses selber fortführen (vgl. Teil I Punkt 14). Der Antrag hierzu ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der KZVK einzureichen. Damit der Versicherte keinen erneuten Antrag stellen muss und die Antragsfrist nicht versäumt, beantragt er bereits mit Vertragsabschluss die Fortführung der Versicherung. Die Fortführung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, d. h., der Versicherte kann hiervon jederzeit zurücktreten. Wechselt der Versicherte zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Beteiligter der KZVK ist, kann der Versicherte einen neuen Vertrag über eine freiwillige Versicherung abschließen. Der neue Arbeitgeber zahlt die Beiträge dann in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ein. Es ist kein Antrag auf Überleitung zu stellen. Ist der neue Arbeitgeber Beteiligter einer anderen kirchlichen oder kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, kann er seine Rentenanwartschaften auf die dortige Kasse überleiten. Eine Verpflichtung zur Überleitung der freiwilligen Versicherung besteht nicht. Eine Auflistung der Kassen, mit denen eine Überleitung möglich ist, finden auf unserer Website unter im Downloadbereich im Unterpunkt Überleitung. In allen anderen Fällen kann der Wert der Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Die Voraussetzungen sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgelegt. Nach 4 Abs. 3 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Übertragungswert seiner unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des 4 Abs. 3 BetrAVG sind, dass der Vertragsbeginn nach dem (Neuzusage) liegt, der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilt und der Übertragungswert nicht die Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: West, Ost) übersteigt. Zulässige Durchführungswege nach dem BetrAVG sind Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Ist eine der obigen Voraussetzung nicht erfüllt, z. B. wenn die Zusage vor dem (Altzusage) erteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach 4 Abs. 2 BetrAVG. Hier muss Einvernehmen zwischen dem bisherigen Arbeitgeber (sofern er noch Versicherungsnehmer ist), dem neuen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und den Versorgungsträgern bestehen, dass der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Da hier jedoch kein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht, lehnen einige Versicherungen bei Altzusagen die Übertragung ab.

10 Seite 10 Leitfaden freiwillige Zusatzrente Wichtig, wenn die Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung auf die KZVK erfolgen soll! Die Übertragung des Barwertes kann nur in eine freiwillige Versicherung bei unserer Kasse erfolgen. Die Monate für die Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung erhöhen sich hierdurch nicht, selbst wenn die Übertragung aus einer arbeitgeberfinanzierten Versicherung stammt. Nicht immer ist eine Übertragung für den Versicherten wirklich von Nutzen, da viele der Policen der betrieblichen Altersversorgung gezillmert sind. Dies bedeutet: Die Verträge werden bereits in den ersten Jahren mit den kompletten Abschluss- und Vertriebskosten belastet. Folgerichtig ist, dass der Kapitalwert in den ersten Jahren auf dem Versicherungskonto oft erheblich geringer ist als die bis dahin eingezahlten Beiträge. Daher muss jeder einzelne Fall eingehend geprüft werden. Für die Übertragung Ihrer betrieblichen Altersversorgung ist ein Antrag auf Überleitung einer freiwilligen Versicherung/Antrag auf Wertübertragung einer betrieblichen Altersversorgung erforderlich. Der Antrag ist auf unserer Website unter dem Menüpunkt Die KZVK/Downloads/Überleitung zu finden. 19. Wann endet die freiwillige Versicherung? Die freiwillige Versicherung endet außer im Fall der Kündigung, wenn der Versicherungsfall eintritt und somit ein Anspruch auf Rente besteht der Anspruch abgefunden wurde der Versicherte stirbt der Barwert der bestehenden Anwartschaft auf Antrag des Versicherten auf einen anderen Anbieter der betrieblichen Altersversorgung übertragen wird. 20. Kann die freiwillige Zusatzrente bei einer Rente wegen Erwerbsminderung fortgeführt werden? Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung endet die freiwillige Versicherung nicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung des Versicherten fortgeführt wird; das Risiko der Erwerbsminderung kann nicht mehr versichert werden. Der Versicherte kann somit weiterhin Versorgungspunkte zur Erhöhung einer späteren Altersrente erwerben. 21. Ist der Abschluss einer freiwilligen Zusatzrente bei bestehender Altersteilzeit sinnvoll? Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen. Ob aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles (z. B. Abhängigkeit von Steuerklasse) beurteilt werden. Auch ist zu prüfen, ob die freiwillige Versicherung wegen der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn überhaupt rentabel ist. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken, diese fortzusetzen. Eine eingehende Beratung durch die Personalabteilung ist unabhängig von einer Entgeltumwandlung vor der Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung dringend anzuraten.

11 Seite 11 Leitfaden freiwillige Zusatzrente 22. Was geschieht mit der freiwilligen Zusatzrente, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. während der Elternzeit)? Die freiwillige Zusatzrente kann beitragsfrei gestellt oder auch vom Versicherten mit Zahlungen von seinem Konto fortgeführt werden.

12 Seite 12 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente II Der Versicherungsbeitrag 1. Wer zahlt die Beiträge? Bei der freiwilligen Zusatzrente handelt es sich um betriebliche Altersversorgung. Grundsätzlich werden die Beiträge über den Arbeitgeber an die Kasse gezahlt. Ausnahme: wenn der Beschäftigte kein Entgelt vom Arbeitgeber bezieht (z. B. während der Elternzeit) oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt werden. 2. Welche Zahlungsweisen sind möglich? Grundsätzlich werden die Beiträge einmal jährlich entrichtet. Je nach Vereinbarung im Antrag ist auch eine monatliche, eine vierteljährliche oder eine halbjährliche Zahlungsweise möglich. Einmalzahlungen können zugelassen werden. 3. Gibt es einen Mindestbeitrag? Der Beitrag wird von dem Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung grundsätzlich frei bestimmt. Er beträgt aber jährlich mindestens 1/160stel der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (2015 = 212,63 ); bei Riester-Förderung mindestens 60 jährlich. 4. Können die Beiträge während der Laufzeit der freiwilligen Zusatzrente erhöht oder reduziert werden? Beitragsänderungen und Einmalzahlungen sind zulässig. Die Anpassung von Beiträgen - insbesondere zur Ausnutzung der staatlichen Förderung - obliegt dem/der Versicherten. Die Durchführung der Anpassung obliegt dem Versicherungsnehmer. Wenn keine Beiträge mehr aufgebracht werden können, dann kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. An der Verteilung etwaiger Bonuspunkte nimmt der Vertrag dennoch teil. 5. Wie sicher werden die Beiträge angelegt? Die Kasse orientiert sich bei der Kapitalanlage an den Anlagerichtlinien des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diese sehen die Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageformen vor (z. B. Immobilien, Rentenpapiere, Anleihen, Aktien) und tragen zu einer sicheren und ausgewogenen Kapitalanlage bei. 6. Wie kommen den Versicherten die Überschüsse der KZVK zugute? Ein günstiger Verlauf der Verzinsung, der versicherungstechnischen Risiken (u. a. der Lebenserwartung) und der Kosten führt zu Überschüssen. Die Überschüsse können nach Maßgabe der Kassensatzung zur Erhöhung von Leistungen verwandt werden. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 7. Warum sind niedrige Verwaltungskosten wichtig für die Leistung? Die Höhe der Verwaltungskosten ist neben den Ergebnissen der Vermögensanlage entscheidend für die Rendite und damit für die Höhe der Leistungen.

13 Seite 13 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente III Die Leistungen 1. Welche Leistungen bietet die freiwillige Zusatzrente? Altersrente inklusive Absicherung der Hinterbliebenen und soweit mitversichert Erwerbsminderungsrente Die Mitversicherung von Leistungen bei Erwerbsminderung können direkt bei Vertragsbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossene Leistung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder eingeschlossen werden. Die Risikoänderung wird frühestens mit dem Ersten des auf den Eingang des entsprechenden Antrages folgenden Monats wirksam. So kann der Leistungsumfang der freiwilligen Zusatzrente auf die individuelle Lebenssituation zugeschnitten werden. 2. Gibt es eine Wartezeit bei der freiwilligen Zusatzrente? Mit Zahlung des ersten Beitrages erwirbt der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft auf Rentenleistung aus der freiwilligen Versicherung. 3. Kann mit einer freiwilligen Versicherung die erforderliche Wartezeit bei der Pflichtversicherung erfüllt werden? Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung sind im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwei selbstständige Versicherungen. Aus beiden Versicherungen ergeben sich eigenständige Renten, die Betriebsrente und die freiwillige Zusatzrente. Zeiten aus der freiwilligen Versicherung können somit nicht mit zur Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung herangezogen werden. 4. Wann wird Altersrente aus der freiwilligen Zusatzrente gezahlt? Voraussetzung für den Bezug der Altersrente aus der freiwilligen Zusatzrente ist die Vollendung des 62. Lebensjahres. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit beantragt werden. Zu beachten ist, dass sich die Leistung für jeden Monat, für den eine Rente vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters einer abschlagsfreien Rente (Regelaltersgrenze) in Anspruch genommen wird, um 0,3 % mindert (d. h. z. B. bei Rentenbeginn mit 62 Jahren: Abschlag von maximal 18 %). Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze über das 65. Lebensjahr hinaus betrifft die Geburtsjahrgänge 1947 und jünger. 5. Wann wird Erwerbsminderungsrente aus der freiwilligen Zusatzrente gezahlt? Die Erwerbsminderungsrente setzt teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Sofern die Erwerbsminderung mitversichert wurde, besteht der Anspruch ab Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist durch den Rentenbescheid nachzuweisen. 6. Wann haben Hinterbliebene Anspruch aus der freiwilligen Zusatzrente? In der Altersrente sind auch Leistungen für die Hinterbliebenen mitversichert. Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Versicherten. Die nachfolgenden Regelungen gelten gleichermaßen für Witwer wie für Witwen.

14 Seite 14 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente Die Hinterbliebenenrente setzt bei der Witwenrente voraus, dass die hinterbliebene Ehegattin mit dem verstorbenen Versicherten oder Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war. Ferner muss ein Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, unabhängig davon, ob ein Rentensplitting unter den Ehegatten durchgeführt worden ist. Der Anspruch aus der freiwilligen Versicherung erlischt nicht durch Wiederheirat. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn und solange die Waise einen entsprechenden Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, längstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem Einkommensteuergesetz ( 32 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1-3 EStG) für die Gewährung von Kindergeld. D. h., grundsätzlich besteht der Anspruch auf Waisenrente nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, leistet sie einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder ist sie behindert, besteht darüber hinaus noch ein Anspruch auf Waisenrente bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Höchstaltersgrenze der Waisenrente kann sich um die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes erhöhen. 7. Wann haben Hinterbliebene von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der freiwilligen Zusatzrente? Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte (vgl. Teil III Punkt 6). Soweit auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung der Fall gewesen wäre. 8. Wie errechnet sich die Rentenleistung aus den Beiträgen? Die Rentenleistung wird durch Versorgungspunkte bestimmt, die mit den eingezahlten Beiträgen erworben werden. Die Versorgungspunkte errechnen sich wie folgt: Der jährlich eingezahlte Beitrag wird durch den so genannten Regelbeitrag geteilt. Dieser beträgt 480. Das Ergebnis wird mit dem entsprechenden Altersfaktor aus der Alterstabelle multipliziert. Die insgesamt erworbenen Versorgungspunkte werden im Versicherungsfall in die monatliche Rentenleistung umgerechnet. Dies geschieht, indem man die Anzahl der Versorgungspunkte mit dem Messbetrag und danach mit dem Faktor 0,75 multipliziert. Der Messbetrag beträgt 4 und gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder. Die Versorgungspunkte werden deshalb mit dem Faktor 0,75 multipliziert, weil der Rentenberechnung 75 % des Wertes zugrunde liegen, der sich bei einer jährlichen Verzinsung wie in der Pflichtversicherung von 3,25 % bis zum Rentenbeginn und von 5,25 % ab

15 Seite 15 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente Rentenbeginn ergibt. Die Begrenzung auf 75 % entspricht einer Verzinsung von durchgängig 3,25 %. Dies ist der Zinssatz, der für die freiwillige Versicherung aufsichtsrechtlich bei deren Einführung genehmigungsfähig war. Jahresbeitrag: Regelbeitrag (480 ) x Altersfaktor = Versorgungspunkte Versorgungspunkte x Messbetrag (4 ) x 0,75 = monatliche Rente Entscheidende Faktoren für den Erwerb der Versorgungspunkte sind die Höhe des Beitrags und das Alter, in dem der Beitrag geleistet wird. Das Alter spielt deshalb eine Rolle, weil sich Beiträge, die in jüngeren Jahren geleistet werden, bis zum Rentenbeginn über einen längeren Zeitraum verzinsen können. Deshalb werden diese Beiträge mit einem höheren Altersfaktor multipliziert und erbringen so mehr Versorgungspunkte als Beiträge die in einem höheren Alter geleistet werden. Die Anzahl der aufgrund von Beiträgen erworbenen Versorgungspunkte können sich gegebenenfalls noch durch Bonuspunkte erhöhen. Bonuspunkte werden dann an die Versicherten ausgeschüttet, wenn die Kasse einen höheren Ertrag erwirtschaftet als im Altersfaktor bereits berücksichtigt. 9. Was heißt "Regelbeitrag"? Der Regelbeitrag ist eine versicherungsmathematisch begründete Rechengröße, die zur Umrechnung von Beiträgen in Versorgungspunkte dient. Er ist auf 480 festgelegt und verändert sich grundsätzlich nicht. Er entspricht dem Referenzentgelt in der Pflichtversicherung (vgl. Leitfaden zur Pflichtversicherung Teil I, Ziffer II. 6.2) und ist aus diesem abgeleitet.

16 Seite 16 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente 10. Wie lauten die Altersfaktoren? Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 17 3,1 33 1,9 49 1,2 18 3,0 34 1,8 50 1,1 19 2,9 35 1,7 51 1,1 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1,6 53 1,0 22 2,6 38 1,6 54 1,0 23 2,5 39 1,6 55 1,0 24 2,4 40 1,5 56 1,0 25 2,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 28 2,2 44 1,3 60 0,9 29 2,1 45 1,3 61 0,9 30 2,0 46 1,3 62 0,8 31 2,0 47 1,2 63 0,8 32 1,9 48 1,2 64 u. ä. 0,8 11. Was ist ein Messbetrag? Der Messbetrag ist eine versicherungsmathematisch begründete Rechengröße, die zur Umrechnung von Versorgungspunkten in die monatliche Rentenleistung dient. Er gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder und ist auf 4 festgelegt. Der Messbetrag verändert sich grundsätzlich nicht. 12. Wie hoch ist die Altersrente? Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungs- und Bonuspunkte mit dem Messbetrag von 4 sowie anschließend mit dem Faktor 0,75. Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den eine Rente vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters einer abschlagsfreien Rente (Regelaltersgrenze) in Anspruch genommen wird, um 0,3 % (z. B. bei Rentenbeginn mit 62 Jahren: Abschlag von maximal 18 %). Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze über das 65. Lebensjahr hinaus betrifft die Geburtsjahrgänge 1947 und jünger. Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte bis zum Alter von 45 um 8 %; der Erhöhungssatz vermindert sich für jedes

17 Seite 17 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente weitere Lebensjahr um jeweils 0,4 %. Die Versorgungspunkte werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben. 13. Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente? Die volle Erwerbsminderungsrente wird entsprechend der Altersrente berechnet, bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie die Hälfte. Rententeile, denen Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine Mitversicherung der Erwerbsminderung ausgeschlossen wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 %. Ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2024 findet eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn auf das 65. Lebensjahr statt. 14. Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente? Die nachfolgenden Regelungen gelten gleichermaßen für Witwer wie für Witwen. Verstirbt ein Rentner oder Versicherter, besteht für den Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Rente bemisst sich nach der Rente, die der Verstorbene bezogen hat bzw. hätte beanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt des Todes voll erwerbsgemindert gewesen wäre. Der Ehegatte hat Anspruch auf Witwenrente, wenn und solange ein entsprechender Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, wenn kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. Der Anspruch aus der freiwilligen Versicherung endet aber nicht durch Wiederheirat des Hinterbliebenen. Wenn der hinterbliebene Ehegatte ein waisenrentenberechtigtes Kind, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist, besteht für ihn Anspruch auf die große Witwenrente. Für Todesfälle ab dem Jahr 2012 wird das 45. Lebensjahr stufenweise angehoben. Ab dem Jahr 2029 kann die große Witwenrente dann erst mit Vollendung des 47. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Ehen, die vor dem geschlossen worden sind und bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem geboren worden ist, besteht ein Besitzschutz. Für diesen Personenkreis beträgt die große Witwenrente 60 % der Rente des Verstorbenen, in allen anderen Fällen 55 %.

18 Seite 18 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine große Witwenrente nicht vor, besteht Anspruch auf eine kleine Witwenrente. Diese beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Sie wird für hinterbliebene Ehegatten mit dem o.g. Besitzschutz bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gewährt. Danach besteht Anspruch auf große Witwenrente. In allen anderen Fällen wird die kleine Witwenrente für längstens 24 Monate nach dem Tod des Versicherten gezahlt. Mit Vollendung des 45. (47.) Lebensjahres besteht danach wieder Anspruch auf die große Witwenrente. Kinder haben Anspruch auf Waisenrente, wenn ein Anspruch auf Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Der Anspruch besteht jedoch längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem Einkommensteuergesetz ( 32 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 3 EStG) für die Gewährung von Kindergeld. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch also nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischem Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, leistet sie einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder ist sie behindert, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Rente des Verstorbenen. 15. Werden andere Leistungen auf die Rente aus der freiwilligen Zusatzrente angerechnet? Es erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die freiwillige Zusatzrente. 16. Kann die Rente neu berechnet werden? Die Rente wird dann neu berechnet, wenn bei dem Rentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem vorhergehenden Rentenbeginn weitere Beiträge geleistet worden sind. Wird aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher zur Hälfte gezahlte Rente voll gezahlt. Wird aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, so wird die bisher gezahlte Rente zur Hälfte gezahlt. Die Rente wird auch dann neu berechnet, wenn eine kleine Witwenrente in eine große Witwenrente umzuwandeln ist oder umgekehrt, weil sich die Voraussetzungen für den Rentenbezug geändert haben. Entsprechendes gilt bei Umwandlung einer Halbwaisenin eine Vollwaisenrente. 17. In welcher Höhe sind die Anwartschaften und Renten vertraglich zugesagt? Die Rente und die Anwartschaften betragen 75 v. H. der gesammelten Versorgungspunkte (vgl. Teil III Punkt 8). Die Kasse kann zur Deckung eines Fehlbetrages die Anwartschaften und Renten herabsetzen. Die Herabsetzung kann in dem Umfang erfolgen, in dem

19 Seite 19 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente dies zur Deckung des Fehlbetrages tatsächlich erforderlich ist. Eine Herabsetzung der Renten und Anwartschaften um mehr als 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages ist nur zulässig, wenn und soweit die Verlustrücklage zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreicht. Über die Herabsetzung entscheidet der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Der Verwaltungsrat ist gleichgewichtig mit Vertretern von Versicherten und Dienstgebern besetzt. Der Verantwortliche Aktuar ist ein von der Kasse unabhängiger Versicherungsmathematiker, der Kraft Gesetzes unter anderem die Aufgabe hat, die Interessen der Versicherten zu schützen. 18. Wie werden die Leistungen der freiwilligen Zusatzrente dynamisiert? In der Anwartschaftsphase (bis zum Rentenfall) Überschüsse, die die Kasse erwirtschaftet, weil sich z. B. das Kapital günstiger verzinst oder die Verwaltungskosten geringer ausfallen als kalkuliert, können in Bonuspunkte umgerechnet und an die Versicherten ausgeschüttet werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat der KZVK auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Die Versicherten nehmen so unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Kasse teil. In der Leistungsphase Die laufenden Renten werden jährlich zum 1.7. um 1 %. erhöht. 19. Wie wird die Rente ausgezahlt? Die freiwillige Zusatzrente wird grundsätzlich monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Rentenberechtigten überwiesen. Ab Februar 2014 gilt für den unbaren Zahlungsverkehr europaweit ein einheitlicher Zahlungsraum (SEPA). Alle Überweisungen und Lastschriften in Euro sind dann nach diesem Verfahren vorzunehmen. Für die Zahlung der Renten benötigt die KZVK die internationale Kontonummer (International Bank Account Number IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code BIC). Die Kosten für SEPA-Überweisungen trägt die KZVK. Außerhalb des europäischen Wirtschaftraumes erfolgen Überweisungen auf Kosten und Gefahr des Rentenberechtigten. Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, kann die Kasse die Rentenzahlung davon abhängig machen, dass der Rentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder die Auszahlung der Rente auf ein auf seinen Namen lautendes Konto im Inland ermöglicht. Außerdem ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. Rentenberechtigt sind der Versicherte oder im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen. Verstirbt ein Rentenberechtigter, der den Leistungsantrag gestellt hat vor der Auszahlung, können nur der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen.

20 Seite 20 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente 20. Wann erlischt die Rente? Der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenberechtigte gestorben ist für den letztmals eine Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente (außer im Falle einer Wiederheirat) oder Waisenrente nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden wäre; bei Waisenrenten spätestens mit Erreichen der in 32 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 3 EStG genannten Altersgrenze der auf den Monat folgt, in dem dem Rentenberechtigten, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Nichterfüllung der Wartezeit oder Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht erfüllt hat, die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist. 21. Kann die Rente abgefunden werden? Die Abfindung kann sowohl von der Kasse als auch auf Antrag der/des Versicherten vorgenommen werden, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag nach 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, für 2015 = 28,35 West, 24,15 Ost) nicht übersteigt. Der Antrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Rentenantrag gestellt werden. Der Abfindungsbetrag entspricht dem für die Rente gebildeten Kapital. Bereits gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, berechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem entsprechend gekürzten Kapital. Dies gilt auch dann, wenn die Rente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war. 22. Kann die freiwillige Zusatzrente abgetreten, verpfändet oder beliehen werden? Ansprüche auf Leistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 23. Ist die freiwillige Zusatzrente bei Arbeitslosigkeit geschützt? Bei der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengel II sind Betriebsrentenanwartschaften nicht zu berücksichtigen. Das über den Arbeitgeber gebildete Altersvorsorgekapital ist vor dem Zugriff Dritter geschützt und muss somit auch bei Arbeitslosigkeit nicht vorzeitig verwertet werden. Ebenfalls gelten sowohl die Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe der Mindesteigenbeiträge als auch das angesparte Altersvorsorgekapital nach den Vorschriften des SGB II als nicht zu berücksichtigendes Einkommen bzw. Vermögen und sind damit Hartz IV geschützt. 24. Wie informiert die Kasse über die Leistungen der freiwilligen Zusatzrente? Jeder Versicherte erhält jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis über seine bis dahin insgesamt erworbene Rentenanwartschaft.

21 Seite 21 Leitfaden zur freiwilligen Zusatzrente A Abfindung...20 Abschlag... 13, 16, 17 Abtretung...20 Altersfaktor... 14, 15, 16 Altersrente... 13, 16, 17 Altersteilzeit... 2, 4, 11 Arbeitgeberwechsel...8 Ausgeschlossene Leistungen...13 Ausschlussfrist...20 Auszahlung...19 Auszubildende...5 B Barwert...10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses...8 Beitragsänderungen... 7, 12 Beleihung...20 Beschäftigungsverhältnis... 6, 7, 8, 12 Bonuspunkte... 11, 15, 16, 18 Brutto-Entgeltumwandlung... 5, 7 E Einmalzahlungen...12 Elternzeit... 5, 11, 12 Entgeltumwandlung... 4, 5, 7, 10 Erlöschen der Rente...20 Erwerbsminderungsrente... 7, 13, 17, 20 F Familienangehörige...6 Freiwillige Zusatzrente.. 4, 5, 6, 7, 8, 10, , 18, 19, 20 G Geringfügig Beschäftigte...5 H Hartz IV...20 Hinterbliebenenrente.. 5, 13, 14, 17, 18, 19 Höhe der Rente...17 I Informationen zur Rentenhöhe... 5 K Kapitalanlage... 5, 12 Kündigung... 8, 10 M Messbetrag... 14, 15, 16 Mindestbeitrag P Pflichtversicherung... 4, 5, 10, 13, 14 R Regelbeitrag... 14, 15 Rentenleistung... 13, 14, 16 Riester-Förderung... 4 U Überschüsse... 12, 19 V Verpfändung Versicherte Person... 7 Versicherungsnehmer... 2, 7, 8, 9 Versicherungsvertrag... 7, 8, 9 Versorgungspunkte8, 10, 14, 15, 16, 17, 18 Vertragsänderung... 7 Verwaltungskosten... 12, 19 Verzinsung... 12, 14, 15 Vorzeitige Inanspruchnahme... 4 W Waisenrente... 14, 17, 18, 20 Wartezeit... 10, 13, 20 Witwen-/Witwerrente... 14, 17, 18 Z Zahlungsweise... 12

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