Rechte von Dialysepatienten und Nierentransplantierten

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1 Mathias Klose Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Sozialrecht TREUTLER RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Prüfeninger Str Regensburg Telefon: Telefax: klose@t-anwaelte.de Vortrag im Rahmen der Informationsveranstaltung der Hilfsgemeinschaft der Dialysepatienten und Transplantierten Regensburg/Straubing e.v. am in Regensburg. 1

2 Übersicht: I. Einführung... 3 II. Versorgungsamt Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung Grad der Behinderung: Allgemeines Grad der Behinderung: Dialyse Grad der Behinderung: Nierentransplantation Grad der Behinderung: Rechte Merkzeichen Parkerleichterungen Rundfunkgebührenpflichtbefreiung Kfz-Beihilfe Wohnungsbeschaffung/-umbau Berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten Leistungen für Arbeitgeber...10 III. Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Kündigungsschutz...11 a) Besonderer Kündigungsschutz...11 b) Allgemeiner Kündigungsschutz Verschiedenes...14 IV. Arbeitsagentur/Jobcenter/Sozialamt Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld II Sozialhilfe...18 V. Krankenkasse Fahrtkosten Krankengeld...19 VI. Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente Berufsunfähigkeitsrente Medizinische Rehabilitation...25 VII. Rechtsschutz im Sozialrecht Widerspruch Klage Eilrechtsschutz Behördliche Untätigkeit Gerichtliche Untätigkeit

3 I. Einführung Das für behinderte Menschen in besonderem Maße relevante Sozialrecht umfasst eine Vielzahl von Vorschriften, Ansprüchen und Rechten in den verschiedensten Sozialleistungsbereichten. Relevant ist nicht nur das eigentliche Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht (SGB IX), sondern auch nahezu alle übrigen Sozialleistungsbereiche, wie sie auch nichtbehinderten Menschen zugänglich sind. Das vorliegende Vortragsskript kann daher keinesfalls einen auch nur annähernd vollständigen Überblick verschaffen, sondern setzt Schwerpunkte und konzentriert sich auf ausgewählte besonders bedeutsame Problembereiche: Versorgungsamt, Arbeitgeber, Arbeitsagentur/Jobcenter/Sozialamt, Krankenkasse, Rentenversicherung und Rechtsschutz. Gänzlich ausgeklammert wurde, um das Skript nicht zu überlasten, das Pflegerecht. II. Versorgungsamt Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken ( 1 I 1 SGB IX). 1. Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist ( 2 I SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. ( 2 II SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 II SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können ( 2 III SGB IX). Zuständig für die Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit ( 104 I Nr. 5 SGB IX). Anhaltspunkte hierfür können beispielsweise sein - wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, - behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz, - dauernde verminderte Belastbarkeit, 3

4 - Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit, - auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter, - eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung. Tipp: Wenn bei Ihnen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt worden sein sollte, beantragen Sie die Gleichstellung. Wird dem Antrag entsprochen, genießen Sie die gleichen Rechte wie ein Schwerbehinderter, insbesondere den Sonderkündigungsschutz. Auch für einen (neuen) Arbeitgeber kann es sich auszahlen, einen Gleichgestellten einzustellen, da die Bundesagentur für Arbeit Lohnzuschüsse gewähren kann. 2. Grad der Behinderung: Allgemeines Auf Antrag des behinderten Menschen stellt das Versorgungsamt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest ( 69 I 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist - nur - zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt ( 69 I 5 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt ( 69 III 1 SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie ggfs. über weitere gesundheitliche Merkmale aus ( 69 V 1 SGB IX). Die Grundsätze für die Bewertung von Beeinträchtigungen ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), insbesondere aus der Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) und der dort enthaltenen GdS-Tabelle. Tipp: Die in der GdB-Tabelle der VG genannten GdB stellen nur Mittelwerte dar, von denen im Einzelfall mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden kann. Begehrt man einen höheren GdB, sollten also im Widerspruch bzw. in der Klage die Besonderheiten des Einzelfalls, z.b. ein ungewöhnlich schlechter Heilungsverlauf, außergewöhnlich schlechter Allgemeinzustand, ungewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Begleiterscheinungen, ausgeführt und durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, Atteste oder Briefe belegt werden, um zu einem höheren als dem tabellenmäßigen GdB zu gelangen. 3. Grad der Behinderung: Dialyse Nach Ziff VF beträgt bei Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) der GdB

5 4. Grad der Behinderung: Nierentransplantation Nach Nierentransplantation (Ziff VG) ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung. Unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdB nicht niedriger als 50 zu bewerten. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung in den VG basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über die Gefahr von Komplikationen in den ersten zwei Jahren nach der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Befürchtung Komplikationen. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung und Behandlung an sich in allen Lebensbereichen verbunden sind. Es ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung und des Verordnungsgebers nicht auf Dauer Bestand haben. Da nach der medizinischen Erfahrung nach komplikationslosem Ablauf von zwei Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Transplantation erfolgreich ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind, ist der Grad der Behinderung dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten. Tipp: Wie bereits bei Grad der Behinderung allgemeine ausgeführt, können auch höhere GdB als in der GdB-Tabelle angegeben, angenommen werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen, z.b. ein ungewöhnlich schlechter Heilungsverlauf, außergewöhnlich schlechter Allgemeinzustand, ungewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Begleiterscheinungen. Dies gilt umso mehr bei einer Nierentransplantation, da die VG ausdrücklich ausführen, dass der GdB nicht niedriger als 50 anzusetzen ist. 5. Grad der Behinderung: Rechte GdB 30 Gleichstellung möglich Steuerfreibetrag 310 Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung GdB 40 Steuerfreibetrag 430 GdB 50 Schwerbehinderteneigenschaft Steuerfreibetrag 570 Förderung der Anpassung von Miet- und Eigentumswohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung durch Vergabe von Darlehen Schutz bei Wohnungskündigung 5

6 Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60 Altersrente mit 60 bzw. 63 Befreiung von der Wehrpflicht GdB 60 Steuerfreibetrag 720 Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen GdB 70 Steuerfreibetrag 890 GdB 80 Steuerfreibetrag Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu km x 0,30 = 900 GdB 90 Steuerfreibetrag GdB 100 Steuerfreibetrag Freibetrag beim Wohngeld: Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz 6. Merkzeichen Die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen, die in der Regel einen bestimmten GdB voraussetzen, dienen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen, die jeweils unterschiedliche Bedeutung haben, sind verschiedene besondere Rechte verbunden. Das Merkzeichen G kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aufgrund einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Die Voraussetzungen können aber auch bei besonderen inneren Leiden, geistigen Behinderungen oder hirnorganischen Anfallsleiden erfüllt sein. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder Ermäßigung der Kfz-Steuer - Mehrbedarf bei Sozialhilfe - Steuervorteile, z.b. bei Werbungskosten Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr, wenn zusätzlich das Merkzeichen G oder H vorliegt sowie ein GdB von mindestens 50. 6

7 Das Merkzeichen ag bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kfz bewegen kann. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und Befreiung von der Kfz-Steuer - Weitere steuerliche Vorteile - Parkerleichterungen - Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen - Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen Das Merkzeichen H bedeutet, dass die betroffene Person hilflos ist, also täglich für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe erforderlich ist. Regelmäßig ist dies der Fall bei Personen, die in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurden. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr - Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer - Weitere steuerliche Vorteile - Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen Das Merkzeichen RF bedeutet, dass der Inhaber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Voraussetzung ist, dass wegen des Leidens eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht möglich ist und ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vorliegt. Außerdem ist weiter erforderlich, dass auch mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Abgesehen davon erhalten auch Blinde, Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 und Hörgeschädigte mit einem GdB von wenigstens 50 das Merkzeichen RF. Blinde Personen erhalten das Merkzeichen Bl. Blindheit liegt vor, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,02 beträgt. - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr - Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer - Weitere steuerliche Vorteile - Parkerleichterungen - Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen - Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen - Gewährung von Blindengeld oder Pflegezulage Gehörlose Personen erhalten das Merkzeichen Gl. Taubheit umfasst auch die Fälle der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das Merkzeichen VB bedeutet, dass der Inhaber versorgungsberechtigt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder einem anderen Nebengesetz zum BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 ist. 7

8 Das Merkszeichen EB bedeutet eine Entschädigungsberechtigung nach 28 BEG aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens Parkerleichterungen Als Nachteilsausgleich können Behinderte verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Welche Parkvorteile konkret beansprucht werden können, richtet sich nach dem jeweiligen Parkausweis. Es ist zu unterscheiden zwischen dem internationalen blauen Parkausweis, dem orangefarbenen Parkausweis und dem blauen BY-Parkausweis, der ausschließlich in Bayern gilt. Alle Parkausweise bringen jedenfalls die folgenden Rechte mit sich: Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Verkehrszeichen Parkplatz oder Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung, Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden, Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Anspruch auf einen internationalen blauen Parkausweis haben insbesondere Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen ag oder Bl und auch Personen, die nur vorübergehend außergewöhnlich gehbehindert sind. Behinderte mit blauem Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Einen orangefarbenen Parkausweis können insbesondere schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben sowie schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirke, einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben. Einen blauen BY-Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die o.g. Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Behinderte mit blauem BY-Parkausweis dürfen in Bayern zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. 8

9 8. Rundfunkgebührenpflichtbefreiung Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich, wenn das Merkzeichen RF vorliegt. 9. Kfz-Beihilfe Die Kraftfahrzeughilfe ist in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) geregelt. Sie umfasst Leistungen zur - Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, - für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, - zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen werden als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht. Die Leistungen setzen voraus, dass. - der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und - der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt oder nicht über ein behinderungsgerechtes Fahrzeug verfügt. Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn u.a. sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Abweichend wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit 9

10 werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt. Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen. 10. Wohnungsbeschaffung/-umbau Schwerbehinderte Menschen können nach 22 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Leistungen erhalten - zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des 16 des Wohnraumförderungsgesetzes, - zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und - zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung. - Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. 11. Berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, können nach 24 SchwbAV Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. 12. Leistungen für Arbeitgeber Die 26 ff. SchwbAV regeln eine Vielzahl von Leistungen für Arbeitgeber, z.b. finanzielle Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener oder Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. 10

11 III. Arbeitgeber (Schwer-) Behinderte haben verschiedene Rechte im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die in der Praxis bedeutsamsten dürften der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sein sowie der Kündigungsschutz. 1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ( 3 I 1 EFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ( 3 III EFZG). Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ( 3a EFZG). Für den Entgeltfortzahlungszeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ( 4 I EFZG), ausgenommen sind aber z.b. die Vergütung für Überstunden oder Anwesenheitsprämien. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern solange der Arbeitnehmer die von ihm vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt ( 7 I Nr. 1 EFZG). Von den Vorschriften zur Entgeltfortzahlung kann außer durch einen Tarifvertrag - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden ( 12 EFZG). Endet der Entgeltfortzahlungszeitraum, kommt ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld in Betracht. 2. Kündigungsschutz Die Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Personen ist regelmäßig nur unter besonderen, strengen Voraussetzungen möglich. a) Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, das mindestens sechs Monate bestanden hat, durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts ( 85 SGB IX). Wird eine Kündigung ausgesprochen ohne dass die Zustimmung des Integrationsamts vorliegt, ist die Kündigung ohne weiteres unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann ausschließlich durch die Arbeitsgerichte festgestellt werden. Die insoweit statthafte sog. Kündigungsschutzklage muss in jedem Fall 11

12 innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung erhoben werden ( 4 S. 1 KSchG). Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Kündigung auch wenn sie wegen Verstoßes gegen das Zustimmungserfordernis oder aus einem anderen Grunde eigentlich unwirksam wäre als von Anfang an wirksam ( 7 KSchG). Tipp: Um zu vermeiden, dass eine (unwirksam) Kündigung als rechtswirksam gilt, immer binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben! Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich; das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an ( 87 I 1, II SGB IX). Die Kündigungsfrist muss mindestens vier Wochen betragen ( 86 SGB IX). Das Integrationsamt soll die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen ( 88 I SGB IX). Bei einer ordentlichen Kündigung trifft das Integrationsamt seine Entscheidung aufgrund einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessensentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dieses Ermessen nicht eingeschränkt ist, was z.b. bei Betriebsstilllegungen oder Insolvenzen der Fall ist. Bei der Anwendung des Ermessens hat das Integrationsamt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des besonderen Kündigungsschutzes die Belange des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und die Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung nicht, kann der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamts erklären (sog. Kündigungserklärungsfrist, 88 III SGB IX). Gegen die Entscheidung des Integrationsamts kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Widerspruch erheben, er kann auch gegen den dann ergehenden Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Zu beachten ist, dass sowohl Widerspruch als auch Klage keine aufschiebende Wirkung besitzen ( 88 IV SGB IX), d.h. der Arbeitgeber kann trotz erhobenem Widerspruch bzw. erhobener Klage zunächst eine Kündigung aussprechen. Diese Kündigung muss auch wenn noch keine endgültige Entscheidung des Integrationsamts vorliegt innerhalb der drei- Wochen-Frist mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, ansonsten gilt die Kündigung als wirksam auch wenn die Zustimmung zur Kündigung im Widerspruchs- oder verwaltungsrechtlichen Klageverfahren aufgehoben werden sollte. 12

13 Tipp: Effektiver Rechtsschutz wird in diesen Fallgestaltungen zweigleisig erwirkt. Einerseits wird die Zustimmung des Integrationsamts mittels Widerspruch und/oder Klage vor dem Widerspruchsausschuss bzw. vor dem Verwaltungsgericht angefochten, andererseits die Kündigung selbst mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Unter Umständen kann es sich auch anbieten, den Rechtsschutz um eine weitere Schiene zu erweitern, konkret um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. b) Allgemeiner Kündigungsschutz Neben dem besonderen behindertenrechtlichen Kündigungsschutz steht der allgemeine Kündigungsschutz. Abgesehen von Kleinbetrieben mit nicht mehr als fünf bzw. 10 Arbeitnehmern ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, nur wirksam, wenn Gründe, die in der Person (sog. personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (sog. verhaltensbedingte Kündigung) liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (sog. betriebsbedingte Kündigung), bedingt ist ( 1 I, II KSchG). Bei Dialysepatienten bzw. Nierentransplantierten dürfte nur eine krankheitsbedingte Kündigung, eine personenbedingte Kündigung, in Betracht kommen. Die Krankheit alleine reicht aber keineswegs aus, um einen personenbedingten Kündigungsgrund annehmen zu können. Vielmehr stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Voraussetzungen einer Krankheitskündigung: - Negative Gesundheitsprognose: Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. - Interessenbeeinträchtigung: Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers infolge der Erkrankung des Arbeitnehmers, insbesondere infolge der zu erwartenden Fehlzeiten - Interessenabwägung: Dem Arbeitgeber muss bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen nicht mehr weiter zugemutet werden können. Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht. Die Beweislast für das Vorliegen der drei genannten Voraussetzungen trägt der Arbeitgeber. Wie oben ausgeführt, muss aber dringend auf die Einhaltung der drei-wochen-frist geachtet werden, um ggfs. eine Kündigungsschutzklage zu erheben. 13

14 Tipp: Da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds trägt, kann sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess insoweit zunächst darauf beschränken, das Vorliegen eines Kündigungsgrunds zu bestreiten. 3. Verschiedenes Schwerbehinderte Menschen haben nach 81 IV SGB IX gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf - Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, - bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, - Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, - behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, - Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Dies gilt nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist ( 81 V 3 SGB IX), außer dies ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Teilen Sie dem Arbeitgeber das Teilzeitverlangen möglichst frühzeitig mit. Spätestens muss die Mitteilung aber drei Monate vor Beginn erfolgen ( 8 TzbfG). Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend ( 125 I SGB IX). 14

15 IV. Arbeitsagentur/Jobcenter/Sozialamt Ansprüche gegen die Arbeitagentur (Arbeitslosengeld I), das Jobcenter Arbeitslosengeld II können für Patienten in Betracht kommen, wenn sie entweder in keinem Arbeitsverhältnis (mehr) stehen oder noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber der Entgeltfortzahlungsund Krankengeldzeitraum ausgeschöpft ist; es muss aber trotz Erkrankungen Erwerbsfähigkeit vorliegen. Fehlt es daran, kommt ein Anspruch gegen das Sozialamt (Sozialhilfe) in Betracht. 1. Arbeitslosengeld I Arbeitnehmer haben in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ( 136 ff. SGB III) bei Vorliegen u.a. der folgenden Voraussetzungen: - Arbeitslosigkeit oder berufliche Weiterbildung - Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit - Erfüllung der Anwartschaftszeit, d.h. Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zwölf Monaten Dauer innerhalb der Rahmenfrist von in der Regel zwei Jahren; diese beginnt mit dem Zeitpunkt des Vorliegens aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld, also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit und erfolgter Arbeitslosmeldung. Zuständig ist die jeweilige Arbeitsagentur. Der Arbeitslose muss auch v.a. gesundheitlich in der Lage sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Ist dies nicht der Fall, scheidet die Gewährung von Arbeitslosengeld I aus; in Betracht kommt dann jedoch eine Rente wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. ein Anspruch auf Sozialhilfe. Bereits vor der Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsuchendmeldung ( 38 SGB III) erfolgen. Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Geschieht dies nicht, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengelds ( 159 I Nr. 7 SGB III). Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich insbesondere nach dem Entgelt, das im letzten Beschäftigungsverhältnis im Jahr vor Eintritt des Anspruchs auf ALG I durchschnittlich erzielt wurde, in der Regel ist also ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zwölf Monate zurückzurechnen, nach dem Vorhandensein von Kindern sowie der Lohnsteuerklasse. Das Arbeitslosengeld wird kalendertäglich errechnet. Die Höhe beträgt 67% des zuletzt durchschnittlich erzielten Nettoentgelts, wenn der Leistungsbezieher oder dessen ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte ein Kind i.s.v. 32 I EStG hat. Andernfalls beträgt der allgemeine Leistungssatz 60%. 15

16 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat ( 147 II SGB III): nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten und nach Vollendung des Lebensjahres Monate Im Falle versicherungswidrigen Verhaltens werden der Arbeitsagentur gerne und häufig Sperrzeiten gegen den Leistungsbezieher verhängt. Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn der Arbeitslose, ohne einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, 159 I Nr. 1 SGB III), insbesondere wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Die Dauer der Sperrzeit beträgt im Falle einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten. Zugleich tritt aber mit einer Sperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer ein, die dazu führt, dass der Beginn des ALG-Anspruchs nicht nur zeitlich nach hinten hinausgeschoben wird, sondern sich der Anspruch an sich mindert um die Sperrzeitdauer reduziert. Tipp: Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des ungekürzten Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist es in aller Regel sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag, auch wenn ihn der Arbeitgeber anbietet, nicht zu unterschreiben. Andernfalls droht die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile sollten hier genau gegeneinander abgewogen werden. Vorzugswürdig für den Arbeitnehmer ist es zumeist, eine Kündigung ausgesprochen zu erhalten, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben und im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses mit dem Arbeitgeber einen sperrzeitunschädlichen gerichtlichen Vergleich zu schließen, der die Regelungen eines Aufhebungsvertrags, etwa Abfindung, Freistellung, Urlaubsabgeltung oder Zeugnis, enthält. 2. Arbeitslosengeld II Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder erfüllt der Arbeitslose die Voraussetzungen nicht, beispielsweise die Anwartschaftszeit, kann abhängig von der wirtschaftlichen 16

17 Situation ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ( Hartz IV ) in Betracht kommen. Leistungen nach dem SGB II Buch erhalten Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Rentenaltersgrenze noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zuständig ist das jeweilige Jobcenter (früher: ARGE). Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert; abzuziehen sind beispielsweise aber auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind abzusetzen ist jedoch - ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach 12 II 2 SGB II maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, - ein Grundfreibetrag in Höhe von Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, - Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, - ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen - angemessener Hausrat, 17

18 - ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, - von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, - ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, - Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Arbeitslosengeld II umfasst insbesondere den Regelsatz von derzeit maximal 374,00 (ab : 382,00 ) für allein stehende Erwachsende sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Ist der Betroffene nicht erwerbsfähig, scheidet die Gewährung von Arbeitslosengeld II aus; in Betracht kommt dann möglicherweise eine Rente wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. ein Anspruch auf Sozialhilfe. 3. Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Leistungen der Sozialhilfe erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Erwerbsfähigkeit spielt anders als beim Arbeitslosengeld I und II keine Rolle. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Der Leistungsumfang entspricht im Wesentlichen dem Arbeitslosengeld II. Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt; Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule; Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit) geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 18

19 V. Krankenkasse Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten bei Dialysebehandlung und Nierentransplantation vielfältige Leistungen zu erbringen. Exemplarisch, das besonders bedeutsam, wird nachfolgend auf die Fahrtkostenübernahme und die Zahlung von Krankengeld eingegangen. 1. Fahrtkosten Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug der zu leistenden Zuzahlungen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) festgelegt hat ( 60 I SGB V). Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind nach 8 II Krankentransport-Richtlinien, - dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und - dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor bei Dialysebehandlung (vgl. Anl. 2 zu 8 der Krankentransport-Richtlinien). Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ag, Bl oder H oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen 2. Krankengeld Krankengeld erhält in der Regel, wer durch Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird ( 44 I SGB V). Keinen Anspruch auf Krankengeld haben in der Regel u.a. Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Abklärung der beruflichen Eignung bzw. Arbeitserprobung, Studenten und Familienversicherte, also insbesondere der Ehepartner und Kinder des Versicherten. Ein Krankengeldanspruch kann weiter bei einer Erkrankung des 19

20 unter zwölf Jahre alten oder behinderten Kindes bestehen, wenn ärztlich attestiert ist, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes notwendig ist und die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person geleistet werden kann und der Versicherte daher der Arbeit fernbleibt. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenversicherung gemeldet werden. Tipp: Einstellung der Zahlung infolge Gesundschreibung Wenn Sie bereits Krankengeld beziehen, werden Sie gewöhnlich nach einer gewissen Dauer von Ihrer Krankenversicherung - aus Ihrer Sicht unerfreuliche Post - erhalten. Man wird Ihnen darin mitteilen, dass Ihre Angelegenheit neu überprüft wurde und auch durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft wurde. Aufgrund dieser Prüfung, die in aller Regel nur nach Aktenlage erfolgt, kommt man nun zu dem Ergebnis, dass bei Ihnen Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten Datum nicht mehr vorliege und man daher zu dem genannten Termin die Krankengeldzahlung einstelle - die Krankenkasse schreibt Sie gesund. Sollten Sie - wie häufig - anderer Auffassung sein, was Ihre Arbeitsunfähig und Gesundschreibung anbelangt, haben Sie die Möglichkeit gegen diesen Bescheid Ihrer Krankenversicherung Widerspruch einzulegen und, sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, vor dem Sozialgericht zu klagen. Die Ansicht der Krankenversicherung muss keinesfalls tatenlos hingenommen werden. Der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld beginnt am Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Beginn der Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in der Vorsorge- oder Reha-Einrichtung. Tipp: Lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Um den Krankengeldanspruch durchgehend ausschöpfen zu können, ist die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Von höchster Bedeutung ist die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer des Krankengeldbezugs endet. Denn nur bei lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bleibt der Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld bestehen; andernfalls kann kraft Gesetzes ein anderer Versicherungstatbestand ohne Anspruch auf Krankengeld eintreten, etwa die Familienversicherung oder die Auffangversicherung. Dieser finanzielle Nachteil sollte durch rechtzeitige und ununterbrochene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vermieden werden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss am letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden; die Feststellung am darauf folgenden Tag reicht in der Regel nicht aus. Krankenkassen berufen sich in diesem Zusammenhang oft darauf, dass keine lückenlose AU-Feststellung vorliegt, wenn der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres feststellt, und unterbrechen bzw. beenden die Krankengeldauszahlung. unter Behauptung, dass eine nicht den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien - AU-RiLi) entsprechende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung vorliege. Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres ist zum einen auch nach den AU-RiLi möglich. Zum anderen werden Abeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis auf Weiteres oder die Feststellung, dass AU weiterhin bestehe und der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei auch von der Rechtsprechung akzeptiert und als ausreichend erachtet. 20

21 Der Anspruch ruht allerdings - praktisch sehr bedeutsam - soweit und solange der Krankenversicherte sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, also gewöhnlich während des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen. Dann wird das Krankengeld erst ab dem Tag gezahlt, an dem der arbeitsunfähige Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr erhält. Auch ruht der Krankengeldanspruch beispielsweise während des Bezugs von Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, während des Bezugs von Arbeitslosengeld und während dieser Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht und solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenversicherung nicht gemeldet wird. Die Dauer des Krankengeldbezugs ist grundsätzlich unbefristet. Wird Krankengeld aber - praktisch bedeutend - wegen derselben Krankheit bezogen, ist die Krankengeldzahlung auf 78 Wochen in drei Jahren befristet. Der Anspruch auf Krankengeld endet bzw. wird gekürzt, wenn etwa während der Arbeitsunfähigkeit der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Alters beginnt. Tipp: Aussteuerung Wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse vollständig ausgeschöpft wurde, also gewöhnlich nach 78 Wochen, werden Sie ausgesteuert. Sie erhalten keine Lohnfortzahlung mehr und kein Krankengeld. In der Regel stellt sich dann die Frage, von wem Leistungen bezogen werden können. Hat der Arbeitgeber nach Aussteuerung keine Beschäftigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Erkrankung und der restlichen Leistungsfähigkeit, sollte stets - also auch wenn der Arbeitgeber keine Kündigung ausgesprochen hat, sondern das Arbeitsverhältnis ungekündigt und ohne Lohnzahlung fortbesteht - bei der Agentur für Arbeit ein Antrag auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und ggfs. der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber gestellt werden. Andernfalls verbleibt nur der Antrag auf - die in der Regel geringeren - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bzw. Sozialhilfe nach dem SGB XII. Tipp: Nahtlosigkeitsregelung Wird gegen Ende des Krankengeldzeitraums ein Rentenantrag gestellt, so müssen bis zur Entscheidung über den Rentenantrag in der Regel finanzielle Mittel fließen. Es kann sich daher empfehlen, trotz Krankheit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist (sog. Nahtlosigkeitsregelung, 145 Abs. 1 SGB III n.f. = 125 Abs. 1 SGB III a.f.). Die Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass ein (ausgesteuerter) Arbeitsloser wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält. Die Anwendung von 145 SGB III n.f. (bzw. 125 SGB III a.f.) kommt auch bei Suchterkrankungen in Betracht, bei angeborenen Leiden oder bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach 74 SGB V und 28 SGB IX. 21

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