Das Kapitaleinlageprinzip der Unternehmenssteuerreform II Newsletter Februar 2011

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1 Das Kapitaleinlageprinzip der Unternehmenssteuerreform II Newsletter Februar Das Kapitaleinlageprinzip 2. Die Kapitaleinlage 3. Ausschüttungen 4. Ausweis und Deklaration von Kapitaleinlagen 5. Schlussfolgerung

2 1. DAS KAPITALEINLAGEPRINZIP Heute werden auf Bundesebene, wie auch in den meisten Kantonen, Vermögenserträge aus Privatvermögen nach dem Nennwertprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass jede Ausschüttung, welche nicht Rückzahlung von Nennkapital (Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft) darstellt, beim Aktionär besteuert wird. Auf Ebene der Gesellschaft unterliegt die Ausschüttung der Verrechnungssteuer. Mit der Unternehmenssteuerreform II, welche seit 2009 schrittweise eingeführt wird, soll eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen angestrebt Vor diesem Hintergrund wurde per 1. Januar 2011 das Kapitaleinlageprinzip neu in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sowie in Art. 5 Abs. 1 bis VStG (Verrechnungssteuergesetz) eingeführt. Nach dem Kapitaleinlageprinzip wird inskünftig die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Sämtliche Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen, welche direkt von den Anteilsinhabern stammen, können damit steuerfrei zurückbezahlt werden, sofern die Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz verbucht und offen ausgewiesen Den Kantonen wurde ebenfalls eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Einführung des Kapitaleinlageprinzips gewährt. Auf den 1. Januar 2011 trat das Kapitaleinlageprinzip zwingend in sämtlichen Schweizer Kantonen in Kraft. Nennwertprinzip Kapitaleinlageprinzip Ausschüttung von übrigen Reserven Ausschüttung von Reserven (steuerbar) (steuerbar) Ausschüttung von Reserven aus Kapitaleinlagen (steuerfrei) Rückzahlung von Grund- Rückzahlung von Grundoder Stammkapital (steuerfrei) oder Stammkapital (steuerfrei) 2. DIE KAPITALEINLAGE 2.1 Grundsätze Als Kapitaleinlagen im Sinne des revidierten Gesetzes gelten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet werden und in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen sind (sog. offene Kapitaleinlagen)

3 Die offenen Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber dürfen nicht auf das allgemeine Konto übrige Reserven, sondern müssen auf das Spezialkonto Reserven aus Kapitaleinlagen gebucht Im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips sind nur solche offene Kapitaleinlagen massgeblich. Rückzahlungen von laufenden und thesaurierten Gewinnen, verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene Kapitaleinlagen, welche nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, gelten steuerlich weiterhin als übrige und damit bei der Ausschüttung steuerbare Reserven. Gleich verhält es sich mit offenen Kapitaleinlagen, welche in der Handelsbilanz nicht gesondert ausgewiesen wurden. Eine Umqualifikation dieser übrigen Reserven in Reserven aus Kapitaleinlagen ist nicht zulässig und wird steuerlich nicht anerkannt. 2.2 Spezialfälle Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften gelten nicht als Kapitaleinlagen. Schafft eine Gesellschaft bei der Liberierung von Beteiligungsrechten an Tochtergesellschaften Agio und realisiert dieses im Rahmen eines späteren Weiterverkaufs der Beteiligung, darf das Agio dem Konto Reserven aus Kapitaleinlage gutgeschrieben Kapitaleinlagen, welche im Rahmen einer Sanierung geleistet werden, sind vorab mit dem bestehenden Verlust zu verrechnen. Soweit derartige Kapitaleinlagen nicht durch die Ausbuchung von handelsrechtlichen Verlustvorträgen vernichtet werden, gelten sie steuerrechtlich als Reserven aus Kapitaleinlagen. 3. Ausschüttungen 3.1 Grundsätze Ausschüttungen sind nur soweit einkommens- und verrechnungssteuerfrei, als sie Rückzahlungen aus Kapitaleinlagen darstellen. Dies setzt voraus, dass sie vom Konto Reserven aus Kapitaleinlagen stammen und sämtliche Ausweis- und Deklarationspflichten (vgl. Ziff. 5 hiernach) eingehalten wurden. Sämtliche Ausschüttungen aus dem Konto übrige Reserven bleiben wie bis anhin steuerbar. Werden zeitgleich Ausschüttungen aus beiden Konten vorgenommen, sind weitere Voraussetzungen zum Erhalt des Steuervorteils zu beachten. So bedarf es einer expliziten Aufteilung der Ausschüttungen in "Dividende aus Kapitaleinlage" und "Dividende aus übriger Reserve" sowie die Ausstellung eines separaten Coupons für die Ausschüttungen von Kapitaleinlagereserven Für die Berechnung des steuerbaren Teils wird die gesamte Ausschüttung um jenen Anteil gekürzt, welcher gemäss Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung den Reserven aus - 3 -

4 Kapitaleinlagen belastet werden soll. Liegen keine detaillierten Angaben über die Aufteilung der Ausschüttung vor, wird die gesamte Ausschüttung steuerlich vorab als Ausschüttung von übrigen Reserven qualifiziert. Verluste, die mit Reserven aus Kapitaleinlagen verrechnet werden, führen zum definitiven Untergang dieser Kapitaleinlagen. 3.2 Spezialfälle Bei der Rückzahlung gelten zusätzlich zu den vorgenannten Grundsätzen zahlreiche Spezialregelungen für besondere Sachverhalte wie z.b. Gratisaktien/Gratisnennwerterhöhungen, direkte und indirekte Teilliquidation, Rückkauf eigener Beteiligungsrechte, Transponierung sowie sämtliche Umstrukturierungstatbestände (Fusion, Spaltung, Umwandlung etc.). 4. AUSWEIS UND DEKLARATION VON KAPITALEINLAGEN 4.1. Erstmalige Deklaration Um die steuerliche Anerkennung der seit dem 31. Dezember 1996 geleisteten Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten sicherzustellen, bedarf es folgender Voraussetzungen: Ausweis im Jahresabschluss Deklaration bei der Verrechnungssteuer Deklaration bei der direkten Bundessteuer Das Verrechnungssteuergesetz verlangt, dass Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz auf einem separaten Konto getrennt von den Gewinnen verbucht und ausgewiesen Der Ausweis hat spätestens in der handelsrechtlichen Schlussbilanz des Geschäftsjahres zu erfolgen, welches im Kalenderjahr 2011 endet. Bei Geschäftsjahren, welche den Kalenderjahren entsprechen, muss der Ausweis somit in der Schlussbilanz per 31. Dezember 2011 enthalten sein. Bei Geschäftsjahren, welche bereits im Laufe des Jahres 2010 begonnen haben, muss der Ausweis demgegenüber bereits in der nächsten Schlussbilanz erfolgen. Diesbezüglich besteht somit bereits heute ein akuter Handlungsbedarf. Reserven aus Kapitaleinlagen, die seit dem 1. Januar 1997 bis und mit dem 31. Dezember 2010 gebildet wurden, müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit dem Formular 170 unter Beilegung eines detaillierten Ausweises über das gesamte massgebliche Eigenkapital spätestens bis 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2011 bzw. 2010/2011 angemeldet Diese stellt der Gesellschaft nach Überprüfung der Eingabe einen Ausweis über den festgestellten Bestand der offenen Kapitaleinlagen zu

5 Werden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 bis zur ordentlichen Erstmeldung Bezüge von Reserven aus Kapitaleinlagen getätigt, so müssen diese Veränderungen auf dem Konto innert 30 Tagen nach dem Beschluss, jedoch spätestens 30 Tage nach Einlage bzw. Bezug mittels Formular 170 gemeldet Eine verspätete Offenlegung bzw. Deklaration kann zur Folge haben, dass die Kapitaleinlagen steuerlich nicht anerkannt In Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie auf die kantonalen und kommunalen Steuern muss der aktuelle Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen erstmals in der Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2011 bzw. 2010/2011 gesondert ausgewiesen 4.2. Ordentliche Deklaration von neuen Kapitaleinlagen Nach der Vornahme der Erstdeklaration gelangt in Zukunft für sämtliche neuen Kapitaleinlagen das ordentliche Deklarationsverfahren zur Anwendung. Betreffend die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern verbleibt die Pflicht zur gesonderten Ausweisung des aktuellen Bestands der Reserven aus Kapitaleinlagen in der Steuererklärung. Den Verrechnungssteuerbehörden muss gemäss dem Kreisschreiben der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung mit der gesonderten Ausweisung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung unaufgefordert eingereicht Jede auf dem gesonderten Konto verbuchte Veränderung aus Einlagen oder Bezug von Reserven aus Kapitaleinlagen ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung mittels des neuen Formulars 170 ebenfalls unaufgefordert zu melden. Die Frist für diese Meldung beträgt 30 Tage nach dem Bezug bzw. in jedem Fall sowie bei der Leistung von Einlagen 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung. Diese Bestimmungen gelten sowohl für in- wie ausländische Gesellschaften. Ohne gesonderten Ausweis der Reserven aus Kapitaleinlagen im Jahresabschluss unterliegen Ausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften der direkten Bundessteuer (Einkommensteuer). Auch die ordentliche Deklaration der Kapitaleinlagen muss fristgerecht erfolgen, um die Steuervorteile mit Sicherheit beanspruchen zu können

6 5. SCHLUSSFOLGERUNG Mit den Arbeiten zur Feststellung der Reserven aus Kapitaleinlagen, welche seit dem 31. Dezember 1996 von Beteiligungsinhabern in die Gesellschaft eingelegt wurden, sollte unverzüglich begonnen Dies gilt umso mehr, wenn das Unternehmen während der letzten 14 Jahre Umstrukturierungen (Fusionen, Umwandlungen, Nachfolgeregelung) durchlebt oder Zukäufe getätigt hat. Die separate Erfassung in der Schlussbilanz des Geschäftsjahrs 2011 bzw. 2010/2010 sowie eine fristgerechte erstmalige Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen bei der ESTV sind zwingend erforderlich, um von den gesetzlich verankerten Steuervorteilen auch tatsächlich profitieren zu können. Für Fragen oder eine detaillierte Beratung steht Ihnen das GHR TaxTeam jederzeit gerne zur Verfügung. Gerhard Roth, Michael Walther, Alexandra Born, Regina Schlup Guignard, Jürg Scheller, Dieser GHR Newsletter stützt sich auf das Kreisschreiben Nr. 29 vom 9. Dezember 2010, Kapitaleinlageprinzip, der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Dieser GHR Newsletter beinhaltet keine Rechtsberatung

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