Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 20. Juni 1996.

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1 1 Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 20. Juni 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein- Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. Seite 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. Seite 428), hat die Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen : I. Allgemeines Inhaltsübersicht 1 Ziel des Studiums und Zweck der Diplomprüfung 2 Diplomgrad 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Nebenfach 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuß 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen; Einstufung in höhere Fachsemester 8 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung 10 Zulassungsverfahren zur Diplom-Vorprüfung 11 Ziel, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung 12 Fachprüfungen 13 Bewertung der Fachprüfungen, Bestehen der Diplom-Vorprüfung und Bilden der Gesamtnote 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 15 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung 17 Art und Umfang der Diplomprüfung 18 Diplomarbeit 19 Bewertung und Annahme der Diplomarbeit 20 Zusatzfächer 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung und Bilden der Gesamtnote 22 Freiversuch 23 Wiederholung der Diplomprüfung 24 Zeugnis über die Diplomprüfung 25 Diplomurkunde IV. Schlußbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung 28 Aberkennung des Diplomgrades 29 Übergangsbestimmungen 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

2 2 I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Diplomprüfung (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs Mathematik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge des Faches Mathematik überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Insbesondere soll die Kandidatin oder der Kandidat in einem Teilgebiet der Mathematik vertiefte Kenntnisse besitzen. Darüberhinaus soll die Kandidatin oder der Kandidat Kenntnisse in einem anderen Fach, das mathematische Methoden benutzt, nachweisen (Nebenfach). 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf den Diplomgrad Diplom-Mathematikerin oder Diplom- Mathematiker (abgekürzt: Dipl.-Math. ). 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Nebenfach (1) Die Studienzeit, in der in der Regel das Diplom erworben werden kann (Regelstudienzeit), beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. (2) Der Gesamtumfang des Studiums im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt höchstens 160 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den Wahlbereich 16 Semesterwochenstunden. (3) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und daß Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen. (4) Als Nebenfach gemäß 1 Abs. 2 kann eines der folgenden an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vertretenen Fächer gewählt werden : Informatik oder Wirtschaftswissenschaft oder Physik oder Psychologie oder Biologie oder Chemie. Darüberhinaus kann der Prüfungsausschuß jedes andere Fach, das an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vertreten ist und mathematische Methoden benutzt, auf schriftlichen Antrag hin als Nebenfach zulassen.

3 3 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung wird im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus vier Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Jede Fachprüfung in Mathematik besteht aus einer mündlichen Prüfung über einen Bereich der Mathematik. Die Form der Fachprüfung im Nebenfach ist in der Studienordnung geregelt. (3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung werden als studienbegleitende Prüfungen durchgeführt. Sofern die für die Zulassung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, sollen die Fachprüfungen abgelegt werden, sobald die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in vollem Umfang vermittelt worden sind und die dazu geforderten Leistungsnachweise vorliegen (vgl. 9 Abs. 3 oder 16 Abs. 2 und 3). (4) Die Meldungen zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sollen zum Ende der Vorlesungszeit des dritten und des vierten Fachsemesters erfolgen, so daß die Diplom-Vorprüfung im Regelfall zu Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen ist. Die Meldungen zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten, siebten oder spätestens achten Fachsemesters erfolgen, so daß die Diplomprüfung im Regelfall im neunten Fachsemester abgeschlossen werden kann. (5) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der in Absatz 4 festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (6) Die Studierenden sollen ihre Prüfungstermine mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern abstimmen. 5 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf einen Prüfungsausschuß. Er wird als Ausschuß für die Diplomprüfung in Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bezeichnet und nachfolgend stets kurz Prüfungsausschuß genannt. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Mathematischen Instituts der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf gewählt; ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mathematischen Instituts der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf gewählt; zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden der Mathematikstudiengänge an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit bestandener Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung gewählt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wird entsprechend je eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Jede Gruppe kann für ihre Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter Wahlvorschläge unterbreiten. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß 7 und für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen, die in Prüfungsverfahren getroffen wurden. Darüberhinaus berichtet der Prüfungsausschuß regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, sowie über die

4 4 Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Ferner gibt er Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und für den Bericht an die Fakultät. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben drei Professorinnen oder Professoren, unter denen die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sein muß, noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht stimmberechtigt. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer für die einzelnen Fachprüfungen. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer 1. zu dem in 92 Abs. 1 UG genannten Personenkreis gehört und 2. für Prüfungen im Hauptfach Mathematik am Mathematischen Institut, für die Prüfung im Nebenfach im entsprechenden Fach der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hauptberuflich tätig ist und 3. in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Sofern zwingende Gründe es erfordern, kann der Prüfungsausschuß eine Abweichung von den Voraussetzungen Nr. 2 oder 3 genehmigen. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) In der Diplom-Vorprüfung wie auch in der Diplomprüfung wird für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten für jede Fachprüfung eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für keine Kandidatin und keinen Kandidaten soll für zwei Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung dieselbe Prüferin oder derselbe Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag hin eine Ausnahme hiervon genehmigen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für jede mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer und für die Diplomarbeit eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen. Bei Wiederholung einer mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat eine neue Prüferin oder einen neuen Prüfer, bei Wiederholung der Diplomarbeit eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer vorschlagen. Bei den Vorschlägen sind Absatz 1 bzw. 18 Abs. 2 zu beachten. Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden; jedoch begründet der Vorschlag keinen Anspruch.

5 5 (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen und Kandidaten die Termine der einzelnen Fachprüfungen und die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen; Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Mathematik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Mathematik an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulenrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; dabei ist 88 UG zu beachten. (4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die diesbezüglichen Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. (6) Zuständig für Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellung der Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Werden Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. 8 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden. Die Abmeldung muß schriftlich an den Prüfungsausschuß erfolgen.

6 6 (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er sich nicht rechtzeitig abmeldet oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für das Versäumnis oder für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sie oder er von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung (1) Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und 2. an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mindestens im letzten Semester vor der Diplom- Vorprüfung für den Diplomstudiengang Mathematik eingeschrieben oder gemäß 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen war; der Prüfungsausschuß kann hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist gleichzeitig mit der Anmeldung zur ersten Fachprüfung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise, daß die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, 2. der Nachweis der abgelegten Fachsemester (Studierendenausweis und Studienbuch), 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Mathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Diplomstudienganges Mathematik befindet, 4. die Angabe des gewählten Nebenfaches gemäß 3 Abs. 4, 5. eine Erklärung des Prüflings, ob er einer Zulassung von studentischen Zuhörern bei mündlichen Prüfungen gemäß 12 Abs. 5 zustimmt. (3) Bei der Anmeldung zu den Fachprüfungen ( 11 Abs. 3) sind jeweils die folgenden Leistungsnachweise vorzulegen: 1. Analysis: Ein Übungsschein zur Vorlesung Analysis I oder Analysis II und ein Übungsschein zur Vorlesung Analysis III oder Analysis IV ; 2. Algebra: Zwei Übungsscheine zu den Vorlesungen Lineare Algebra I, Lineare Algebra II oder Einführung in die Algebra ; 3. Angewandte Mathematik: Ein Übungsschein zur Vorlesung Einführung in die Numerik oder

7 7 Einführung in die Stochastik oder zu einer weiterführenden Vorlesung der Angewandten Mathematik; 4. Nebenfach: In der Regel zwei Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung. 10 Zulassungsverfahren zur Diplom-Vorprüfung (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß 5 Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Mathematik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist gemäß 14 Abs. 2 verloren hat. Im Falle der Ablehnung ist Widerspruch beim Prüfungsausschuß möglich. 11 Ziel, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Das Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist auch Zulassungsvoraussetzung zu Seminaren und Oberseminaren im Diplomstudiengang Mathematik. (2) Vorlesungen des Grundstudiums im Diplomstudiengang Mathematik sind im Hauptfach Mathematik: Analysis I bis Analysis IV, Lineare Algebra I und Lineare Algebra II, Einführung in die Algebra, Einführung in die Numerik und Einführung in die Stochastik. (3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen: 1. Analysis, 2. Algebra, 3. Angewandte Mathematik, 4. Nebenfach entsprechend 3 Abs. 4. Diese vier Fachprüfungen sollen in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgelegt werden. (4) Gegenstände der Fachprüfung sind: 1. in Analysis: Der Inhalt der vier Vorlesungen Analysis I bis Analysis IV, wobei neben den zentralen Gegenständen von Analysis I und Analysis II das Schwergewicht auf Analysis III oder Analysis IV liegt, je nach Wahl des Prüflings; 2. in Algebra: Der Inhalt der drei Vorlesungen Lineare Algebra I und Lineare Algebra II und Einführung in die Algebra ; 3. in Angewandte Mathematik: Der Inhalt einer der beiden Vorlesungen Einführung in die Numerik oder Einführung in die Stochastik nach Wahl des Prüflings; 4. im Nebenfach: In der Regel der Inhalt von drei Vorlesungen im Umfang von je vier Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Studienordnung. (5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

8 8 12 Fachprüfungen (1) Die Fachprüfungen im Hauptfach Mathematik ( 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3) sind mündliche Prüfungen und erfolgen als Einzelprüfungen. (2) Die Fachprüfung im Nebenfach ( 11 Abs. 3 Nr. 4) ist ebenfalls mündlich, es sei denn die Prüfungsordnung des Studiengangs, dem dieses Nebenfach zugeordnet ist, sieht eine andere Prüfungsform vor. (3) Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und darf 45 Minuten nicht überschreiten. Die Fachprüfung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers. Die Gegenstände und die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen. (4) Die Prüferinnen und Prüfer der vier Fachprüfungen aus 11 Abs. 3 sollen verschieden sein. Ausnahmen erfordern einen begründeten Antrag beim Prüfungsausschuß. (5) Sofern der Prüfling zustimmt, werden Studierende des Diplomstudienganges Mathematik an der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, bei mündlichen Prüfungen als Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 13 Bewertung der Fachprüfungen, Bestehen der Diplom-Vorprüfung und Bilden der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Fachprüfungen ( Fachnoten ) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = ein Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur Differenzierung können die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 und 4,3 und 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (kleiner oder gleich 4,0) bewertet wurde. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die vier Fachprüfungen ( 11 Abs. 3) bestanden sind. (4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der gemäß Absatz 1 differenzierten vier Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 : sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 : gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 : befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 : ausreichend. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

9 9 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Eine Fachprüfung im Rahmen der Diplom-Vorprüfung, die mit nicht ausreichend bewertet worden ist oder gemäß 8 Abs. 2, 3 oder 4 als mit nicht ausreichend bewertet gilt, kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die Wiederholung der betreffenden Fachprüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. (2) Versäumt der Prüfling, sich innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 zur Wiederholungsprüfung zu melden, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. 15 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von vier Wochen nach der letzten Fachprüfung ein Zeugnis ausgestellt werden, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Neben dem Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, trägt das Zeugnis das Datum der Ausstellung. (2) Ist eine Fachprüfung oder die Diplom-Vorprüfung insgesamt nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Fachprüfung oder über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder nur zum Teil absolviert, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Fachprüfungen und deren Noten, sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht oder noch nicht insgesamt bestanden ist. III. Diplomprüfung 16 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Mathematik oder eine vom Prüfungsausschuß gemäß 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, 3. an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mindestens im letzten Semester vor der Zulassung zur Diplomprüfung für den Diplomstudiengang Mathematik eingeschrieben oder gemäß 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen war; hiervon kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen. (2) Die Anmeldung zur ersten Fachprüfung in Mathematik ( 17 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3) oder zur Diplomarbeit erfordert die Vorlage von mindestens drei der fünf Leistungsnachweise gemäß 17 Abs. 3 Nr. 1 und 2. Die Anmeldung zur letzten der drei Fachprüfungen in Mathematik ( 17 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3) erfordert die Vorlage aller fünf Leistungsnachweise gemäß 17 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

10 10 (3) Die Anmeldung zur Fachprüfung im Nebenfach ( 17 Abs. 4 Nr. 4) erfordert die Vorlage der zwei Leistungsnachweise gemäß 17 Abs. 3 Nr. 3. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist zusammen mit der Anmeldung zur Diplomarbeit oder zur ersten Fachprüfung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz 1, 2 und 3; 2. der Nachweis der abgelegten Fachsemester (Studierendenausweis und Studienbuch); 3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Mathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren in einem Diplomstudiengang Mathematik befindet; 4. die Angabe des gewählten Nebenfaches; dabei ist 17 Abs. 5 zu beachten; 5. eine Erklärung, ob der Prüfling einer Zulassung von studentischen Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen entsprechend 12 Abs. 5 zustimmt. (5) 10 gilt entsprechend. 17 Art und Umfang der Diplomprüfung (1) Zum Hauptstudium gehören 1. im Hauptfach Mathematik: Drei vierstündige Vorlesungen in Reiner Mathematik und drei vierstündige Vorlesungen in Angewandter Mathematik und Lehrveranstaltungen im Umfang von drei vierstündigen Vorlesungen im Studienschwerpunkt, jeweils mit den dazu angebotenen Übungen, sowie mindestens zwei Seminare. 2. im Nebenfach: In der Regel Lehrveranstaltungen im Umfang von drei vierstündigen Vorlesungen jeweils mit den zugehörigen Übungen oder entsprechenden Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung. (2) Elemente der Diplomprüfung sind: 1. Fachprüfungen entsprechend Absatz 4, 2. die Diplomarbeit entsprechend 18. (3) Erforderlich sind folgende Leistungsnachweise: 1. Drei Übungsscheine zu Vorlesungen der Mathematik, die nicht zum Grundstudium gemäß 11 Abs. 2 gehören und die nicht schon bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt wurden; 2. zwei Seminarscheine; 3. zwei Leistungsnachweise aus dem Nebenfach nach Maßgabe der Studienordnung. Dabei muß von den fünf Scheinen aus Nr. 1 und 2 mindestens einer aus der Reinen Mathematik und mindestens einer aus der Angewandten Mathematik sein. (4) Es sind folgende Fachprüfungen abzulegen: 1. Reine Mathematik, 2. Angewandte Mathematik, 3. Studienschwerpunkt, 4. Nebenfach. Dabei gilt 12 entsprechend; insbesondere sollen die Prüferinnen und Prüfer der vier obigen Fachprüfungen verschieden sein. Die vier Fachprüfungen und die Diplomarbeit sollen in der Regel innerhalb von 18 Monaten abgelegt werden. (5) In der Diplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung soll dasselbe Nebenfach gewählt werden. Falls in der Diplomprüfung ein anderes Nebenfach als in der Diplom-Vorprüfung gewählt wird, entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter dieses Faches, ob eine zusätzliche Teilprüfung im neuen Nebenfach gemäß 11 abzulegen ist.

11 11 (6) Gegenstände der Fachprüfungen sind 1. in Reine Mathematik und 2. in Angewandte Mathematik : jeweils der Inhalt von zwei vierstündigen Vorlesungen des Hauptstudiums von angemessenem Schwierigkeitsgrad und inhaltlichem Zusammenhang. 3. im Studienschwerpunkt : Hier sind in einem Teilgebiet der Mathematik vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, die zum Teil in selbständiger Arbeit unter Beratung erworben sein sollen. Hierzu rechnen auch Seminare und angeleitete Arbeitsgemeinschaften. Der Gesamtumfang soll dem Inhalt von drei vierstündigen Vorlesungen entsprechen. 4. im Nebenfach : In der Regel der Inhalt von zwei vierstündigen Vorlesungen des Hauptstudiums nach Maßgabe der Studienordnung. (7) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 18 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein mathematisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und angemessen darzustellen. (2) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor, jeder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder jedem habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter gestellt und betreut werden, die oder der hauptberuflich am Mathematischen Institut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig ist. Ausnahmen hiervon regelt der Prüfungsausschuß. Der Prüfling kann eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen. (3) Das Thema der Diplomarbeit soll dem Studienschwerpunkt entstammen. Zur sachgerechten Vorbereitung ist es erforderlich, daß sich der Prüfling rechtzeitig, spätestens zwei Semester nach bestandener Diplom- Vorprüfung, über die Wahl des Studienschwerpunktes beraten läßt. (4) Für die Themenstellung hat der Prüfling ein Vorschlagsrecht. (5) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß ein Prüfling rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. (6) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Prüflings zur Diplomprüfung gemäß 16 ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschuß. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann der Diplomprüfungsausschuß auf begründeten Antrag mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers der Diplomarbeit die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens sechs Wochen verlängern. (8) Der Umfang der Diplomarbeit muß sich an der Themenstellung orientieren. Er soll 100 Seiten nicht überschreiten. (9) Das ausgegebene Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (10) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

12 12 19 Bewertung und Annahme der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß, d.h. spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist gemäß 18 Abs. 7 abzuliefern; das Datum der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß 13 Abs. 1 zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer gemäß 18 Abs. 2 sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dem in 6 Abs. 1 gekennzeichneten Personenkreis bestimmt. Die Bewertung durch die Betreuerin oder den Betreuer ist schriftlich zu begründen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann sich dieser Begründung anschließen, falls sie oder er zur gleichen Bewertung kommt und diese besser als ausreichend (kleiner oder gleich 3,3) ist. Andernfalls muß auch die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer ihre oder seine Bewertung schriftlich begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entsprechend 13 Abs. 4 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder ist eine der Bewertungen nicht ausreichend und die andere ausreichend oder besser, so wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend (4,0) oder besser sind. Die Bewertung der Diplomarbeit muß dem Prüfling spätestens nach acht Wochen mitgeteilt werden. (3) Eine mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewertete Diplomarbeit ist angenommen. Wird die Diplomarbeit nicht angenommen, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Diplomarbeit wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht angenommene Diplomarbeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 20 Zusatzfächer Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Diplomprüfung und Bilden der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt 19. Für die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen in der Diplomprüfung gilt 13 entsprechend. (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden sind. (3) Die Gesamtnote der bestandenen Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den vier Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt 13 Abs. 4 entsprechend. (4) Anstelle der Gesamtnote sehr gut nach 13 Abs. 3 wird das Gesamturteil mit Auszeichnung erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet ist und das arithmetische Mittel der Noten der Fachprüfungen der Diplomprüfung nicht größer als 1,2 ist.

13 13 22 Freiversuch (1) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Diplomprüfung ab und besteht er oder sie diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist es erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Mathematik eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war. (5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der Heinrich-Heine-Universität einmal wiederholen. Diese Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei Monaten nach Bestehen des Freiversuchs abgelegt werden. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Bewertung, so wird diese als Note der Fachprüfung festgestellt und der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt. 23 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Fachprüfungen können bei Leistungen, die mit nicht ausreichend bewertet wurden oder nach 8 Abs. 2, 3 oder 4 als mit nicht ausreichend bewertet gelten, zweimal wiederholt werden. (2) Eine Diplomarbeit, die mit nicht ausreichend bewertet wurde oder nach 8 Abs. 2 oder 3 als mit nicht ausreichend bewertet gilt, kann nur einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 18 Abs. 9 ist bei der Wiederholung nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (3) Für die Wiederholung von Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung gilt 14 entsprechend. (4) Der Antrag auf Wiederholung der Diplomarbeit muß innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Nichtannahme der Diplomarbeit gestellt werden. Versäumt der Prüfling die Beantragung innerhalb dieser Frist, so verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. (5) Für die Wiederholung einer Fachprüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat eine neue Prüferin oder einen neuen Prüfer, für die Wiederholung der Diplomarbeit eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer vorschlagen.

14 14 24 Zeugnis über die Diplomprüfung Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Ausstellung und enthält als Datum des Bestehens der Diplomprüfung das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, also das Datum der letzten Fachprüfung oder das Datum der Abgabe der Diplomarbeit. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Im übrigen gilt 15 entsprechend. 25 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß 2 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. IV. Schlußbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich zu stellen. 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. Seite 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung als nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

15 15 28 Aberkennung des Diplomgrades Für die Aberkennung des Diplomgrades gilt 27 entsprechend. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. 29 Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996/97 erstmals für den Diplomstudiengang Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschrieben werden. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits im Hauptstudium befinden, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1995 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch im Grundstudium befinden, legen die Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung, die Diplom-Vorprüfung jedoch nach der im Sommersemester 1995 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung schriftlich beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. (2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik vom 23. Juli 1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. August 1992, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) - Teil II Seite 275 vom 15. September 1992 außer Kraft. 29 bleibt unberührt. (2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bekanntgegeben. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 30. Januar 1996 und vom 31. Mai 1996 und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 13. Februar 1996 und vom 20 Juni 1996 sowie der Genehmigung des Rektors vom 28. Februar 1996 und vom 20. Juni 1996 gemäß 108 Abs. 1 Satz 2 UG. Düsseldorf, den 20. Juni 1996 Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Universitätsprofessor Dr. Gert Kaiser)

16 16

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