Das 10. Schülerprojekt des Vereins Alte Brennerei-Niemberg e. V. endete mit einer repräsentativen Abschlussveranstaltung am Vereinshaus in Niemberg.

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1 Nummer 13 Jahrgang November 2016 Landsberger Echo Amtsblatt der Stadt Landsberg Geschichte und Geschichten von Aus- und Einwanderern aus und in den Saalekreis Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen 3 Nichtamtlicher Teil 16 Aus der Stadt Landsberg 16 Aus den Ortschaften Ortschaft Landsberg 20 Ortschaft Queis 24 Ortschaft Reußen 24 Ortschaft Sietzsch 25 Ortschaft Spickendorf 25 Ortschaft Schwerz 26 Ortschaft Niemberg 27 Ortschaft Oppin 30 Ortschaft Braschwitz 31 Ortschaft Peißen 32 Ortschaft Hohenthurm 33 Kirchliche Nachrichten 34 Das 10. Schülerprojekt des Vereins Alte Brennerei-Niemberg e. V. endete mit einer repräsentativen Abschlussveranstaltung am Vereinshaus in Niemberg. Fast alle teilnehmenden Schulen sowie Vertreter aus Politik und Wirtschaft erlebten die feierliche Enthüllung des Kunstobjektes 2016, welches den neuen zweiten Fluchtweg des Vereinsgebäudes schmückt. Verschiedenes 36 Anzeigenteil ab 38 Impressum 16 Nächste Ausgabe Mittwoch, 14. Dezember 2016 Redaktionsschluss Donnerstag, 1. Dezember 2016 Übernächste Ausgabe Mittwoch, 11. Januar 2017 Redaktionsschluss Mittwoch, 28. Dezember

2 Amtlicher Teil Öffnungszeiten Stadt Landsberg Stadtverwaltung Köthener Str Landsberg Dienstags Uhr und Uhr Donnerstags Uhr Telefon: ( ) info@stadt-landsberg.de Homepage: Bürgermeistersprechstunde Köthener Str Landsberg Das Büro des Bürgermeisters ist erreichbar: Mo/Mi/Do Uhr Dienstags Uhr Freitags Uhr Telefon: ( ) Termine mit dem Bürgermeister nur nach telefonischer Vereinbarung. geänderte Öffnungszeiten ab im Bürgerservice mit Einwohnermeldeamt, Gewerbe, Ordnung u. Sicherheit, kommunaler Wohnungsverwaltung, Mieten & Pachten, Feuerwehr, Grünflächen, Sport, Öffentlichkeitsarbeit Köthener Str Landsberg Montags Uhr und Uhr Di Uhr und Uhr Mi/Do/Fr Uhr (Termine in Ausnahmefällen nach Vereinbarung möglich) Standesamt im Rathaus Markt Landsberg Dienstags Uhr und Uhr Donnerstags Uhr und Uhr (Termine außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung) Museum Landsberg Hillerstraße Landsberg Di/Do/Sa/So Uhr und nach Vereinbarung Telefon: ( ) Homepage: Doppelkapelle Landsberg Führungen Mai-Oktober: Samstags Uhr Sonntags Uhr und Uhr* Werktags sowie von Nov-April: Nach Vereinbarung (*Bei Konzert um Uhr Führung erst im Anschluss) Telefon: ( ) doppelkapelle-landsberg@gmx.net Stadt- und Schulbibliothek Bergstraße Landsberg Mo/Fr Uhr Di/Do Uhr Telefon: ( ) Homepage : Die Liste der Rufnummern der Landsberger Stadtverwaltung finden Sie im nichtamtlichen Teil auf Seite.. Notrufnummern Polizei-Notruf 110 Feuerwehr 112 Rettungsdienst 112 Ärztliche Bereitschaft (bundesweit) Giftnotruf (03 61) Apotheken-Notdienstfinder ( ) 22833* * Festnetz 50 ct./anruf, mobil max. 69 ct./min/sms Tierrettungsdienst (03 45) Revierkommissariat Nördlicher Saalekreis rund um die Uhr besetzt (03 45) Regionalbereichsbeamte Landsberg ( ) Sprechzeiten: dienstags, Uhr Feuerwehr-Leitstelle rund um die Uhr besetzt (03 45) Störfall-/Havariedienste Elektroenergie (enviam) (08 00) Gas (Mitgas) (08 00) Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis (WAZV Saalkreis) Sennewitzer Straße 7, Petersberg OT Gutenberg Telefon: / Telefax: / info@wazv-saalkreis.de Internet: Sprechzeiten: dienstags Uhr / Uhr donnerstags Uhr / Uhr sowie nach telefonischer Absprache Störungsmeldung Abwasser: / Störungsmeldung Trinkwasser: 0800 / AZV Westliche Mulde: OS Spickendorf, Schwerz AZV Queis/Dölbau: OS Reußen und Queis Beide AZV: Technischer Betriebsdienst MIDEWA Mo-Fr zu den Öffnungszeiten ( ) Havarienummer ( ) Weitere Servicedienste Nummer gegen Kummer Kinder- und Jugendtelefon (08 00) * Elterntelefon (08 00) * * Kostenfreie und anonyme Beratung Schiedsstelle Landsberg (Streitschlichtung zwischen Bürgern) vor 18 Uhr: (01 74) nach 18 Uhr: ( ) Entleerung Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben Stadt Landsberg: Rakowski Dienstleistungen GmbH ( ) OS Schwerz und Spickendorf: AZV Westliche Mulde, tel. über Alba GmbH Mo-Fr von Uhr ( ) Abfallentsorgung Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH ( ) Antennengemeinschaft Landsberg Servicetelefon (01 75)

3 - 3 - Amtlicher Teil Stadtverwaltung Landsberg am 29./30. Dezember 2016 geschlossen Am Donnerstag, dem 29. Dezember 2016 sowie am Freitag, dem 30. Dezember 2016 bleibt die Stadtverwaltung Landsberg für den Besucherverkehr geschlossen. Auch der Bürgerservice ist an diesen Tagen nicht geöffnet. Ab Montag, den 2. Januar 2017 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da. Wir bitten um Ihr Verständnis. 8. Personalangelegenheiten 9. Anfragen und Informationen Bekanntmachung der Einladung zur Stadtratssitzung der Stadt Landsberg Am Donnerstag, um Uhr, findet in der Gaststätte Goldener Löwe eine öffentliche Sitzung mit anschließender nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrates Landsberg statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 4. Einwohnerfragestunde 5. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vom Bestätigung des Sitzungsprotokolls - öffentlicher Teil - vom Informationen aus der Verwaltung 8. Einvernehmen gem. 36 BauGB zum Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG - Vorhaben: Windfarm, OT Niemberg Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 10. Abberufung des Wahlleiters der Stadt Landsberg 11. Benennung des Wahlleiters der Stadt Landsberg 12. Abberufung des Verbandsrates der Stadt Landsberg für den Planungsverband Industriegebiet Halle-Saalkreis An der A Abberufung des stellvertretenden Verbandsrates der Stadt Landsberg für den Planungsverband Industriegebiet Halle- Saalkreis An der A Bestellung eines Verbandsrates der Stadt Landsberg entsprechend 5 Abs. 2 der Verbandssatzung für den Planungsverband Industriegebiet Halle-Saalkreis An der A Bestellung eines stellvertretenden Verbandsrates der Stadt Landsberg entsprechend 5 Abs. 2 der Verbandssatzung für den Planungsverband Industriegebiet Halle-Saalkreis An der A Berufung der neu gewählten Stadtwehrleitung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit 17. Beschluss über die Gewährung einer Liquiditätshilfe an die AöR 18. Sonstige Informationen Dr. Jurik Müller Stadtratsvorsitzender Einladung zur Vergabeausschusssitzung Am , um Uhr, findet in den Räumlichkeiten der Stadt Landsberg, Köthener Str. 1a, in Landsberg, die öffentliche Sitzung mit anschließender nichtöffentlicher Sitzung des Vergabeausschusses statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Top 1: Eröffnung der öffentlichen Sitzung Top 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Top 3: Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Top 4: Bestätigung des Sitzungsprotokolls des öffentlichen Teils Top 5: Information über die Beschlüsse im nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzungen Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung Top 1: Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung Top 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Top 3: Feststellung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung Top 4: Bestätigung des Sitzungsprotokolls der nichtöffentlichen Sitzung vom Top 5: Vergabe - Beseitigung von drei Grünschnittflächenablagerungen im Stadtgebiet Landsberg Top 6: Verschiedenes gez. A.-J. Wolff Vorsitzender VGA Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 3. Bestätigung des Sitzungsprotokolls - nichtöffentlicher Teil - vom Informationen aus der Verwaltung 5. Dienstbarkeitsbewilligung im OT Sietzsch 6. Grundstücksveräußerung im OT Oppin 7. Auftragsvergabe Ausgleichsmaßnahmen Stadt Landsberg, B-Plan Nr. 1 Landschaftspflegerische Maßnahme A 1 - Pflanzstreifen an der B 100 Einladung zur Bauausschusssitzung Am 13. Dezember 2016, um Uhr, findet in den Räumlichkeiten des Bürgerhauses der Stadt Landsberg, Köthener Str. 1a in Landsberg, eine öffentliche mit anschließender nichtöffentlicher Sitzung des Bauausschusses statt. Tagesordnung öffentliche Sitzung Punkt 1: Eröffnung der Sitzung Punkt 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

4 Amtlicher Teil Punkt 3: Punkt 4: Punkt 5: Punkt 6: Punkt 7: Punkt 8: Feststellung der Tagesordnung Bestätigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Bürgerfragestunde Vorbereitung der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Landsberg am Bauangelegenheiten Anfragen und Informationen Tagesordnung nichtöffentliche Sitzung Punkt 9: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Punkt 10: Feststellung der Tagesordnung Punkt 11: Bestätigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom Punkt 12: Vorbereitung der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates Landsberg im Dezember 2016 Punkt 13: Beratung zu Bauanträgen Punkt 14: Bauangelegenheiten Punkt 15: Anfragen und Informationen gez. Ch. Gobst Bauausschussvorsitzender Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Landsberg Am Donnerstag, , um Uhr, findet in der Gaststätte Goldener Löwe eine Sitzung des Ortschaftsrates Landsberg statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Protokollkontrolle 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vom Bauangelegenheiten 3. Grundstücksangelegenheiten 4. Anfragen und Informationen gez. Harald Kliche Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Queis Am Dienstag, , um Uhr, findet in der Gaststätte Zur Eiche im OT Queis eine Sitzung des Ortschaftsrates Queis statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 5. Anfragen der Bürger 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen des Ortsbürgermeisters/Informationen aus dem Stadtrat 10. Vorbereitung der nächsten Sitzung des Stadtrates 11. Vorbereitung der nächsten Sitzung des Ortschaftsrates 12. Sonstige Informationen Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzung 1. Feststellung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 2. Genehmigung der Niederschrift der letzten nichtöffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 3. Bauangelegenheiten 4. Grundstücksangelegenheiten 5. Sonstiges gez. Georg Scheuerle Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Reußen Am Donnerstag, , um Uhr, findet im Gemeindesaal Reußen/Zwebendorf, Reideburger Straße 5 in Landsberg OT Zwebendorf eine Sitzung des Ortschaftsrates Reußen statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Bestätigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung)

5 - 5 - Amtlicher Teil Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen des Ortsbürgermeisters 10. Sonstige Informationen Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. Holger Rupp Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Sietzsch Am Montag, , um Uhr, findet im Büro der Ortschaft Sietzsch eine Sitzung des Ortschaftsrates Sietzsch statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen der Ortsbürgermeisterin 10. Anfragen der Ortschaftsräte 11. Vorbereitung der nächsten Sitzung des Stadtrates Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Dienstbarkeitsbewilligung im OT Sietzsch 2. Bauangelegenheiten 3. Grundstücksangelegenheiten gez. Heike Liebl Ortsbürgermeisterin Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Spickendorf Am Montag, , um Uhr, findet im Gemeindezentrum/Freiwillige Feuerwehr Lange Straße 11 in Spickendorf eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Spickendorf statt. 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen aus dem Stadtrat 10. Informationen aus den Ausschüssen (BA, FA, HA) 11. Informationen des Ortsbürgermeisters 12. Anfragen und Informationen der Ortschaftsräte sowie Diskussion 13. Wiedervorlagen 14. Sonstiges Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. R. Bunk Stellv. Ortsbürgermeisterin Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Schwerz Am Montag, um Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus, Hoffmannplatz in Landsberg OT Schwerz eine Sitzung des Ortschaftsrates Schwerz statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Protokollkontrolle 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen der Ortsbürgermeisterin 10. Anfragen der Ortschaftsräte Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. B. Bunge Ortsbürgermeisterin Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates 5. Anfragen der Bürger

6 Amtlicher Teil Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Niemberg Am Donnerstag, um Uhr, findet im Feuerwehrgebäude, An den Teichen 8, Landsberg OT Niemberg, eine Sitzung des Ortschaftsrates Niemberg statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Protokollkontrolle vom Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) 8. Einvernehmen gem. 36 BauGB zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG- Vorhaben Windfarm Niemberg Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 10. Vorbereitung der nächsten Stadtratssitzung 11. Sonstige Informationen Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. Christian Kupski Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Braschwitz Am Mittwoch, um Uhr, findet in der Alten Schule im Ortsteil Braschwitz eine Sitzung des Ortschaftsrates Braschwitz statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Protokollkontrolle 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Anfragen der Ortschaftsräte 10. Sonstige Informationen Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. Klaus Rothe Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Oppin Am Dienstag, um Uhr, findet im Büro des Ortschaftsrates im Haus der Ortschaft Oppin, Brunnengasse, Landsberg, OT Oppin eine Sitzung des Ortschaftsrates Oppin statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Bestätigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortschaftsrates 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Informationen aus der letzten Sitzung des Stadtrates 10. Informationen des Ortsbürgermeisters 11. Sonstiges Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Grundstücksangelegenheiten 2. Bauangelegenheiten gez. B. Frischmuth Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Peißen Am Mittwoch, um Uhr, findet im Versammlungsraum des Gemeindezentrums eine Sitzung des Ortschaftsrates Peißen statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Protokollkontrolle 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Sonstige Informationen Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten gez. Frank Stolzenberg Ortsbürgermeister

7 - 7 - Amtlicher Teil Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Hohenthurm Am Montag, um Uhr, findet im Gemeindezentrum Hohenthurm eine Sitzung des Ortschaftsrates Hohenthurm statt. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 4. Bestätigung des Sitzungsprotokolls der letzten Sitzung des Ortschaftsrates 5. Einwohnerfragestunde 6. Abwägung der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg 7. Billigung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg und Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Landsberg 9. Beschluss zum Informationsrecht des Ortsbürgermeisters 10. Auswertung der letzten Stadtratssitzung 11. Anfragen der Ortschaftsräte 12. Vorbereitung auf die nächste Stadtratssitzung 13. Sonstiges Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzung 1. Bauangelegenheiten 2. Grundstücksangelegenheiten 3. Beschluss zum Informationsrecht des Ortsbürgermeisters 4. Sonstiges gez. A.-J. Wolff Ortsbürgermeister Offentliche Stellenausschreibung Die Stadt Landsberg hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stellen zu besetzen: eine/n Sachbearbeiter/in für das Bauamt/SB Straßenverwaltung und eine/n Sachbearbeiter/in für die Bauleitplanung und städtebauliche Sanierung Ausführliche Erläuterungen finden Sie auf unserer Homepage oder wenden Sie sich bitte an Frau Moron (Tel ). Ihre Bewerbung mit den üblichen aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Prüfungszeugnisse, Tätigkeitsnachweise, Darstellung des beruflichen Werdegangs etc.) richten Sie bitte bis zum an die Stadt Landsberg, Köthener Straße 2, Landsberg. Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss Terminbestimmung 553 K 32/15 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle das im Grundbuch von Queis Blatt 1040 eingetragene Grundstück Bestandsverzeichnis: lfd. Gemar- Flur Flur- Wirtschaftsart Größe Nr. kung stück und Lage m 2 1 Queis 7 4/216 Gebäude- und 474 Freifläche Lindenstr. 37 versteigert werden. Laut Gutachten ist das Grundstück bebaut mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Bj.: 1998, Wfl. ca. 106 m 2, ohne Keller, in Eigennutzung). Die Objektadresse lautet: Lindenstr. 37 in Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist auf ,00 EUR festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Nähere Angaben zum Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter Häßler Rechtspflegerin Ausgefertigt Amtsgericht Halle (Saale), Lenart, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

8 Amtlicher Teil Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Terminbestimmung 552 K 91/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle der im Grundbuch von Queis Blatt 497 eingetragene Miteigentumsanteil Bestandsverzeichnis: lfd. Gemar- Flur Flur- Wirtschaftsart Größe Nr.1 kung stück und Lage m 2 137/ Queis 7 4/27 Gebäude- und m Freifläche Lindenstr. 37 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 46 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 46 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 46. Dem Miteigentumsanteil ist das Sondernutzungsrecht einer Gartenfläche zugeordnet. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte (Blätter 452 bis 528 mit Ausnahme dieses Blattes) beschränkt. versteigert werden. Laut Gutachten handelt es sich um eine 2-Zimmer-Wohnung mit Bad, Küche und Terrasse (Wfl. ca. 60 m 2, vermietet). Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhauskomplex aus dem Jahr Die postalische Anschrift lautet: Kastanienweg 11, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist auf ,00 EURO festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Information über eine aktuelle Straßensperrung im OT Oppin Landsberg OT Oppin Auf der Friedensstraße und im Terrassenweg wird ab dem bis zum eine Wanderbaustelle aufgrund von Arbeiten an der Abwasserleitung eingerichtet. Es wird in diesem Bereich zu Verkehrseinschränkungen kommen. Wir bitten um Beachtung. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung für den Bereich östlich Hermann-Ferres-Straße im OT Niemberg der Stadt Landsberg gemäß 2 Abs. 1 BauGB (Flurstücke 37/3, 357 und teilweise Flurstück 250 der Flur 1, Gemarkung Niemberg) Der Stadtrat der Stadt Landsberg hat am in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich östlich Hermann-Ferres-Straße im OT Niemberg der Stadt Landsberg nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen. Ziel des Verfahrens ist es, Planungsrecht für Wohngrundstücke in der Ortschaft Niemberg östlich der Hermann-Ferres-Straße zu schaffen. Der Entwurf der Ergänzungssatzung, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wird in einer der nächsten öffentlichen Stadtratssitzungen vorgestellt, erläutert und bei Zustimmung zur öffentlichen Auslegung beschlossen. gez. Kurt-Jürgen Zander Beauftragter des Landkreises Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich Häßler Rechtspflegerin Ausgefertigt Amtsgericht Halle (Saale), Lenart, Justizbeschäftigte als Urkundsbeanntin der Geschäftsstelle

9 - 9 - Amtlicher Teil Bekanntmachungsanordnung Der Stadtrat der Stadt Landsberg hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2016 die 1. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Landsberg zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde - Gewässerumlagesatzung - unter Beschluss Nr. 129/10/2016 beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Landsberg, den 3. November 2016 K.-J. Zander Beauftragter des Landkreises Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg 1. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Landsberg zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde - Gewässerumlagesatzung - Auf Grund der 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBI. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBI. LSA S. 659), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S.288), der 2, 5, 8, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 228) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBI. LSA S. 522) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in der Sitzung am 27. Oktober 2016 die folgende Neufassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Stadt Landsberg ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden Westliche Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde. (2) Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde haben auf Grundlage der 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände Fuhne/Ziethe, Untere Saale und Mulde Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind sowie die Kosten zu tragen, die die Unterhaltungsverbände nach 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. (4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. 2 Gegenstand der Umlage Die Stadt Landsberg legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der Kosten, die die Unterhaltungsverbände an das Land abzuführen haben, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um. 3 Umlagepflicht Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Entstehen der Umlageschuld, Erhebungszeitraum (1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann. 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche. (2) Berechnungsgrundlage für die Umlage der Verwaltungskosten ist die Anzahl der Grundstücke. (3) Die Anteile der Erschwernisbeiträge betragen laut Satzungen der Verbänd wie folgt: Unterhaltungsverband Anteil Erschwernisbeitrag v.h. Westliche Fuhne/Ziethe 16,00 Untere Saale 20,38 Mulde 13,16 7 Umlagesatz (1) Die Umlagesätze zur Umlage des Flächenbeitrages betragen für das Kalenderjahr 2016 wie folgt: Unterhaltungsverband Flächenbeitrag /ha Westliche Fuhne/Ziethe 8,13 Untere Saale 9,84 Mulde 7,59 Die Umlagesätze zur Umlage des Erschwernisbeitrages betragen für das Kalenderjahr 2016 wie folgt: Unterhaltungsverband Erschwernisbeitrag /ha Westliche Fuhne/Ziethe 13,98 Untere Saale 3,14 Mulde 0,01 (2) Der Umlagesatz der Verwaltungskosten beträgt für das Kalenderjahr ,46 je Grundstück. (3) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 5,00 je Umlageschuldner ist.

10 Amtlicher Teil Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. (2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. 9 Auskunftspflichten (1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlageermittlung verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und ihm bekannte Beweismittel angibt. (3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Landsberg binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (5) Die Stadt Landsberg ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zu Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr.2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Stadt Landsberg anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 11 Billigkeitsmaßnahmen Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt Landsberg zulässig. (2) Die Stadt Landsberg darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen Personen- und grundstücksbezogenen Daten für die im Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft. Landsberg, den 27. Oktober 2016 K.-J. Zander Beauftragter des Landkreises Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen im Territorium der Stadt Landsberg (Straßenausbaubeitragssatzung) - 1. Änderungssatzung - Aufgrund der 8, 9, 45, 99 von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften - Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz-KVG LSA) vom (GVBI. LSA S. 288), bzw. in der jeweils geltenden Fassung sowie der 2 und 6 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (Kommunalabgabengesetz) vom (GVBL. LSA S. 522), bzw. in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am die folgende erste Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung vom beschlossen: I. Sachliche Änderungen: 1 - Der bisherige 9 wird in der Überschrift sowie um einen neuen Absatz 7 ergänzt, so dass sich folgender neuer Wortlaut ergibt: 9 Entstehung und Veranlagung der Beitragspflicht, Beitragsbescheid und Fälligkeit des Beitrages sowie zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich (7) Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. 169 Abs. 1 S. 3 und 171 der Abgabenordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2178) gelten in der in 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b (Änderungsgesetz KAG-LSA) angeordneten Weise entsprechend. Die nach dieser Maßgabe von 13 b des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (Art. 1 KAG-LSA Änderung) vom zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres Der bisherige 15 Abs. 1 wird geändert und erhält folgenden neuen Wortlaut: (1) Übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen (sog. Kappungsgrenze). - Der bisherige 15 Abs. 4 wird geändert und erhält folgenden neuen Wortlaut: (4) Die durchschnittliche Grundstücksgröße i. S. d. Abs. 2 wird für die einzelnen Ortsteile gemäß Hauptsatzung der Stadt ortschaftsbezogen festgelegt und beträgt demgemäß jeweils wie folgt: 1. Ortschaft Braschwitz 599 m 2 2. Ortschaft Hohenthurm 811 m 2 3. Ortschaft Landsberg 662 m 2 4. Ortschaft Niemberg 739 m 2 5. Ortschaft Oppin 713 m 2 6. Ortschaft Peißen 542 m 2 7. Ortschaft Queis 764 m 2 8. Ortschaft Reußen 557 m 2 9. Ortschaft Schwerz 738 m Ortschaft Sietzsch 653 m Ortschaft Spickendorf 642 m 2

11 Amtlicher Teil II. In-Kraft-Treten Diese 1. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung tritt am Tage nach Bewirkung ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Landsberg im Amtsblatt der Stadt Landsberg-Landsberger Echo - in Kraft. Landsberg, den K.-J. Zander Beauftragter des Landkreis Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Ausfertigung Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende, vom Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner öffentlichen Sitzung am beschlossene, der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis mit Schreiben vom angezeigte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen der Stadt Landsberg (Straßenausbaubeitragssatzung) wird nachstehend ausgefertigt und ist gemäß den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Landsberg öffentlich bekannt zu machen. Landsberg, den K.-J. Zander Beauftragter des Landkreis Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Zustimmung durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Landsberg vom (Beschlussnummer: 126/10/2016) I. Sachliche Änderungen: 1 - Der bisherige 8 Abs. 2, Ziff. 4., Buchstabe b wird geändert und erhält folgenden neuen Wortlaut: b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 Abs. 1. BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, sind die Innenbereichsflächen jeweils im konkreten Einzelfall zu ermitteln und in Ansatz zu bringen; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die entsprechend den örtlich bestimmten Gegebenheiten ebenso im konkreten Einzelfall zu ermitteln und in Ansatz zu bringen ist (Tiefenbegrenzung). Näheres regeln zudem Lagepläne von Ortschaften zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich. 2 Der bisherige 10 Abs. 2 wird hinsichtlich der dort angegebenen Quadratmeter-Größe geändert und insoweit neu ersetzt durch 675 m Der bisherige 13 wird in der Überschrift sowie um einen neuen Absatz 4 ergänzt, so dass sich folgender neuer Wortlaut ergibt: 13 Entstehung der Beitragspflicht/zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich (4) Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. 169 Abs. 1 S. 3 und 171 der Abgabenordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2178) gelten in der in 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b (Änderungsgesetz KAG-LSA) angeordneten Weise entsprechend. Die nach dieser Maßgabe von 13b des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (Art. 1 KAG-LSA Änderung) vom (GVBI. LSA S. 522) zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres Landsberg, den Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Landsberg (Erschließungsbeitragssatzung) - 1. Änderungssatzung - Aufgrund der 127 ff. sowie 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom BauGB-Novelle Teil I-(BGBI. I. S. 1509) und geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom BauGB-Novelle Teil II - (BGBl I, S. 1548), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722), bzw. in der jeweils geltenden Fassung sowie der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften - Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz-KVG LSA) - vom (GVBI. LSA S. 288) bzw. in der jeweils geltenden Fassung i.v.m. den 13 b und 18 Abs. 2 von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (Kommunalabgabengesetz) vom (GVBI. LSA S. 522) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am die folgende 1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung vom beschlossen: K. - J- Zander Beauftragter des Landkreis Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Ausfertigung-Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende, vom Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner öffentlichen Sitzung am beschlossene, der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalekreis mit Schreiben vom angezeigte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der Stadt Landsberg wird nachstehend ausgefertigt und ist gemäß den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Landsberg öffentlich bekannt zu machen. Landsberg, den K.-J. Zander Beauftragter des Landkreis Saalekreis für den Bürgermeister der Stadt Landsberg Zustimmung durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Landsberg vom (Beschlussnummer: 127/10//2016)

12 Amtlicher Teil Ablösungsbestimmungen der Stadt Landsberg I. Zur Ablösung eines Erschließungsbeitrages gem. 133 Abs. 3, S. 5 BauGB i.v.m. den diesbezüglichen Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Landsberg in der jeweils geltenden Fassung. - Allgemeine Verwaltungsvorschriften - II. Zur Ablösung eines Straßenausbaubeitrages gem. 6 Abs. 7 S. 5 KAG-LSA i.v.m. den diesbezüglichen Vorschriften der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Landsberg in der jeweils geltenden Fassung - Allgemeine Verwaltungsvorschriften - - Ablösungsbestimmungen Erschließungsbeitrag - Ablösungsbestimmungen Straßenausbaubeitrag - Kurzzusammenstellung/Auswahl an einschlägigen Fachkommentierungen I. Zur Ablösung eines Erschließungsbeitrages gem. 133 Abs. 3, S. 5 BauGB i.v.m. den diesbezüglichen Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Landsberg in der jeweils geltenden Fassung. - Allgemeine Verwaltungsvorschriften - II. Zur Ablösung eines Straßenausbaubeitrages gem. 6 Abs. 7 S. 5 KAG-LSA i.v.m. den diesbezüglichen Vorschriften der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Landsberg in der jeweils geltenden Fassung - Allgemeine Verwaltungsvorschriften - Auf Grundlage der 127 ff. sowie 132 und 133 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 2414), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom BauGB - Novelle Teil I-(BGBI. I. S. 1509) und geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom BauGB-Novelle Teil II - (BGBl. I. S. 1548), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1722), bzw. in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorschriften des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften - Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) - vom (GVBI. LSA S: 288) bzw. in der jeweils geltenden Fassung sowie des 6 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBI. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (Kommunalabgabengesetz) vom (GVBI. LSA S. 522) hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am folgende Ablösungsbestimmungen als Allgemeine Verwaltungsvorschriften beschlossen: I. Ablösungsbestimmungen zur Ablösung eines Erschließungsbeitrages gem. 133 Abs. 3 S: 5 BauGB i.v.m. den diesbezüglichen Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Landsberg in der jeweils geltenden Fassung 1) Rechtsgrundlage/Charakter der Ablösung - Nach 133 Abs. 3 S. 5 BauGB kann die Stadt Bestimmungen über die Ablösung eines Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen und zudem in der Erschließungsbeitragssatzung diesen Ablösungstatbestand regeln, wie konkret in 16 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung auch geschehen; - Während die ebenso in 133 Abs. 3 BauGB geregelte Vorausleistung einen Vorschuss auf die endgültige Beitragsforderung darstellt, der diese entsprechend der Höhe der Vorausleistung erst mit ihrem Entstehen tilgt, ist die rechtlich vorgesehene Ablösung eine vorweggenommene Tilgung des gesamten künftigen Erschließungsbeitrages. Eine Beitragspflicht für die gegenständlichen Erschließungsanlagen kann demgemäß grundsätzlich dann später nicht mehr entstehen. 2) Ablösungsverträge und ihre Wirkung - Grundsätzlich ist die Stadt zunächst verpflichtet, den umlagefähigen Erschließungsaufwand abschließend durch eine Beitragserhebung nach Maßgabe der 127 ff. BauGB und ihrer vorliegenden Erschließungsbeitragssatzung zu decken; Abs. 3 S. 5 gestattet der Stadt jedoch Verträge über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abzuschließen, sofern sie zuvor wirksame Bestimmungen über eine Ablösung getroffen hat. Diesem rechtlichen Erfordernis dienen die hier gegenständlichen Ablösungsbestimmungen. Wechselseitige Ansprüche auf den Abschluss eines Ablösungsvertrages existieren jedoch nicht; - Die Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und der Stadt zur Ablösung von Erschließungsbeiträgen ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag; - Die Ablösewirkung wird erst durch tatsächliche und vollständige Zahlung eines im Ablösungsvertrag bestimmten Ablösungsbetrages erfüllt; - Ein wirksamer Ablösungsvertrag schließt in der Regel sowohl Nachforderungen wie Rückzahlungen aus und lässt für das betroffene Grundstück im Hinblick auf die konkrete Erschließungsanlage, die Gegenstand der Regelung ist, keine Erschließungsbeitragspflicht mehr bestehen. Von diesem Hintergrund und dem Regelfall abweichend, kann eine Rückzahlung des Ablösungsbetrages oder eine Nachforderung nur dann in Frage kommen, wenn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt oder sich massivste Über- oder Unterschreitungen der Grenzen, die das Erschließungsbeitragsrecht Ablösungsverträgen setzt, herausstellen (sog. Mißbilligungsgrenze, BVerwG, Urteil vom C 36.89, ebenso BVerwG G 87,77 = DVBL 1991, 447 i.v.m. neuester Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom C 1.14). 3) Ermittlung der Höhe des Ablösungsbetrages - Die Stadt kann nur dann einen wirksamen Ablösungsvertrag schließen, wenn die wesentlichen Grundlagen bestimmt werden können, die für die Höhe des Ablösungsbetrages im Vertrag von Bedeutung sind. Dazu gehören in erster Linie alle relevanten Grundstücksdaten, sowie das Vorliegen nachvollziehbarer Kostenschätzungen/Kostenermittlungen hinsichtlich des Erschließungskostenumfangs und der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungskostenaufwandes auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Die Ermittlung der Höhe des Ablösungsvertrages erfolgt dabei - entsprechend der einschlägigen Rechtsprechungen - durch direkte Bezugnahme auf die diesbezüglich geregelten Vorschriften in der städtischen Erschließungsbeitragssatzung (hier insbesondere auf die 2 bis 10 der Satzung), so dass im Ergebnis die Höhe des Ablösungsbetrages weitestgehend dem voraussichtlich entstehenden Beitrag entspricht, dass heißt der mutmaßliche Erschließungskostenaufwand eben auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden geschätzten Kosten ermittelt und verteilt wird (siehe im Detail 16 Abs. 2 der Satzung); - Die Stadt hat bei der Verhandlung des Ablösungsvertrages mit dem Vertragspartner im Einzelnen zu erläutern, auf welchen Maßgaben die Ermittlungen zu Art und Umfang des voraussichtlich entstehenden Erschließungskostenaufwandes und dessen Verteilung nach den Satzungsvorschriften erfolgten, dass heißt die Höhe des Ablösungsvertrages im Einzelfalle bestimmt wurde; Zudem ist dabei Einsicht in die hier gegenständlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Ablösungsbestimmungen) zu gewähren. Scheitert die Akzeptanz des Vertragspartners bzw. eine Einigung darüber, kann demzufolge kein Ablösungsvertrag geschlossen werden.

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