Einleitung. Hans Rainer Künzle. in: Basler Praxiskommentar zum Erbrecht, herausgegeben von Daniel Abt und Thomas Weibel, 2. A.
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1 Einleitung Hans Rainer Künzle in: Basler Praxiskommentar zum Erbrecht, herausgegeben von Daniel Abt und Thomas Weibel, 2. A., Basel 2011
2 Inhaltsübersicht Note I. Ziele und Formen umfassender Erbschaftsplanung Estate Planning und Personal Planning Ziele des Estate Planning und Personal Planning Instrumente des Estate Planning und Personal Planning Zeitlicher Ablauf der Erbschaftsplanung II. Veränderung des Vermögensaufbaus III. Strukturierung des Privatvermögens zu Lebzeiten Übersicht Gesellschaften Stiftungen a) Begriff b) Gemeinnützige Stiftungen c) Familienstiftungen d) Unternehmensstiftungen Trusts a) Begriff b) Zivilrecht c) Fallstricke d) Steuerrecht Immobilien-Strukturen IV. Rechtsgeschäfte unter Lebenden Übersicht und Abgrenzungen Schenkung/Erbvorbezug a) Schenkung unter Lebenden b) Schenkungen von Todes wegen Unternehmensnachfolge a) Im allgemeinen b) Kauf und Schenkung c) Umwandlung d) Anpassung der Kapitalstruktur e) Aktionärbindungsvertrag f) Abspaltung g) Holding-Strukturen h) Teilungsvorschriften Lebensversicherungen Nutzniessungen Renten Lizenzen Vollmacht über die Handlungsunfähigkeit bzw. den Tod hinaus V. Abgrenzung des Nachlasses Vorbemerkung Erste Säule Zweite Säule a) Güter- und erbrechtliche Behandlung b) Obligatorium (Säule 2a) c) Überobligatorium (Säule 2b) d) Freizügigkeitskonti/-policen f) Kapitalauszahlungen a g) Patronale Stiftungen Dritte Säule a) Einleitung b) Säule 3a: Gebundene Lebensversicherungen c) Säule 3a: Gebundenes Banksparen d) Säule 3b: Freie Lebensversicherung e) Übersicht Güterrechtliche Auseinandersetzung Auflösung der Personengesellschaft Auflösung anderer Gemeinschaften Auflösung des Gemeinschaftskontos
3 VI. Letztwillige Anordnungen und Ansprüche nicht-vermögensrechtlicher Natur Vorsorgeauftrag und -vollmacht Beistand Patientenverfügung Sterbehilfe Obduktion und Organentnahme Anordnungen über Bestattung, Trauerfeier etc Persönlichkeitsrechte des Erblassers und der Angehörigen VII. Prozessuales VIII. Formulierungen IX. Fallstricke
4 Literatur: ABEGGLEN SANDRO, Die adäquate Entschädigung des Vermögensverwalters unter besonderer Berücksichtigung der Anlagekosten im Verhältnis zur Anlageperformance, in: ZSR 2008 I 41 ff. (zit. ABEGGLEN); ABT DANIEL,»Fälle, die für jeden prima-vista-betrachter stinken»: Bundesgericht, quo vadis?, in: successio 2010, 195 ff. (zit. ABT, Stinkende Fälle) AEBI-MÜLLER REGINA E., Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güter- und Erbrecht des ZGB, in: successio 2009, 4 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Säulen); DIES., Freizügigkeitsguthaben aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge sind nicht pflichtteilsrelevant, in: ZBJV 2003, 511 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Freizügigkeitsguthaben); DIES., Gedanken zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten, in: ZBJV 1999, 492 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Gedanken); AEBI-MÜLLER REGINA E./WIDMER CARMEN LADINA, Die nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12. Januar 2009 (zit. AEBI-MÜLLER/WIDMER); AMONN TONI, Trustbesteuerung in der Schweiz eine Standortbestimmung, in: ASA 2008, 493 ff. (zit. AMONN); ARTER OLIVER, Die anwaltliche Tätigkeit bei der Errichtung und Verwaltung von Trusts, in: COMMISSIONE TICINESE PER LA FORMAZIONE PERMANENTE DEI GIURISTI (CFPG) (Hrsg.), Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, Basel 2009, 35 ff. (zit. ARTER, Tätigkeit); DERS., Commercial Trusts, in: ARTER OLIVER [et al.] (Hrsg.), Entwicklungen im Gesellschaftsrecht II, Bern 2007, 307 ff. (zit. ARTER, Trusts); DERS., Protektor eines Trusts, in: ST 2006, 729 ff. (zit. ARTER, Protektor); DERS., Aspekte der Vermögensverwaltung für Trustvermögen, in: ST 2005, 592 ff. (zit. ARTER, Vermögensverwaltung); ARTER OLIVER/JÖRG FLORIAN S., Stimmbindung mit Aktionärbindungsvertrag Voting Trust als Alternative, in: ST 2007, 474 ff. (zit. ARTER/JÖRG); BADDELEY MARGARETA, L assurance-vie en rapport avec le régime matrimonial et le droit successoral, in: SJ 2000, 511 ff. (zit. BADDELEY, L assurance-vie); DIES., L entreprise dans le contexte du droit matrimonial, in: Fam.Pra.ch 2009, 289 ff. (zit. BADDELEY, L entreprise); BAUER- BALMELLI MAJA/HARBEKE NILS OLAF, Die Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, in: zsis 2009 BestCase N 5H (zit. BAUER-BALMELLI/HARBEKE); BAUMANN MAJA R., Die Familienholding, Diss. Zürich 2005 (zit. BAUMANN, Familienholding); BAUMANN MAX, Vorsorgeauftrag für medizinische Massnahmen und Patientenverfügung: Anmerkungen zu einer nötigen, aber verbesserungsbedürftigen Regelung im neuen Erwachsenenschutzrecht, in: ZVW 2005, 58 ff. (zit. BAUMANN, Vorsorgeauftrag); BAUMGARTEN MARK-OLIVER, The right to die?: rechtliche Probleme um Sterben und Tod: Suizid, Sterbehilfe, Patientenverfügung, «health care proxy» Hospiz im internationalen Vergleich, 2. A., Bern 2000 (zit. BAUMGARTEN); BAUMGARTNER CHRISTOPH, Nachlassplanung des Urhebers: Verfügungs- und Gestaltungsspielraum zu Lebzeiten und von Todes wegen, Diss. Bern 2005 (zit. BAUMGARTNER); BAUR LEONID, Der IPO- Prozess im Überblick, ST 2007, 352 ff. (zit. BAUR); BETSCHART PHILIPP, Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung dargestellt anhand der Zürcher Praxis, successio 2008, 321 ff. (zit. BETSCHART, Besteuerung); DERS., Grundzüge der Trustbesteuerung dargestellt anhand der Praxis des Kantons Zürich, in: StR 2007, 158 ff. (zit. BETSCHART, Grundzüge); BIBER RENÉ/WATTER ROLF, Notariatspraxis bei Gründung und ordentlicher Kapitalerhöhung, in: AJP 1992, 701 ff. (zit. BIBER/WATTER); BIDERBOST YVO, Der neue Erwachsenenschutz im Überblick, in: SJZ 2010, 309 ff. (zit. BIDERBOST); BLOCH OLIVIER, Les conventions d actionnaires et le droit de la société anonyme, Genf 2006 (zit. BLOCH); BÖCKLI PETER, Der angelsächsische Trust Zivilrecht und Steuerrecht, Zürich/St. Gallen 2007 (zit. BÖCKLI, Trust); DERS., Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009 (zit. BÖCKLI, Aktienrecht); DERS., Aktionärbindungsverträge mit eingebauten Vorkaufs- und Kaufsrechten und Übernahmepflichten, in: DRUEY JEAN NICOLAS [et al.] (Hrsg.), Rechtsfragen um die Aktionärbindungsverträge, Zürich 1988, 33 ff. (zit. BÖCKLI, Aktionärbindungsverträge); BONNARD YVES, Assurance vie offshore, in: ST 2000, 1157 ff. (zit. BONNARD); BONNARD YVES/CIOLA-DUTOIT SOPHIE, Trusts internes suisses: objectifs recherchés et obstacles juridiques, in: AJP 2007, 1509 ff. (zit. BONNARD/CIOLA-DUTOIT); BONOMI ANDREA, La ratifica svizzera della Convenzione dell Aia sui trust, in: COMMISSIONE TICINESE PER LA FORMAZIONE PERMANENTE DIE GIURISTI (CFPG) (Hrsg.), Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, Basel 2009, 35 ff. (zit. BONOMI); BORNHAUSER PHILIP R., Zusammenspiel erbrechtlicher und sonstiger durch den Tod ausgelöster Ansprüche, in: Jusletter vom 10. Januar 2005 (zit. BORNHAUSER); BOSQUES-HERNÁNDEZ GERARDO J., Arbitration Clauses in Trusts, in: InDret 3/2008, 1 ff. (zit. BOSQUES-HERNÁNDEZ); BRAXATOR IRENA, Grundlagen der Panama-Stiftung, Frankfurt am Main 2009 (zit. BRAXATOR); BREITSCHMID PETER, Informationsansprüche der Erben und ihre Durchsetzung insbesondere Informationsansprüche gegenüber Banken und ihre Geschäftsbeziehung mit dem Erblasser, successio 2010, 85 ff. (zit. Breitschmid, Informationsansprüche); DERS., Das Bankkonto im Erbgang Probleme rund um die Vermögensverwaltung vor und nach dem Tod, in: successio 2007, 220 ff. (zit. BREITSCHMID, Bankkonto); DERS., Trust und Nachlassplanung, in: MEIER ISAAK/SIEHR KURT (Hrsg.), Festschrift für Anton Heini zum 65. Geburtstag, Zürich 1995, 49 ff. (zit. BREITSCHMID, Trust); BREITSCHMID PETER/REICH JOHANNES, Vorsorgevollmachten, in: ZVW 2001, 144 ff. (zit. BREITSCHMID/REICH); BUCHER MARKUS/SCHWENDENER PATRICK, Die Bewertung von Familienunternehmen, in: ST 2007, 340 ff. (zit. BUCHER/SCHWENDENER); BÜRGI URS, Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung, in: ST 2003, 256 ff. (zit. BÜRGI); BUSCHOR THOMAS, Nachlassplanung («estate planning») nach schweizerischem internationalem Erbrecht, Diss. Zürich 1994 (zit. BUSCHOR); BUTTY PHILIPPE, L entreprise familiale transnationale, in: ST 2005, 39 ff. (zit. BUTTY); CHAPPUIS BENOÎT, L utilisation de véhicules successoraux dans un contexte international et la lésion de la réserve successorale: considérations de droit civil et de procédure, in: SJ 2005, 37 ff. (zit. CHAPPUIS); CRETTI SIBILLA GISELDA, Le trust Aspects fiscaux, 2. A., Basel 2007 (zit. CRETTI, Le trust); DIES., Trust, fondation et patrimoine artistique, in: ST 2002, 228 ff. (zit. CRETTI, Trust); DANON ROBERT, L imposition du «private express trust» Analyse critique de la Circulaire CSI du 22 août 2007 et proposition de modèle d imposition de lege ferenda, in: ASA 2008, 435 ff. (zit. DANON); DREYER DOMINIQUE ALOÏS, Le trust en droit suisse, Diss. Fribourg 1981 (zit. DREYER); DRUEY JEAN NICOLAS,
5 Unternehmer, Unternehmen und Erbrecht, in: SJZ 1978, 337 ff. (zit. DRUEY, Unternehmer); DERS., Stimmbindung in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat, in: DRUEY JEAN NICOLAS [et al.] (Hrsg.), Rechtsfragen um die Aktionärbindungsverträge, Zürich 1988, 7 ff. (zit. DRUEY, Stimmbindung); EHRAT FELIX R./FREY THOMAS, Nachfolgeplanung aus ehegüter- und erbrechtlicher Sicht, ST 2007, 328 ff. (zit. EHRAT/FREY); EITEL PAUL, KMU und Pflichtteilsrecht, in: SCHMID JÖRG [et al.] (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die KMU: Erb-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Zürich 2006, 43 ff. (zit. EITEL, KMU); DERS., Die Stiftung als Instrument zur Perpetuierung von Aktiengesellschaften, in: BREITSCHMID PETER [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Hans Michael Riemer Bern 2007, 79 ff. (zit. EITEL, Stiftung); DERS., Erbrecht, in: FELLMANN WALTER [et al.] (Hrsg.), Aktuelle Anwaltspraxis 2005, Bern 2005, 81 ff. (zit. EITEL, Erbrecht); DERS., Zivilrechtliche, insbesondere güter-, erb- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensnachfolge, in: recht 6/2003, 1 ff. (zit. EITEL, Unternehmensnachfolge); DERS., Alte und neue Probleme der Unternehmensnachfolge, in: GEISER THOMAS [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, 493 ff. (zit. EITEL, Probleme); EMCH URS/RENZ HUGO/ARPAGAUS RETO, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. A., Zürich 2004 (zit. EMCH/RENZ/ARPAGAUS); FLICK HANS/HANNE FRANK/OERTZEN CHRISTIAN VON, Bloss keine Grabrede!, Frankfurt am Main 2006 (zit. FLICK/HANNES/VON OERTZEN, Grabrede); FLICK HANS/HANNE FRANK/OERTZEN CHRISTIAN VON, Prominente Testamente, Frankfurt am Main 2005 (FLICK/HANNES/VON OERTZEN, Testamente); FLÜCKIGER ANDREAS, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, in: ST 2003, 263 ff. (zit. FLÜCKIGER); FORBES-JAEGER DAVID G./STORMANN EVA, The Trust in Switzerland Revisited, in: Journal of International Trust and Corporate Planning 2000, 141 ff. (zit. FORBES-JAEGER/STORMANN); FORSTMOSER PETER/MEIER-HAYOZ ARTHUR/NOBEL PETER, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996 (zit. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL); FREY MARKUS A., US-amerikanische Grundstücke in einem schweizerischen Nachlass, Diss. Zürich 1986 (zit. FREY); FRICK JOACHIM/RIMLE ALOIS, Vermögensschutz mittels schweizerischer Lebensversicherung, in: ST 2003, 1097 ff. (zit. FRICK/RIMLE); GASSMANN RICHARD, Asset Tracing trotz Bankgeheimnis Die Bank im Visier des Gläubigers ihres ausländischen Kunden, in: WEBER PETER JOHANNES [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Prof. Dr. Kurt Siehr zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, 25 ff. (zit. GASSMANN); GEISER THOMAS, Über den Tod hinaus wirksame Vollmacht und wirksamer Auftrag, in: BERNASCONI GIORGIO A. [et al.] (Hrsg.), Temi scelti di diritto ereditario, Basel 2002, 21 ff. (zit. GEISER, Vollmacht); GENNA GIAN SANDRO, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, Bern 2008 (zit. GENNA); GERBER S. DURR, A Trust Company Switzerland or Offshore?, in: Trusts & Trustees 1996, 37 ff. (zit. GERBER); GETH CHRISTOPHER/MONA MARTINO, Widersprüche bei der Regelung der Patientenverfügung im neuen Erwachsenenschutzrecht: Verbindlichkeit, mutmasslicher Wille oder objektive Interessen, in: ZSR 2009 I 157 ff. (zit. GETH/MONA); GIRSBERGER DANIEL, «Viert-«Wirkung von Trusts in der Schweiz, in: WIEGAND WOLFGANG [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Eugen Bucher, Bern 2009, 221 ff. (zit. GIRSBERGER); GLOOR MARCEL/FLURY ANDREA, Die Call Option an Aktien beim Tod eines Aktionärs, in: SJZ 2005, 305 ff. (zit. GLOOR/FLURY); GUILLAUME FLORENCE, Trust, réserves héréditaires et immeubles, in: AJP 2009, 33 ff. (zit. GUILLAUME, Trust); DIES., Fragen rund um die Eintragung eines im Trustvermögen befindlichen Grundstücks ins Grundbuch, in: ZBGR 2009, 1 ff. (zit. GUILLAUME, Fragen); DIES., Aspectes successoraux de la transmission d une entreprise à un descendant, in: ST 2007, 334 ff. (zit. GUILLAUME, Aspectes); GUTZWILLER PETER MAX, Die Zulässigkeit der schweizerischen Unterhaltsstiftung, AJP 2010, 1559 ff. (zit. GUTZWILLER, Zulässigkeit); DERS., Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008 (zit. GUTZWILLER, Rechtsfragen); DERS., Schweizerisches Internationales Trustrecht, Basel 2007 (zit. GUTZWILLER, Trustrecht); DERS., Zur Bedeutung der Urteilsfähigkeit im Rahmen des Vorsorgeauftrages, in: AJP 2007, 556 ff. (zit. GUTZWILLER, Bedeutung); HAAB DIETER, Der Aktionärsbindungsvertrag, ST 2007, 383 ff. (zit. HAAB); HAHN CHRISTOPHER, Integrationsstufen des angelsächsischen Trusts innerhalb der Heimatrechtsordnung am Beispiel der Schweiz, Frankreich sowie Liechtenstein und Monaco, Diss. Frankfurt am Main 2009 (zit. HAHN); HAMM MICHAEL/FLURY ROBERT, Zuwendungen im Todesfall: Wie können die Verfügungsfreiheit erweitert und die Gefangenschaft in der Erbengemeinschaft vermieden werden?, in: ST 2002, 33 ff. (zit. HAMM/FLURY); HAMM MICHAEL/PETERS STEFANIE, Die schweizerische Familienstiftung ein Auslaufmodell?, in: successio 2008, 248 ff. (zit. HAMM/PETERS); HAUSHEER HEINZ, Die Unternehmensnachfolge als erbrechtliches Problem, insbesondere bei der Einzelunternehmung, in: Die Erhaltung der Unternehmung im Erbgang, Bern 1972, 33 ff. (zit. HAUSHEER, Unternehmensnachfolge); DERS., Erbrechtliche Probleme des Unternehmers, Bern 1970 (zit. HAUSHEER, Probleme); DERS., Gesellschaftsvertrag und Erbrecht, in: ZBJV 1969, 129 ff. (zit. HAUSHEER, Gesellschaftsvertrag); HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA E., Von den Tücken der Herabsetzungsreihenfolge und weiteren Planungshindernissen im Bereich des Familienvermögens, in: RUF PETER [et al.] (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, 339 ff. (zit. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER); HAUSHEER HEINZ/LINDENMEYER LIEB SASKIA, Einfache Gesellschaft und Ehegüterrecht, in: GEISER THOMAS [et al.] (Hrsg.), Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht: Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 9. März 2005, Bern 2005, 1 ff. (zit. HAUSHEER/LINDENMEYER LIEB); HAYTON DAVID J./UNDERHILL ARTHUR SIR, Underhill and Hayton law relating to trusts and trustees, 17. A., London 2007 (zit. HAYTON/UNDERHILL); HENSCH ANGELA/STAUB LEO, Aktionärbindungsvertrag als Instrument der Nachfolgeregelung, in: ST 2002, 1173 ff. (zit. HENSCH/STAUB); HÉRITIER LACHAT ANNE, Les conventions d actionnaires: quelques examples pratiques, in: STEINAUER PAUL-HENRI [et al.] (Hrsg.), Les successions dans les entreprises, Lausanne 2006, 85 ff. (zit. HÉRITIER LACHAT); HOPT KLAUS J./REUTER DIETER, Stiftungsrecht in Europa: Stiftungsrecht und Stiftungsreform in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein und den USA, Köln 2001 (zit. HOPT/REUTER); HOPT KLAUS J./WALZ RAINER W./HIPPEL THOMAS VON/THEN VOLKER, The European Foundation, Gütersloh 2006 (zit. HOPT/WALZ/V. HIPPEL/THEN); L institut suisse de droit comparé, Le trust en droit international privé: perspectives suisses et étrangères, Genève 2005 (zit. ISDC, Le trust); IZZO PIERRE, Assurances-vie et LPP: droit des successions et régimes matrimoniaux, in: SJ 2002 II, 105 ff. (zit. IZZO, Assurances-vie);
6 DERS., Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung (unter Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge), Diss. Freiburg 1999 (zit. IZZO, Lebensversicherungsansprüche); JACOB DOMINIQUE, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009 (zit. JACOB); JACOB DOMINIQUE/PICHT PETER, Der trust in der Schweizer Nachlassplanung und Vermögensgestaltung Materiellrechtliche und internationalprivatrechtliche Aspekte der Ratifikation des HTÜ, in: AJP 2010, 855 ff. (zit. JACOB/PICHT); JACOB DOMINIQUE/SCHWEIZER LAURA/STUDEN GORAN, Verein- Stiftung Trust, Entwicklungen 2008, Bern 2009 (zit. JACOB/SCHWEIZER/STUDEN); JACOB DOMINIQUE/STUDEN GÖRAN, Die Europäische Foundation Phantom der Zukunft des europäischen Stiftungsrechts?, in: ZHR 2010, 61 ff. (zit. JACOB/STUDEN); JUNG MARCEL R., Trusts im internationalen Steuerrecht der Schweiz: Konsequenzen des Haager Trust- Übereinkommens und der beiden Kreisschreiben Nr. 30 und Nr. 20, in: StR 2008, 398 ff. (zit. JUNG); KÄLIN CHRISTIAN H., International Real Estate Handbook, West Sussex 2005 (zit. KÄLIN, Real Estate Handbook); KÄLIN CHRISTIAN H. [et al.] (Hrsg.), Internationales Immobilienhandbuch: Erwerb, Besitz und Verkauf von Immobilien, Steuern und Erbrecht, Aufenthalt und Wohnsitznahme, 3. A., Zürich 2009 (zit. KÄLIN, Immobilienhandbuch); KÄLIN OLIVER, Das neue Erwachsenenschutzrecht Pflegefall, Demenz und Vermögen, in: ST 2008, 1048 ff. (zit. KÄLIN); KEHL ROBERT, Die Rechte der Toten, Zürich 1991 (zit. KEHL); KISTLER HANSJÖRG, Schiedsabreden in Testamenten und Erbverträgen, Zürich 1999 (zit. KISTLER); KOLLER THOMAS, Das Institut der Verwandtenunterstützung im Lichte eines neueren Bundesgerichtsurteils, in: recht 2/2006, 64 ff. (zit. KOLLER, Institut); DERS., Familien- und Erbrecht und Vorsorge, in: recht 4/1997, 3 ff. (zit. KOLLER, Familien- und Erbrecht); KOLLER THOMAS/STALDER MICHAEL, Die Begünstigung in der gebundenen Vorsorgevereinbarung, in: GEISER THOMAS [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, 511 ff. (zit. KOLLER/STALDER); KÜNZLE HANS RAINER, Lebensversicherung als Instrument der Nachfolgeplanung, in: DÖRIG ROLF [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Moritz Kuhn, Zürich 2009, 245 ff. (zit. KÜNZLE, Lebensversicherung); DERS., Familienstiftung Quo vadis, in: BREITSCHMID PETER [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Hans Michael Riemer, Bern 2007, 173 ff. (zit. KÜNZLE, Familienstiftung); DERS., Unternehmensstiftung Quo vadis?, ST 2007, 369 ff. (zit. KÜNZLE, Unternehmensstiftung); DERS., Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Willensvollstreckung, in: HONSELL HEINRICH [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Heinz Rey zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, 451 ff. (zit. KÜNZLE, Anlageberatung); DERS., Business Succession Planning, in: WEBER PETER JOHANNES [et al.] (Hrsg), Festschrift für Prof. Dr. Kurt Siehr zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, 127 ff. (zit. KÜNZLE, Business Succession Planning); DERS., Stiftungen und Nachlassplanung, in: RIEMER HANS MICHAEL (Hrsg.), Die Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001, 1 ff. (zit. KÜNZLE, Stiftungen); DERS., Estate planning vom Erbrecht zur umfassenden Erbschaftsplanung, in: SJZ 2000, 485 ff. (zit. KÜNZLE, Estate planning); DERS., Der Willensvollstrecker im schweizerischen und USamerikanischen Recht, Zürich 2000 (zit. KÜNZLE, Willensvollstrecker); KUHN MORITZ, Der Einfluss der Renten- und reinen Risikoversicherungen auf die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts, in: SVZ 1984, 193 ff. (zit. KUHN); LANDOLF URS/GRAF THOMAS, Der Trust im Schweizerischen Steuerrecht, in: ASA 1994/95, 1 ff. (zit. LANDOLF/GRAF); LIMBURG ANDREAS/SUPINO PIETRO, The Swiss perspective, in: Disputes involving trusts, Safron Walden 1999, 191 ff, (zit. LIMBURG/SUPINO); LÖBER BURCKHARDT, Grundeigentum in Spanien, Frankfurt am Main 2000 (zit. LÖBER); MAUERHOFER MARC ANDRÉ, Schiedsgerichtliche Zuständigkeit in Erbstreitigkeiten aufgrund Parteivereinbarung und erblasserischer Anordnung, in: ZBJV 2006, 375 ff. (zit. MAUERHOFER); MAYER THOMAS M., Neue IPRG-Bestimmungen zum Trust, Basel 2009 (zit. MAYER, IPRG-Bestimmungen); DERS., Der Trust und das auf ihn anwendbare Recht aus Schweizer Sicht, in: recht 2007, 64 ff. (zit. MAYER Trust); DERS., Das Haager Trust-Übereinkommen: Auswirkungen und Vorteile einer Ratifikation aus rechtlicher Sicht, in: AJP 2004, 156 ff. (zit. MAYER, Trust-Übereinkommen); MEIER PHILIPPE, Perte de discernement et planification du patrimoine droit actuel et droit futur, in: BADDELEY MARGARETA [et al.] (Hrsg.), La planification du patrimoine, Genève/Zurich/Bâle 2009, 39 ff. (zit. MEIER, Perte du discernement); MEIER ROBERT, Die Aktiengesellschaft, 3. A., Zürich 2005 (zit. MEIER, Aktiengesellschaft); MOOSER MICHEL, La pratique notariale, in: STEINAUER PAUL-HENRI [et al.] (Hrsg.), Les successions dans les entreprises, Lausanne 2006, 23 ff. (zit. MOOSER); MOOSMANN KURT JÜRG, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlich Begünstigten, Zürich 1999 (zit. MOOSMANN); MÜLLER ANDREAS/SLADECZEK FRANZ- JOSEF, Die Kunstsammlung in der Nachlassplanung, in: TREX 2005, 104 ff. (zit. MÜLLER/SLADECZEK); NIEDERER CHRISTOPH, Neue Besteuerungspraxis rund um Trusts Eine Übersicht, in: AJP 2007, 1499 ff. (zit. NIEDERER), NOSEDA FILIPPO, Inghilterra: trust e finanze in caso di divorzio, in: COMMISSIONE TICINESE PER LA FORMAZIONE PERMANENTE DIE GIURISTI (CFPG) (Hrsg.), Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, Basel 2009, 69 ff. (zit. NOSEDA, Inghilterra); DERS., Praktische Auswirkungen des Haager Trust-Übereinkommens für den Schweizer Trustee, Protector, Trust Administrator und Investment Advisor, in: AJP 2006, 482 ff. (zit. NOSEDA, Auswirkungen); OPEL ANDREA, Familienstiftung und Trust Postulat für eine kohärente Besteuerung, in: ASA 2009, 265 ff. (zit. OPEL); PALTZER EDGAR H., Issues Regarding Trustees and Protectors located in Switzerland, in: Trusts & Trustees 1996 I, 16 ff. (zit. PALTZER); PALTZER EDGAR H./SCHMUTZ PATRICK, Switzerland, in: KAPLAN ALON (Hrsg.), Trusts in Prime Jurisdictions, 3. A., London 2010, S. 377 ff. (zit. PALTZER/SCHMUTZ); PERRIN JULIEN, Trusts et droit matrimonial suisse, Fam.Pra 2009, 312 ff. (zit. PERRIN, Trusts); DERS., Le trust à l épreuve du droit successoral en Suisse, en France et au Luxembourg, Thèse Lausanne 2006 (zit. PERRIN, Le trust); PETER HENRY, La forme juridique des entreprises de famille ou De la difficile coexistence entre corporate et family governance, in: STEINAUER PAUL-HENRI [et al.] (Hrsg.), Les successions dans les entreprises, Lausanne 2006, 49 ff. (zit. PETER); PEYROT AUDE/BARMES MARK, Les trust et l exécution forcée en Suisse, Jdbf 2007, 129 ff. (zit. PEYROT/BARMES); PFÄFFLI ROLAND, Gütergemeinschaft: Auswirkungen auf das Grundeigentum im Todesfall des Ehegatten, in: Jusletter vom 27. Februar 2006 (zit. PFÄFFLI); PICHONNAZ PASCAL, Conventions et couples concubins, FamPra.ch 2002, 670 ff. (zit. PICHONNAZ); PIOTET DENIS, Le sort au gain en cas de donation de l entreprise ou de l immeuble agricole et la pratique notariale vandoise, in; PIOTET DENIS [et al.] (Hrsg.), Recueil de travaux en l honneur du Professeur Suzette Sandoz, Genève 2006, 393 ff. (zit. PIOTET, droit au gain); PÜMPIN CUNO, Nachfolgeplanung und Private
7 Equity, ST 2007, 352 ff. (zit. PÜMPIN); PORTMANN WOLFGANG, Pflichtteilsschutz bei Errungenschaftsbeteiligung Schnittstelle zwischen Erbrecht und Eherecht, in: recht 1997, 9 ff. (zit. PORTMANN); PRAGER TIS/BEHEND-RUTISHAUSER JULIA, Sechs Schritte zur Family Governance Vereinbarte Familienstrukturen als Grundlage für eine geordnete Nachfolge im Familienunternehmen, ST 2008, 65 ff. (zit. PRAGER/BHEND-RUTISHAUSER); REBER ALFRED/MEILI THOMAS, Todesfallleistungen aus über- und ausserobligatorischer beruflicher Vorsorge und Pflichtteilsschutz, in: SJZ 1996, 117 ff. (zit. REBER/MEILI); REUSSER KATHRIN, Patientenwille und Sterbebeistand: eine zivilrechtliche Beurteilung der Patientenverfügung, Diss. Zürich 1994 (zit. REUSSER); RIEMER HANS MICHAEL, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I: Das Personenrecht, 3. Abteilung: Die juristischen Personen, 3. Teilband: Die Stiftungen: Systematischer Teil und Kommentar zu Art bis ZGB, 3. A., Bern 1975 (zit. BK-RIEMER); DERS., Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und öffentlichen Recht, in: recht 2006, 26 ff. (zit. RIEMER, Vererblichkeit); DERS., Berührungspunkte zwischen IPRG und beruflicher Vorsorge, in: BASEDOW JÜRGEN/SIEHR KURT [et al.] (Hrsg.), Private law in the international arena: from national conflict rules towards harmonization and unification, Zürich 2000, 639 ff. (zit. RIEMER, IPRG); ROTHSCHILD GIDEON, Asset protection trusts, in: KAPLAN ALON (Hrsg.), Trusts in Prime Jurisdictions, London 2006, 333 ff. (zit. ROTHSCHILD); RÜTTER JOSEF/ZWISSIG KILIAN, Aktionärbindungsverträge, in: Trex 2010, 142 ff. (zit. RÜTTER/ZWISSIG); RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Die Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten: dogmatische Gesichtspunkte, in: PIOTET DENIS [et al.] (Hrsg.) Recueil de travaux en honneur du Professeur Suzette Sandoz, Genève 2006, 411 ff. (zit. RUMO-JUNGO); SCHMID DANIEL/KÜNG PATRICK, Einsatzmöglichkeiten von Trusts aus Sicht einer Bank, Anwaltsrevue 2008, 287 ff. (zit. SCHMID/KÜNG); SCHNYDER ANTON K., Trust, Pflichtteilsrecht, Familienfideikomiss, in: Festschrift für Hans Michael Riemer, Bern 2007, 331 ff. (zit. SCHNYDER); SCHRÖDER ANDREAS, BGE 133 III 664 Urteil des Bundesgerichts 5C.8/2007 vom 10. September 2007, in: successio 2008, 225 ff. (zit. SCHRÖDER); SCHULTHESS HANS CONRAD/LIMBURG ANDREAS, Rechtsfragen der Ausübung von Trustee-Funktionen durch schweizerische Trustees, in: ST 1996, 57 ff. (zit. SCHULTHESS/LIMBURG); SEILER MATTHIAS, Trust und Treuhand im schweizerischen Recht: unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung des Trustees, Diss. Zürich 2005 (zit. SEILER); SIEMENS EDWARD E., Offshore Comany Law, Geneva 2009 (zit. SIEMENS); SOLARSKY VIRÀG ASTRID, Der englische «trust» im internationalen Erbrecht der Schweiz: eine Diskussion unter dem Standpunkt des Kollisionsrechts, Diss. Zürich 1998 (zit. SOLARSKY); SORROSAL AZUCENA, Überblick über die Wesensmerkmale von Trusts, in: Reprax 1/2002, 40 ff. (zit. SORROSAL); SPRECHER THOMAS, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts: Revision vom 8. Oktober 2004, in Kraft ab Januar 2006, Zürich/Basel/Genf 2006 (zit. SPRECHER); SPRECHER THOMAS/EGGER PHILIPP/JANSSEN MARTIN, Swiss Foundation Code 2009: Grundsätze und Empfehlungen zur Gründung und Führung von Förderstiftungen, Basel 2009 (zit. SPRECHER/EGGER/JANSSEN); STIEGER MARKUS, Das Haager Übereinkommen und die Schweiz, in: ALEXANDER R. MARKUS (Hrsg.), Das Haager Trust-Übereinkommen und die Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2003 (zit. STIEGER); STUCKI STEPHAN, Die Berücksichtigung untentgeltlicher Liegenschaftsabtretungen im Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: BN 2006, 241 ff. (zit. STUCKI); SUPINO PIETRO PAOLO, Rechtsgestaltung mit Trust aus Schweizer Sicht, Diss. St. Gallen 1994 (zit. SUPINO); THORENS, JUSTIN, L article 335 CCS et le trust de common law, in: BOLLE PIERRE-HENRI (Hrsg.), Mélanges en l honneur de Henri-Robert Schüpbach, Bâle/Genève 2000, 155 ff. (zit. THORENS); VAN BERCHEM COSTIN, Succession: Questions choisis, in: BADDELEY MARGARETA [et al.] (Hrsg.), La planification du patrimoine, Genève/Zurich/Bâle 2009, 109 ff. (zit. VAN BERCHEM); VERSTL JÖRG, Der internationale Trust als Instrument der Vermögensnachfolge, Berlin 2000 (zit. VERSTL); VEZ PARISIMA, Thesen zu einem neuen Stiftungsverständnis, ZBJV 2007, 229 ff. (zit. VEZ); VISCHER MARKUS, Rechtsgewährleistung beim Unternehmenskauf, in: SJZ 2005, 233 ff. (zit. VISCHER); VOGEL ALEXANDER/HEIZ CHRISTOPH/BEHNISCH URS, Fusionsgesetz, Zürich 2005 (zit. VOGEL/HEIZ/BEHNISCH); VON GREYERZ CHRISTOPH, Die Unternehmernachfolge in den Personengesellschaft, in: Die Erhaltung der Unternehmung im Erbgang, Bern 1972, 69 ff. (zit. VON GREYERZ); VON LÖWE CHRISTIAN, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung: Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Düsseldorf 1999 (zit. VON LÖWE); VON SIEBENTHAL RUDOLF, Swiss Estate and Income Tax Considerations affecting Investments in United States Real Estate, in: ZÄCH ROGER (Hrsg.), Investments in United States Real Estate from a European Perspective, Bern/Stuttgart 1985, 231 ff. (zit. VON SIEBENTHAL); TAGMANN ADRIAN, Handelsregisterrechtliche Behandlung des Trusts bei der GmbH, Reprax 2010, 40 ff. (zit. TAGMANN); WACH THOMAS, Forced Heirship and the Common Law Trust, in: Trust & Trustees 1996, 15 ff. (zit. WACH); WELLER MATTHIAS, Folgerecht (droit de suite) für Verkäufe in der Schweiz? Auswirkungen der Folgerechts- Richtlinie 2001/84/EG auf die Schweiz, EuZ 2008, 104 ff. (zit. WELLER); WENINGER SCHMID RENATE, Testamentarische Schiedsklauseln nationale und internationale Aspekte, in: SCHLUEP WALTER R. [et al.] (Hrsg.), Festschrift für Peter Forstmoser, Zürich 1993, 351 ff. (zit. WENNINGER SCHMID); WILD GREGOR, Vom Vererben und Erwerben des Urheberrechts, in: Jusletter vom 25. September 2006 (zit. WILD); WILHELM CHRISTOPHE/PERRIN JULIEN, Le trust et le droit suisse des successions internationales, in: ST 2006, 683 ff. (zit. WILHELM/PERRIN); WILSON DAVID WALLACE, Planification immobilière autour du trust, in: BADDELEY MARGARETA [et al.] (Hrsg.), La planification du patrimoine, Genève/Zurich/Bâle 2009, 127 ff. (zit. WILSON); WOLF STEPHAN, Erbrecht in besonderen Situationen: Konkubinat, Ehekrise, Erwachsenenschutz, in: WOLF STEPHAN (Hrsg.), Aktuelle Fragen aus dem Erbrecht, Bern 2009, 27 ff. (zit. WOLF, Erbrecht); DERS., Erb- und (immobiliar)sachenrechtliche Aspekte der einfachen Gesellschaft, in: GEISER THOMAS [et al.] (Hrsg.), Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht: Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 9. März 2005, Bern 2005, 47 ff. (zit. WOLF, Einfache Gesellschaft); DERS., Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, in: ZBJV 2000, 241 ff. (zit. WOLF, Grundstücke); WOLF STEPHAN/JORDI NADINE, Trust und schweizerisches Zivilrecht insbesondere Ehegüter-, Erb- und Immobiliarsachenrecht, in: WOLF STEPHAN (Hrsg.), Der Trust Einführung und Rechtslage in der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Haager Trust-
8 Übereinkommens, Bern 2008, 29 ff. (zit. WOLF/JORDI); WYDLER ANDREAS, Die Stiftung von Todes wegen (Art. 493 ZGB), in: Jahrbuch des Handelsregisters, Bern 2002, 27 ff. (zit. WYDLER); WÜSTEMANN TINA, Arbitration of Trust Disputes, in: MÜLLER CHRISTOPH (Hrsg.), New Developments in International Commercial Arbitration Zürich 2007, 33 ff. (zit. WÜSTEMANN); ZEITER ALEXANDRA, Errichtung einer Unternehmensstiftung, in: ST 2004, 841 ff. (zit. ZEITER, Unternehmensstiftung); DIES., Die Erbstiftung: Art. 493 ZGB, Diss. Freiburg 2001 (zit. ZEITER, Erbstiftung); ZEN- RUFFINEN MARIE-NOËLLE, Lex Koller et Trusts, in: AJP 2009, 1123 ff. (zit. ZEN-RUFFINEN); ZOBL DIETER, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, in: AJP 2001, 1007 ff. (zit. ZOBL); ZUMBRUNN WERNER, Private Lebensversicherungen in der Erbteilungspraxis, in: AJP 2006, 1207 ff. (zit. ZUMBRUNN); ZURKINDEN-ERISMANN LINDA/SIEBER Hans, Unternehmensstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, in: ST 2006, 740 ff. (zit. ZURKINDEN- ERISMANN/SIEBER).
9 Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl ff. (zit. Botschaft ZGB); Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 2. Dezember 2005, BBl ff. (zit. Botschaft HTÜ); Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, AS ff. (zit. Bundesbeschluss HTÜ); Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl ff. (zit. Entwurf Bundesbeschluss HTÜ); GERBER BEAT [et al.] (Hrsg.), Musterurkunden des Verbandes Bernischer Notare, 1981 (zit. GERBER, Musterurkunden); Notariatsinspektorat des Kantons Zürich (Hrsg.), Textvorlagen zum neuen Aktienrecht, 1992 (zit. Textvorlagen zum neuen Aktienrecht); Registergilde Zürich (Hrsg.), Jahrbuch des Handelsregisters, Checkliste, Bern 1995 (zit. Checkliste); Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), The OECD s Project on Harmful Tax Practices: The 2004 Progress Report ( [ ]) (zit. The 2004 progress report).
10 I. Ziele und Formen umfassender Erbschaftsplanung 1. Estate Planning und Personal Planning 1 2 Eine umfassende Erbschaftsplanung kümmert sich zunächst um das Vermögen. Estate Planning bedeutet die Anwendung des Familien-, Erb-, Versicherungs-, Sozialversicherungs-, Obligationenrechts etc. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Ruhestandes und der Gewissheit des Todes (vgl. KÜNZLE, Estate planning, 485). Die Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation (Nachfolgeplanung [vgl. N 19 ff.]) ist eine weit umfassendere Aufgabe als die blosse Anwendung des Erbrechts. Als eigentliches Spezialgebiet hat sich (insbesondere für mittlere Einkommen) die Vorsorgeplanung (vgl. N 106 ff.) herausgebildet. Während sich ein Ehepaar mit gemeinsamen Kindern wegen der gesetzlich vorgesehenen Begünstigungen in der Regel nicht um Fragen der Vorsorge kümmern muss, ist dies bei Patchwork-Familien und besonderen Verhältnissen (wie Unternehmensnachfolge) viel häufiger der Fall. Als Überbegriff des Estate Planning kann Financial Planning angesehen werden, welches neben dem Verteilen des Vermögens auch den Vermögensaufbau (Strategic Investment Planning) umfasst und im Bankenbereich häufig verwendet wird (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, 520 ff.). Daneben sollen auch letzte persönliche Anliegen geregelt werden (vgl. N 148 ff.). Dieser Bereich, für den es keinen allgemein verwendeten Begriff gibt, wird nachfolgend als Personal Planning bezeichnet.
11 3 2. Ziele des Estate Planning und Personal Planning Ziele des Estate Planning (vgl. N 1) sind eine zuverlässige Regelung und die Vermeidung von Konflikten (vgl. KÜNZLE, Estate planning, 488). Die Ziele sind in jedem Fall individuell zu formulieren (vgl. BREITSCHMID, in: DRUEY/BREITSCHMID, Planung, 55) und beinhalten etwa: Das Vermögen soll beim beabsichtigten Empfänger ankommen; für Familienmitglieder, welche nicht für sich selber sorgen können, soll vorgesorgt werden; die Kontinuität eines Unternehmens soll sichergestellt werden; das Vermögen soll vor Dritten geschützt werden; die Erben sollen zu einer gütlichen Einigung geführt werden; Steuern und Kosten sollen optimiert werden; der Erblasser soll der Nachwelt in Erinnerung bleiben; der Erblasser will durch seine Zuwendungen Einfluss auf das Verhalten der Empfänger nehmen; usw. Ziel des Personal Planning (vgl. N 2) ist die Beachtung der Wünsche des Einzelnen betreffend seine Person (Leib und Leben) kurz vor sowie nach dem Tod, also in einem Zeitpunkt, in dem Wünsche z.t. nicht mehr ausgedrückt oder jedenfalls nicht mehr selbst umgesetzt werden können. 4 5
12 3. Instrumente des Estate Planning und Personal Planning Diese Ziele können auf verschiedene Weise erreicht werden. Zu den Instrumenten des Estate Planning gehören etwa (vgl. auch BUSCHOR, 13 ff.): Veränderung des Vermögensaufbaus (vgl. N 19 ff.); Verselbständigung von Vermögensteilen durch sog. Strukturen (wie Gesellschaften [vgl. N 29 f.], Stiftungen [vgl. N 31 ff.] und Trusts [vgl. N 45 ff.]); Rechtsgeschäfte unter Lebenden (wie Erbvorbezug/Schenkung [vgl. N 67 ff.], Kauf [vgl. N 78 ff.], Lebensversicherung [vgl. N 127 ff.], Nutzniessung [vgl. N 96], Rente [vgl. N 97] und Vollmacht [vgl. N 99 ff.]); Verfügungen ausserhalb des Nachlasses durch Begünstigung in der Säule 2b (überobligatorischer Bereich [vgl. N 109 ff.) und in der Säule 3a (Lebensversicherung [vgl. N 119 ff.] und Banksparen [vgl. N 123 ff.]); klassische Instrumente (wie Ehevertrag [Art. 182 ff. ZGB] und Erbvertrag [Art. 512 ff. ZGB; vgl. Art. 512 ZGB N 1 ff.] sowie Testament [Art. 498 ff. ZGB], insbesondere auch für die Unternehmensnachfolge [vgl. N 72 ff.]); sowie Einsatz von Vertrauenspersonen (wie Willensvollstrecker [Art. 517 f. ZGB; vgl. Art. 517 ZGB N 1 ff.] oder Beistand [Art. 321 f. ZGB]). Bei der klassischen Planung mit erbrechtlichen Instrumenten erreicht man eine grössere Flexibilität in der Planung, wenn der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit und damit auch die Zuständigkeit und das anwendbare Recht (Art. 86 ff. IPRG) verändert werden können (vgl. CHAPPUIS, 50; BUSCHOR, 28 f.; vgl. auch Anhang IPR N 2). Die nachfolgende Übersicht lässt erahnen, dass in manchen Fällen der Einflussbereich des Erbrechts nur sehr beschränkt ist. Verselbständigung des Gesellschaften Stiftungen Trusts Vermögens Rechtsgeschäfte unter Lebenden Vermögen ausserhalb des Nachlasses Klassische Instrumente Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung Rente Nutzniessung Vollmacht Begünstigung Begünstigung Begünstigung Säule 2b Säule 3a Säule 3a Lebensversicherung Banksparen Ehevertrag Erbvertrag Testament
13 Typische Muster für das Estate Planning sind (vgl. WOLF, in: WIEGAND, Nachlassplanung, 9 68; DRUEY, in: DRUEY/BREITSCHMID, Planung, 149 ff.): Meistbegünstigung des Ehegatten durch Ehevertrag mit Vorschlags- oder Gesamtgutzuweisung (vgl. N 135) und andere Begünstigungen (wie Art. 199 und 206 Abs. 3 ZGB; vgl. BÜRGI, 257 ff.; BADDELEY, L entreprise, 299 ff.; zum konjunkturellen Mehrwert [Eigengut] und industriellen Mehrwert [Errungenschaft] vgl. BGE 131 III 559, EHRAT/FREY, 329) sowie Verfügung von Todes wegen mit Zuweisung der verfügbaren Quote (Art. 470 ZGB), allenfalls unter Einräumung der Nutzniessung (Art. 473 ZGB; kritisch dazu BREITSCHMID, in: BREITSCHMID, Testament, 126 ff.) sowie Begünstigung in den Säulen 2b (überobligatorischer Bereich [vgl. N 109 ff.]), in der Säule 3a (Selbstvorsorge [vgl. N 119 ff.] und in der Säule 3b (Lebensversicherung [vgl. N 127 ff.]; vgl. BÜRGI, 257); zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der Regel mit Begünstigungen im Güterrecht ein weitaus grösserer Effekt zu erzielen ist als durch erbrechtliche Begünstigungen. Nachkommensbegünstigung durch Dispens von der Ausgleichung (Art. 626 Abs. 2 ZGB) und Zuweisung der verfügbaren Quote (Art. 474 ZGB), insbesondere im Zusammenhang mit einem Unternehmen. Wenn der Bewegungsspielraum nicht genügt, kann in einem Erbvertrag eine von den Pflichtteilen (Art. 471 ZGB) abweichende Lösung vereinbart werden. Drittbegünstigung (Erben ohne Nachkommen verfügen über ihr Vermögen in erster Linie durch Vermächtnisse, sei es an Private [z.b. Freunde, Patenkind] oder gemeinnützige Organisationen). Im Sinne einer Checkliste kann der Berater folgende Fragestellungen durchgehen (vgl. 10 BREITSCHMID, in: DRUEY/BREITSCHMID, Planung, 56 f.): Wie sieht das heutige Vermögen des (künftigen) Erblassers aus? Welches sind die Bedürfnisse des Erblassers (Ausgaben) bis zu seinem Ableben (Unterhalt, Wiederverheiratung etc.)? Welches sind die voraussichtlichen Einnahmen des Erblassers bis zu seinem Ableben (Arbeitseinkommen, Vermögensertrag, Sozialversicherungsleistungen etc.)? Wie sieht der Nachlass voraussichtlich aus (Umfang, besondere Anforderungen für die Übernahme von Vermögensteilen)? Welches sind die persönlichen Verhältnisse der Erben (Vermögen, Ausbildung, Interessen)? Welches ist die gesetzliche Erbfolge (Güterrecht, Erbrecht, allenfalls IPR)?
14 Gibt es Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit (etwa durch Ehevertrag, Erbvertrag, Nacherbfolge, gemeinschaftliches Eigentum oder Nutzniessung)? Gibt es Besonderheiten in der Familienstruktur (wie Patchwork-Familie [Unzulässigkeit der Vorschlags-Zuweisung nach Art. 216 Abs. 2 ZGB], minderjährige Kinder [Vorausanspruch nach Art. 631 Abs. 2]) Welche Personen sollen letztwillig bedacht werden (Erben, Vermächtnisnehmer)? Gibt es Teilbarkeitsprobleme (grosse Grundstücke, grosse Unternehmen oder Anteile davon)? Gibt es Liquiditätsprobleme (Auszahlung der Erben, welche nicht die Hauptaktiven übernehmen)? Welche besonderen Vermögenswerte sind zu verteilen (Vergabe von Erinnerungsstücken)? Gibt es regulatorische Einschränkungen (Lex Koller [BewG], Bäuerliches Bodenrecht [BGBB] etc.)? Welche unentgeltlichen Verfügungen wurden bereits vorgenommen, welche von der Gleichbehandlung abweichen (und ev. für Ausgleichung und Herabsetzung relevant sind)? Welche Verfügungen unter Lebenden (Schenkungen) sind noch geplant? Wurden bereits Strukturen (Trusts, Stiftungen, Gesellschaften) errichtet? Welche neuen Strukturen sind geplant? Wurden einzelne Erben mit Begünstigungen in der zweiten oder dritten Säule bedacht (Pensionskasse, Lebensversicherung, Banksparen)? Sind weitere Begünstigungen ausserhalb des Nachlasses geplant? Welche Vertrauenspersonen sind bereits vorhanden (Steuerberater, Rechtsberater, Treuhänder)? Sind weitere Vertrauenspersonen zu bestimmen (Beistand, Willensvollstrecker etc.)? 11 Wer sich als gleichgeschlechtliche Partnerin oder Partner im Sinne des PartG registrieren lässt, wird seit mit Bezug auf das Erbrecht wie ein Ehepartner behandelt. Die Art. 462, 470 und 471 ZGB wurden entsprechend nachgeführt. Die Checkliste (vgl. N 10) kann somit uneingeschränkt auch auf diese Verhältnisse angewendet werden. 12 Besondere Probleme stellen sich beim Estate Planning im Konkubinat. Dafür sei auf die Textvorschläge zur Gestaltung eines Partnerschafts-Erbvertrags von BREITSCHMID (in: DRUEY/BREITSCHMID, Planung, 81 ff.) verwiesen (für weitere Hinweise vgl. PICHONNAZ, 680 ff.). Die Regeln ergeben sich weder aus dem Eherecht noch dem Recht der einfachen Gesellschaft, sondern aus Einzelbestimmungen (etwa zur beruflichen Vorsorge) und Richterrecht, allenfalls in Kombination mit Vertragsrecht (vgl. AEBI-MÜLLER/WIDMER, 15):
15 Es fehlt an einer nachpartnerschaftlichen Unterstützungspflicht ebenso wie an einem Ausgleich für die während der Gemeinschaft erworbenen Vermögenswerte, und ein gesetzliches Erbrecht hat der Konkubinatspartner nach geltendem Recht ebenfalls nicht (vgl. WOLF, Erbrecht, 34 f.) Die wichtigsten Instrumente des Personal Planning sind: Vorsorgeauftrag und -vollmacht (vgl. N 148 f.); Vormundschaftliche Instrumente wie namentlich die Beistandschaft (vgl. N 150); Patientenverfügung (vgl. N 151 f.); Anordnungen über Bestattung und Trauerfeier (vgl. N 156). Während für die vermögensrechtlichen Anordnungen meist strenge Formvorschriften herrschen (vgl. etwa Art. 498 ff. ZGB; Ausnahmen: Ausgleichungsanordnungen [Art. 626 Abs. 2 ZGB] und Testamentswiderruf [Art. 509 ff. ZGB]), sind die Anordnungen betreffend die eigene Person in der Regel formfrei gültig (vgl. BSK-BREITSCHMID, Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 22, m.w.h.). Wer kann bei der Planung unterstützen? Einzelpersonen werden juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt (allenfalls bei einem Fachanwalt SAV im Erbrecht) oder Notar (vgl. MOOSER, 25 ff.) suchen und die gefundene Lösung durch einen Steuerexperten prüfen lassen. Für die Strukturierung des Vermögens werden Treuhänder oder Treuhandgesellschaften beigezogen, für die Anlage des Geldes Banken und Vermögensverwalter. Im umfassendsten Sinne lassen Familien ihre Vermögen durch sog. Family Offices betreuen, welche sich auch um persönliche Anliegen kümmern (zu einem Family Office-Vertrag vgl. KGer GR, ZF-08 27) Zeitlicher Ablauf der Erbschaftsplanung Man sollte davon ausgehen können, dass das Estate Planning umso eher angefangen und umso sorgfältiger durchgeführt wird, je mehr Mittel vorhanden sind. Die Wirklichkeit lehrt allerdings anderes (vgl. FLICK/HANNES/VON OERTZEN, Testamente, 1 ff. [wo unter anderem das fehlende Testament von James Dean und Abraham Lincoln, die Unordnung im Nachlass von Pablo Picasso, der testamentsbedingte Fehlstart des Nobelpreises und die Interpretationsprobleme bei den 52 Testamenten von Howard Hughes beschrieben werden]). Der Berater tut also gut daran, dieses Thema rechtzeitig aufzunehmen. Er sollte brauchbare (vollständige) Unterlagen für die Planung erhalten und muss sicherstellen, dass er die schliesslich umgesetzte Lösung zu Gesicht bekommt (insbesondere Kontrolle des 16
16 handgeschriebenen Testaments). Im Idealfall bewahrt er die Dokumente als Willensvollstrecker auf, um im Ablebensfall sofort handeln zu können. 17 Wenn ein Unternehmen im Spiel ist und Umstrukturierungen notwendig sind, muss mit einer fünfjährigen Sperrfrist (vgl. N 81) gerechnet werden. Wenn man zudem noch eine Planungszeit von ein bis zwei Jahren hinzurechnet, muss der Unternehmer spätestens mit 58 Jahren die Planung beginnen, wenn er mit 65 bereit sein möchte, die Unternehmung auf die nächste Generation zu übertragen. 18 Der Planungsbedarf wird bei kleinen Vermögen tendenziell geringer sein als bei grossen, und bei einem Ehepaar mit gemeinsamen Kindern geringer als bei einem Konkubinatspaar oder einer Patchworkfamilie (vgl. WOLF, in: WIEGAND, Nachlassplanung 66 f.). Stark ins Gewicht fällt, dass die Erblasser (und die Erben) immer älter werden und die Bedürfnisse sich im Laufe der Jahrzehnte geändert haben (vgl. BREITSCHMID, in: BREITSCHMID, Testament, 139 ff.).
17 II. Veränderung des Vermögensaufbaus Flüssige Mittel und Wertschriften werden bei einer Bank aufbewahrt. Wer über ein bedeutendes Vermögen verfügt, wird die sog. «Bankable Assets» bei mehreren Banken anlegen. Die Auswahl der Banken bzw. Vermögensverwalter (Portfolio Manager) erfolgt im Rahmen eines sog. «Manager Search», welcher im Rahmen eines Beauty Contest zur Entscheidung gebracht wird. Zusammen mit der Bank/dem Vermögensverwalter wird (ausgehend von der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit) eine Anlagestrategie (Strategic Asset Allocation) erstellt (vgl. ARTER, Vermögensverwaltung, 592), welche bestimmt, wieviel Prozent des Vermögens in welche Art von Anlage investiert werden soll. Diese kann etwa wie folgt aussehen: Anlagekategorie Zielgrösse Bandbreite Cash 0% 0 35% Aktien Schweiz 15% 10 20% Aktien Ausland 15% 10 20% Obligationen CHF 30% 20 40% Obligationen Fremdwährung 10% 5 15% Immobilien (Schweiz) 20% 15 25% Immobilien (Ausland) 5% 0 10% Andere Anlagen 5% 0 10% Total 100% Total Fremdwährungen 30% 15 45% Die Taktik, d.h. die Auswahl der einzelnen Titel (Stock Picking), wird in der Regel dem Portfolio Manager überlassen (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, 586 ff.). Ein sog. «Global Custodian» fasst die verschiedenen Anlagen zusammen (Reporting), überwacht die Einhaltung der Anlagestrategie (Monitoring) und ist Depotbank (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, 661). Rechtlich gesehen handelt es sich sowohl bei der Anlageberatung als auch bei der Vermögensverwaltung und Überwachung um einen Auftrag (vgl. KÜNZLE, Anlageberatung, 452 und 457). Zu Diskussionen Anlass geben kann die Entschädigung des Vermögensverwalters (vgl. ABEGGLEN, 41 ff.), insbesondere seit das Bundesgericht die Retrozession in BGE 132 III 460 als grundsätzlich dem Kunden gehörend qualifizierte. Wenn die umfangreichen Sorgfalts- und Treuepflichten (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen, 85 ff. und 19
18 141 ff.) sowie allfällige Aufklärungspflichten (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen, 97 ff.) nicht richtig erfüllt werden, kann dies zur Haftung führen (vgl. GUTZWILLER, Rechtfragen, 241 ff.; KÜNZLE, Anlageberatung, 455 f. und 463 f.). 20 Der Erblasser muss sich überlegen, welche Immobilien er langfristig behalten will, und ob er sie privat oder gewerblich nutzen möchte (vgl. N 242). Bei Immobilien im Ausland ist zu überlegen, ob diese in eine Struktur (vgl. N 25 ff.) eingebracht werden (vgl. BUSCHOR, 32). 21 Strukturierungsfragen stellen sich bei Mobilien nur, wenn sehr wertvolle Gegenstände wie Flugzeuge, Yachten oder Autos (vgl. SCHMID/KÜNG, 291), Kunstgegenstände (zur Kunstsammlung vgl. MÜLLER/SLADECZEK, 104 ff.), Musikinstrumente etc. vorhanden sind (vgl. CRETTI, Trust, 228 ff.). 22 Das gegenwärtig in der Schweiz geltende Steuerrecht ermöglicht es, Gewinne in einem Unternehmen (unversteuert) zu thesaurieren, statt sie gegen Bezahlung von Einkommenssteuern als Dividende an den Eigentümer auszuschütten. Dies führt dazu, dass häufig ein zu grosses Geschäftsvermögen und kaum Privatvermögen vorhanden ist (vgl. BURCKHARDT, in: BREITSCHMID, Testament, 180). Als Vorbereitung des Estate Planning ist das Vermögen so umzugestalten, dass eine Verteilung des Nachlassvermögens unter mehrere Erben überhaupt möglich wird. Da Privatentnahmen zu Steuern von über 50% der stillen Reserven führen können (vgl. STAEHELIN, in: DRUEY/BREITSCHMID, Planung, 135), ist diesen Massnahmen allerdings oft ein enger Rahmen gesteckt (vgl. Anhang Steuern N 234). 23 Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts (z.b. Schriftsteller) muss sich überlegen, ob er dieses Recht zu seinen Lebzeiten verwerten und damit Kapital realisieren will, oder ob er den laufenden Ertrag geniessen und damit das Immaterialgüterrecht als solches vererben will (vgl. N 98). Er hat die von ihm abgeschlossenen Verlagsverträge (vgl. Art. 380 ff. OR) entsprechend auszugestalten. Dabei muss er berücksichtigen, dass in der Schweiz das sog. Folgerecht (droit de suite), d.h. die Partizipation der Erben an der Wertsteigerung eines Kunstwerks, immer noch nicht ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde, obwohl die EU die Folgerechts-Richtlinie (2001/84/EC) längstens in Kraft gesetzt hat. 24 Im Bereich des Privatrechts sind Vermögensrechte in der Regel vererblich, es sei denn, sie seien mit der Person des Erblassers zu stark verbunden, wie der eheliche Unterhalt (Art. 163 ZGB), der kindesrechtliche Unterhalt (Art. 276 ff. ZGB) oder erbrechtliche Verfügungsrechte (z.b. Art. 470 ff. ZGB) und Anwartschaften (Art. 493 Abs. 2 und Art. 542 f. ZGB) etc. (vgl. RIEMER, Vererblichkeit, 29). Nichtvermögensrechte sind regelmässig unvererblich (vgl. RIEMER, Vererblichkeit, 27 f.), so etwa Rechtsstellungen des Familienrechts (inkl. Beistand), des Erbrechts (inkl. Willensvollstrecker), des Gesellschaftsrechts (inkl. Verwaltungsrat) und
19 des Stiftungsrechts (inkl. Stiftungsrat). Eine Ausnahme bildet die Vollmacht, welche gemäss Vereinbarung oder Natur des Geschäfts vererblich ist (vgl. N 100 f.). Im Bereich des öffentlichen Rechts sind bestehende Steuerpflichten und -schulden des Erblassers (inkl. Nachsteuern) vererblich (z.b. Art. 12 DBG), nicht aber Strafsteuern (vgl. die aufgehobenen Art. 179 DBG und Art. 57 Abs. 3 StHG; EGMR, VPB 1997, Nr. 114) oder künftige Sozialversicherungsansprüche (z.b. Art. 30 IVG; vgl. RIEMER, Vererblichkeit, 30; Art. 603 ZGB N 10).
20 III. Strukturierung des Privatvermögens zu Lebzeiten 1. Übersicht Für einen rein schweizerischen Nachlass (Erblasser, Erben, Vermögen etc. befinden sich in der Schweiz) wird die Strukturierung des Vermögens kaum erwogen (insbesondere der «Binnen-Trust» [vgl. JACOB/PICHT, 866; BONOMI, 20] ist kein «Renner» geworden), wohl aber bei Nachlässen, welche Bezug zu mehreren Ländern aufweisen. Wenn das Privatvermögen mit Gesellschaften strukturiert wird, bleibt der Private (indirekt) Eigentümer, aber Immobilien oder grosse Mobilien (vgl. N 21) können über eine Gesellschaft leichter gehalten und gehandelt werden. Eine Mobilisierung des Vermögens ermöglicht im internationalen Verhältnis zudem eine andere Anknüpfung im Zivil- und Steuerrecht (vgl. N 60). Gesellschaften werden zudem in Stiftungen (vgl. N 31 ff.) und Trusts (vgl. N 45 ff.) als sog. «Underlying Companies» benützt, um darin gewisse Vermögensteile zu halten; eine Gesellschaft kann in den Civil Law-Ländern leichter ein Bankkonto eröffnen als ein Trust (vgl. N 49; OEXL, in: WIEGAND, Nachlassplanung, 20), und sie bietet in Common Law- Ländern einen gewissen Haftungsschutz für die Trustees (vgl. FREY, 28). Das Einbringen von Vermögen in Stiftungen und Trusts hat zur Folge, dass diese nicht in den Nachlass fallen (vgl. BGer, 5P.40/2005, E. 3). Die Gründe für die Errichtung von Stiftungen und Trusts sind vielfältig und fast in jedem Falle wieder etwas anders (vgl. VERSTL, 130 ff.; HAHN, 6 ff.; SCHMID/KÜNG, 289 f.): Langfristige Bindung von Familienvermögen über mehrere Generationen (Testamentsersatz für Unternehmung, Sorge für Minderjährige etc.); Verwaltung und Konsolidierung von Vermögen; Anonymität von Vermögensgegenständen; Vermeidung bzw. Aufschieben von Erbschaftssteuern; Vermeidung von förmlichen und langwierigen Erbschaftsverfahren (vgl. SUPINO, 72); Asset Protection (vgl. N 54; sei es aufgrund einer Geschäftstätigkeit gegen Haftung [vgl. ROTHSCHILD, 334 f.] oder im familiären Bereich gegen eine Scheidung [vgl. NOSEDA, Inghilterra, 77 ff.]); Verfolgung gemeinnütziger Zwecke.
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