Sorgfaltspflichten im Kunsthandel

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1 Sorgfaltspflichten im Kunsthandel Von Luca Dal Molin * 1. Einleitung Sammlungen des Fürsten von und zu Liechtenstein, Vaduz Wien LIECHTENSTEIN MUSEUM, Wien. Die Schweiz zählt zu den grössten Handelsplätzen für Kulturgüter. Nach den USA, England und Frankreich ist sie der viertgrösste Kunsthandelsplatz der Welt. Dies und der Umstand, dass auf dem Kunstmarkt die Gefahr besteht, dass Kulturgüter dubioser Herkunft angeboten werden, macht Regeln für den Kunsthandel erforderlich. Der schweizerische Gesetzgeber ist dem in verschiedenen Erlassen nachgekommen. Insbesondere beschloss er die Ratifikation der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut («UNESCO- Konvention») 1 sowie zu deren Umsetzung ins schweizerische Recht den Erlass des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer («KGTG») 2. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Sorgfaltspflichten, die im Handel mit Kulturgütern beachtet werden müssen. Daneben gibt es weitere für den Kunsthandel relevante Bestimmungen im schweizerischen Recht, die im Kunsthandel zu beachtende Sorgfaltspflichten regeln. 2. Der Anwendungsbereich des KGTG 2.1. Persönlicher Anwendungsbereich Dem KGTG unterstehen, neben den Institutionen des Bundes, die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen 3, im Folgenden Kunsthändler genannt. Nach der gesetzlichen Definition ist ein Kunsthändler entweder eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs auf eigene Rechnung erwirbt, oder die den Handel mit Kulturgütern auf fremde Rechnung besorgt 4. Ausländische Personen unterstehen 55

2 dem KGTG nur, wenn sie mindestens zehn derartige Kunsthandelsgeschäfte pro Jahr in der Schweiz abschliessen und damit einen Umsatz von mindestens CHF erzielen 5. In jedem Fall ist erforderlich, dass der Handel mit Kulturgütern auf gewerbsmässiger Basis erfolgt. Nicht vom KGTG direkt betroffen sind nach allgemeiner Auffassung Privatsammler 6. Dennoch sind die Sorgfaltspflichten des KGTG auch für den Privatsammler nicht gänzlich belanglos 7. Die steigenden Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Kunsthändler werden sich auch auf den Privatsammler auswirken, denn es wird wohl schwieriger werden, ein Werk zu veräussern, für das kein lückenloser «paper trail» vorliegt. Die gestiegenen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Kunsthändler werden wohl soweit gängige Praxis werden, dass sich auch ein privater Sammler nur dann auf seinen guten Glauben berufen kann, wenn er versucht, diesen effektiv zu schützen, beispielsweise indem er Register einsieht und seinerseits auf die lückenlose Dokumentation der Provenienz des zu erwerbenden Kunstobjekts besteht Örtlicher, zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich Die Sorgfaltspflichten des KGTG müssen beachtet werden, soweit Kulturgüter in der Schweiz übertragen werden, d.h. es ist erforderlich, dass der Übertragungsort in der Schweiz liegt 8. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Prinzip, dass öffentliches Recht eines Staates nur innerhalb dessen Hoheitsgebiet anwendbar ist. Demzufolge sind die Sorgfaltspflichten des KGTG nicht anwendbar, wenn z.b. eine Galerie mit Sitz in der Schweiz an einer Messe im Ausland ein Bild verkauft. In zeitlicher Hinsicht ist das KGTG nur auf Transaktionen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des KGTG am 1. Juni 2005 abgewickelt wurden 9. Sodann ist zu bemerken, dass die KGTG-Sorgfaltspflichten nur zu beachten sind, wenn der Kaufpreis bzw. bei Geschäften für fremde Rechnung der Schätzwert CHF übersteigt Sorgfaltspflichten des KGTG im Einzelnen Die für den Kunsthandel massgebenden Sorgfaltspflichten des KGTG sind in dessen Artikel 16 aufgeführt. Diese Bestimmung wird durch die Art. 16 ff. der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) 11 konkretisiert Übertragungsverbot Vorab enthält Art. 16 Abs. 1 KGTG ein Übertragungsverbot für den Fall, dass der Kunsthändler nicht von der einwandfreien Provenienz des zu übertragenden Kulturgutes überzeugt ist. Kulturgut darf nur übertragen werden, wenn der Kunsthändler nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut nicht gestohlen wurde oder sonst wie gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen ist, es nicht illegal ausgegraben wurde und auch nicht rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist. Damit statuiert Art. 16 Abs. 1 KGTG einen allgemein erhöhten Sorgfaltsmassstab, den es bei der Übertragung von Kulturgut zu beachten gilt 12. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Gutgläubigkeit des Erwerbers einer beweglichen Sache nach Art. 934 i.v.m. Art. 3 ZGB, die im Bezug auf bestimmte, vom Gericht als risikoreich eingestufte Geschäftszweige entwikkelt wurde. Das Bundesgericht verlangt die Beachtung eines erhöhten Sorgfaltsmassstabes in Geschäftszweigen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft besonders ausgesetzt sind, wozu es beispielsweise den Handel mit Occasionswagen, aber auch den Antiquitätenhandel zählt 13. Der gute Glaube an die legale Provenienz des Kulturgutes ist immer dann zerstört, wenn verdachtserregende Umstände vorliegen. Eine klare Definition, wann solche Umstände vorliegen könnten, lässt sich nicht aufstellen. Vorsicht ist namentlich dann geboten, wenn für ein Kulturgut ein ausserordentlich tiefer Preis bezahlt werden soll, oder wenn die Übertragung unter aussergewöhnlichen Umständen abgewickelt wird. Dazu ein Beispiel: 56

3 Eine antike Waffensammlung gelangte über einen Zwischenhändler zu einem Antiquitätenhändler. Dieser verkaufte sie an einen Privatsammler weiter. Der Kauf wurde in der Privatwohnung des Antiquitätenhändlers abgewickelt und der günstige Kaufpreis in Bar bezahlt 14. In solchen Fällen sind weitere Abklärungen geboten, denn angesichts der «schummrigen» Umstände darf der Käufer nicht darauf vertrauen, es sei mit dem Kaufgegenstand alles in bester Ordnung. Auslöser für weitere Nachforschungen sollte z.b. auch eine nur lückenhaft belegte Provenienz eines Objektes sein Überprüfung der Identität und Einholung einer Erklärung über die Verfügungsberechtigung Sodann ist der Kunsthändler gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a KGTG verpflichtet, die Identität der einliefernden Person bzw. der Verkäuferin oder des Verkäufers festzustellen. Dabei müssen bei natürlichen Personen Name und Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit erhoben werden, bei Gesellschaften die Firma und die Domiziladresse 15. Indem diese Bestimmung den Kunsthändler verpflichtet, sowohl die Identität der einliefernden Person wie auch die Identität des Verkäufers festzustellen, werden Eigenhandelsgeschäfte und kommissionsweise getätigte Geschäfte des Kunsthändlers erfasst. Grundsätzlich kann sich der Kunsthändler auf die ihm gegenüber gemachten Angaben verlassen. Bestehen aber Anhaltspunkte, dass die Angaben falsch sind, oder ist das zum Kunden im Verlauf einer bestehenden Geschäftsbeziehung aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt, sind die Angaben anhand beweiskräftiger Dokumente (Reisepass oder, bei Gesellschaften, Handelsregisterauszug) zu überprüfen 16. Die Identität muss nur einmal festgestellt werden. Bei Folgegeschäften ist sie nur dann erneut zu überprüfen, wenn das zum Kunden aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt wurde. Der Kunsthändler ist durch Art. 16 Abs. 2 lit. a KGTG weiter verpflichtet, von der einliefernden Person bzw. vom Verkäufer eine schriftliche Erklärung über dessen Verfügungsberechtigung über das Kulturgut zu verlangen. Diese Erklärung ist von der einliefernden Person bzw. vom Verkäufer zu unterzeichnen. Der Kunsthändler ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen 17. Sowohl die Pflicht zur Feststellung der Identität wie auch die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die Verfügungsberechtigung knüpfen an den Verkauf bzw. die Beauftragung zum kommissionsweisen Verkauf eines Kunstobjektes an. Die entsprechenden Verpflichtungen des Kunsthändlers entstehen im Zeitpunkt, indem der Kunsthändler mit der einliefernden Person oder dem Verkäufer einen Vertrag schliesst. Blosse Vorgespräche über einen entsprechenden Kaufvertrag oder über die Beauftragung zur kommissionsweisen Übertragung begründen noch keine entsprechenden Pflichten Informationspflicht Art. 16 Abs. 2 lit. b KGTG verpflichtet die Kunsthändler sodann, ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention zu unterrichten. Die Kundschaft über den aktuellen Stand der Gesetzgebung von bereits 110 Vertragsstaaten der Konvention zu unterrichten, ist nicht ganz einfach. Hilfreich ist die Datenbank der UNESCO im Internet 19. Diese befindet sich zwar noch im Aufbau, enthält aber immerhin Angaben über die Gesetzgebung in vielen Ländern. Wo die Datenbank keine Angaben enthält, müsse der Kunsthändler, so das Bundesamt für Kultur, eigenverantwortlich aktiv werden und entsprechende Nachforschungen anstellen 20. In jedem Fall sollte sich der Kunsthändler die Übergabe der Informationen quittieren lassen Buchführungspflicht Der Kunsthändler ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c KGTG auch verpflichtet, über die Beschaffung von Kulturgut Buch zu führen. Namentlich ist der Ursprung (d.h. Herstellungs- oder Fundort) des Kulturgutes, der Name der einliefernden Person bzw. des Verkäufers sowie die Beschreibung (d.h. Ob- 57

4 jekttyp, Material, Masse, Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung, besondere Merkmale, Epoche oder Kreationsdatum, Urheber, Titel, soweit bekannt bzw. mit vernünftigem Aufwand feststellbar) und der Ankaufspreis des Kulturgutes zu dokumentieren. Auch die allenfalls zur Feststellung der Identität überprüften Papiere sowie die vom Kunden eingereichte Erklärung über die Verfügungsberechtigung sind aufzubewahren 22. Ob nicht vorhandene Angaben mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden können, beurteilt sich nach den Kenntnissen der betroffenen Person: Je sachkundiger eine Person ist, desto weniger kann sie sich auf fehlende Kenntnis bzw. Nichtfeststellbarkeit berufen 23. Alle von der Buchführungspflicht erfassten Angaben sind während dreissig Jahren aufzubewahren 24 und müssen den Behörden bei allfälligen Auskunfts- oder Beschlagnahmebegehren innerhalb angemessener Frist vorgelegt werden können Strafdrohung bei Verstoss gegen die KGTG-Sorgfaltspflichten Die Missachtung der beschriebenen Sorgfaltspflichten durch die verpflichteten Personen wird mit Strafe bedroht. Art. 25 KGTG sieht eine Busse bis zu CHF vor. Neben der effektiven Missachtung der Sorgfaltspflichten sind auch Versuch und Gehilfenschaft zu deren Missachtung strafbar. Eine Rechtsprechung der kantonalen Gerichte zu den Strafbestimmungen der Art. 24 und 25 KGTG besteht per Ende Mai 2007 noch nicht. Nach Angaben des Bundesamtes für Kultur wurden ca. 50 Fälle von der Fachstelle Kulturgüter des Bundesamtes an die kantonalen Gerichte zur Beurteilung überwiesen. 5. Kunsthandel und Geldwäscherei 5.1. Problemstellung Die Geldwäscherei ist auch im Kunsthandel zum Thema geworden. Als Folge des verstärkten Kampfes gegen die Geldwäscherei im Finanzsektor suchen Geldwäscher andere Wege, um die Herkunft verbrecherisch erlangter Gelder zu verschleiern. Dabei lenken sie ihr Augenmerk vermehrt auch auf den Kunsthandel. Ähnlich wie Gelder deliktischer Herkunft gewaschen werden, um sie in den legalen Geldverkehr zu überführen, werden auch Kulturgüter dubioser Herkunft über den Kunstmarkt in den legalen Rechtsverkehr eingeschleust. Dass die Barzahlung im Kunsthandel bis heute noch «keinen Grund zu erhöhter Aufmerksamkeit» darstellt 26, macht die Branche für die Geldwäscherei attraktiv. Mit der Relevanz der Geldwäscherei im Kunsthandel erlangen auch die entsprechenden Rechtsnormen für den Kunsthandel zunehmend Bedeutung. Solche Normen statuieren für den Kunsthandel relevante Sorgfaltspflichten Strafrechtliche Normen Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 27 macht sich der Geldwäscherei strafbar, «wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren». Jedermann kann dieses Delikt begehen, d.h. es sind keine speziellen Tätereigenschaften vorausgesetzt 28. Das blosse Annehmen von Vermögenswerten deliktischer Herkunft genügt für die Erfüllung dieses Straftatbestandes aber noch nicht 29, erforderlich ist nach der Lehre und Rechtsprechung eine Handlung, welche auf die Vereitelung der Einziehung deliktischer Vermögenswerte abzielt 30. Diese so genannte «Vereitelungshandlung» muss dabei keinen Erfolg im Sinne der erfolgreichen Verhinderung der Einziehung herbeiführen, die blosse Handlung an sich ist strafbar 31. Vereitelungshandlungen können an jedem Vermögenswert begangen 58

5 werden, also nicht nur an Geldern, sondern auch an Kunstobjekten 32. Der Täter muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Im Sinne dieser Definition kommt auch eine beliebige im Kunsthandel tätige Person als Täter in Frage 33. Das blosse Annehmen von Geldern oder Kunstobjekten genügt noch nicht für eine Strafbarkeit. Strafbar macht sich nur, wer an Vermögenswerten eine Vereitelungshandlung begeht. Eine solche Handlung kann beispielsweise im Verstecken von Kunstobjekten liegen 34. Ob ein Kunsthändler weiss, oder annehmen muss, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, beurteilt sich nach seinen individuellen Kenntnissen 35. Möchte der Kunsthändler dafür sorgen, dass er sich im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB strafbar macht, treffen ihn entsprechende Sorgfaltspflichten: Er muss sicherstellen, dass er weder Gelder noch Kunstwerke deliktischer Herkunft annimmt und in der Folge an diesen eine Vereitelungshandlung begeht. Zentral ist insbesondere, dass sich der Kunsthändler nicht dem Vorwurf aussetzt, er hätte wissen müssen, dass die angenommenen Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Wie er dies konkret sicherstellen kann, ist nicht geklärt. Bezüglich der Annahme von Kunstobjekten wird wohl die Beachtung der obig besprochenen Sorgfaltspflichten des KGTG genügen, um sich vom Vorwurf der Kenntnis des deliktischen Ursprungs der Kunstobjekte zu befreien. Beachtet der Kunsthändler das nach Art. 16 Abs. 1 KGTG im Falle von Zweifeln an der legalen Provenienz eines Objektes bestehende Übertragungsverbot, läuft er auch nicht Gefahr, Objekte anzunehmen, die nach seinem Wissen möglicherweise aus einem Verbrechen herrühren. Bezüglich der Annahme von Geldern kann, so die Meinung von KUNZ, die Beachtung der entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) 36 genügen, um sich vom Vorwurf des Wissens um die deliktische Herkunft der Gelder zu befreien 37. Für den Kunsthändler nicht relevant ist Art. 305 ter StGB. Danach macht sich strafbar, wer es unterlässt, bei der Annahme, Übertragung oder Beihilfe zur Übertragung von fremden Vermögenswerten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Der Kunsthändler kommt nach der herrschenden Lehre nicht als Täter in Frage, da dieses Delikt nur von Personen begangen werden kann, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder helfen, solche zu übertragen. Dies würde zwar auch auf den Kunsthändler zutreffen. Doch von Art. 305 ter StGB werden nur «im Finanzsektor tätige Personen» erfasst. Die Abgrenzung erfolgt nach nicht ganz eindeutigen Kriterien, welche am Beispiel der Juweliere entwickelt wurden. Bei Juwelieren, so die bundesrätliche Botschaft zu Art. 305 ter StGB 38, lassen sich «Edelmetallhändler» und Verkäufer von «künstlerisch-handwerklich anspruchsvollen Objekten» unterscheiden. Da bei Kunsthändlern in aller Regel der künstlerische Wert der gehandelten Objekte im Vordergrund steht, werden sie nicht zu den im Finanzsektor tätigen Personen gezählt Geldwäschereigesetz Kunsthändler werden vom GwG nicht erfasst. Das Gesetz richtet sich gemäss Art. 2 Abs. 1 GwG an Finanzintermediäre, zu denen die Kunsthändler nach der herrschenden Lehre nicht gehören 39. Die vom GwG statuierten Sorgfaltspflichten sind damit für den Kunsthändler nicht unmittelbar relevant 40. Im Rahmen einer Revision des GwG war beabsichtigt, die Kunsthändler dem GwG zu unterstellen. Der im Jahr 2006 in die Vernehmlassung geschickte Entwurf des revidierten GwG wurde stark kritisiert, worauf das Eidgenössische Finanzdepartement beschloss die Vorlage nochmals zu überarbeiten. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde dann, wie vom eidgenössischen Finanzdepartement Ende Januar 2007 kommuniziert, die Unterstellung der Kunsthändler unter das GwG fallengelassen. Daran wird sich in nächster Zukunft wohl nichts ändern. 59

6 6. Selbstregulierung der Branche Auch die Kunsthandelsbranche hat die Gefahr der Geldwäscherei erkannt. Die «Gefahr» geht dabei nicht einzig von der eigentlichen Geldwäscherei aus, sondern es besteht auch das Risiko der Unterstellung unter die staatliche Geldwäschereigesetzgebung 41. Wohl auch, um zu verhindern, dass die Branche durch die Geldwäschereiproblematik in ein schlechtes Licht gerückt wird und so Adressatin von Regulierungen wird, haben sich einzelne Verbände freiwillig einer Selbstregulierung unterstellt und Richtlinien für einen verantwortungsvollen Kunsthandel erlassen 42. Als Beispiele der Selbstregulierung sind der Ethikcode des Verbandes Schweizerischer Antiquare und Kunsthändler (VSAK) sowie auf internationaler Ebene die Confédération Internationale des Négotiants en Oeuvres d Art (CINOA) mit ihrem «Ethical Code of Conduct» zu nennen. Der Ethikcode des VSAK vom 27. Mai 2000 ist in der Schweiz der bedeutendste Selbstregulierungserlass der Branche. Bereits vor Inkrafttreten des KGTG verlangte der Ethikcode des VSAK von seinen Mitgliedern, dass diese die Identität des Verkäufers feststellen und eine Erklärung über dessen Verfügungsberechtigung einholen. Diese Bestimmung wurde in der Folge vom Gesetzgeber aufgenommen, und, wie oben besprochen, durch das KGTG ins schweizerische Recht überführt. Diese Selbstregulierungsrichtlinien entfalten ihre Wirkung nur gegenüber den Mitgliedern der jeweiligen Verbände und haben damit nur eine beschränkte Bedeutung. Seit dem Inkrafttreten des KGTG haben die Verbandsrichtlinien zudem an Bedeutung verloren, da das KGTG in den meisten Bereichen weiter geht als die Richtlinien der Verbände und zwingend von allen im schweizerischen Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen beachtet werden muss. 7. Fazit Der Kunsthändler steht derzeit im Fokus verschiedener Bestrebungen, den schweizerischen Kunstmarkt so «sauber» wie möglich zu gestalten. Für den Kunsthändler relevante Sorgfaltspflichten finden sich verteilt in verschiedenen Erlassen. Es gilt, alle zu (er-)kennen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstossen. Im Zentrum stehen für den Kunsthändler zweifellos die Sorgfaltspflichten des KGTG. Diese richten sich im Speziellen an im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen. Die detaillierte und meist klare Abfassung dieser Sorgfaltspflichten erleichtert es den Adressaten, die Vorschriften zu befolgen. Schwieriger wird es bei den der Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei dienenden Normen. Um die praktische Relevanz der einschlägigen strafrechtlichen Normen zu erkennen, muss sich der Kunsthändler vertieft damit auseinandersetzen. Dabei zeigt sich, dass sich auch der Kunsthändler im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als «Geldwäscher» strafbar machen kann. Beachtet der Kunsthändler aber die für ihn relevanten Sorgfaltspflichten des KGTG, und sichert er sich im Rahmen der Annahme von Geldbeträgen nach den Regeln des GwG ab, so sollte er nicht mit dem StGB in Konflikt kommen. Gewissheit darüber wird allerdings erst bestehen, wenn die Gerichte diese Frage beantwortet haben. Sodann hat der Kunsthändler im Rahmen seiner Verbandsmitgliedschaften auch die jeweilige Verbandsgesetzgebung zu beachten. Diese hat allerdings neben dem KGTG kaum mehr selbständige Bedeutung. * Luca Dal Molin, geb. 1982, studiert im 8. Semester Rechtswissenschaften an der Universität Zürich und arbeitet bei AXA Art in Zürich. 60

7 1 SR SR Art. 16 Abs. 1 KGTV. 4 Art. 1 lit. e Ziff. 1 KGTV. 5 Art. 1 lit. e Ziff. 2 KGTV. 6 GRELL BORIS T./PLUTSCHOW MATHIAS H., Sorgfaltspflichten gemäss Kulturgütertransfergesetz (KGTG), Anleitung mit praktischen Tipps, Zürich 2005, S. 20; RASCHÈR ANDREA F.G./BAUEN MARC/FISCHER YVES/ZEN-RUFFINEN MARIE-NOËLLE, Cultural Property Transfer Transfer des biens culturels Trasferimento dei beni culturali Kulturgütertransfer, Zürich 2005, S. 261; BUNDESAMT FÜR KULTUR (BAK), Neue Regeln im Kunsthandel, Eine Wegleitung zum Kulturgütertransfergesetz für Kunsthandel und Auktionswesen vom 13. April 2005, S Vgl. auch GRELL BORIS T./PLUTSCHOW MATHIAS H., Sorgfaltspflichten belasten Kunstsammler; NZZ vom , Nr. 123, S. 10; GUTZWILLER PETER MAX, Zum Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer, in: SJZ 101 (2005) S Art. 16 Abs. 1 lit. b KGTV; GABUS PIERRE/RENOLD MARC-ANDRÉ, Commentaire LTBC, Zürich 2006, Art. 16 N 5; BAK-Wegleitung (FN 6), S Art. 33 KGTG. 10 Art. 16 Abs. 2 KGTV. 11 SR RASCHÈR/BAUEN/FISCHER/ZEN-RUFFINEN (FN 6), S BGE 122 III 1, 3; BGE 123 II 134, E Dazu das Urteil des Obergerichtes Luzern vom (N /133), sowie BGE 122 III 1; vgl. Ausführungen dazu MÜLLER-CHEN MARKUS, Die Crux mit dem Eigentum an Kunst, in: ARJ 2003 S. 1267, 1272 f. 15 Art. 17 Abs. 1 KGTV. 16 Art. 17 Abs. 2 KGTV. 17 GRELL/PLUTSCHOW (FN 6), S GRELL/PLUTSCHOW (FN 6), S. 33 ff. 19 Abrufbar unter < ev.php-url_id=22554&url_do=do_ TOPIC&URL_ SECTION=201.html>. 20 BUNDESAMT FÜR KULTUR (BAK), FAQ KGTG, S GRELL/PLUTSCHOW (FN 6), S Art. 16 Abs. 2 lit. c KGTG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. a f und Art. 1 lit. a und b KGTV. 23 GRELL/PLUTSCHOW (FN 6), S Art. 16 Abs. 3 KGTG. 25 Art. 19 Abs. 2 KGTV. 26 RASCHÈR ANDREA F.G./KUPRECHT KAROLINA/ FISCHER YVES, Darum prüfe, wer sich bindet! «Compliance» im Kulturgüterhandel, in: AJP 2003 S 507 ff. 27 SR Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Art StGB, Basel/Genf/München 2003, PIETH, Art. 305 bis N ACKERMANN JÜRG-BEAT, Geldwäscherei (StGB Art. 305 bis ), in: Schmid Niklaus (Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, StGB 305 bis N ACKERMANN (FN 29), StGB 305 bis N 242; BSK StGB II-PIETH (FN 28), Art. 305 bis N 29; BGE 119 IV 59, 64; BGE 119 IV 242, 243; BGE 122 IV 211, 218; BGE 126 IV 255, ACKERMANN (FN 29), StGB 305 bis N ACKERMANN (FN 29), StGB 305 bis N 192; BSK StGB II-PIETH (FN 28), Art. 305 bis N Vgl. dazu RASCHÈR/KUPRECHT/FISCHER (FN 26), S Das Bundesgericht zum Verstecken als Vereitelungshandlung: BGE 119 IV 59, 64; BGE 119 IV 242, ACKERMANN (FN 29), StGB 305 bis N SR KUNZ MICHAEL, Strafbarkeit von Unternehmen: Eingeschränkte Anwendbarkeit bei Geldwäscherei im Finanzsektor, in: Jusletter vom 27. Januar Bundesblatt 1989 II 1061, RASCHÈR/KUPRECHT/FISCHER (FN 26), S Vgl. aber oben Ziff zur indirekten Bedeutung. 41 Siehe Ziff zur gescheiterten Gesetzesrevision. 42 Vgl. dazu RASCHÈR/KUPRECHT/FISCHER (FN 26), S

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