Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges
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- Eleonora Schräder
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1 Einkommensteuer II Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Stand
2 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II E. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte F. Das Einkommen 676 Sonderausgaben Allgemeines / Übersicht Übrige Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) Vorsorgeaufwendungen Spendenabzug Berücksichtigung von Verlusten Sonderfälle des SA-Abzugs 10 f und 10g EStG Außergewöhnliche Belastungen G. Das zu versteuernde Einkommen Kinderfreibetrag Exkurs: Kindergeld
3 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II Die tarifliche ESt Progressionsvorbehalt Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Außerordentliche Einkünfte 34 EStG Begünstigung nicht entnommener Gewinne 34a EStG Die festzusetzende ESt I. Die Veranlagung J. Die beschränkte Steuerpflicht K. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 1019 L. Altersvorsorgezulage M. Steuerabzug bei Bauleistungen
4 F. Das Einkommen Außergewöhnliche Belastungen - Voraussetzungen 831 Voraussetzungen für den Abzug der agwb nach 33 EStG Ansatz Höhe des Abzugs Belastung Außergewöhnlichkeit Zwangsläufigkeit angemessene Aufwend. nach Aufwendungen und Abfluss Abzug der zumutbaren Belastung Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, 33 II 4 EStG Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten Erstattung von Dritten (z.b. von der Versicherung), H Ersatz von dritter Seite EStH Belastung des Steuerpflichtigen keine Belastung Erwerb von Wirtschaftsgütern; AUSNAHMEN Wiederbeschaffung von Hausrat Hilfsmittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten H Gegenwert EStH, Medizinische Fachliteratur EStH, Vermögensebene EStH sowie R 33.2 EStR Ansparung von Beträgen für künftige Ausgaben H Verausgabung EStH Belastung Finanzierung der Zahlung durch Kredit, H Darlehen EStH
5 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 909 Die ESt für Einkünfte aus KV, die nicht unter 20 VIII EStG fallen (nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen), beträgt 25 %, 32d I 1 EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 32d EStG Minderung um die darauf entfallende KiSt und anrechenbare ausl. Steuern, 32d I 2-5 und V EStG Antragsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen Der Stpfl. kann mit der Steuererklärung für Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend 32d III 2 EStG insbesondere in den Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach 43a II 7 EStG eines noch nicht i.r.d. 43a III EStG berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach 20 VI EStG noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von 32d I 3 EStG beantragen, 32d IV EStG (Antrag auf Veranlagung und 25 % ESt) steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der KESt unterlegen haben, hat der Stpfl. in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche ESt um den nach 32d I EStG ermittelten Betrag, 32d III EStG. Auf Antrag des Stpfl. werden anstelle der Anwendung des 32d I, III- IV EStG die nach 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.s.d. 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt inkl. SolZ führt Günstigerprüfung), 32d VI EStG
6 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 910 wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit der Aufwand beim Schuldner BA/WK sind, 32d II Nr.1a EStG 25 % Steuersatz gilt nicht für Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.4+7 sowie II 1 Nr.4+7 EStG (insoweit findet 20 VI und IX EStG keine Anwendung, 32d II Nr.1 S.2 EStG) wenn sie von einer KapGes oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mind. 10 % an dieser beteiligt ist. Das gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, 32d II Nr.1b EStG soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage i.z.m. einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahe stehende Person PersGes, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person als MU beteiligt ist KapGes/Gen, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahe stehende Person zu mind. 10 % beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage/Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen, insb. bei zeitlichem Zusammenhang oder Verknüpfung der Zinsvereinbarungen. Dies gilt nicht, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Abs.1 beim Stpfl. zu keinem Belastungsvorteil führt. 32d II Nr.1c S.1-5 EStG gelten sinngemäß, wenn das Kapital für die Erzielung von Einkünften i.s.d. 2 I 1 Nr.4, 6 und 7 EStG eingesetzt wird, 32d II Nr.1c EStG.
7 Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.6 S.2 EStG, insoweit findet 20 VI EStG keine Anwendung, 32d II Nr.2 EStG H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die tarifliche ESt - Gesond. Tarif für Einkünfte aus KapV 25 % Steuersatz gilt nicht für auf Antrag für Kapitalerträge i.s.d. 20 I Nr.1-2 EStG aus einer Beteiligung an einer KapGes, wenn der Stpfl. im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mind. 25 % an der KapGes beteiligt ist oder 1 % an der KapGes beteiligt und beruflich für diese tätig ist Insoweit finden 3 Nr.40 S.2 und 20 VI und IX EStG keine Anwendung. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung nicht mehr zulässig, 32d II Nr.3 EStG. 911 sonstige Bezüge i.s.d. 20 I Nr.1 und Einnahmen i.s.d. 20 I Nr.9 EStG (mit Ausnahmen), 32d II Nr.4 EStG Steuersatz 25 %, 32d I EStG Einkünfte aus KapV, die keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, werden gemäß 32d I EStG mit einem STEUERSATZ von 25 % besteuert, 32d I 1 EStG. Die ESt vermindert sich um die darauf entfallende KiSt (zu Besonderheiten der KiSt siehe BMF in BTA-E 43/1 Rz. 133) und anrechenbare ausländische Steuern, 32d I 2-5 und V EStG. Dies gilt UNABHÄNGIG VOM KESt-ABZUG. Da die ESt i.s.d. 32d I EStG keine tarifliche Steuer i.s.d. 32a EStG ist, können Steuerermäßigungen, die an die tarifliche ESt anknüpfen (z.b. 35a und 35b EStG), die ESt nach 32d I EStG nicht mindern, BMF in BTA-E 43/1 Rz Verluste aus Kapitaleinkünften nach 32d I EStG dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften nach 32d II EStG verrechnet werden, R 32d I EStR. Einkünfte ohne KESt-Abzug, 32d III EStG SOWEIT Einkünfte aus KapV NICHT der 25 %-igen KESt (Abgeltungsteuer) unterlegen haben, muss der Stpfl. sie in seiner ESt-Erklärung angeben, BTA-E 43/1 Rz. 144.
8 H. Die tarifliche und die festzusetzende ESt Die festzusetzende ESt - 35a EStG 967 Antrag Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach 35a EStG, siehe auch BMF v in BTA-E 35a/1 Erbringung in einem in EU/EWR Abzug nur, soweit die Aufwendungen nicht BA/WK darstellen oder die dem Grund nach unter 10 I Nr.5 EStG liegenden Haushalt bzw. dort liegenden Heim, 35a IV EStG fallen und soweit sie nicht als SA oder agwb berücksichtigt worden sind, 35a V 1 EStG. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als geringfügige Beschäftigung i.s.d. 8a SGB IV andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach 35a III EStG sind. Dies gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Stpfl. wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs - oder Modernisierungsmaßnahmen (ausgenommen öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden) 35a I EStG 35a II EStG 35a III EStG Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, 35a V 2 EStG Ermäßigung der tariflichen ESt, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 % der Aufwendungen höchstens 510 Euro 20 % der Aufwendungen höchstens Euro 20 % der Aufwendungen höchstens Euro
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