STATISTISCHES LANDESAMT. Geänderte Fassung vom Statistik nutzen. L IV - j/11 L

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1 STATISTISCHES LANDESAMT 2012 Geänderte Fassung vom Statistik nutzen 2011 L IV - j/11 L

2 Zeichenerklärung (nach DIN 55301) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden (genau Null) Angabe fällt später an / keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug. Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll D Durchschnitt p vorläufige Zahl r berichtigte Zahl s geschätzte Zahl ( ) Aussagewert eingeschränkt, da die Zahl statistisch unsicher ist Geringfügige Abweichungen in den Summen sind auf Runden der Zahlen zurückzuführen. Abweichungen gegenüber früheren Veröffentlichungen erklären sich durch inzwischen vorgenommene Korrekturen. Bei Abgrenzung von Größenklassen wird im Allgemeinen anstelle einer ausführlichen Beschreibung wie von 50 bis unter 100" die Kurzform " verwendet.

3 Inhalt Seite Methodische Grundlagen. 4 Grafiken G1 Steuerwerte des übertragenen Vermögens : Erbschaften.. 7 G2 Steuerwerte des übertragenen Vermögens : Schenkungen.. 7 G3 Höhe der erhaltenen Erbschaften (Reinnachlass) G4 Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Steuerklassen... 8 Tabellen T1 Nachlass, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2011 bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht nach der Höhe des Reinnachlasses.. 9 T2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des Reinnachlasses 10 T3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 11 T4 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.. 12 T5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 13 T6 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 14 T7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. 15 T8 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.. 16

4 Methodische Grundlagen 1. Erhebungsbereich Gemäß dem Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom (BGBl. I S. 1250) unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen ist jährlich eine Bundesstatistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer durchzuführen. Die Erbschaftsteuerstatistik wurde nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Jahr 1953 wieder aufgenommen. Nachdem sie mit dem Beginn des Jahres 1963 vorübergehend eingestellt worden war, wurde sie ab dem Jahr 1967 alle sechs Jahre durchgeführt, wobei die Ergebnisse aber nicht für den gesamten Zeitraum, sondern getrennt für die einzelnen Jahre darzustellen waren. Durch eine Statistikbereinigung 1980 wurde festgelegt, dass die Erbschaftsteuerstatistik letztmalig für das Jahr 1978 und zugleich für die vorhergehenden fünf Jahre aufzubereiten war. Mit dem Gesetz über Steuerstatistiken vom (BGBl. I. S. 1250) wurde die Statistik wieder eingeführt und war alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 1997, zu erstellen. Da in der Finanzverwaltung die Veranlagung für 1997 noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgte, musste von der Ausnahmeregelung im Steuerstatistikgesetz Gebrauch gemacht werden, die vorsah, dass in diesem Fall die Erhebung erstmals für 2002 durchgeführt wird. Ab dem Jahr 2008 wurde die Periodizität der Erhebung von fünfjährlich auf jährlich geändert. Die Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bilden das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) sowie die dazu ergangenen Änderungen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist eine Erbanfallsteuer. Sie besteuert nicht den Nachlass als solchen, sondern das Vermögen, das der Erbe bzw. der Beschenkte empfängt. Gegenüber den Finanzämtern bestehen umfangreiche Anzeigepflichten über Vorgänge, die für die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sein können ( 30, 33, 34 ErbStG). Anzeigepflichtig ist der Erwerber, in Fällen der Schenkung unter Lebenden auch der Schenker. Weiterhin anzeigepflichtig sind Vermögensverwalter und -verwahrer, Versicherungsunternehmen, Gerichte, Behörden, Beamte und Notare. Örtlich zuständig ist das Finanzamt des Steuerschuldners, in der Regel das für den Wohnsitz des Erblassers zuständige Finanzamt ( 35 ErbStG). Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik ist eine Sekundärerhebung. Als Erhebungsunterlagen dienen die im Zuge der maschinellen Festsetzung erstellten Datensätze für die Statistik. Die Statistik nutzt damit die Angaben aus den Steuererklärungen und ist deshalb an die steuerrechtlichen Gegebenheiten gebunden. Erfasst werden folglich nur diejenigen Erbschaften und Schenkungen, bei denen eine Festsetzung der Steuer im Statistikjahr erfolgte, unabhängig davon, wann der Erbfall bzw. die Schenkung angefallen ist. 2. Erhebungs- und Darstellungseinheiten Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen folgende steuerpflichtige Vorgänge ( 1 Abs. 1 ErbStG): 1. der Erwerb von Todes wegen ( 3 ErbStG)) 2. die Schenkungen unter Lebenden ( 7 ErbStG)) 3. die Zweckzuwendungen ( 8 ErbStG) 4. das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins. Die Erhebungseinheit der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik ist der Steuerschuldner. Der Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und bei Stiftungen oder Vereinen die Stiftung oder der Verein ( 20 ErbStG). Es ist zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden ( 2 ErbStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht,tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Sie gilt für den gesamten Vermögenserwerb, also auch für das Auslandsvermögen. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ferner ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Die beschränkte Steuerpflicht hingegen kommt in allen anderen Fällen zum tragen, insbesondere wenn weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber ein Inländer ist. Sie umfasst nur das inländische Vermögen. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung, bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der damit verbundenen Verpflichtung und bei dem Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder auf den Verein ( 9 ErbStG). 3. Erhebungskatalog Die Erbschaftsteuerstatistik weist die steuerlich erfassten Vermögensübergänge durch Erbschaft oder Schenkung nach. Sie folgt in der Abgrenzung des Erhebungskatalogs dem Erbschaftsteuergesetz und erfasst gemäß 2 Abs. 7 StStatG den steuerpflichtigen Erwerb nach Vermögensarten, die Steuerklassen des Erwerbers, den Steuersatz und die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben. Bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers wird zusätzlich der Nachlass, untergliedert nach Vermögensarten sowie die Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten dargestellt. Darüber hinaus werden die Erwerbsart, das 4

5 Jahr der Entstehung der Steuer sowie die Art der Steuerpflicht nachgewiesen. Nachlass und Reinnachlass Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der positiven und negativen Vermögenswerte des Erblassers bzw. des Schenkers. Unterschieden werden nach 18 BewG die folgenden Vermögensarten: land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Betriebsvermögen Grundvermögen übriges Vermögen. Die Wertermittlung der einzelnen Vermögenswerte richtet sich gemäß 12 ErbStG, soweit im ErbStG nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert, d. h. der erzielbare Verkaufspreis. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundstücke und Betriebsgrundstücke gelten Grundbesitzwerte, die im Bedarfsfall auf den Besteuerungszeitpunkt festgestellt werden, während bei gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften (außer Immobilien) der Steuerbilanzwert berücksichtigt wird. Es besteht also eine gewisse Diskrepanz bei der Wertermittlung zwischen den verschiedenen Vermögensarten, so dass die in der Statistik nachgewiesenen Angaben nicht die effektive Höhe der Vermögensübertragungen wiedergeben. Vom Gesamtwert des Nachlasses sind die Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig ( 10 Abs. 5 bis 9 ErbStG), und zwar mit dem Zeitwert. Nachlassverbindlichkeiten setzen sich zusammen aus den vom Erblasser herrührenden Schulden, den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen den Erbfallkosten (Kosten für die Bestattung, Kosten für ein Grabdenkmal und Kosten für die Grabpflege) und Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses. Ohne Nachweis können dafür pauschal Euro berücksichtigt werden. Werden die Nachlassverbindlichkeiten vom Gesamtwert des Nachlasses abgezogen, ergibt sich der Reinnachlass, der entsprechend der Erbquote anteilig auf die jeweiligen Erben aufgeteilt wird. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden ( 14 Abs. 1 ErbStG). Steuerbefreiungen und steuerpflichtiger Erwerb Unberücksichtigt bleiben in der Statistik alle diejenigen Erbanfälle, Schenkungen, Zweckzuwendungen und Stiftungs- oder Vereinsvermögen, welche die im Erbschaftsteuergesetz für die einzelnen Steuerklassen vorgesehenen Freibeträge und Besteuerungsgrenzen nicht überschreiten. Neben den sachlichen und persönlichen Freibeträgen gibt es zahlreiche Steuerbefreiungen und Begünstigungen, die bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen und die im einzelnen in den 13 bis 19a ErbStG aufgeführt sind. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbes, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die persönlichen Freibeträge hängen ab von der Einteilung in die Steuerklassen und vom Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und der Lebenspartner erhalten Euro, Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Euro, jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes EUR und die übrigen in Steuerklasse I zugeordneten Personen Euro. Für Personen der Steuerklasse II und III wird ein Freibetrag von Euro gewährt. Darüber hinaus kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden, und zwar für Ehegatten/Lebenspartner in Höhe von Euro sowie für Kinder gestaffelt nach deren Alter zwischen Euro und Euro. Die wichtigsten sachlichen Steuerbefreiungen betreffen den Hausrat, unter bestimmten Voraussetzungen den Grundbesitz sowie Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, die dem Erblasser gewährte Pflege und den Unterhalt des Erblassers, das Betriebsvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Steuer frühere Erwerbe berücksichtigt ( 14 ErbstG). Bei Stiftungen und Vereinen wird je nach Fallkonstellation die Höhe der Freibeträge bestimmt sowie die Höhe der Steuer ermittelt. Mitgliedsbeiträge an Personenvereinigungen bleiben bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag gewährt, der von der tariflichen Erbschaftsteuer abgezogen wird. Steuerklassen und Steuersätze Für die Durchführung des Erbschaftsteuerabzugs werden die Erwerber in drei Steuerklassen eingeordnet. Gliederungskriterium für die Abgrenzung der Steuerklassen ist der Grad der Verwandtschaft des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ( 15 ErbStG). Danach werden folgende Erwerber den jeweiligen Steuerklassen zugeordnet: Steuerklasse I: 1. Ehegatte, Lebenspartner 2. Kinder und Stiefkinder, 3. Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. Geschwister, 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. Stiefeltern, 5. Schwiegerkinder, 6. Schwiegereltern, 7. geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. In der statistischen Darstellung der Ergebnisse erfolgt eine mehr oder weniger starke Zusammenfassung der einzelnen Personengruppen in der Steuerklasse I. Die Steuerklasse II wird nur insgesamt nachgewiesen. Der Erbschaftsteuertarif ist in zwei Dimensionen progressiv: Der Steuersatz nimmt sowohl mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs als auch mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad zu. Die Besteuerung erfolgt dabei nach einem Stufentarif, wobei der Steuersatz nach Steuerklassen und 5

6 Wertstufen differenziert ist ( 19 Abs. 1 ErbStG). So liegt der Steuersatz bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von bis zu Euro in der Steuerklasse I bei 7 %, in der Steuerklasse II bei 15 %, in der Steuerklasse III bei 30 % und steigt stufenförmig bis zum Höchstsatz bei einem steuerpflichtigen Erwerb von über Euro in der Steuerklasse I auf 30 %, in der Steuerklasse II auf 43 %, in der Steuerklasse III auf 50 %. 4. Aufbereitungs- und Auswertungsprogramm Die in die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik einzubeziehenden Merkmale werden nach einem bundeseinheitlichen Programm aufbereitet. Dabei ist der Lieferdatensatz der Finanzverwaltung im Zuge der Aufbereitung in einen einheitlichen Statistikdatensatz umgewandelt worden. Dies ist erforderlich, um die je nach Steuerentstehungszeitpunkt unterschiedlichen Angaben zur Währung (in DM oder in EURO geliefert) anzupassen, um zusätzliche für die Auswertung bedeutsame Rechenwerte zu erzeugen und um Mehrfachzählungen beim Nachlass zu unterbinden. Die Ergebnisse der Erbschaftsteuerstatistik werden in der Statistik nach Größenklassen gegliedert dargestellt, wobei die Vermögensübergänge nach dem Wert des Reinnachlasses und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs in Wertstufen eingeteilt werden. Für die statistische Aufbereitung wurde der folgende Katalog zu Grunde gelegt, der in dieser Veröffentlichung jedoch mehr oder weniger stark zusammengefasst werden musste: unter Euro bis unter Euro bis unter Euro bis unter Euro bis unter Euro bis unter Euro bis unter Euro bis unter 2,5 Mill. Euro 2,5 Mill. bis unter 5 Mill. Euro 5 Mill. bis unter 10 Mill. Euro 10 Mill. bis unter 25 Mill. Euro 25 Mill. bis unter 50 Mill. Euro 50 Mill. und mehr 6

7 G 1 Steuerwerte des übertragenen Vermögens : Erbschaften in Mill. EUR land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen G 2 Steuerwerte des übertragenen Vermögens : Schenkungen in Mill. EUR land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen 7

8 G 3 Höhe der erhaltenen Erbschaften (Reinnachlass) 2011 Anteile in % EUR 24,2% ,5 Mill. EUR 16,4% 2,5 Mill. EUR und mehr 1,1% Schulden 2,1% unter EUR 1,6% 1,3 Mrd. EUR insgesamt EUR 13,5% EUR 23,5% EUR 17,5% G 4 Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Steuerklassen in Mill. EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 8

9 T 1 Nachlass, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2011 bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht nach der Höhe des Reinnachlasses Reinnachlass von bis unter EUR 1) Nachlass land- und forstwirtschaftliches Vermögen Vermögensarten 2) Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen Nachlassverbindlichkeiten Reinnachlass Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Ausgenommen sind Fälle ohne Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (sonstige Erwerbe, z.b. Vermächtnisse). 2 Die summierte Anzahl der Fälle der Vermögensarten kann größer sein als die Anzahl der Fälle beim Gesamtwert der Nachlassgegenstände, weil der jeweilige Nachlass aus unterschiedlichen Vermögenarten bestehen kann. 9

10 T 2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des Reinnachlasses Reinnachlass von bis unter EUR Steuerpflichtiger Erwerb versteuert nach 1) Steuerklasse I zusammen I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) Steuerklasse II 5) Steuerklasse III 6) Steuerpflichtiger Erwerb / Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Steuerpflichtiger Erwerb / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Festgesetzte Steuer / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Ehegatten. 3 Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder. 4 Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern. 5 Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6 Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen. 10

11 T 3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR Steuerpflichtiger Erwerb versteuert nach 1) Steuerklasse I Steuerklasse zusammen I/12) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) Steuerklasse III 6) Steuerpflichtiger Erwerb / Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Steuerpflichtiger Erwerb / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Festgesetzte Steuer / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Ehegatten. 3 Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder. 4 Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern. 5 Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6 Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen. 11

12 T 4 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR 1) Wert des anteiligen Reinerwerbs d. Erbanfall 2) Wert der sonstigen Erwerbe Wert der Erwerbe vor Abzug 2) Wert der Erwerbe nach Abzug 3)4) Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Gesamtwert der Vorerwerbe Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Vor Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 3 Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 4 Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle 12

13 T 5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR Steuerpflichtiger Erwerb versteuert nach 1) Steuerklasse I Steuerklasse zusammen I/12) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) Steuerklasse III 6) Steuerpflichtiger Erwerb / Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Steuerpflichtiger Erwerb / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Festgesetzte Steuer / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Ehegatten. 3 Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder. 4 Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern. 5 Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6 Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen. 13

14 T 6 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug 2) Wert der Erwerbe nach Abzug 3) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Vor Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 3 Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 14

15 T 7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach Steuerklassen und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR Steuerpflichtiger Erwerb versteuert nach 1) Steuerklasse I Steuerklasse zusammen I/12) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) Steuerklasse III 6) Steuerpflichtiger Erwerb / Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Steuerpflichtiger Erwerb / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Festgesetzte Steuer / EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Ehegatten. 3 Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder. 4 Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern. 5 Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte. 6 Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner und die Zweckzuwendungen. 15

16 T 8 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 2011 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerpflichtiger Erwerb von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug 2) Wert der Erwerbe nach Abzug 3)4) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr EUR unter ,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 EUR. 2 Vor Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 3 Nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen). 4 Bei Erwerben von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle. 16

17 Impressum 2012

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