Barnimer Baumschutzverordnung (erlassen 2009) im ganzen Landkreis, außer dort, wo bereits gemeindliche Satzungen gelten (zum Beispiel in Biesenthal).

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1 Barnimer Baumschutzverordnung (erlassen 2009) Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen (Änderungen fett hervorgehoben) Wo gilt die Satzung? im ganzen Landkreis, außer dort, wo bereits gemeindliche Satzungen gelten (zum Beispiel in Biesenthal). Geltungsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Wandlitz, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und den Geltungsbereichen der B-Pläne Welche Bäume sind geschützt? alle Bäume mit einem Stammumfang über 60 cm, außer Obstbäume, Pappeln und Baumweiden und abgestorbene Bäume alle Laubbäume sowie Kiefern und Lärchen ab einen Stammumfang über 60 cm, außer Obstbäume, Pappeln und Weiden, Bäume kleinwüchsiger Art schon mit einem Stammumfang ab 30 cm (z. B. Eibe, Rotdorn, Weißdorn) Sind Grundstücke vom Baumschutz ausgenommen? ja, Kleingärten, Gärtnereien und Wald ja, Kleingärten, Gärtnereien sowie Wald im Außenbereich Wo und wie beantrage ich eine Genehmigung? schriftlich per Antragsformular beim Landkreis Barnim, Untere Naturschutzbehörde in Eberswalde schriftlich per Antragsformular bei der Gemeinde Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 157, Wandlitz Ist die Erteilung der Genehmigung gebührenpflichtig? ja, mindestens 50 gemäß Angaben der Internetseite des Landkreises Barnim ja, gemäß Maßgabe der Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren je Stunde ca. 40

2 Muss man in jedem Fall Ersatz pflanzen? Wenn ja wie viel? grundsätzlich ja, je nach Anzahl, Art und Alter der gefällten Bäume grundsätzlich ja, möglichst im selben Ort, Regel: pro angefangenen 120 cm Stammumfang des gefällten Baums 1 Ersatzbaum, vorrangig Laubgehölze Wie hoch wäre der finanzielle Ersatz, wenn man nicht neu pflanzen kann oder möchte? je nach ortsüblichem Baumschulpreis, zuzüglich Pflanz- und Pflegekosten 200 je nicht gepflanztem Ersatzbaum Fragen: Wie viele Städte und Gemeinden von Brandenburg haben eine eigene Baumschutzsatzung? Von 18 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten im Land Brandenburg haben 14 eigene Verordnungen/Satzungen. Ein weiterer Landkreis ist in der Ausarbeitung von entsprechenden Regelungen. Im Land Brandenburg haben von 415 Städten/Gemeinden 165 Städte/Gemeinden eine eigene Baumschutzsatzung, das entspricht einer Quote von ca. 40%. Wird durch die neue Baumschutzsatzung eine Baumaßnahme verhindert? Die angestrebte Baumschutzsatzung für die Gemeinde Wandlitz wird und soll keine Bauvorhaben oder Investitionen verhindern. Sie soll vielmehr die willkürliche und unkontrollierte Beseitigung des Baumbestandes in der Gemeinde Wandlitz verhindern. Sind Fällungen im Rahmen von Bauvorhaben notwendig, so wird auf Grundlage der Satzung ein angemessener Ersatz durchgesetzt. Dadurch gelingt es, einen funktionell wirksamen Baumbestand in der Gemeinde Wandlitz auf ein bestimmtes Niveau zu halten. Ich möchte ein Haus bauen. Auf meinem Grundstück befinden sich Bäume: Wie ist die Vorgehensweise? Zusammen mit dem Bauantrag ist ein Antrag auf Genehmigung zur Fällung des baubehinderten Baumbestandes beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde Wandlitz zu stellen. Bestandteil des Antrages ist ein Auszug des amtlichen Lageplanes, aus dem der Standort, die Baumart, der Stammumfang, der geschätzte Kronendurchmesser und die Höhe ersichtlich sind. Auf die Vorlage eines Baumgutachtens kann verzichtet werden.

3 Die dann erteilte Genehmigung ist nur in Verbindung mit einer rechtskräftigen Baugenehmigung gültig. Was tue ich, wenn ich einen Baum fällen muss, um einen Carport zu bauen? Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Wandlitz zu stellen. Dem Antrag ist ebenfalls ein Auszug aus dem amtlichen Lageplan beizufügen. Dies gilt auch bei der Aufstellung eines eventuell baugenehmigungsfreien Carport s. Muss ich eine Ersatzpflanzung tätigen, wenn ein Baum aus Krankheit oder auf Grund eines Sturmschadens gefällt werden muss? Ist die Fällung zu melden? Abgestorbene Bäume sind im Entwurf der angestrebten Baumschutzsatzung der Gemeinde Wandlitz nicht geschützt. Daher wird auch hierfür keine Ersatzforderung folgen. Bei Bäumen, die auf Grund von Krankheit oder zur Abwehr einer akuten Gefahr, beispielsweise durch Unwettereinfluss, gefällt werden müssen, erfolgt in der Regel keine Ersatzforderung. Unaufschiebbare Fällungen sind innerhalb von 3 Werktagen dem zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Die Gefährdungssituation ist aussagekräftig zu dokumentieren. In welchem Zeitraum darf im Regelfall kein Baum gefällt werden? Im Zeitraum 01. März bis 30. September (Vegetationszeitraum) eines jeden Jahres ist das Abschneiden, das Fällen oder die Beseitigung auf andere Weise von Bäumen, Gebüsch oder Ufervegetation unzulässig. Diese Regelung gilt zum Schutz der Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere. Verkehrssicherungs- und Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel die Entnahme von Trockenholz als Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr oder die Kronenpflege sind auch innerhalb des Vegetationszeitraums genehmigungsfrei möglich. Dabei ist bei der Kronenpflege zu beachten, dass die Schnittfläche des entfernten Astwerkes den Durchmesser von 5 cm nicht überschreitet. Ausnahmen können beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, nach Erlass einer eigenen Baumschutzsatzung, schriftlich beantragt werden. Warum werden auch kleinwüchsige langsam wachsende Bäume geschützt und was sind das für Bäume? Kleinwüchsige langsam wachsende Bäume prägen insbesondere in den Ortsteilen Schönwalde (Siedlung Gorinsee) und Stolzenhagen das Straßenbild erheblich. Neben der Prägung für das Ortsbild sind kleinwüchsige langsam wachsende Bäume, wie

4 die Eibe, die Mehlbeere oder auch Eberesche unverzichtbar für das Ökosystem. Sie bieten wild lebenden Tieren den notwendigen Schutz der Nist-, Brut- und Lebensstätten und stellen eine unverzichtbare Nahrungsquelle dar. Ziehen Pflegehiebe im Baumbestand Nachpflanzungen nach sich? Nein. Der Pflegehieb ist eine Maßnahme der Bestandpflege von größeren Baumansammlungen. Hierbei werden engstehende Bäume entfernt, um optimale Standortbedingungen für den Restbestand zu schaffen. Sind pflegerische Maßnahmen gestattet oder muss ich diese beantragen? Maßnahmen, die der Pflege oder Verkehrssicherung des geschützten Baumes dienen, sind dann genehmigungsfrei, wenn diese den bestehenden Aufbau des Baumes nicht maßgeblich verändern. Eine maßgebliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn die Maßnahme im Grobastbereich (Äste mit einem Durchmesser über 5 bis 10 cm) durchgeführt wird. Hierzu ist eine Genehmigung des zuständigen Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung einzuholen. Bei wem kann ich mich beraten lassen? Zur Unterstützung des zuständigen Mitarbeiters der Gemeindeveraltung ist geplant, eine ehrenamtliche Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Diese Arbeitsgemeinschaft besteht neben interessierten Bürgern der Gemeinde auch aus Fachleuten, die ausschließlich einen beratenden Charakter sowohl für den Bürger als auch für den zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben. Die verwaltungsrechtliche Entscheidung liegt ausschließlich bei der Gemeindeverwaltung. Wie werden die Erlöse der Ausgleichszahlung verwendet? Für jede angeordnete Ersatzpflanzung, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gepflanzt werden können, wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 je zu pflanzendem Ersatzbaum festgesetzt. Diese Zahlungen sind zweckgebunden für Neupflanzungen oder Pflege von Bäumen zu verwenden. Können diese Geldbeträge auch von Privathaushalten genutzt werden? Ja, mit den vereinnahmten Geldbeträgen können freiwillige Baumpflanzungen unterstützt werden. Hierzu ist ein Antrag mit Angaben zum geplanten Standort, Anzahl der Bäume, die Baumart und einen Kostenvoranschlag notwendig. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zu stellen.

5 Was sind die Vorteile einer gemeindeeigenen Baumschutzsatzung? Neben der aktiven Einflussnahme auf den Baumschutz in der Gemeinde Wandlitz, der Möglichkeit, den eigenen kommunalpolitischen Gestaltungwillen umzusetzen, sind die wesentlichen Vorteile die Bürgernähe und die reduzierte Antragsbearbeitungszeit. Der Antragssteller hat den Vorteil, dass sich die Antragsbearbeitungszeit auf Grund der Nähe zur Gemeindeverwaltung und der Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten des zuständigen Verwaltungsmitarbeiters erheblich reduziert. Durch die geringere Anzahl von Verfahrensbeteiligten reduziert sich die Verfahrensdauer zur Rechtsdurchsetzung wesentlich. Wer wird in der Verwaltung den Baumschutz in der Gemeinde bearbeiten? Die Umsetzung der eigenen Baumschutzsatzung wird voraussichtlich durch das Ordnungsamt der Gemeinde Wandlitz erfolgen. Hier ist es beabsichtigt, dass Herr Schult, langjähriger Mitarbeiter für den Baumschutz, personell die Umsetzung ermöglicht. Wie viel wird ca. die Bearbeitung eines Antrages kosten? Die Antragsbearbeitungszeit beinhaltet die Antragsregistrierung, die Prüfung der Unterlagen, eventuelle Nachforderung, Telefongespräche, Vororttermine, die Bescheiderstellung, die Gebührenerhebung und die Auflagenkontrolle. Hierzu wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ca. 40,00 pro Stunde der Antragsbearbeitungszeit festgesetzt. Die Höhe der Gebühr ist auf Grund einer Gebührenkalkulation berechnet worden. Wer bearbeitet das Widerspruchsverfahren? Da es sich beim Bescheid zum Antrag um einen Verwaltungsakt handelt, gelten bei Widerspruch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

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